Entscheidungsdatum
23.05.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §24Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter
Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn H W,
F, B, vertreten durch die N & P Rechtsanwälte GmbH, W, Wz, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Fürstenfeld vom 10.03.2017,
GZ: FF/785/BW-BV-BBW/3/2017-3,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 30.03.2017 Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten des Gemeinderates der Stadtgemeinde Fürstenfeld mit Eingabe vom 11.04.2017 vorgelegten Beschwerde des Herrn H W gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Fürstenfeld vom 10.03.2017, GZ: FF/785/BW-BV-BBW/3/2017-3, sowie des angeschlossenen, dem gerichtlichen Verfahren zu Grunde gelegten Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich hinsichtlich des Verfahrensablaufes nachstehender Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 24.06.2014 hat die X „B“ Handelsgesellschaft mbH, situiert in L, N, bei der Baubehörde erster Instanz der Stadtgemeinde Fürstenfeld unter Vorlage von Projektunterlagen die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Neubaus in Form eines Bau- und Gartenmarktes einschließlich Geländeveränderung und Errichtung von ursprünglich 181 Parkplätzen, Einfriedungen und Flugdächern auf den Grundstücken Nr. X, X, X, X, X und X, jeweils KG F, beantragt.
Mit Schreiben vom 02.12.2014, GZ: FF/785/BW-BV-BBW/1/2014-11, hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde Fürstenfeld die für 18.12.2014 anberaumte Bauverhandlung kundgemacht und zu dieser unter anderem auch Herrn H W, F, B, unter Hinweis auf Präklusionsfolgen bei nicht rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen, persönlich geladen. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke X, X, X, welches auch das Baugrundstück .X umschließt, und des Grundstückes X, jeweils KG F.
Bereits mit Schreiben vom 05.12.2017, bei der Baubehörde eingelangt am 10.12.2017, wurde seitens der „B“ Handelsgesellschaft mbH und der X GmbH & Co. I KG mitgeteilt, dass letztere als Bauherr fungiere und wurde ersucht, die Bauwerberin anlässlich der Bauverhandlung dahingehend zu ersetzen, worauf von Seiten des Verhandlungsleiters im Zuge der durchgeführten Bauverhandlung eingangs auch hingewiesen wurde.
Im Zuge dieser Bauverhandlung, anlässlich welcher auch die Anzahl der Abstellflächen von 181 auf 167 reduziert wurde und entsprechende Änderungen in den Einreichunterlagen vorgenommen wurden, wendete sich Herr H W umfangreich gegen das beantragte Bauvorhaben. Neben Ausführungen zur behaupteten Mangelhaftigkeit der Projektunterlagen und zur mangelnden Zuständigkeit der Baubehörde führte er im Wege seiner rechtsanwaltlichen Vertretung unter anderem auch die mangelnde Übereinstimmung des Vorhabens mit den raumordnungsrechtlichen Vorgaben ins Treffen. Auch sei die Beurteilung der brandschutztechnischen Ausführung mangels vollständigem Einreichoperat nicht möglich und behielt sich Herr H W diesbezüglich die Erhebung weiterer Einwände vor. Darüber hinaus wendete er eine befürchtete, unzumutbare Beeinträchtigung durch Schall, vorbehaltlich einer näheren Prüfung der diesbezüglich von Antragstellerseite nachzureichenden Angaben, sowie eine Beeinträchtigung seines Betriebes und Eigentums durch Luftschadstoffe ein. Er betreibe in unmittelbarer Nähe des geplanten Bau- und Gartenmarktes einen landwirtschaftlichen Betrieb und sei unter anderem auch auf den Verkauf seiner Produkte angewiesen, wobei zu befürchten sei, dass diese durch das geplante Bauwerk und dessen Immissionen soweit beeinträchtigt würden, dass ein Verkauf als Produkt aus biologischer Landwirtschaft nicht mehr möglich sein könnte. Weiters wurde von ihm eine vom projektierten Bauvorhaben ausgehende, zumindest unzumutbare Beeinträchtigung durch Luftschadstoffe behauptet.
Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Fürstenfeld vom 13.07.2015, GZ: FF/785/BW-BV-BBW/1/2014-2, wurde ein Devolutionsantrag des Herrn H W vom 21.05.2015 als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 15.03.2016, GZ: ABT13-11.10-407/2016-16, stellte die Steiermärkische Landesregierung aufgrund des Antrages der X GmbH & Co. KG vom 13.01.2016 fest, dass für das Vorhaben der X GmbH & Co. KG „Errichtung eines Bau- und Gartenfachmarktes in F“ nach Maßgabe der in der begründend präzisierten Form und der eingereichten Projektunterlagen, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei; - dies auf Rechtsgrundlagen des Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umwelt-verträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000) BGBl. Nr. 697/1993 idF
BGBl. I Nr. 4/2016: § 2 Abs 2, § 3 Abs 1, 2 und 7, Anhang 1 Z 19 lit a Spalte 2 und lit b Spalte 3, Anhang 1 Z 21 lit a, Spalte 2 und lit b Spalte 3 sowie Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft 2015 über belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000, BGBl. II Nr. 166/2015, § 1 Abs 1 und Abs 2 Z 6 lit g.
Nach Vorlage von Austauschunterlagen durch die Bauwerberin mit Eingabe vom 15.06.2016, Akteneinsicht durch einen Vertreter des Herrn H W am 20.07.2016 und Übermittlung des ergänzend vorgelegten Planes an die rechtsfreundliche Vertreterin des Herrn H W, nahm letzterer mit Schreiben vom 02.08.2016 unter anderem auch zum ursprünglichen und geänderten Bauprojekt Stellung, wobei auch auf die Sperrwirkung eines UVP-Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs 6 UVP-G hingewiesen wurde.
Mit Schriftsatz vom 05.08.2016, bei der Baubehörde erster Instanz eingelangt am 08.08.2016, änderte die Antragstellerin ihren Antrag dahingehend, dass der Verwendungszweck der baulichen Anlage mit „Lager“ definiert werde und solle in den jeweils bezeichneten Flächenbereichen nur eine Lagerung der dort bezeichneten Warengattungen stattfinden. Darüber hinaus werde das Bauansuchen betreffend Kundenparkplätze in diesem Teil mit der Konkretisierung, dass stattdessen fünf Mitarbeiterparkplätze Antragsgegenstand seien, zur Gänze zurückgezogen. Die diesbezüglich vorgelegte Planunterlage wurde in der Folge auch der rechtsfreundlichen Vertreterin des Herrn H W übermittelt. Mit Eingabe vom 30.08.2016 wurde der Verwendungszweck von Bauwerberseite weiters dahingehend geändert, dass ein „Auslieferungslager mit einer eingeschränkten Handelsfläche (links und rechts vom Eingangsbereich mit je 50 m²) von zusammen 100 m²“ geplant sei. Hinzu kämen zwei Parkplatzbereiche links und rechts vom Eingang. Rechts vom Eingang würden fünf Mitarbeiterparkplätze situiert, links vom Eingang fünf (als öffentlich anzusehende) Kundenparkplätze. Die diesbezüglichen Planunterlagen wurden der Baubehörde als Austauschpläne noch am selben Tag übermittelt.
Mit Eingabe vom 30.08.2016 wurden von Bauwerberseite auch weitere Projektunterlagen nachgereicht und wurde von Bauwerberseite das gegenständliche Projekt a) Errichtung eines „Auslieferungslagers mit einer eingeschränkten Handelsfläche (links und rechts vom Eingangsbereich mit je 50 m²) von zusammen 100 m²“, b) Errichtung von zwei Parkplatzbereichen links und rechts vom Eingang (rechts fünf Mitarbeiterparkplätze, links fünf als öffentlich anzusehende Kundenparkplätze), und c) Veränderung des natürlichen Geländes neuerlich konkretisiert und der verfahrenseinleitende Antrag geändert. Auf Grundlage einer neuerlichen niederschriftlichen Projektänderung am 30.09.2016, anlässlich welcher auch festgehalten wurde, dass die abgeänderte Nutzung noch mit einem entsprechenden Betriebszeitenschema zu untermauern ist, und von mit Eingaben vom 05.10.2016 und 11.10.2016 seitens der Bauwerberin ergänzend vorgelegter Projektunterlagen sowie des durchgeführten behördlichen Ermittlungsverfahrens erließ der Bürgermeister der Stadtgemeinde Fürstenfeld am 20.10.2016 den Baubescheid vom 19.10.2016, GZ: FF/785/BW-BV-BBW/1/2014-37, mit welchem er der X GmbH & Co. I KG gemäß den §§ 19 und 29 des Stmk. Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59/1995 idgF in Verbindung mit dem Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Fürstenfeld idgF, Stmk. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz 2012, LGBl. Nr. 12/2012 idgF Kanalgesetz 1988, Stammfassung: LGBl. Nr. 79/1988, die plan- und beschreibungsgemäße a) Errichtung eines „Auslieferungslagers mit einer eingeschränkten Handelsfläche (links und rechts vom Eingangsbereich mit je 50 m²) von zusammen 100 m²“, b) Errichtung von Parkplatzbereichen links und rechts vom Eingang (rechts fünf Mitarbeiterparkplätze, links fünf als öffentlich anzusehende Kundenparkplätze) und c) die Veränderung des natürlichen Geländes auf den Grundstücken Nr. X und X, KG F, ausgewiesen in den Einreichunterlagen der
Dipl.-Ing. P R GmbH, E-Straße, V, vom 05.10.2016, Plannummer HFÜR-E060-100-HFÜR-E06-112, unter Vorschreibung von 14 Auflagen, bewilligte.
Mit Schreiben vom 18.10.2016 wurde seitens Herrn H W angeregt, den Bau einzustellen, einen Beseitigungsauftrag zu erlassen bzw. auf die verwaltungsstrafrechtliche Relevanz hingewiesen, zumal mit Nivellierungsarbeiten und mit den Vorbereitungen für die Flächenverdichtung begonnen worden sei.
Behördlicherseits wurde mit Schreiben vom 28.10.2016 in diesem Zusammenhang festgehalten, dass die Bauarbeiten, welche am 19.10.2016 festgestellt worden seien, im Rahmen der rechtskräftigen Baubewilligung vom 06.11.2014 für das Bauvorhaben: „Veränderung des natürlichen Geländes (Errichtung Hochwasserschutz) mit der GZ: FF/785/BW-BV-BBW/2/2014“, erfolgt seien.
Mit Eingabe vom 28.10.2016 erfolgte jedoch auch die Baubeginnanzeige in Bezug auf das Bauvorhaben „Errichtung eines Auslieferungslagers der X GmbH & Co. I KG, genehmigt mit Bescheid vom 19.10.2016, GZ: FF/785/BW-BV-BBW/1/2014-37“, auf dem Bauort Gstraße, F. Festgehalten wurde darin seitens der bauführenden ST AG, dass mit den Bauarbeiten bzw. der Bauausführungen am 07.11.2016 begonnen werde. Letzteres ist auch der durch die Bauwerberin unterfertigten Baustellenmeldung zu entnehmen.
Mit Schreiben vom 11.11.2016 informierte die rechtsfreundliche Vertreterin des
Herrn H W die Baubehörde abermals über wahrgenommene Bauarbeiten. Es wurde neuerlich die Erlassung eines Beseitigungsauftrages angeregt und auf den Verwaltungsstraftatbestand nach § 118 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG hingewiesen.
Mit Schreiben vom 22.11.2016 wurde behördlicherseits unter anderem mitgeteilt, dass das in Rede stehende Bauvorhaben rechtlich nunmehr nicht mehr als Einkaufszentrum zu qualifizieren sei und die UVP-Prüfung wegfalle. In Ermangelung von Einwendungen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Sinne des
§ 26 Abs 1 Stmk. BauG sei Herr H W als präkludiert anzusehen und sei die Baubewilligung rechtskräftig und aufgrund von Entscheidungsreife zu erteilen gewesen. Eine konsenslose Bauführung seitens des Bauwerbers würde daher nicht vorliegen.
Mit Eingabe vom 11.08.2016 wurden seitens Herrn H W überdies Ausführungen hinsichtlich „Nutzungsüberlagerung iSd § 31 Abs 10 Stmk. ROG („Doppelnutzung“)“ getroffen.
Aufgrund der von Seiten Herrn H W gegen den UVP-Feststellungsbescheid erhobenen Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid wegen des grob mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens mit Beschluss vom 25.11.2016, GZ: W225 2125281-1/6E, auf Rechtsgrundlage
§ 28 Abs 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) auf und verwies die Angelegenheit an die Steiermärkische Landesregierung zurück. In diesem Beschluss wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig sei.
Dagegen erhob die UVP-Behörde, Steiermärkische Landesregierung, außerordentliche Revision an das Höchstgericht und ist dieses Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.
Mit Schriftsatz vom 01.12.2016 beantragte Herr H W, der Bürgermeister der Stadtgemeinde Fürstenfeld als erstinstanzliche Baubehörde, möge den rechtskräftigen Baubescheid zu dem baurechtlichen Verfahren
GZ: FF/785/BW-BV-BBW/2/2014, sowie das von der Projektwerberin den diesbezüglichen Antragsunterlagen beigelegte Grundstücksverzeichnis gemäß
§ 22 Abs 2 Z 4 Stmk. BauG übermitteln, sowie zu den in Punkt 2 dieses Schreibens ausgeführten Fragen, welche Einleitung und den Gegenstand des Verfahrens zu
GZ: FF/785/BW-BV-BBW/2/2014, betrafen, Stellung nehmen, in eventu einen Termin für eine physische Akteneinsicht in die vollständigen Behördenakten zu den Verfahren GZ: FF/785/BW-BV-BBW/2/2014 sowie GZ: FF/785/BW-BV-BBW/1/2014 bekannt geben oder alternativ diese Akteneinsicht elektronisch zu ermöglichen sowie eine Feststellung hinsichtlich der Parteistellung des Einschreiters als übergangene Partei im Verfahren GZ: FF/785/BW-BV-BBW/2/2014 treffen.
Mit Schriftsatz vom 13.12.2016 wurde eine ergänzende Stellungnahme übermittelt, worin Herr H W darauf hinwies, dass die Frage der UVP-Pflicht in Folge des zurückverweisenden Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes nach wie vor ungeklärt sei und in Ermangelung des rechtskräftigen Abschlusses des
UVP-Feststellungsbescheides das UVP-Feststellungsverfahren nach wie vor nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. In diesem Schriftsatz wurde auch neuerlich beantragt, die erstinstanzliche Baubehörde möge den rechtskräftigen Baubescheid sowie das Grundstücksverzeichnis übermitteln sowie zu den Ausführungen in Bezug auf „unscharfe Grenzen der Verfahren/neuerliche Unklarheiten“ Stellung nehmen, in eventu einen Termin für eine physische Akteneinsicht bekannt geben oder diese alternativ elektronisch ermöglichen sowie eine Feststellung hinsichtlich der Parteistellung des Einschreiters als übergangene Partei im Verfahren
GZ: FF/785/BW-BV-BBW/2/2014 treffen.
Mit Schriftsatz vom 19.12.2016 beantragte die Bauwerberin, diese Anträge des einschreitenden Herrn H W aus näher beschriebenen Gründen abzuweisen und erfolgte mit Schriftsatz des Herrn H W vom 05.01.2017 eine ergänzende Stellungnahme unter Vorlage von Beilagen in Bezug auf am Bauplatz durchgeführte Baumaßnahmen, wobei beantragt wurde, zu den Diskrepanzen hinsichtlich der Bauverfahren GZ: FF/785/BW-BV-BBW/2/2014 sowie GZ: FF/785/BW-BV-BBW/1/2014 bzw. zu den tatsächlichen Vorgängen auf dem Standort Gstraße Stellung zu beziehen; - im Übrigen wurden die bereits gestellten Anträge wiederholt und die gegenüber der Behörde bereits formulierten Anregungen neuerlich aufgegriffen.
Mit der Baubehörde am 18.01.2017 übermittelten Note beantragte Herr H W die Zustellung des baurechtlichen Bewilligungsbescheides vom 19.10.2016,
GZ: FF/785/BW-BV-BBW/1/2014-37, als „übergangener Nachbar“ innerhalb offener dreimonatiger Frist, bezogen auf den mit 07.11.2016 festgelegten Baubeginn.
Dem anlässlich der Vorsprache des Vertreters der rechtsfreundlichen Vertreterin des Herrn H W, Herrn Dr. P S, LL.M., MBA, im Bauamt der Behörde, welcher auch von ihm sowie von seitens des Stadtamtsdirektors, Mag. W G, sowie der Mitarbeiterin, Frau C T, unterfertigt wurde, ist Nachstehendes zu entnehmen:
„AKTENVERMERK
GZ: FF/785/BW-BV-BBW/1/2014-37
106/2014
Gegenstand: X GmbH & Co. I KG, vertreten durch S B Rechtsanwälte GmbH, Hgasse , G
a) Errichtung eines „Auslieferungslagers mit einer eingeschränkten Handelsfläche (links und rechts vom Eingangsbereich mit je 50 m²) von zusammen 100 m²
b) Errichtung von 2 Parkplatzbereichen links und rechts von Eingang (rechts 5
Mitarbeiterparkplätze, links 5 als öffentlich anzusehende Kundeparkplätze)
c) Veränderung des natürlichen Geländes
F, Gstraße
Bauort: Gst.Nr. X, X, KG F
Baubewilligung
Herrn Dr. P S, LL.M./MBA (N & P Rechtsanwälte GmbH) wird am 18.1.2017 der Baubescheid vom 19.10.2016, Liste über bewilligte Pläne, Baubeschreibung, Schreiben S B vom 5.8.2016 Einschränkung des Bauansuchens und Schreiben S B vom 30.8.2016 Konkretisierung der Einschränkung übergeben.“
Am 07.02.2017 kam es zu einem neuerlichen Termin zur Akteneinsicht durch
Dr. S, LL.M, MBA, im behördlichen Bauamt. Die Akteneinsicht erfolgte in Anwesenheit der Mitarbeiterin Frau T sowie des Referenten, Herrn Ing. M. Darüber wurde Folgender behördlicher Aktenvermerk verfasst:
„AKTENVERMERK
07.02.2017
Anwesenheit Dr. S im Bauamt von 11.40 Uhr bis 12.39 Uhr
GZ: FF/785/BW-BV-BBW/1/2014-37, 106/2014
Gegenstand: X GmbH & Co. I KG, vertreten durch S B Rechtsanwälte GmbH, Hgasse, G
a) Errichtung eines „Auslieferungslagers mit einer eingeschränkten Handelsfläche (links und rechts vom Eingangsbereich mit je 50 m²) von zusammen 100 m²
b) Errichtung von 2 Parkplatzbereichen links und rechts vom Eingang (rechts 5
Mitarbeiterparkplätze, links 5 als öffentlich anzusehende Kundenparkplätze)
c) Veränderung des natürlichen Geländes
F, Gstraße , Bauort: Gst.Nr. X, X, KG F
Herr Mag. G ist bis 11.55 Uhr anwesend:
Ing. A M anwesend ab 12.07 Uhr
Herrn Dr. P S, LL.M./MBA (N & P Rechtsanwälte GmbH) werden am 07.02.2017 in Kopie übergeben:
Ansuchen um Baubew. vom 24.6.2014
Verhandlungsschrift vom 18.12.2014
Schreiben an die Stadtgemeinde vom 5.12.2014
Schreiben von Kiolibri 27.9.2016
Niederschrift vom30.9.2016
Baustellenanmeldung Fa. St 7.11.2016
Stellungnahme vom 19.12.2016
Herr Dr. S erstellt Fotos von den bewilligten Einreichplänen.
Akteneinsicht wird genommen in:
Bewilligte Einreichpläne
Pläne – Eingangsdatum vom 18.12.2014 – lagen zur Verhandlung am 18.12.2014 auf
Verhandlungsschrift vom 18.12.2014
Schreiben vom 14.4.2015
Die Akteneinsicht in sämtliche Bauakte durch Hr. Dr. S erfolgt in Anwesenheit von Fr. T und Hr. Ing. M.“
Auf einem im Verwaltungsakt der Behörde befindlichen Ausdruck der ersten Seite der erstinstanzlichen baubehördlichen Erledigung ist ein „Vermerk“ des Stadtamtsdirektors Mag. G wie folgt ersichtlich:
„AV: Weitere Ausfertigung des Bescheides, der am 18.01.2017 aufgrund des persönlich am selben Tag zuvor übergebenen Antrages auf Zustellung des Bescheides nachweislich an Hr. Dr. S als ausgewiesenen Vertreter von Hr. W in Erfüllung des Zustellantrages übergeben wurde. 07.02.2017 (Mag. G)“
Einem weiteren, nur durch den Stadtamtsdirektor der Stadtgemeinde Fürstenfeld unterfertigten und zuvor erstellten Aktenvermerk, welcher seitens Dr. P S anlässlich des Termins zur Akteneinsicht nicht unterfertigt wurde, kann Nachstehendes entnommen werden:
„Aktenvermerk
zu GZ. FF/785/BW-BV-BBW/1/2014 „X“
Anwesende: Dr. S, RA von H W
Mag. W G, Stadtamtsdirektor
Mit meiner Unterschrift bestätigte ich den Erhalt einer weiteren Ausfertigung des Baubewilligungsbescheides GZ.: FF/785/BW-BV-BBW/1/2014-37, der am 18.01.2017 aufgrund des persönlich am selben Tag zuvor übergeben Antrags auf Zustellung des Bescheides nachweislich an Dr. P S als ausgewiesenen Vertreter von Hr. H W in Erfüllung des Zustellungsantrages übergeben wurde. die weitere Ausfertigung erfolgt aufgrund des ausdrücklichen telefonischen Begehrens von Dr. S vom 06.02.2017.
07.02.2017
Dr. P S Der Stadtamtsdirektor:“
Weiters wurde im Akt vermerkt:
„Dr. S verweigert die Unterschrift mit der Begründung, daß am 18.01.2017 der übergebene Bescheid nicht „versandbereit“ war. 07.02.2017“
Letzterer Vermerk ist ebenfalls seitens des Stadtamtsdirektors der Stadtgemeinde Fürstenfeld unterfertigt.
Sowohl aus dem Kuvert, wie auch aus dem auf der ersten Seite der dem rechtsfreundlichen Vertretung des Herrn H W am 07.02.2017 übergebenen Ausfertigung des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Fürstenfeld vom 19.10.2016, GZ: FF/785/BW-BV-BBW/1/2014-37, ist zu ersehen, dass es sich bei der behördlicherseits an diesem Tag ausgefolgten Erledigung um eine solche handelte, die laut behördlicher Verfügung dem Empfänger, Herrn H W, und dessen rechtsfreundlicher Vertretung übergeben wurde.
Am 10.02.2017 erhob Herr H W Berufung gegen den genannten Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Fürstenfeld und beantragte, der Gemeinderat der Stadtgemeinde Fürstenfeld möge jedenfalls 1. eine mündliche Verhandlung zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, wie auch zur Ergründung des wahren Genehmigungswillens und des Verfahrensgegenstandes durchführen, sowie 2. die sachliche Unzuständigkeit der belangten Behörde im gegenständlichen baurechtlichen Verfahren wahrnehmen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu 3., sofern der Gemeinderat der Stadtgemeinde Fürstenfeld eine sachliche Zuständigkeit der belangten Behörde im gegenständlichen baurechtlichen Verfahren bejahe, gemäß § 66 Abs 2 AVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, in eventu 4., sofern der Gemeinderat der Stadtgemeinde Fürstenfeld eine sachliche Zuständigkeit der belangten Behörde im gegenständlichen baurechtlichen Verfahren bejahe, gemäß § 64a Abs 1 AVG in der Sache selbst entscheiden.
In diesem Rechtsmittel führte der Berufungswerber im Wesentlichen aus, im Bauverfahren als Partei übergangen worden zu sein und sei die Zustellung des bekämpften Bescheides am 07.02.2017 durch Ausfolgung vorgenommen worden. Die im Jänner 2017 erfolgte Ausfolgung einer Kopie der behördlichen Erledigung habe keinen Einfluss auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides und eine Rechtsmittelfrist somit nicht in Gang setzen können, zumal es sich nicht um die Ausfolgung eines bereits versandbereiten, gemäß einer behördlich erfolgten Zustellverfügung an eine bestimmte Person, den Empfänger, gerichtetes Schriftstück gehandelt habe und könne außerdem im Wege der Akteneinsicht eine Bescheiderlassung nicht bewirkt werden, weshalb das Rechtsmittel rechtzeitig erhoben sei. Im Rahmen der Berufung wurde, gestützt auf die Rechtsmittelgründe der inhaltlichen Rechtswidrigkeit unter Verletzung von Verfahrensvorschriften, auch die Unzuständigkeit der belangten Behörde ins Treffen geführt, da in Folge der Grundinanspruchnahme von mehr als 2,5 ha von Seiten der UVP-Behörde eine Einzelfallprüfung dahingehend durchzuführen sei, ob mit belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei und wesentlicher Teil des Feststellungsverfahrens sei. Erst danach könne beurteilt werden, ob die
UVP-Behörde oder die Materienbehörden für die notwendigen Bewilligungen sachlich zuständig sei bzw. seien. Die belangte Behörde hätte das von ihr geführte Verfahren bis zur Beantwortung der Vorfrage der sachlichen Zuständigkeit im nach wie vor anhängigen UVP-Feststellungsverfahren aussetzen müssen. Der Bescheidadressat sei nicht feststellbar; es sei davon auszugehen, dass überhaupt kein Bescheid vorliege und sei der Wechsel des Antragstellers bei gleichzeitiger inhaltlicher Änderung des Bauantrages nach der höchstgerichtlichen Judikatur sowie gemäß § 18 Abs 8 (gemeint § 13 Abs 8) AVG unzulässig und hätte die Behörde den neuen Antrag (eingereicht als „Einschränkung“) zurückweisen müssen. Die Parteistellung sei unzulässig aberkannt worden und sei der Berufungswerber im Hinblick auf den Umstand, dass er Eigentümer von an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sei, welche Flächen im räumlichen Naheverhältnis seien und auf welche vom geplanten Bau Einwirkungen ausgehen können, als Nachbar anzusehen. In Ermangelung der Durchführung einer Bauverhandlung aufgrund der wesensändernden Modifikation des Vorhabens der Projektwerberin und des dem Berufungswerber nicht zugestandenen Parteiengehörs könne er im gegenständlichen Fall keineswegs präkludiert sein. Die Behörde habe auch keinerlei nachvollziehbare Feststellungen in Bezug auf die durch die Projektmodifikation bewirkte deutliche Verbesserung getroffen. Überdies sei Parteiengehör nicht gewahrt worden und die Parteistellung „mittelbar“ bereits vor der „Einschränkung“ des Bauvorhabens erfolgt. Die als „Einschränkung“ betitelte Modifikation des Bauvorhabens sei tatsächlich eine wesensverändernde Änderung des Bauvorhabens gewesen. Eine zulässige Änderung des Bauvorhabens hätte dem Berufungswerber bekannt gegeben werden müssen. Da eine neuerliche Bauverhandlung nicht durchgeführt worden sei, könne der Berufungswerber auch nicht präkludiert sein. Eine neue Bauverhandlung zum „eingeschränkten Projekt“ sei nicht kundgemacht und nicht durchgeführt worden. Weiters wurde vorgebracht, dass die Antragsunterlagen mangelhaft gewesen seien und wäre der Antrag in Folge des Fehlens des Nachweises, dass die zu bebauende Grundstücksfläche aus einem Grundstück im Sinne des Vermessungsgesetzes besteht, zurückzuweisen gewesen. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geblieben, zumal die erforderlichen und notwendigen Ermittlungen und Feststellungen zur Beurteilung der „Einschränkung“ der Projektwerberin sowie zur Beurteilung, ob die von der Projektwerberin vorgelegten Einreichunterlagen, vor allem jene, die sich noch ausdrücklich auf die „Errichtung eines Bau- und Gartenfachmarktes“ beziehen, gänzlich unterlassen worden seien. Die Behörde stütze sich offensichtlich auf die zum Ursprungsprojekt des Bau- und Gartenfachmarktes ergangenen Gutachten, womit ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Weiters wurde in der Berufung vorgebracht, dass weiterhin ein Verstoß gegen § 31 Abs 10 Stmk. ROG vorliege. Aus dem Einreichplan, welcher der Projektänderung zu Grunde liege, sei deutlich erkennbar, dass eine (privat-)kundenorientierte Anordnung von (Verkaufs-)Regalen erfolgen solle. Weiters sollten auch mehrere „Informations-Stellen“ (Info-Desks) eingerichtet werden, weshalb davon auszugehen sei, dass die „Einschränkung“ auf ein Auslieferungslager lediglich in Umgehungsabsicht – vor allem der Vereinbarkeit mit dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz und dem UVP-G 2000 – vorgenommen worden sei, sodass nach wie vor unverändert ein Bau- und Gartenfachmarkt zur Bewilligung gelangen solle. Die Baubehörde hätte aufgrund der Unvereinbarkeit des Bauvorhabens mit § 31 Abs 10 Stmk. ROG die Bauwerberin zur Verbesserung auffordern müssen, was nicht passiert sei und sei auch aus der „Einschränkung“ des Bauvorhabens keineswegs ersichtlich, wie die Bauwerberin die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dieser Bestimmung zu realisieren gedenke. Weiters sprach sich der Berufungswerber gegen eine allfällige Absprache mit der UVP-Behörde der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, Umwelt und Raumordnung, Anlagenrecht, aus.
Mit Schreiben vom 22.02.2017 und 23.02.2017 übermittelte die Berufungsbehörde dem Berufungswerber die erwähnten Aktenvermerke vom 07.02.2017 und 18.01.2017 zur allfälligen Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs.
Mit Schreiben vom 23.02.2017 führte der damalige Berufungswerber im Wesentlichen aus, dass er in Folge der unzulässigen Aberkennung der Parteistellung durch die belangte Behörde als übergangene Partei das Recht gehabt habe, von der Behörde die nachträgliche Zustellung des Baubescheides zu verlangen und diesen nach erfolgter Zustellung im Rechtsmittelweg zu bekämpfen. Wiederholend wurde unter anderem festgehalten, dass mangels Zustellung des Baubewilligungsbescheides an den Berufungswerber dieser mit Schriftsatz vom 12.01.2017 die Zustellung desselben beantragt habe und die im Rahmen der Akteneinsicht vom 18.01.2017 erfolgte Ausfolgung einer bloßen Kopie der behördlichen Erledigung keinen Einfluss auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides gehabt habe und somit auch die Rechtsmittelfrist nicht in Gang setzten habe können, zumal die Aushändigung lediglich einer Kopie der Bescheidausfertigung keine rechtswirksame Zustellung im Sinne des § 24 ZustG darstelle, weil es sich nicht um die Ausfolgung eines bereits versandbereiten, gemäß einer behördlich erfolgten Zustellverfügung an eine bestimmte Person, den Empfänger, gerichtetes Schriftstück handle und außerdem im Wege der Akteneinsicht die Erlassung eines Bescheides nicht bewirkt werden könne. Die tatsächliche Zustellung des bekämpften Bescheids sei dagegen erst am 07.02.2017 durch persönliche Ausfolgung vorgenommen worden. Der Bescheid sei somit am 07.02.2017 erlassen und die Berufung vom 10.02.2017 demnach rechtzeitig erhoben worden.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Fürstenfeld vom 10.03.2017, GZ: FF/785/BW-BV-BBW/3/2017-3, wurde die Berufung des Herrn H W aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates der Stadtgemeinde Fürstenfeld vom 08.03.2017 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Fürstenfeld vom 19.10.2016, GZ: FF/785/BW-BV-BBW/1/2014-37, mit welchem der X GmbH & Co. I KG die baubehördliche Bewilligung für a) die Errichtung eines Auslieferungslagers mit einer eingeschränkten Handelsfläche von 100 m², b) die Errichtung von zwei Parkplatzbereichen (fünf Mitarbeiterparkplätze und fünf Kundenparkplätze) und c) die Veränderung des natürlichen Geländes auf den Grundstücken Nr. X und X, KG F, erteilt wurde, auf Rechtsgrundlagen § 66 Abs 4, § 63 Abs 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF des Gesetzes BGBl. I Nr. 161/2013, iVm § 24 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 idF des Gesetzes BGBl. I Nr. 33/2013, als verspätet zurückgewiesen.
Bescheidbegründend ging die Berufungsbehörde davon aus, dass der Baubewilligungsbescheid dem Berufungswerber ursprünglich nicht zugestellt worden sei, dieser jedoch mit Schriftsatz vom 12.01.2017 den Antrag gestellt habe, ihm den Baubescheid zuzustellen, wobei diese Antragstellung auf Bescheidzustellung auch innerhalb der Frist des § 27 Abs 4 Stmk. BauG erfolgt sei. Der diesbezügliche Schriftsatz vom 12.01.2017 sei am 18.01.2017 dem Rechtsfreund des Berufungswerbers im Bauamt der Stadtgemeinde Fürstenfeld persönlich überreicht worden und unmittelbar danach habe er in den verfahrensgegenständlichen Bauakt Einsicht genommen und sei ihm nach Anfertigung von Kopien diverser Aktenstücke in Entsprechung des Zustellungsbegehrens der Baubescheid ausgefolgt worden. Die Ausfolgung habe er auch auf dem Aktenvermerk vom 18.01.2017 mit seiner Unterschrift bestätigt. Das gegenständliche Dokument sei versandbereit, formell und inhaltlich vollständig gewesen. Das Dokument sei elektronisch erstellt worden und brauche bei Genehmigung einer elektronischen Erledigung (Urschrift) unter Verwendung einer Amtssignatur auch keine Papierausfertigung des elektronischen Dokuments mehr unterschrieben oder beglaubigt zu werden. Letzteres sei der Fall gewesen und erfülle die Ausfertigung die Anforderungen des
§ 18 Abs 4 AVG. Gegenständlich sei die Zustellung des angefochtenen Bescheides in Entsprechung eines schriftlichen Antrages erfolgt und sei dieser Vorgang auch in einem Aktenvermerk, welcher auch vom einschreitenden Rechtsfreund unterfertigt worden sei, bezeugt. Die am 18.01.2017 stattgefundene Ausfolgung des Baubescheides sei eine rechtswirksame Zustellung gemäß § 24 ZustG gewesen und damit der Lauf der Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt worden. Eine neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments löse keine Rechtswirkungen aus. Die Frist für die Einbringung einer Berufung habe somit am 01.02.2017 geendet und erweise sich das erhobene Rechtsmittel außerhalb der dafür vorgesehenen gesetzlichen Frist als verspätet und sei dieses im Hinblick auf den Rechtsanspruch der übrigen Verfahrensparteien im Mehrparteienverfahren, dass nicht mehr in der Sache entschieden werde, als verspätet zurückzuweisen.
Dieser Bescheid wurde Herrn H W am 13.03.2017 nachweislich zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 30.03.2017, bei der Behörde eingelangt am selben Tag, erhob Herr H W dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen sowie gemäß § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG in der Sache selbst entscheiden, die sachliche Unzuständigkeit der Baubehörde erster Instanz feststellen und den Bescheid der belangten Behörde sowie den Bescheid der Baubehörde ersatzlos beheben, in eventu gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden, die sachliche Unzuständigkeit der Baubehörde erster Instanz feststellen und den Bescheid der belangten Behörde sowie den Bescheid der Baubehörde ersatzlos beheben, in eventu den Bescheid der belangten Behörde aufheben und gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.
Gestützt auf die Beschwerdegründe der Verletzung von Verfahrensvorschriften und der inhaltlichen Rechtswidrigkeit erhob der Beschwerdeführer sein gesamtes Berufungsvorbringen vom 10.02.2017 an den Gemeinderat der Stadtgemeinde Fürstenfeld auch gänzlich zum Vorbringen seiner Beschwerde und führte ergänzend aus wie folgt:
„ 4.2 Zur Verletzung von Verfahrensvorschriften
4.2.1 Rechtzeitigkeit der Berufung: Vorbemerkung und Chronologie
Wie eingangs erwähnt, wurde der Beschwerdeführer zwar anfänglich dem beschwerdegegenständlichen Bauverfahren beigezogen, jedoch erhielt er nach der mündlichen Bauverhandlung vom 18.12.2014 keinerlei verfahrensbezogene Informationen mehr seitens der belangten Behörden. Der Beschwerdeführer wurde durch die belangten Behörden seiner Ansicht nach bewusst dem weiteren Verfahren nicht beigezogen, wodurch ihm sein ihm zustehendes Parteiengehör gemäß § 40 Abs 1 AVG entzogen wurde. Da der Beschwerdeführer obgleich seiner Parteistellung dem Bauverfahren nicht beigezogen wurde, ist er in dieser Hinsicht als übergangene Partei zu qualifizieren. Als übergangene Partei stand dem Beschwerdeführer sohin das – nicht befristete (vgl. VwGH 29.6.2000, 2000/06/0020) – Recht zu, von der Behörde die nachträgliche Zustellung des ihn betreffenden Baubewilligungsbescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Fürstenfeld vom 19.10.2016, FF/785/BW-BV-BBW/1/2014-37, zu verlangen. Dementsprechend lässt sich folgende Chronologie festhalten:
Akteneinsicht am 18.1.2017 und anschließender Antrag auf Zustellung:
Die rechtsfreundliche Vertretung nahm am 18.1.2017 bei der Baubehörde eine Akteneinsicht vor. Im Rahmen der Akteneinsicht wurde der rechtsfreundlichen Vertretung eine Kopie des Bewilligungsbescheides angefertigt.
Über die durchgeführte Akteneinsicht fertigte die Baubehörde folgenden – auszugsweisen – Aktenvermerk an: „Herrn Dr. P S, LL.M/MBA (N & P Rechtsanwälte GmbH) wird am 18.01.2017 der Baubescheid vom 19.10.2016, Liste über bewilligte Pläne, Baubeschreibung, Schreiben S B vom 05.08.2016 Einschränkung des Bauansuchens und Schreiben S B vom 30.08.2016 Konkretisierung der Einschränkung übergeben“ (vgl. Beilage ./25). Hierbei ist auffällig, dass der Antrag des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers auf rechtswirksame Zustellung des Baubewilligungsbescheides im Anschluss an die Akteneinsicht mit keinem Wort erwähnt wird. Dies daher, da der Antrag auf Zustellung des Bewilligungsbescheides (vgl. Beilage ./18) auch erst im Anschluss an die Akteneinsicht (persönlich) eingebracht wurde. Dies erklärt ganz einfach aus dem nachvollziehbaren Grund, da die rechtsfreundliche Vertretung ja auch erst durch die Akteneinsicht vom 18.1.2017 erstmals (!) in Kenntnis des Bescheides gelangte; dass der Antrag auf Zustellung ein Datum vor der Akteneinsicht trägt, ist nicht hinderlich, da der Antrag lediglich aus anwaltlicher Vorsicht (und lediglich aufgrund einer Vermutung) vorab vorbereitet wurde, falls eine Bewilligungsbescheid tatsächlich existiere.
Durch die Unterschrift der rechtsfreundliche Vertretung auf dem durch die Behörde angefertigten Aktenvermerk bestätigt die rechtsanwaltliche Vertretung – als auch die Behörde – ausschließlich die durchgeführte Akteneinsicht und die Erstellung von Kopien.
Zustellung des Bescheides am 7.2.2017 und anschließende Akteneinsicht:
Die am18.1.2017 beantragte Zustellung erfolgte erst am 7.2.2017 durch persönliche Ausfolgung gemäß §§ 24 iVm 22 Abs. 2 ZustG in den Amtsräumen der Baubehörde. Dies hatte zur Folge, dass die Rechtsmittelfrist für den Beschwerdeführer als übergangene Partei erst im Zeitpunkt der rechtskonformen Zustellung am 7.2.2017 zu laufen begann.
Seitens der Behörde wurde ein Beurkundung angefertigt, jedoch beabsichtigte die Behörde damit zu beurkunden, dass der Bewilligungsbescheid bereits am 18.1.2017 zugestellt wurde: „Mit meiner Unterschrift bestätige ich den Erhalt einer weiteren Ausfertigung des Baubewilligungsbescheides […]“ (vgl. Beilage ./26; Anm.: Hervorhebung durch Verfasser). Da dies natürlich nicht stimmte, verweigerte die rechtsfreundliche Vertretung natürlich die Unterschrift; durch den Stadtamtsdirektor wurde daher folgendes handschriftlich ergänzt: „Dr. S verweigert die Unterschrift mit der Begründung, daß am 18.01.2017 der übergebene Bescheid nicht „versandbereit“ war“. Die rechtsfreundliche Vertretung bestätigt damit, dass eine Zustellung am 18.1.2017 nicht erfolgte, da der Bescheid im Rahmen der Akteneinsicht kopiert wurde und daher nicht versandfertig war. Überdies bestätigt die rechtsanwaltliche Vertretung damit – im Umkehrschluss – dass die beantragte Zustellung sodann am 7.2.2016 erfolgte.
Im Anschluss an die Zustellung wurde wiederum eine Akteneinsicht durchgeführt, über welche auch wiederum ein Aktenvermerk von der Behörde angefertigt wurde (vgl. Beilage ./27).
Rechtzeitige Einbringung der Berufung
Die vom Beschwerdeführer am 10.2.2017 erhobene Berufung an die belangte Behörde (vgl. Beilage ./20) erfolgte sohin rechtzeitig. Die von der belangten Behörde geäußerten Bedenken (vgl. Beilage ./22) hinsichtlich der Rechtzeitigkeit waren – und sind nach wie vor – unbegründet. Nichtsdestotrotz wies die belangte Behörde mit gegenständlichem Bescheid vom 10.3.2017, FF/785/BW-BV-BBW/3/2017-3, die Berufung des Beschwerdeführers als verspätet zurück (vgl. Beilage ./24). Dieses Vorgehen war jedoch vor dem Hintergrund des eben ausgeführten Sachverhaltes schlicht unrichtig.
4.2.2 Rechtzeitigkeit der Berufung: Rechtlicher Hintergrund
Die übergangene Partei
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer zweier angrenzender Grundstücke Nr. X und X, je KG F womit dieser als Nachbar des Bauvorhabens iSd Steiermärkischen Bauordnung und als Partei des Verfahrens gilt. Mangels Miteinbeziehung des Beschwerdeführers in den Verfahrensgang des gegenständlichen Bauverfahrens, trotz der ihm zustehenden Parteistellung sowohl als Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundfläche als auch als Eigentümer der Grundfläche, welche sich zum Bauplatz in einem derartigen Naheverhältnis befindet, sodass Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, ist der Beschwerdeführer somit als „übergangene Partei“ zu qualifizieren.
Zwar wird ein Bescheid bereits dadurch rechtlich existent, dass er gegenüber einer Partei (insbesondere dem Antragsteller) erlassen wurde. Er äußert aber gegenüber einer übergangenen Partei keine Rechtswirkungen, wird ihr gegenüber weder verbindlich noch unanfechtbar. Die übergangene Partei kann und brauch daher weder die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG verlangen, weil (so lange) ihr noch ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid zur Verfügung steht, noch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil sie keine Frist versäumt hat. Stattdessen steht ihr – unter anderem – folgende Möglichkeit offen:
Die übergangene Partei hat das – nicht befristete (VwGH 29.6.2000, 2000/06/0020) – Recht von der Behörde die nachträgliche Zustellung des sie betreffenden Bescheides zu verlangen und diesen nach erfolgter Zustellung gemäß dem Stand des Verfahrens mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel zu bekämpfen. Das Recht auf Bescheidzustellung kommt den Verfahrensparteien unabhängig davon zu, ob sie durch den Bescheidinhalt in ihrer Rechtssphäre vorteilhaft oder nachteilig betroffen sind (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 63 Rz 67). Nach der überwiegend jüngeren, rechtschutzfreundlicheren Rechtsprechung und Lehre schließt aber der Antrag auf Bescheidzustellung ohnehin den Antrag auf Zuerkennung (Feststellung) der Parteistellung mit ein, sodass im Fall eins Zustellverlangens ein eigener Feststellungsantrag zur Auslösung der Entscheidungspflicht entbehrlich ist, d.h. die Entscheidungsfrist schon mit Einlangen des Zustellbegehrens bei der Behörde beginnt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 8 Rz 21). Im Ergebnis bleibt somit der Rechtsschutz der übergangenen Partei gewahrt (vgl. VwGH 20.4.1983, 3818/80; sowie Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 8 Rz 22).
Die Rechtsmittelfrist beginnt für die übergangene Partei mit der Zustellung des Bescheides an sie zu laufen. Die Kenntnisnahme des Inhalts oder die Existenz des Bescheides durch die übergangene Partei setzt die Berufungsfrist nicht in Gang. Daher liegt es im Belieben (auch der über den Inhalt des Bescheides hinreichend informierten) übergangenen Partei, wann sie von ihrem Rechtsmittelrecht Gebrauch macht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 63 Rz 67). Das bedeutet, solange der Bescheid gegenüber der übergangenen Partei – insbesondere auf Grund eines Zustellbegehrens – noch nicht erlassen wurde, beginnt die Rechtsmittelfrist dieser gegenüber nicht zu laufen; dieses Recht besteht grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 8 Rz 21).
Die Zustellung des Bescheides gemäß § 24 ZustG
Gemäß § 24 ZustG können dem Empfänger
? versandbereite Dokumente unmittelbar bei der Behörde (Z 1),
? Dokumente, die die Behörde an eine andere Dienststelle übermittelt hat, unmittelbar bei dieser (Z 2),
ausgefolgt werden. Die Ausfolgung ist von der Behörde bzw. von der Dienststelle zu beurkunden; § 22 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Ein versandbereites Schriftstück iSd § 24 Z 1 ZustG liegt dann vor, wenn dieses formell und inhaltlich vollständig ist. § 24 ZustG sieht somit die Aushändigung eines Schriftstückes vor, welches gemäß einer behördlich erfolgten Zustellverfügung an eine bestimmte Person, den Empfänger, gerichtet ist (vgl. VwGH7.5.1998, 96/20/0187).
Durch die Zustellverfügung legt die Behörde fest, wem als Empfänger ein Dokument zugestellt werden soll. Für die Verfügung sieht das Gesetz keine weiteren Formvorschriften vor, sie ist daher kein Bescheid oder sonstiger außenwirksamer Rechtsakt. Auch Deckblätter einer Faxübermittlung, beschriftetes Kuverts oder
im Akt erliegende Kanzleiweisungen stellen Zustellverfügungen dar (vgl.
VwGH 3.7.2003, 2003/15/0024; sowie Raschauer in: Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wesely (Hrsg.), Österreichisches Zustellrecht2, § 5 Rz 3). Für die Frage, wer Empfänger des Dokuments sein soll, ist allein der durch die Zustellverfügung geäußerte Wille der Behörde maßgebend; damit bringt sie zum Ausdruck, für wen das zuzustellende Dokument bestimmt ist (vgl. Raschauer; in Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg.), Österreichisches Zustellrecht, § 5 Rz 3). Umgekehrt ist die Bezeichnung von Adressaten in der Begründung eines Bescheides nicht als Zustellverfügung zu sehen (vgl. Larcher, Zustellrecht, Rz 92).
Die Ausfolgung des Bescheides ist von der Behörde bzw. von der Dienststelle zu beurkunden (vgl. Larcher, Zustellrecht, Rz 198). Der Empfänger hat die Übernahme durch Unterfertigung des Zustellnachweises unter Beifügung des Datums gem. § 22 Abs. 2 ZustG zu bestätigen; verweigert er dies, ist die Tatsache vom Zustellorgan zu beurkunden; das Fehlen einer schriftlichen Übernahmebestätigung berührt nur die Frage des Nachweises der Bescheidausfolgung, führt jedoch nicht zur Rechtsunwirksamkeit der Zustellung durch Ausfolgung. Das Fehlen eines Zustellnachweises der in § 24 iVm § 22 Abs. 2 ZustG vorgesehen Art hat zur Folge, dass die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen hat (vgl. VwGH 25.4.2002, 2002/07/009; sowie Wessely, in: Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg.), Österreichisches Zustellrecht2, § 24 Rz 2).
Die Aushändigung lediglich einer Kopie der Bescheidausfertigung ist nicht ausreichend, weil es sich nicht um die Ausfolgung eines bereits versandbereiten gemäß einer behördlich erfolgten Zustellverfügung an eine bestimmte Person, nämlich den Empfänger, gerichtetes Schriftstück handelt (vgl. VwGH 7.5.1998, 96/20/0187). Ebenso kann ein Bescheid auch nicht im Weg der Akteneinsicht zugestellt werden (vgl. VwGH 26.6.2001, 2000/04/0190, mwN).
4.2.3 Rechtzeitigkeit der Berufung: Conclusio
Wenn nun die belangte Behörde in ihrem, die Berufung des Beschwerdeführers zurückweisenden, Bescheid vom 10.3.2017, FF/785/BW-BV-BBW/3/2017-3, behauptet, dass „die Ausfolgung des genannten Baubescheides […] der Rechtsfreund des Berufungswerbers auf dem Aktenvermerk vom 18.01.2017 mit seiner Unterschrift bestätigt [hat]“ (vgl. Beilage ./24, S 10), dann ist dieser Ansicht aus folgenden Gründen entschieden entgegenzutreten:
? Mit der Unterschrift auf dem Aktenvermerk vom 18.1.2017 bestätigte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers ausschließlich die durchgeführte Akteneinsicht. Auch über die separat durchgeführte Akteneinsicht vom 7.2.2017 wurde ein Aktenvermerk von der Behörde angefertigt.
? Weder wurde in dem am 18.1.2017 von der rechtsfreundlichen Vertretung unterfertigten und von der Behörde erstellten Aktenvermerk die Einbringung des Antrages auf Zustellung des Beschwerdeführers noch die daraufhin erfolgte „Ausfolgung des Bescheides“ gem. § 24 ZustG von der Behörde beurkundet.
? Dies daher da der Antrag auf Zustellung erst nach (!) Durchführung der Akteneinsicht persönlich übergeben wurde. Somit konnte bereits aus tatsächlichen (wie auch aus rechtlichen) Gründen eine Zustellung – vor Einbringung des Antrages, nämlich während der Akteneinsicht – nicht erfolgen.
? Da die rechtsfreundliche Vertretung im Rahmen der Akteneinsicht erstmals (!) in Kenntnis des Bewilligungsbescheides gelangte, wurde ihrerseits der Antrag auf Zustellung auch – konsequenterweise – erst nach Durchführung der Akteneinsicht eingebracht. Jede andere Handlungsweise würde jeglicher Logik entbehren.
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