Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.05.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §24Rechtssatz
Gemäß § 24 Z 1 ZustG können dem Empfänger versandbereite Dokumente unmittelbar bei der Behörde ausgefolgt werden, wobei die Ausfolgung von der Behörde zu beurkunden ist. § 22 Abs 2 ZustG ist sinngemäß anzuwenden, wonach der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift zu bestätigen hat. Jedoch setzt die Versandbereitschaft eines ausgefolgten Dokuments – und somit die Zustellwirkung seiner unmittelbaren Ausfolgung bei der Behörde – gemäß den §§ 2 Z 1 und 5 ZustG auch eine Zustellverfügung voraus, in der der Empfänger des Dokuments noch vor dessen Ausfolgung von der Behörde namentlich bezeichnet wird. Somit kann die erforderliche Zustellverfügung nicht dadurch ersetzt werden, dass der Empfänger erst auf dem nach der Ausfolgung erstellten Aktenvermerk über die Ausfolgung durch seine Unterschrift ersichtlich gemacht wird. Eine solche Ausfolgung hat auch dann, wenn die Behörde damit einen Bescheid zustellen wollte, nicht die Wirkung der Zustellung.
Schlagworte
Zustellung, Bescheidkopie, versandbereites Dokument, Ausfolgung, Zustellverfügung, Beurkundung, AdressatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.50.25.1027.2017Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017