Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.06.2017Index
34 MonopoleNorm
GSpG 1989 §53Rechtssatz
Parteien im Beschlagnahmeverfahren sind neben dem Eigentümer der nach § 53 GSpG 1989 beschlagnahmten Sache der Veranstalter und der Inhaber (siehe VwGH 14.12.2011, 2011/17/0084), das ist gemäß § 309 ABGB derjenige, der die beschlagnahmte Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat. Einer anderen Person kommt keine Beschwerdelegitimation zu, selbst wenn der Bescheid an sie gerichtet war.
Schlagworte
Parteistellung, Beschwerdelegitimation, Beschlagnahmeverfahren, Eigentümer, Veranstalter, InhaberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.41.23.2181.2016Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017