RS Lvwg 2017/5/8 LVwG 41.17-3157/2016

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Veröffentlicht am 08.05.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.05.2017

Index

4410 Feuerpolizei, Kehrordnung
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

FGPG Stmk 2012 §24 Abs3
WEG 2002 §2 Abs5

Rechtssatz

Adressat eines feuerpolizeilichen Auftrags gemäß § 24 Abs 3 FGPG Stmk 2012 ist der Eigentümer einer baulichen Anlage, nicht jedoch eine Eigentümergemeinschaft gemäß § 2 Abs 5 iVm 18 Abs 1 WEG 2002, der nur eine auf den Bereich der Liegenschaftsverwaltung beschränkte Rechtspersönlichkeit zukommt. Somit sind nur die einzelnen Liegenschaftseigentümer, nicht jedoch die Eigentümergemeinschaft zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Vorschreibung feuerpolizeilicher Maßnahmen legitimiert.

Schlagworte

Feuerpolizeilicher Auftrag, Wohnungseigentümer, Parteistellung, Beschwerdelegitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.41.17.3157.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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