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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, in der Beschwerdesache des WS in T, vertreten durch Dr. Ernst Brunner, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 62, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 16. Juli 1997, Zl. 561.319/1-V/8-97, betreffend Zulassung zur Seeschifffahrt (mitbeteiligte Partei: AJ in R), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 31. Jänner 1997 wurde die Motoryacht "Blue Star I" über Antrag der mitbeteiligten Partei bis einschließlich 31. Jänner 2002 unter Vorschreibung der erforderlichen Ausrüstung zur Seeschifffahrt zugelassen.
Diese Zulassung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 7. März 1997 mit der Begründung widerrufen, die mitbeteiligte Partei habe zwar mit ihrem Antrag auf Zulassung einen Kaufvertrag vom 31. Juli 1995 vorgelegt, demzufolge sie die Yacht von der Y GmbH. erworben habe. Es habe jedoch auf Grund der Mitteilung des Beschwerdeführers, nicht die mitbeteiligte Partei, sondern er sei - auf Grund eines Kaufvertrages vom 4. Oktober 1993 - der Eigentümer der Yacht, das (wie näher dargestellt) durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Y GmbH "nicht Eigentümer der Motoryacht ist, bzw. zum maßgeblichen Zeitpunkt war".
Die mitbeteiligte Partei erhob Berufung, in der sie unter Schilderung des Erwerbsvorganges darlegte, sie sei Eigentümerin des Schiffes.
Mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 16. Juli 1997 wurde der Berufung stattgegeben und der Widerruf der Zulassung der "Blue Star I" zur Seeschifffahrt behoben. Hiezu wurde - nach Darstellung des Verfahrensganges und der Erwägungen der Berufungsbehörde - im Wesentlichen ausgeführt, die mitbeteiligte Partei habe, indem sie die Yacht von der Y GmbH , einem "offensichtlich zur Veräußerung von Yachten befugten Gewerbsmann" gekauft habe, gutgläubig Eigentum erworben, auch wenn die Y GmbH nicht Eigentümerin des Schiffes gewesen sein sollte. Zufolge dieses gutgläubigen Eigentumserwerbs der mitbeteiligten Partei sei es dem Beschwerdeführer auch nicht (mehr) möglich gewesen, das Eigentum an der Yacht einem - näher bezeichneten - Dritten zu übertragen, dem er das Schiff mit Kaufvertrag vom 17. März 1997 verkauft und übergeben habe; ein gutgläubiger Eigentumserwerb dieses Käufers komme nicht in Betracht, weil der Erwerb nicht in einer öffentlichen Versteigerung, von einem zur Veräußerung befugten Gewerbsmann oder von einem Vertrauensmann, d. h. von einer Person, der der Eigentümer die Gewahrsame an der Sache übertragen habe, erfolgt sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte; die mitbeteiligte Partei beteiligte sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht.
Gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Seeschifffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981 i.d.F.
BGBl. Nr. 505/1994, ist die Zulassung einer Yacht mit einer Länge von weniger als 24 m zur Seeschifffahrt mit Bescheid des Landeshauptmannes, in dessen Bereich der Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers der Yacht liegt, auf bestimmte oder unbestimmte Zeit auszusprechen; sie ist an die Person des Eigentümers und das Seeschiff gebunden.
Die Zulassung einer Yacht zur Seeschifffahrt darf gemäß § 13 Abs. 1 leg. cit. nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 8 unter Berücksichtigung des § 11 gegeben sind. Die Zulassung einer Yacht zur Seeschifffahrt darf einer natürlichen Person demnach nur erteilt werden, wenn sie u.a. zu mehr als 50 v.H. Eigentümer des Seeschiffes ist (§ 8 Abs. 1 Z. 1 lit. d leg. cit.).
Die Zulassung ist gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. zu widerrufen, wenn eines der im § 8 Abs. 1 bis 4 angeführten Erfordernisse im Zeitpunkt der Zulassung nicht mehr gegeben war oder nicht mehr gegeben ist. Der Widerruf der Zulassung ist gemäß § 10 Abs. 6 i.V.m. § 11 Abs. 1 und Abs. 2 leg. cit. durch Bescheid des Landeshauptmannes auszusprechen, in dessen Bereich der Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers der Yacht liegt.
Dem angefochtenen Bescheid liegt die vorfragenweise (§ 38 AVG) Beurteilung der belangten Behörde zugrunde, das Tatbestandsmerkmal des § 8 Abs. 1 Z. 1 lit. d leg. cit. sei in Ansehung der mitbeteiligten Partei erfüllt; die mitbeteiligte Partei habe, indem sie die Yacht von der Y GmbH erworben habe, daran gutgläubig Eigentum erworben. Sie und nicht der Beschwerdeführer sei daher als Eigentümerin der Yacht anzusehen. Daran habe auch der vom Beschwerdeführer in der Folge abgeschlossene Kaufvertrag über die Yacht und deren Übergabe an den Käufer nichts geändert.
Dem hält der Beschwerdeführer, der sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht verletzt erachtet, dass eine in seinem Eigentum stehende Yacht nicht für eine andere Person zur Seeschifffahrt zugelassen wird, entgegen, aus näher dargelegten Gründen sei die Y GmbH niemals Eigentümerin der Yacht gewesen und es habe auch kein gutgläubiger Eigentumserwerb durch die mitbeteiligte Partei stattgefunden.
Der Beschwerdeführer bestreitet allerdings nicht, die Yacht - entsprechend den Feststellungen des angefochtenen Bescheides - während des dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens einem Dritten verkauft und diesem übergeben zu haben. Es ist auch nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten nicht zweifelhaft, dass der Kaufvertrag abgeschlossen und von beiden Vertragsparteien erfüllt wurde; vom Beschwerdeführer wurde der Erhalt des Kaufpreises und vom Käufer die Übergabe der Yacht bestätigt.
Selbst wenn daher ein gutgläubiger Eigentumserwerb an der Yacht - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - durch die mitbeteiligte Partei nicht erfolgt wäre, wäre (jedenfalls) im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr der Beschwerdeführer Eigentümer der Yacht, sondern jener Käufer.
Schon aus diesem Grund ist eine Verletzung des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid im geltend gemachten Recht ausgeschlossen.
Da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die bei Dolp, Verwaltungsgerichtsbarkeit3 (1987) 412 f. referierte hg. Judikatur) eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig ist, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wurde, erweist sich die vorliegende Beschwerde als unzulässig. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. September 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997030235.X00Im RIS seit
21.12.2000