Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.05.2017Index
50/05 Kammern der gewerblichen WirtschaftNorm
WKG 1998 §122 Abs3Rechtssatz
Über Anträge von Mitgliedern der Wirtschaftskammer, mit denen eine Teilbefreiung von der Kammerumlage durch Minderung der Bemessungsgrundlage begehrt wird, ist von der Finanzbehörde im Abgabenverfahren nach § 201 BAO zu entscheiden. So bekämpfen solche Anträge die Umlagepflicht nur der Höhe und nicht dem Grunde nach, weshalb diese Frage gemäß § 126 Abs 2 WKG 1998 (WKG) nicht von den Präsidenten der Landeskammern geklärt wird, sondern gemäß § 122 Abs 5 WKG Sache des Abgabenverfahrens zur Erhebung der Umlage ist. Auch die in § 122 Abs 3 WKG festgelegte Kammerkompetenz ermächtigt das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer lediglich zur Fassung der im Abgabenverfahren anzuwendenden Beschlüsse, wonach Teile der Bemessungsgrundlagen außer Betracht bleiben, soweit deren Berücksichtigung in einzelnen Berufszweigen zu einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme der Kammermitglieder führen würde. Das Abgabenverfahren nach § 201 BAO und die Behandlung der darin gestellten Anträge erfolgt dann (auch) auf Grundlage dieser Beschlüsse.
Schlagworte
Wirtschaftskammer, Mitglieder, Kammerumlage, Antrag, Teilbefreiung, Zuständigkeit, AbgabenverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.41.25.1226.2017Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017