Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.06.2017Index
50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
GütbefG 1995 §7 Abs1 Z2Rechtssatz
Wird bei einer grenzüberschreitenden Beförderung nach den §§ 7 Abs 1 Z 2 und 9 Abs 1 GütbefG 1995 die Fahrtengenehmigung nicht ordnungsgemäß entwertet, weil die zweite Fahrt von der Entladestelle in Österreich bis zur Beladestelle und Ausreise nicht mit einem Vermerk von Entladeort und Datum der Entladung und mit der Unterschrift eingetragen wird, liegt keine entsprechende Tatumschreibung im Sinn des § 44a Z 1 VStG vor, wenn lediglich vorgehalten wird, dass die erste Fahrt bis zur Entladestelle in Österreich im Feld für die Eintragung der zweiten Fahrt eingetragen wurde.
Schlagworte
Güterbeförderung, Fahrtengenehmigung, Entwertung, Tatumschreibung, Spruch, TatbestandsmerkmalEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.25.1642.2017Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017