Entscheidungsdatum
21.04.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs2Text
I.
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Merli über die Beschwerde des Herrn J F, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Tillmitsch vom 04.02.2016, GZ: FJ-01/2016,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I
Nr. 33/2013 idgF (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
a b g e w i e s e n
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
II.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Merli über die Beschwerde der Frau V F, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Tillmitsch vom 04.02.2016, GZ: FJ-01/2016, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idgF (VwGVG) mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n .
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2013/122 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt laut Aktenlage
Am 09.06.2015 langte bei der Gemeinde Tillmitsch das Schreiben des Herrn J F, datiert mit 08.06.2015, ein. Das Schreiben hat folgenden Inhalt:
„Betreff: Den unrichtigen – letzten gültig verfassten Flächenwidmungsplan der Gemeinde Tillmitsch. Klage auf eingeschotterten Weg.
Im letzten gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Tillmitsch ist das abbruchreife Kellerrohbauwerk wohl bewußt heraus genommen worden, das in der freien Natur im Landschaftsschutzgebiet Nr: 47 aber immer noch vorhanden ist. Ohne Landschaftsschutzbewilligung und ohne Baubewilligung auf Grst. X KG M.
Auf den letzten gültig erstellten Flächenwidmungsplan der Gemeinde Tillmitsch wurde uns keine rechtlich mündliche Stellungnahme am 29.5.2015 im Gemeindeamt auf unsere als Beweis zur Einsicht vorgelegten Dokumente Antwort gegeben.
Warum wurde das einsturzgefährdete Kellerrohbauwerk im Freiland Landschaftsschutzgebiet Nr: 47 auf Grst. X KG M noch vorhanden ist, ohne Naturschutzrechtliche Bewilligung und ohne Baubewilligung aus dem letzt gültigen Flächenwidmungsplan (Erhalten am 27.11.2014 von der Gemeinde Tillmitsch) bewußt heraus genommen.
Im Flächenwidmungsplan davor (erhalten am 11.11.2014 Vermessung Legat und im Mappenblatt von der Gemeinde Tillmitsch erhalten am 27.11.2014) war er noch eingezeichnet?
Warum wurde bewußt der Wald auf Grst. X KG M um den einsturzgefährdeten Kellerrohbauwerk (ohne Naturschutzrechtliche Bewilligung und ohne Baubewilligung) aus den letzten gültigen Flächenwidmungsplan (erhalten am 27.11.2014 vom Gemeindeamt Tillmitsch) herausgenommen.
Aber er war im Flächenwidmungsplan davor (erhalten am 11.11.2014 Vermessung Legat) und Luftaufnahme 2009 und 2012 noch vorhanden?
Warum wurde bewußt im letzten gültigen Flächenwidmungsplan (erhalten vom Gemeindeamt Tillmitsch am 27.11.2014) ein Bauwerk, das es schon über zwei jahrzehnte überhaupt nicht mehr gibt, eingezeichnet. Sowie auf die letzten Luftbilder von 2009 und 2012 auch nicht gibt?
Das Protokollbuch von 1981 – 1991 eine ganze Periode von Bürgermeister Herrn H fehlt!
Laut Gemeinderat R seines Wissens hat es in seiner ganzen Periode NICHT gefehlt. Wie kann das Protokollbuch einer ganzen Periode verschwinden?
Wann wurde eine Anzeige gemacht, dass das Protokollbuch von 1981 – 1991 eine ganze Periode fehlt?
Am 13.4.2015 ging meine Frau auf den eingeschotterten Weg (wo von der Gemeinde Tillmitsch, Schneestecken gesteckt und Schneeräumung durchgeführt wird) er wird von der Gemeinde Tillmitsch mit Gemeindegeldern von MStraße bis zum Haus D erhalten.
Schon seit den einstimmigen Beschluß vom Gemeinderat Tillmitsch im Jahre 1979 bis jetzt 2015. Es wurde gegen meine Frau im Bezirksgericht eine Klage eingebracht.
Warum macht das Gemeindeamt Tillmitsch die Wegerhaltung mit Gemeindegeldern?
Aber wenn man auf den eingeschotterten Weg von der Mstraße Richtung D geht wird man geklagt (es gibt weder eine Verbotstafel noch einen anderen Hinweis das der Schotterweg nicht betreten werden darf !!!
Ich J F stelle an den Gemeinderat Tillmitsch den:
Antrag
1.) mir mittels Bescheid bekannt zu geben warum der letzte Flächenwidmungsplan der Gemeinde Tillmitsch gegen den Beweis beigegebenen Dokumenten falsch erstellt. Von wem? und warum?
2.) warum kann man geklagt werden wenn man auf dem eingeschotterten Weg von der M Straße bis zum Haus D geht, obwohl er von der Gemeinde Tillmitsch mit Gemeindegeldern erhalten wird?
3.) Warum kann ein Protokoll, die ganze Periode von Bürgermeister H verschwinden?
4.) Wann wurde eine Anzeige gemacht, dass das Protokollbuch von 1981 – 1991 eine ganze Periode von Bürgermeister H fehlt?
5.) Laut Protokollbuch vom 9.5.1980 gibt es 43 Bauwidmungen, davon hätten
22 Widmungen nicht erteilt werden dürfen laut Stmk.Landesregierung. Was geschah mit den 22 Bauwidmungen?
Ich J F stelle den
Antrag
dass jeden Gemeinderat dieser Antrag vom 8.6.2015 mit Beilagen vorgelegt wird.“
Dem Schreiben wurden eine Reihe von Unterlagen (u.a. Auszüge aus Flächenwidmungs-
plänen, Katasterauszüge, Luftaufnahmen vom Vermessungsamt Leibnitz aus den Jahren 2009 und 2012) angeschlossen.
Diese Anträge wurden seitens der Gemeinde Tillmitsch als Auskunftsbegehren im Sinne des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes gewertet.
Das Antwortschreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Tillmitsch vom 03.07.2015 hat folgenden Wortlaut:
„Sehr geehrter Herr F!
Sie haben am 08.06.2015, im Gemeindeamt eingegangen am 09.06.2015, eine Eingabe mit dem Betreff „Den unrichtigen – letzten gültig verfassten Flächenwidmungsplan der Gemeinde Tillmitsch, Klage auf eingeschotterten Weg“ eingebracht und darin eingangs geltend gemacht, es wäre Ihnen im Gemeindeamt auf Ihre vorgelegten Dokumente keine mündliche Antwort gegeben worden. Dazu wird ihnen Folgendes mitgeteilt:
1.) Nachdem Sie in Ihrer genannten Eingabe eine Reihe von Fragen stellen, ist Ihre Eingabe als Auskunftsbegehren im Sinne des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes,
LGBl 1990/73 idF LGBl 2013/87, anzusehen. Über den Umfang der behördlichen Auskunftspflicht seien Ihnen die nachstehenden Hinweise entboten:
a) Auskünfte, die ein Auskunftswerber verlangen kann, sind nach § 2 Abs 1 des genannten Gesetzes Mitteilungen (oder wie Lehre und Rechtsprechung der Höchstgerichte das bezeichnen, Wissenserklärung) über Tatsachen oder Inhalte von Rechtsvorschriften. Die Bekanntgabe von Gründen behördlichen Handelns oder Unterlassens, wie von Ihnen begehrt, stellt jedoch keine Auskunft dar, die Sie zu verlangen berechtigt sind. Wissenserklärungen (Auskünfte) sind Informationen, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Behörde bereits bekannt sind und von ihr nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.9.2002, 2000/01/0267), sodass die Behörde zu keinerlei Recherchen verpflichtet ist, um sich Informationen für die Erteilung einer Auskunft erst zu verschaffen. Das bedeutet, dass die Behörde zu keiner Auskunft zu Fragen verpflichtet ist, zu denen sie über keinerlei Informationen verfügt! Rechtsvorschriften, über deren Inhalt die Behörde Auskunft zu erteilen hat, sind nur solche des (von der Behörde wahrzunehmenden bzw. zu vollziehenden) öffentlichen Rechts, nicht jedoch des Privatrechts.
b) Gemäß § 4 des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes kann eine Auskunft in jeder Form erteilt werden, und zwar in der Form, die im Einzelfall tunlich ist, eine bescheidmäßige Bekanntgabe von Auskünften, wie von Ihnen auf Seite 2 Ihrer Eingabe im „Antrag“ unter 1.) verlangt, sieht das Gesetz jedoch nicht vor.
c) Zu folgenden (kurz zusammengefassten) Anfragepunkten kann Ihnen aufgrund der voran dargestellten Rechtslage daher keine Auskunft erteilt werden:
? Warum ein Kellerrohbauwerk im vorigen oder im geltenden Flächenwidmungsplan nicht oder doch enthalten (eingezeichnet) war bzw. ist
? Warum bzw. wie ein Protokoll(buch) verschwinden kann
? Warum die Wegerhaltung eines Weges von der Gemeinde gemacht wird
? Warum man geklagt werden kann, wenn man einen Weg benutzt
? Was mit 22 Widmungen geschehen ist
3.) Unter Verweis auf die dargestellte Rechtslage wird Ihnen nun zu jener Frage, zu der eine Auskunft nach dieser Rechtslage erteilt werden kann, die nachstehende Auskunft erteilt:
Eine Anzeige, dass das Protokoll vom 1981-1991 fehlt, wurde nicht erstattet.
4.) Diese Auskunft dient nur zu Ihrer geschätzten Information; es liegt ihr keinerlei Bescheidwille im Sinne der §§ 56 ff des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG zu Grunde.“
Herr J F übernahm das Antwortschreiben am 06.07.2015, das sein Anliegen nicht zufriedenstellend behandelte.
Mit dem an den Gemeinderat der Gemeinde Tillmitsch gerichteten Schreiben vom 10.12.2015, bei der Gemeinde Tillmitsch eingegangen am 11.12.2015, stellte
Herr J F einen Devolutionsantrag, mit dem Begehren, der Gemeinderat Tillmitsch möge seinen (dem Schreiben beigefügten) Antrag vom 08.06.2015 behandeln, nachdem dieser Antrag sechs Monate nicht beantwortet worden sei.
Gleichzeitig stellte Herr J F einen Devolutionsantrag an die Steiermärkische Landesregierung, Abteilung 13, über den Antrag vom 08.06.2015 zu entscheiden. Dieser Antrag (ebenfalls vom 10.12.2015) wurde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit dem Beschluss vom 01.02.2016, GZ: LVwG 80.38-3524/2015-5, wurde der als Säumnisbeschwerde gewertete Antrag auf Grundlage des oben dargestellten Sachverhaltes und der einschlägigen Vorschriften des VwGVG und des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes als unzulässig zurückgewiesen.
Mit dem Bescheid vom 04.02.2016, GZ: FJ-01/2016, wies der Gemeinderat der Gemeinde Tillmitsch den an ihn gerichteten Devolutionsantrag des Herrn J F vom 10.12.2015, nach Beschlussfassung in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 04.02.2016 gemäß § 73 Abs. 2 AVG, als unzulässig zurück. Nach Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges und der Darstellung der Rechtslage begründete der Gemeinderat seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass ein zulässiger Devolutionsantrag nach § 73 Abs 2 AVG voraussetze, dass ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden könne, nicht innerhalb der (sechsmonatigen) Entscheidungsfrist des § 73 Abs 1 AVG erlassen werde. Im vorliegenden Fall liege jedoch kein Bescheid vor, gegen den Berufung erhoben werden könne, weil der Antrag von 08.06.2015 einer bescheidmäßigen Erledigung gar nicht zugänglich gewesen sei. Hinzu komme, dass der Antrag an den Gemeinderat der Gemeinde Tillmitsch (und nicht an die Behörde erster Instanz) gerichtet gewesen sei, eine Säumnis des Gemeinderates nur mit Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht (hier: Steiermark) geltend gemacht werden könne. Letztendlich könnten unterlassene Auskunftserteilungen nach der Rechtsprechung des VwGH und der Lehre weder mit Devolutionsantrag, noch mit Säumnisbeschwerde bekämpft werden.
II. Beschwerde
Gegen den Bescheid vom 10.02.2016 erhoben sowohl J F, als auch V F Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. In der Beschwerdebegründung wird Folgendes vorgebracht:
„Das Auskunftbegehren hat der Bürgermeister Herr Ma im Schreiben vom 03.07.2015 niedergeschrieben, nicht wir die Familie F!
Sowie auch der Gemeinderat das Auskunftbegehren von Bürgermeister Herrn Ma übernommen hat, in der nichtöffentlichen Gemeinderatsitzung vom 04.02.2016.
1.) Wir J und V F haben am 29.05.2015 im Gemeindeamt Beweise Dokumente zur Einsicht vorgelegt. Auf unsere Dohumente haben wir keine Antwort erhalten, der § 13a AVG wurde nicht auf Amtswegen im Gemeindeamt Tillmitsch durchgeführt – verweigert, erste Instanz Bürgermeister Herr Ma.
2.) Wir J und V F haben tatsächlich nie ein Auskunftsbegehren im Gemeindeamt Tillmitsch eingebracht. Das hätte Bürgermeister Herr Ma und der Gemeinderat Tillmitsch in der nichtöffentlichen Sitzung, laut unseren beigegebenen Dokumente sehen müssen, und das der Antrag vom 08.06.2015 an den Gemeinderat zweite Instanz adressiert war!
3.) Wir J und V F sind wirklich BETROFFENE, dass unsere vermessene Grundstücke X und X KG M im Landschaftsschutzgebiet Nr. 47 im Freiland NICHT mehr mit den NEUEN Flächenwidmungsplan übereinstimmt!
4.) Die Gemeindeführung hat einen uralten Flächenwidmungsplan als neu genommen wo ein Bauwerk auf Grst. X KG M steht, dass es schon seit über zwei Jahrzehnte nicht mehr gibt. Sowie es den Wald auf Grst.X KG M, und das Kellerrohbauwerk angrenzend an unser Grst. X
KG M im Landschaftsschutzgebiet Nr.47 im Freiland damals noch nicht gegeben hat!
Der neue Flächenwidmungsplan letzt gültig wurde mißbraucht, zur Beihilfe um das Bauwerk auf
Grst. X KG M zu erschleichen.
5.) Meine Frau V F ging am 13.04.2015 auf den Weg, den die Gemeinde Tillmitsch einschottert sowie Schneestecken steckt und die Schneeräumung durchführt, er wird mit Gemeindegeldern für die Öffentlichkeit erhalten, der Weg führt zu unseren Grst.X, X KG M im Landschaftsschutzgebiet Nr.47 im Freiland. Gegen meine Frau wurde beim Bezirksgericht eine Klage GZ: 2 C 43/15b-5 eingebracht, da sind wir auch betroffene!
6.) Der Gemeinderat hat die von uns als betroffene eingebrachte DOKUMENTE in der nichtöffentlichen Gemeinderatsitzung vom 04.02.2016 nicht aufs genauerste ÜBERPRÜFT. Da hätte er sehen müssen, dass unsere vermessene Grundgrenze Grst. X und X KG M im Landschaftsschutzgebiet Nr.47 im Freiland NICHT mit den JETZT gültigen FLÄCHENWIDMUNGSPLAN ÜBEREINSTIMMT. Er ist auch uns als unvertretene nach § 13a AVG in seiner nichtöffentlichen Gemeinderatsitzung am 04.02.2016 übergangen, und hat fälschlicher weise aus unseren Antrag ein Auskunftsbegehren gemacht, und erste Instanz Bürgermeister Ma Beihilfe geleistet um das Bauwerk auf X KG M zu erschleichen! Das es schon seit zwei Jahrzenten nicht mehr gibt!
Richtigstellung:
1.) Wir J und V F haben das Gemeindeamt am 29.05.2015 erste Instanz Bürgermeister Herrn Ma aufgesucht, und keine Antwort zu unseren Dokumente erhalten, als unvertretene und betroffene des Flächenwidmungsplanes zu unseren Grst. X und X KG M im Landschaftsschutzgebiet Nr. 47 im Freiland, es wurde nicht Amtswegig der § 13a AVG durchgeführt, vom Bürgermeister Herrn Ma erste Instanz!
2.) Sind wir mit Antrag vom 08.06.2015 schriftlich an den Gemeinderat zweite Instanz gegangen. Da die erste Instanz nicht durchgeführt hat nach § 13a AVG Amtswegig.
3.) Weil die zweite Instanz der Gemeinderat unseren begründeten Antrag mit Beilagen, da wir Betroffene sind, nicht innerhalb von sechs Monaten behandelt hat, haben wir einen Devolutionsantrag am 10.12.2015 eingebracht, weil wir unvertreten sind, hätte der Gemeinderat nach § 13a AVG Amtswegig den Devolutionsantrag dort hinschicken müssen, zu dem der Amtswegig dafür zuständig ist.
Das hat der Gemeinderat unterlassen! Sowie auch uns als unvertretene nach § 13a AVG Amtswegig zu belehren!
4.) Das Landesverwaltungsgericht möge gegen den unrichtigen Bescheid vom Gemeinderat Tillmitsch Zahl: FJ-01/2016 ein ordentliches Verwaltungsverfahren einleiten, um die Mißstände, das Fehlverhalten und den gesetzeslosen Zustand zu beseitigen und den Bescheid Zahl: FJ-01/2016 ersatzlos aufheben!“
Die Beschwerdeführer stellten weiters den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und den Antrag, ihnen die Pauschalgebühr von € 30,00 zurückzuzahlen, da dieses Verwaltungsverfahren durch den gesetzlosen Zustand der Gemeindeführung Tillmitsch entstanden sei.
III. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Verwaltungsgerichte erkennen gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechts-
widrigkeit. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungs-
gericht mit hier nicht maßgeblichen Ausnahmen u.a. dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn – wie hier – der maßgebende Sachverhalt feststeht.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen, insbesondere, weil das Verfahren nur rechtliche Fragen betrifft (siehe dazu EGMR 10.05.2007 Nr. 7401/04, Hofbauer/Österreich Nr. 2).
Diese Voraussetzungen für das Absehen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung liegen hier vor; die Entscheidung des LVwG ist im Rahmen einer rechtlichen Beurteilung zu treffen.
Zu Spruch I.:
§ 73 AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idF. BGBl. I Nr. 33/2013 (AVG), bestimmt Folgendes:
(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2) Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(3) Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen.
Im hier zu beurteilenden Fall fehlt es bereits an der Zulässigkeit des Devolutions-
antrages des Beschwerdeführers J F, weil sich dieser nicht an eine Berufungsbehörde, sondern vielmehr – wie schon sein Antrag vom 08.06.2015 – an den Gemeinderat der Gemeinde Tillmitsch richtet. Ein Entscheidungsübergang von einer Behörde auf die Oberbehörde, wie er durch einen Devolutionsantrag bewirkt werden soll, ist hier von vornherein ausgeschlossen.
Schon aus diesem Grund hat die belangte Behörde den Devolutionsantrag zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid vom 04.02.2016 erweist sich daher als unbegründet.
Zu Spruch II.:
Der Frau V F fehlt es schon an einer Beschwerdelegitimation, weil sie nicht Adressatin des Bescheides vom 04.02.2016 ist. Es war daher ihre Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen.
Die Pauschalgebühr von € 30,00 ist (unabhängig vom Ausgang des Verfahrens) einzuheben und kann nicht zurückerstattet werden.
Abschließende Anmerkung:
Aus Anlass des sich aus dem Akt ergebenden Verwaltungsgeschehens und dem Beschwerdevorbringen ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde Tillmitsch verpflichtet gewesen wäre, aufzuklären, was der unvertretene Beschwerdeführer mit seinem (nicht klaren) Antrag an den Gemeinderat Tillmitsch vom 08.06.2015 erreichen will. So ist nach wie vor unklar, ob Herr J F als (Mit)Eigentümer der Grundstücke Nr. X und Nr. X, KG M mit seinen Anträgen
? nur mögliche Missstände bei der Flächenwidmungsplanung und bei Baubewilligungen aufzeigen wollte und eine Reaktion bzw. Prüfung seiner vorgelegten „Beweise“ erwartet, oder
? ob er vom Gemeinderat eine konkrete Änderung (Korrektur) eines aus seiner Sicht „falschen“ Flächenwidmungsplanes verlangt;
? ob er mit seiner Frage, warum man geklagt werden kann, wenn man den näher beschriebenen Weg geht, eine Auskunft über die Qualifikation des Weges „Mstraße bis zum Haus D“ verlangt (Privatstraße oder öffentliche Straße, wofür die Erhaltung des Weges durch die Gemeinde ein Indiz wäre), die in Vollzug des Stmk. Auskunftspflichtgesetztes auch zu erteilen wäre; oder
? ob es ihm um andere Anliegen geht.
Zur Vermeidung von unnötigem Verwaltungsaufwand und weiterer (am Anliegen des Beschwerdeführers vorbeigehenden) Verwaltungs- und Gerichtsverfahren wäre die bisher nicht erfolgte Aufklärung nachzuholen.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Devolutionsantrag, Berufungsbehörde, Einbringung, Unzuständigkeit, Übergang, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.50.14.690.2016Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017