Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.04.2017Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkNorm
BauG Stmk 1995 §41 Abs3Rechtssatz
Ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag nach § 41 Abs 3 BauG Stmk 1995 ist nach dem Ableben des Eigentümers der zu beseitigenden baulichen Anlage an die Verlassenschaft als juristische Person zu richten, die durch die erbantrittsberechtigten Erben oder einen Verlassenschaftskurator vertreten wird. Ein Gerichtskommissär, welcher gemäß § 1 Abs 1 lit a und lit b GKG 1970 (nur) die im Rahmen der Verlassenschaftsabhandlung notwendigen Amtshandlungen zu besorgen hat, ist in diesem Verfahren für die Verlassenschaft nicht vertretungsbefugt. Daher konnte der an den Gerichtskommissär erlassene Beseitigungsauftrag weder gegenüber der Verlassenschaft noch gegenüber den Erben eine rechtliche Wirkung entfalten.
Schlagworte
Beseitigungsauftrag, Eigentümer, Rechtsnachfolger, Verlassenschaft, Erbe, Vertreter, Verlassenschaftskurator, GerichtskommissärEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.50.32.3440.2016Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017