RS Lvwg 2017/6/6 LVwG 41.10-803/2017

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Veröffentlicht am 06.06.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

06.06.2017

Index

L92006 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Steiermark

Norm

MSG Stmk 2011 §15 Abs7
AVG §68

Rechtssatz

Werden Leistungen der Mindestsicherung auf die Dauer unveränderter wirtschaftlicher und persönlicher Verhältnisse gewährt, steht die materielle Rechtskraft dieses Bescheids der Einstellung der gewährten Leistungen entgegen, sofern sich nicht gemäß § 15 Abs 7 MSG Stmk 2011 iVm § 68 Abs 6 AVG die Voraussetzungen für die Gewährung gegenüber der Erlassung des Gewährungsbescheids geändert haben.

Schlagworte

Mindestsicherung, Einstellung der Leistungen, Änderung der Sach- und Rechtslage, Rechtskraft, Unwiderrufbarkeit, Dauer unveränderter wirtschaftlicher und persönlicher Verhältnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.41.10.803.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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