RS Lvwg 2017/6/27 LVwG 30.25-1642/2017

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Veröffentlicht am 27.06.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.06.2017

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GütbefG 1995 §7 Abs1 Z2
GütbefG §9 Abs1
VStG §44a Z1

Rechtssatz

Wird bei einer grenzüberschreitenden Beförderung nach den §§ 7 Abs 1 Z 2 und 9 Abs 1 GütbefG 1995 die Fahrtengenehmigung nicht ordnungsgemäß entwertet, weil die zweite Fahrt von der Entladestelle in Österreich bis zur Beladestelle und Ausreise nicht mit einem Vermerk von Entladeort und Datum der Entladung und mit der Unterschrift eingetragen wird, liegt keine entsprechende Tatumschreibung im Sinn des § 44a Z 1 VStG vor, wenn lediglich vorgehalten wird, dass die erste Fahrt bis zur Entladestelle in Österreich im Feld für die Eintragung der zweiten Fahrt eingetragen wurde.

Schlagworte

Güterbeförderung, Fahrtengenehmigung, Entwertung, Tatumschreibung, Spruch, Tatbestandsmerkmal

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.25.1642.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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