TE Vwgh Erkenntnis 2000/9/20 97/08/0613

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.09.2000
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §227;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der R in B, vertreten durch Dr. Manfred Harrer, Rechtsanwalt in Linz, Museumstraße 9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. Februar 1997, Zl. SV(SanR)-1073/2-1997-Ho/Ma, betreffend Beitragsentrichtung für Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten gemäß § 227 ASVG (mitbeteiligte Partei:

Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien XXI, Friedrich-Hillegeist-Straße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Die 1944 in Wien geborene, in Braunau wohnhafte Beschwerdeführerin besuchte in den Schuljahren 1957/58 bis 1960/61 die Oberrealschule in Simbach/Inn, Bayern, und war danach mehrere Jahre hindurch auch in der Bundesrepublik Deutschland berufstätig.

Mit Schreiben vom 5. März 1996 teilte die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten der Beschwerdeführerin mit, sie habe in der österreichischen Pensionsversicherung, beginnend mit Dezember 1964, 312 näher bezeichnete Versicherungsmonate erworben. Laut ihren Angaben habe die Beschwerdeführerin auch Zeiten in einem Staat zugebracht, mit dem Österreich ein zwischenstaatliches Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen habe. Über diese Zeiten werde der ausländische Versicherungsträger erst im Zuge eines Pensionsfeststellungsverfahrens zu entscheiden haben.

Mit Schreiben vom 21. Juni 1996 beantragte die Beschwerdeführerin "den Nachkauf von 24 Schulmonaten". Sie habe "bis Juli 1961 ein Oberrealgymnasium" besucht.

Diesen Antrag lehnte die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten mit Bescheid vom 26. November 1996 ab, weil die Beschwerdeführerin mangels Besuches einer inländischen öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule keine für die beantragte Beitragsentrichtung in Frage kommenden Ersatzzeiten gemäß § 227 Abs. 1 Z. 1 ASVG erworben habe.

Ihren Einspruch gegen diesen Bescheid begründete die Beschwerdeführerin wie folgt:

"Ich besuchte bis Juli 1961 die Oberrealschule in der Grenzstadt zu Braunau, Simbach, Bayern, weil es zu diesem Zeitpunkt in Braunau noch keine derartige Schule gab. Ich kann keinen Unterschied zwischen einer öffentlich-rechtlichen Schule in Österreich und einer öffentlich-rechtlichen Schule in Deutschland erkennen. Beide Staaten sind Staaten der EU, daher ist § 227 Abs. 1 Z. 1 ASVG EU-konform zu interpretieren, meine in Simbach an der Oberrealschule zurückgelegten Schulzeiten als Ersatzzeiten zu werten und eine Beitragsentrichtung für Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten zu genehmigen."

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch keine Folge. In ihrer - aus der Stellungnahme der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt zum Einspruch übernommenen - Begründung dieser Entscheidung stützte sich die belangte Behörde auf den Wortlaut des § 227 Abs. 1 Z. 1 ASVG sowie folgende Überlegung:

"Unbestrittenermaßen wurden die strittigen Schulzeiten in der BRD, somit nicht im Inland, absolviert. Die reklamierte Gleichstellung mit österreichischen Schulzeiten kommt nicht in Betracht, da derartige, wenngleich in einem zum europäischen Wirtschaftsraum gehörenden Staat, zurückgelegte Zeiten - ungeachtet der bestehenden Abkommen - nicht zur Anerkennung von Ersatzzeiten gemäß § 227 Z. 1 leg. cit. führen können."

Dagegen richtet sich die vorliegende, nach Ablehnung durch den Verfassungsgerichtshof für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte Beschwerde, mit der die Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem einfach-gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Nachkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten gemäß § 227 ASVG sowie in ihrem subjektiven Recht auf Erwerb von Versicherungszeiten gemäß Art. 1, 45 ff VO 1408/71 und gemäß Art. 7 VO 1612/68 und gemäß §§ 1 f, 6 ARÜG geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt - eine Gegenschrift erstattet, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Insoweit sich die Beschwerdeführerin in einem aus § 227 ASVG abzuleitenden Recht verletzt erachtet, ist sie gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1997, Zl. 93/08/0203, zu verweisen, wobei zu den verfassungsrechtlichen Argumenten der Beschwerdeführerin ergänzend auf die Gründe zu verweisen ist, aus denen der Verfassungsgerichtshof - vor dem Hintergrund sowohl seiner eigenen als auch der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 227 ASVG - eine Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat.

In dem Erkenntnis vom 22. Dezember 1998, Zl. 96/08/0096, hat sich der Verwaltungsgerichtshof - im Zusammenhang mit einem auf § 116 Abs. 8 GSVG gestützten Antrag - mit der Frage auseinander gesetzt, ob sich die in dieser Bestimmung - wie im § 227 Abs. 1 Z. 1 ASVG - nicht vorgesehene Gleichstellung bestimmter ausländischer mit inländischen Schulzeiten im Zusammenhang mit einem Antrag, der darauf abzielt, die Zeiten des Schulbesuchs im Ausland zu Versicherungszeiten nach österreichischem Recht zu machen, gemeinschaftsrechtlich begründen lässt, und diese Frage mit näherer Begründung verneint. Mit ihren gemeinschaftsrechtlichen Argumenten ist die Beschwerdeführerin gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis zu verweisen.

Die Beschwerdeführerin vermeint die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aber auch aus den §§ 1, 2 und 6 ARÜG ableiten zu können. Auch diesem Argument ist - unter anderem - entgegen zu halten, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Feststellung eines Leistungsanspruches geht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei war mangels anwaltlicher Vertretung abzuweisen.

Wien, am 20. September 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997080613.X00

Im RIS seit

10.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten