Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.06.2017Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §23 Abs2Rechtssatz
Bodenmarkierungen, die das Abstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen gemäß § 23 Abs 2 StVO 1960 (StVO) vorsehen, sind gemäß § 55 Abs 6 StVO in weißer Farbe auszuführen. Blaue Bodenmarkierungen kennzeichnen hingegen gemäß § 25 Abs 2 StVO deklarativ eine Kurzparkzone. Da eine Kurzparkzone die gesetzlichen Gebote und Verbote der StVO aber nicht aufhebt, gilt das Benützungsverbot von Gehsteigen gemäß § 8 Abs 4 StVO unabhängig von einer blauen Bodenmarkierung auf dem betreffenden Gehsteig.
Schlagworte
Abstellen, Gehsteig, Benützungsverbot, Blaue Bodenmarkierungen, Kurzparkzone, deklarativEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.35.949.2017Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017