Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.06.2017Index
L92006 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung SteiermarkNorm
MSG Stmk 2011 §15 Abs7Rechtssatz
Werden Leistungen der Mindestsicherung auf die Dauer unveränderter wirtschaftlicher und persönlicher Verhältnisse gewährt, steht die materielle Rechtskraft dieses Bescheids der Einstellung der gewährten Leistungen entgegen, sofern sich nicht gemäß § 15 Abs 7 MSG Stmk 2011 iVm § 68 Abs 6 AVG die Voraussetzungen für die Gewährung gegenüber der Erlassung des Gewährungsbescheids geändert haben.
Schlagworte
Mindestsicherung, Einstellung der Leistungen, Änderung der Sach- und Rechtslage, Rechtskraft, Unwiderrufbarkeit, Dauer unveränderter wirtschaftlicher und persönlicher VerhältnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.41.10.803.2017Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017