RS Lvwg 2017/6/22 LVwG 41.23-2181/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.06.2017

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §53
ABGB §309

Rechtssatz

Parteien im Beschlagnahmeverfahren sind neben dem Eigentümer der nach § 53 GSpG 1989 beschlagnahmten Sache der Veranstalter und der Inhaber (siehe VwGH 14.12.2011, 2011/17/0084), das ist gemäß § 309 ABGB derjenige, der die beschlagnahmte Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat. Einer anderen Person kommt keine Beschwerdelegitimation zu, selbst wenn der Bescheid an sie gerichtet war.

Schlagworte

Parteistellung, Beschwerdelegitimation, Beschlagnahmeverfahren, Eigentümer, Veranstalter, Inhaber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.41.23.2181.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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