Entscheidungsdatum
07.07.2017Index
L37066 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren SteiermarkNorm
ParkgebührenG Stmk 2006 §6 Abs1 Z1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde des M G, geb. xx, vertreten durch die H B, Rechtsanwälte GmbH, Rplatz, W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 27.03.2017, GZ: A10/1P-4226277,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
s t a t t g e g e b e n,
das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat der Bürgermeister der Stadt Graz
(im Folgenden belangte Behörde) dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe laut Feststellung eines beeideten Aufsichtsorganes am 23.11.2016 in der Zeit von
14.03 Uhr bis 14.16 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen X in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Graz, gegenüber dem Haus B, ohne Automatenparkschein geparkt, obwohl er verpflichtet gewesen wäre, die Parkgebühr bei Beginn des Parkens des Kraftfahrzeuges mit einem ordnungsgemäß gelösten Automatenparkschein zu entrichten. Dadurch habe er die vorgeschriebene Parkgebühr fahrlässig verkürzt und die Rechtsvorschrift des § 2 Steiermärkisches Parkgebührengesetz 2006, LGBl. Nr. 37/2006 iVm §§ 1 (3), 2, 6 und 7 der Grazer Parkgebührenverordnung 2006 idF des Gemeinderatsbeschlusses vom 18.06.2015 verletzt, wofür eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 45,00 verhängt wurde.
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das gegenständliche Fahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Graz, gegenüber dem Haus B ohne Automatenschein geparkt und dies im Einspruch auch nicht bestritten worden sei. Ein ordnungsgemäß gelöster Automatenparkschein sei vom beeideten Aufsichtsorgan für den verfahrensgegenständlichen Parkvorgang nicht vorgefunden worden.
Das betreffende Kraftfahrzeug sei zwar ein Fahrzeug des Österreichischen Roten Kreuzes und zur Verwendung als Einsatzfahrzeug gemäß §§ 26, 26 Abs 1 StVO zugelassen, jedoch würden Fahrzeuge des Österreichischen Roten Kreuzes nicht unter die Kategorie „Fahrzeuge im öffentlichen Dienst“, welche gemäß § 3 Abs 1 der Grazer Parkgebührenverordnung 2006 neben „Einsatzfahrzeugen“ etc. von der Parkgebühr befreit seien, fallen.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass es sich beim gegenständlichen Fahrzeug um ein Fahrzeug des Österreichischen Roten Kreuzes handle und dass dieses auch zur Verwendung als Einsatzfahrzeug nach den §§ 26, 26a StVO zugelassen sei. Dieses Fahrzeug sei mit Warnzeichen, mit blauem Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne ausgestattet, wodurch es sowohl als Einsatzfahrzeug als auch als Fahrzeug im öffentlichen Dienst zu verstehen sei.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 44 Abs 3 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da im Straferkenntnis der belangten Behörde eine € 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Weiters wurde die Durchführung einer Verhandlung von keiner Partei beantragt und ist zur Klärung des Sachverhalts nicht erforderlich.
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen X am 23.11.2016 in der Zeit von 14.03 Uhr bis 14.16 Uhr in Graz, gegenüber dem Haus B, in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, und hierfür keinen Automatenparkschein gelöst.
Beim gegenständlichen Kraftfahrzeug handelt es sich um ein Fahrzeug des Österreichischen Roten Kreuzes, das mit Blaulicht und Folgetonhorn ausgestattet ist.
Das Fahrzeug war zum angeführten Zeitpunkt aufgrund eines dienstlichen Termins der Bezirksstellenleitung bei der Landesregierung (Büro LH Schützenhöfer) abgestellt.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde und ist unstrittig.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 50 VwGVG in Verbindung mit § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren (z.B. wegen Wegfall der Beschwerde) einzustellen ist.
Im Hinblick auf das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9.9.2016, 2016/02/0137, hat die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens iSd § 45 VStG mit Erkenntnis zu erfolgen.
Zu Spruchpunkt I:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 2006, LGBl. Nr. 37/2006, zuletzt geändert durch das LGBl. Nr. 149/2016 und der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 68/2017 lauten wie folgt:
§ 1 Stmk. Parkgebührengesetz:
Abgabenberechtigung, Gegenstand der Abgabe, Kennzeichnungspflicht
(1) Die Gemeinden des Landes Steiermark werden ermächtigt, durch Verordnung eine Abgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960) oder in Teilen von solchen nach Maßgabe der §§ 2, 4 und 7 bis 12 auszuschreiben. Kurzparkzonen, für die Gebührenpflicht besteht, sind durch Hinweistafeln mit der Aufschrift „Gebührenpflichtige Kurzparkzone“ deutlich zu kennzeichnen.
(2) Darüber hinaus werden die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 StVO) außerhalb von Kurzparkzonen eine Abgabe auszuschreiben. Die Verordnung hat festzulegen, auf welchen Verkehrsflächen und zu welchen Zeiten die Abgabepflicht besteht. Diese Verkehrsflächen sind durch Hinweistafeln mit der Aufschrift „Gebührenpflichtige Parkplätze“ deutlich zu kennzeichnen. Wenn die Abgabepflicht nur für bestimmte Zeiten besteht, sind auch diese anzuführen.
§ 6 Stmk. Parkgebührengesetz:
Ausnahmen von der Abgabepflicht
(1) Ausgenommen von der Abgabepflicht gemäß § 1 Abs. 2 sind:
1. Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960;
2. Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;
3. Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;
4. Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;
5. Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;
6. Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;
7. Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.
(2) Die Gemeinde kann durch Verordnung weitere Ausnahmen von der Abgabepflicht gemäß § 1 Abs. 2 der Parkgebühr bestimmen.
Einsatzfahrzeuge
(1) Die Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und mit Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden verschieden hohen Tönen ausgestattet sind, dürfen diese Signale nur bei Gefahr im Verzuge, zum Beispiel bei Fahrten zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes verwenden. Außerdem dürfen die angeführten Signale soweit als notwendig nur noch zur Abwicklung eines protokollarisch festgelegten Programms für Staatsbesuche oder sonstige Staatsakte sowie in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen verwendet werden. Die Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht dürfen aus Gründen der Verkehrssicherheit auch am Ort der Hilfeleistung oder des sonstigen Einsatzes oder bei einer behördlich vorgeschriebenen Transportbegleitung verwendet werden.
(2) Außer in den in Abs. 3 angeführten Fällen ist der Lenker eines Einsatzfahrzeuges bei seiner Fahrt an Verkehrsverbote oder an Verkehrsbeschränkungen nicht gebunden. Er darf jedoch hiebei nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.
(3) Organe der Straßenaufsicht, die auf einer Kreuzung den Verkehr durch Arm- oder Lichtzeichen regeln, haben Einsatzfahrzeugen „Freie Fahrt“ zu geben. Die Lenker von Einsatzfahrzeugen dürfen auch bei rotem Licht in eine Kreuzung einfahren, wenn sie vorher angehalten und sich überzeugt haben, dass sie hiebei nicht Menschen gefährden oder Sachen beschädigen. Einbahnstraßen und Richtungsfahrbahnen dürfen sie in der Gegenrichtung nur befahren, wenn der Einsatzort anders nicht oder nicht in der gebotenen Zeit erreichbar ist oder wenn Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge oder Fuhrwerke bestehen.
(4) Beim Zusammentreffen von Einsatzfahrzeugen haben der Reihe nach den Vorrang:
1. Rettungsfahrzeuge,
2. Fahrzeuge der Feuerwehr,
3. Fahrzeuge des Sicherheitsdienstes,
4. Sonstige Einsatzfahrzeuge.
(5) Alle Straßenbenützer haben einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen. Kein Lenker eines anderen Fahrzeuges darf unmittelbar hinter einem Einsatzfahrzeug nachfahren oder, außer um ihm Platz zu machen, vor ihm in eine Kreuzung einfahren.
Fahrzeuge im öffentlichen Dienst
(1) Die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Militärstreife und der militärischen Nachrichtendienste sind bei Fahrten, soweit dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist, an Halte- und Parkverbote, an Geschwindigkeitsbeschränkungen, an Fahrverbote gemäß § 52 lit. a Z 1, Z 6a, Z 6b, Z 6c, Z 6d, Z 7a, Z 7b, Z 8a, Z 8b, und Z 8c und an die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand nicht gebunden. Sie dürfen auch Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse benützen. Sie dürfen dabei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.
(1a) Die Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Warnzeichen mit blauem Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne ausgestattet sind, sind auch außerhalb von Einsatzfahrten an die Verbote gemäß § 52 lit. a Z 1 und 2 und die Gebote gemäß § 52 lit. b Z 15 nicht gebunden, wenn Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge und Fuhrwerke bestehen. Sie dürfen auch Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse benützen.
(2) Den Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs ist im Ortsgebiet das ungehinderte Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen, sobald der Lenker eines solchen Fahrzeuges mit dem Fahrtrichtungsanzeiger die Absicht anzeigt, von der Haltestelle abzufahren. Zu diesem Zweck haben die Lenker nachkommender Fahrzeuge die Fahrgeschwindigkeit zu vermindern und, falls erforderlich, anzuhalten. Der Lenker des Kraftfahrlinienfahrzeuges darf die Absicht zum Abfahren erst anzeigen, wenn das Fahrzeug tatsächlich abfahrbereit ist und er darf beim Abfahren andere Straßenbenützer nicht gefährden.
(3) Beim Halten auf Fahrstreifen für Omnibusse müssen die Lenker während der Betriebszeiten des Kraftfahrlinienverkehrs im Fahrzeug verbleiben und haben beim Herannahen eines Fahrzeuges des Kraftfahrlinienverkehrs den Fahrstreifen so rasch wie möglich zu verlassen, um einem solchen Fahrzeug Platz zu machen.
(4) Die Lenker
1. von Fahrzeugen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft,
2. von Fahrzeugen sonstiger Post-, Paket-, Telekommunikations- oder Fernmeldedienstanbieter,
3. von Fahrzeugen der Fernmeldebüros oder
4. von Fahrzeugen, die im Auftrag eines der unter Z 1 oder 2 genannten Dienstanbieter fahren,
sind bei der Zustellung und Abholung von Postsendungen, bei der Instandhaltung von Telekommunikations- oder Fernmeldeeinrichtungen sowie bei Einsätzen der Funküberwachung an Halte- und Parkverbote nicht gebunden, sofern dies der Betriebseinsatz erfordert und der übrige Verkehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Die im gegenständlichen Verfahren zu klärende Frage ist, ob es sich beim Fahrzeug des Beschwerdeführers um ein Einsatzfahrzeug oder Fahrzeug im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO handelt.
In seinem Erkenntnis vom 30.06.2016, Ra 2016/16/0051 zur Frage der Anwendbarkeit der Bestimmungen des § 26a Abs 1a StVO auf Kraftfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehr in Zusammenhang mit der Abgabenpflicht nach dem Steiermärkischen Parkgebührengesetz führt der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:
„Der in den genannten Bestimmungen enthaltene Begriff "Fahrzeuge im öffentlichen Dienst" wird in der StVO 1960 nicht umschrieben. Von § 26a leg. cit. wird – wie etwa der Fall der Paketzustellung zeigt – nicht ausschließlich die Verwendung von Fahrzeugen im Rahmen der Hoheitsverwaltung erfasst, sodass es auf einen derartigen Einsatzzweck der Fahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehr nicht ankommt und von daher diese Autos – entgegen der Argumentation in der Revision – Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960 sein können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zur Bestimmung des § 3 Abs. 1 lit. b des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, entschieden, dass die Ausnahme von der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe für Einsatzfahrzeuge nicht an der Definition des § 2 Abs. 1 Z 25 StVO 1960 zu messen ist, weil die dort verlangte Verwendung der Signale des blauen Lichtes oder der Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne im ruhenden Verkehr bei Abstellen der Fahrzeuge mangels Erfordernis der Auffälligkeit von untergeordneter Bedeutung ist. Der Inhalt des Begriffes "Einsatzfahrzeug" des Wiener Parkometergesetzes ist daher unter Berücksichtigung der Intentionen und Besonderheiten des Parkometergesetzes eigenständig und nicht unter Heranziehung der Legaldefinition der StVO zu ermitteln. Nach der wörtlichen Interpretation handelt es sich dabei um Fahrzeuge im Einsatz. Dies sind jedenfalls alle Fahrzeuge, die bei einer hoheitlichen Vollziehungshandlung Verwendung finden und dabei "abgestellt" werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2001, 99/17/0264).
Nun wollte sich der Bundesgesetzgeber des FAG 2005 sowie des FAG 2008 bei der den Gemeinden eingeräumten Ermächtigung zur Ausschreibung von Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Fahrzeuge in Kurzparkzonen an den bis dahin in den landesgesetzlichen Regelungen entsprechenden Ausnahmebestimmungen orientieren. Die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach der es zur Auslegung von Parkgebührenvorschriften nicht vorwiegend auf die den fließenden Straßenverkehr betreffenden Regelungen der StVO 1960 ankommt, ist daher auch zur Auslegung der nach dem FAG 2008 ergangenen Verordnungen über Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen heranzuziehen.
Aus dem bisher Gesagten folgt, dass das vom Mitbeteiligten während einer Dienstbesprechung geparkte und mit Blaulicht sowie Folgetonhorn ausgestattete Kommandofahrzeug der Freiwilligen Feuerwehr von § 26a Abs. 1a StVO 1960 erfasst ist. Anders als die Revision vermeint, kommt es daher nicht darauf an, ob für die in § 26a Abs. 1a StVO 1960 geregelten Fahrverbote oder das Gebot der vorgeschriebenen Fahrtrichtung Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge bestehen, weil die in dieser Bestimmung enthaltenen Ausnahmen nur den fließenden Verkehr betreffen, welche im ruhenden Verkehr, noch dazu auf gekennzeichneten Kurzparkzonen von untergeordneter Bedeutung sind.
Das Verwaltungsgericht hat daher im Ergebnis zutreffend die Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr gemäß § 3 Z 1 Grazer ParkGebV 2006 angenommen und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, sodass schon der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen und die Revision ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.“
Auch in einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes hinsichtlich einer nicht entrichteten Parkgebühr nach dem Parkometergesetz des Zulassungsbesitzers eines Fahrzeuges des Rettungsdienstes vom 16.02.2016 hat das Finanzgericht unter Hinweis auf § 6 lit b Wiener Parkometerabgabeverordnung – gleichlautend mit § 6 Abs 1 Z 1 Grazer Parkgebührengesetz – Folgendes ausgeführt:
„Im Hinblick auf die hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeuges gut erkennbare Bestätigung des RD , dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen Nr Dienstfahrzeug des RD und ein Einsatzfahrzeug im Sinne des § 26 StVO iVm § 20 Abs. 1 und 5 lit c KFG ist, ist davon auszugehen, dass es sich bei dem vom Bf abgestellten Fahrzeug um ein mit Blaulicht und Folgetonhorn ausgestattetes Fahrzeug gehandelt hat.
Da Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a Abs 1a StVO Fahrzeuge sind, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Warnzeichen mit blauem Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne ausgestattet sind, handelte es sich im vorliegenden Fall somit um ein Fahrzeug im öffentlichen Dienst gemäß § 26a Abs 1a StVO .
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.2.2004, 2002/03/0131) kommt es nach der Bestimmung des § 26a Abs. 1a StVO nicht darauf an, ob die Fahrt eine solche war, die für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich war. Vielmehr sind die Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Warnzeichen mit blauem Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne ausgestattet sind, auch außerhalb von Einsatzfahrten - unter anderem - an ein Verbot gemäß § 52 lit. a Z. 2 StVO 1960 nicht gebunden, wenn Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge und Fuhrwerke bestehen. Sinn dieser Bestimmung war, wie aus den Materialien hervorgeht (vgl. Pürstl-Somereder, Straßenverkehrsordnung11, S. 464) "unnötige Verzögerungen ... im Sinne einer effizienten Verwaltung" zu vermeiden.
Dass das vom Bf gelenkte Fahrzeug "nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften" mit den in Rede stehenden Einrichtungen ausgestattet war, ist nicht strittig. Ferner ist zu beachten, dass bei dem hier in Rede stehenden Gebot zur Entrichtung einer Abgabe gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen eine Ausnahme für andere Kraftfahrzeuge, nämlich die bereits im Erkenntnis angeführten Fälle des
§ 6 Parkometerabgabeverordnung, bestand. Der Ausnahmetatbestand des § 26a Abs. 1a StVO 1960 war daher im vorliegenden Fall gegeben, ohne dass geprüft werden musste, ob die Einsatzfahrt "erforderlich" im Sinne des § 26a Abs. 1 StVO 1960 war.
Da gemäß § 6 Abs 1 lit b Parkometerabgabeverordnung die Parkometerabgabe für Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO nicht zu entrichten ist, hat der Bf die Parkometerabgabe nicht fahrlässig verkürzt und wurde zu Unrecht gegen den Bf eine Geldstrafe in Höhe von EUR 70,00 verhängt (vgl. RV/7501315/2014).“
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde ihre Entscheidung nicht zuletzt auf die hg. Entscheidung vom 18.06.2014, LVwG 30.13-645/2014-5, gegründet, wonach der Landesverband Steiermark des Österreichischen Roten Kreuzes nicht als Teil des öffentlichen Dienstes erkannt wurde.
Unter Hinweis auf die neue Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Bundesfinanzgerichtes ist jedoch eindeutig davon auszugehen, dass es sich beim gegenständlichen Fahrzeug des Österreichischen Roten Kreuzes um ein Fahrzeug im öffentlichen Dienst gemäß § 26a Abs 1a StVO handelt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem oben zitierten Erkenntnis ausführt, sind vom Begriff „Fahrzeuge im öffentlichen Dienst“ nicht ausschließlich Fahrzeuge im Rahmen der Hoheitsverwaltung umfasst, wodurch es auf einen solchen Einsatzzweck nicht ankommt. Auch kommt es nach den Bestimmungen des § 26a Abs 1a StVO nicht darauf an, ob die Fahrt eine solche war, die für die ordnungsgemäße Ausführung des Dienstes erforderlich war. Vielmehr sind Lenker solcher Fahrzeuge auch außerhalb von Einsatzfahrten von der Abgabenpflicht ausgenommen.
Da somit der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war das gegenständliche Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG aufzuheben.
Zu Spruchpunkt II:
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Parkgebühren, Befreiung, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst, Einsatzfahrzeug, Österreichisches Rotes KreuzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.5.1280.2017Zuletzt aktualisiert am
26.07.2017