Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.04.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs2Rechtssatz
Ein Devolutionsantrag nach § 73 Abs 2 AVG, der sich wie der ursprüngliche Antrag an den Gemeinderat richtet, ist unzulässig, weil damit kein Entscheidungsübergang von einer Behörde auf die Berufungsbehörde begehrt wird.
Schlagworte
Devolutionsantrag, Berufungsbehörde, Einbringung, Unzuständigkeit, Übergang, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.50.14.690.2016Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017