TE Lvwg Erkenntnis 2017/6/6 405-3/210/1/6-2017

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Veröffentlicht am 06.06.2017
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Entscheidungsdatum

06.06.2017

Index

L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauPolg Slbg 1997 §9 Abs1 Z2a
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §12
AVG §13 Abs3
AVG §10

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Dr. Martin Warter über die Beschwerde des AB AA und der AF AA, beide AE-Straße, AC AD, beide vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. FF, Mag. GG, Mag. HH und Mag. II, JJ-Straße, AI AJ, gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde KK (belangte Behörde) vom 29.3.2017, Zahl xxxxx/2016,

z u R e c h t:

I.   Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 9 Abs 1 Z 2a BauPolG 1997 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.  Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Eingabe vom 13.10.2016 haben die Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Gemeinde KK um nachträgliche baubehördliche Bewilligung für das (bereits errichtete) Stallgebäude auf Grundstück-Nummer (GSt-Nr) XY, KG EE, angesucht. Eine Baubeschreibung, Einreichpläne oder andere Unterlagen (im Sinne des § 4 Baupolizeigesetz 1997 [BauPolG 1997]) waren dem Bauansuchen nicht beigeschlossen; diese wurden vom Bürgermeister bei den Beschwerdeführern auch nicht eingefordert.

Nach Einholung eines Gutachtens des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen, nach dem - angesichts der Widmung der Grundfläche als Grünland - zusammengefasst ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 48 Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009) mangels Hofstelle nicht bestehe, hat der Bürgermeister das Ansuchen der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 12.12.2016, Zahl Bau-047/2016, abgewiesen und die nachträgliche baubehördliche Bewilligung für das Stallgebäude versagt. Begründend wird nach der Wiedergabe des Gutachtens des Amtssachverständigen ausgeführt, dass das gegenständliche Bauvorhaben nach § 2 Abs 1 BauPolG 1997 bewilligungspflichtig sei, jedoch unter Zugrundelegung des ermittelten Sachverhaltes, insbesondere des Gutachtens des Amtssachverständigen, Versagungsgründe gemäß § 9 Abs 1 BauPolG 1997 vorliegen würden, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Die gegen den Bescheid vom 12.12.2016 erhobene Berufung der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.3.2017 als unbegründet abgewiesen. Begründend wird zunächst zur Verfahrensrüge der Beschwerdeführer ausgeführt, dass am 13.10.2016 von den Beschwerdeführern der Antrag gestellt worden sei, das Stallgebäude baurechtlich zu bewilligen. Das Objekt sei 2003 im Grünland ohne Baubewilligung errichtet worden. Das Bauen im Grünland für Bauern sei in § 48 ROG 2009 geregelt. Die Beurteilung, ob der Antragsteller laut ROG 2009 ein Landwirt sei oder nicht, sei durch den landwirtschaftlichen Amtssachverständigen erfolgt. Am 8.11.2016 habe der Amtssachverständige bei der Gemeinde angerufen, ob es möglich sei, mit dem Erstbeschwerdeführer einen Termin für 23.11.2016 vor Ort zu vereinbaren, um einen Lokalaugenschein durchzuführen. Der Termin sei mit dem Erstbeschwerdeführer fixiert worden. Die Entscheidung, ob der Erstantragsteller die Rechtsanwaltskanzlei beim Lokalaugenschein dabei haben wollte oder nicht, sei bei den Beschwerdeführern gelegen. Es sei genügend Zeit gewesen, um mit der Rechtsanwaltskanzlei Kontakt aufzunehmen. Tatsächlich seien beim Lokalaugenschein die Beschwerdeführer sowie zwei Söhne anwesend gewesen. Zur geltend gemachten inhaltlichen Rechtswidrigkeit führt die belangte Behörde aus, dass die Gemeinde der Ansicht des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen folge, wonach von keinem bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen auszugehen sei, da das wesentliche Merkmal, die Hofstelle in Form eines rechtmäßigen landwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäudes, fehle. Aus landwirtschaftlicher Sicht sei eine Zugänglichkeit zum Bauverfahren über § 48 ROG 2009 nicht gegeben. Die vom Amtssachverständigen angeregte Einzelbewilligung sei von der Bauamtsleitung der Gemeinde geprüft worden und seien seitens des Amtssachverständigen, des Ortsplaners und des Bürgermeisters positive Signale bekundet worden. Als Bedingung für die Durchführung des Einzelbewilligungsverfahrens habe die Gemeinde verlangt, dass diese Angelegenheit vom Erstbeschwerdeführer mit den Grundnachbarn positiv abgeschlossen werden müsse, was jedoch nicht der Fall sei, da ein Grundnachbar der Abstandsunterschreitung wie bei der Verhandlung im Jahr 2003 nicht zustimmen werde. Somit sei „die Zugänglichkeit für eine positive Baubewilligung über die Einzelbewilligung nicht gegeben“.

Gegen den angefochtenen Bescheid haben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24.4.2017 Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:

„Mit Bescheid der Gemeindevertretung der Ortsgemeinde KK vom 29.03.2017, Zahl xxxxx/2016, zugestellt am 30.03.2017, wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid der Baubehörde vollinhaltlich bestätigt. Die Beschwerdeführer erheben gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Salzburg und führen diese aus wie folgt:

Der Bescheid wird vollinhaltlich angefochten.

1. WEGEN VERLETZUNG VON VERFAHRENSVORSCHRIFTEN, BEI DEREN EINHALTUNG DIE BEHÖRDE ZU EINEM ANDEREN BESCHEID HÄTTE KOMMEN MÜSSEN:

Die Beschwerdeführer haben ihre Verfahrensrüge damit begründet, dass die Baubehörde erster Instanz es verabsäumt hat, die Parteien ordnungsgemäß, nämlich im Wege ihrer Vertreter, zum Lokalaugenschein zu laden. In der vorliegenden Berufungsentscheidung wird dies auch nicht bestritten; es beruft sich (soweit erkennbar) der Bauamtsleiter darauf, dass er ohnedies Herrn AA angerufen und mit ihm einen Termin für den Lokalaugenschein vereinbart habe. Es wäre Sache des AB AA gewesen, seine Vertreter von diesem Termin zu verständigen.

Dass die zweitbeteiligte AF AA ebenfalls vom Bauamtsleiter angerufen und zum Termin geladen worden wäre, wird nicht einmal behauptet.

Die Berufungsinstanz übersieht -genauso wie die Baubehörde I. Instanz-, dass die Behörde gemäß § 9 Zustellgesetz verpflichtet ist, Ladungen im Wege der Vertreter der Parteien vorzunehmen. Eine direkte Verständigung der Parteien in Umgehung deren Vertreter ist unzulässig. Das AVG sieht auch keine telefonischen Ladungen zu Verhandlung vor.

Im Gegenstandsfall gab es überhaupt keine Verhandlung, sondern hat die Behörde lediglich eine Stellungnahme des Sachverständigen eingeholt, der -soweit dem erstinstanzlichen Bescheid zu entnehmen ist- am 23.11.2016 einen 'Lokalaugenschein' durchführte.

Ein solcher 'Lokalaugenschein' entspricht nicht dem in § 8 Abs. 2 Baupolizeigesetz normierten Verfahren. Dass das gegenständliche Baubewilligungsantrag von vornherein unzulässig gewesen wäre, wird von der Baubehörde nicht behauptet. Auch in diesem Falle wäre die Baubehörde jedoch verpflichtet gewesen, die Stellungnahme des Sachverständigen den Parteien zur Kenntnis zu bringen und diese zur Stellungnahme aufzufordern.

Auch die Berufungsinstanz unterlässt es rechtskonform vorzugehen. Es übernimmt in der angefochtenen Entscheidung lediglich die Stellungnahme des Bauamtsleiters, ohne sich mit den Argumenten der Berufungswerber auseinanderzusetzen. Es wird daher auch gegen § 66 AVG verstoßen, wonach die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchzuführen hat. Die Berufungsbehörde hätte daher den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde I. Instanz zurückverweisen, oder selbst die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme durchführen müssen, wenn damit ein Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden gewesen wäre.

2. RECHTSWIDRIGKEIT DES INHALTES:

Ohne ihre Ansicht zu begründen, 'folgt die Gemeinde' der Ansicht des Amtssachverständigen des Landes Salzburg zur Frage, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt oder nicht. Es reicht jedoch nicht aus, in einem Berufungsverfahren ein Gutachten als richtig zu bezeichnen, ohne die dagegen sprechenden Argumente zu würdigen. Die Berufungswerber haben sich mit dem Gutachten in ihrer Berufung im Detail auseinandergesetzt. Sie haben der Ansicht des Gutachters, dass eine Hofstelle fehle, mit der Begründung widersprochen, dass sich das Wohngebäude immer an ein und derselben Stelle befunden hat; lediglich die landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude (Schafstall) überstellt wurden.

Die Ansicht des Gutachters stellt im Übrigen eine überschießende Äußerung dar, da die rechtlichen Voraussetzungen nicht von einem Gutachter zu klären sind, sondern von der Behörde. Der Gutachter hat sich auf Sachverhaltsfeststellungen und deren Beurteilung zu beschränken.

Unverständlich ist die Ausführung im Bescheid, es habe AB AA am 19.12.2016 eine Aussage gemacht, wonach es ihm nicht möglich sei, 'diese Angelegenheit positiv abzuschließen, da Herr MM NN der Abstandsunterschreitung bei der Verhandlung vom 08.08.2003 nicht zustimmen wird'. Wie eine Erklärung vom 19.12.2016, die in dieser Form gar nicht abgegeben wurde, in diese Berufungsentscheidung kommt, ist nicht nachvollziehbar.

Der Bescheid enthält lediglich die Stellungnahme des Bauamtsleiters Ing. OO PP (Seite 2 bis 4); er enthält aber keine eigenständige rechtliche Beurteilung der Berufungsinstanz. Es fehlt daher diesem Bescheid jegliche normative Grundlage und Wirksamkeit. Es ist nicht einmal erkennbar, ob und aus welchem Grund sich die Berufungsinstanz den Ausführungen des Amtsleiters anschließt.

Der angefochtenen Entscheidung fehlt daher nach Ansicht der Beschwerdeführer jegliche Bescheidqualität, weshalb sie schon aus diesem Grunde aufzuheben sein wird. Im Übrigen ist die (vom Amtsleiter) vertretene Rechtsauffassung, wie in der Berufung ausführlich dargestellt, falsch.

3. Die Beschwerdeführer stellen daher nachstehenden

ANTRAG:

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg möge in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufheben.“

Vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg hat am 30.5.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, in der der Akt der belangten Behörde sowie der Akt des Verwaltungsgerichtes verlesen und der Beschwerdeführer sowie die Vertreter der belangten Behörde angehört wurden.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu Folgendes festgestellt und erwogen:

Ergänzend zum dargestellten Verfahrensgang wird vom Verwaltungsgericht der nachstehende Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Entsprechend dem nachstehenden Orthofoto ist im Nordosten des GSt-Nr XY, KG EE, ein Stallgebäude errichtet, das sich wie folgt darstellt:

Darstellung entfernt

Das Stallgebäude ist 26,48 m lang und 10,27 m breit.

Die Grundfläche des GSt-Nr XY, KG EE, ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde KK als „Ländliches Gebiet“ (§ 36 Abs 1 Z 1 ROG 2009), somit als Grünland, ausgewiesen.

Eine Bauplatzerklärung für die gegenständliche Grundfläche existiert nicht; die Bauplatzerklärung wurde auch nicht gemeinsam mit dem Ansuchen um Baubewilligung beantragt.

Beweiswürdigend ist zu den Sachverhaltsfeststellungen auszuführen, dass sich diese auf den Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und auf den Inhalt des Aktes des Verwaltungsgerichtes gründen. Dass auf dem GSt-Nr XY, KG EE, ein Stallgebäude errichtet ist, ist unstrittig; in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 30.5.2017 hat der Erstbeschwerdeführer bestätigt, dass das im Ausdruck aus dem Salzburger Geoinformationssystem SAGIS ersichtliche Gebäude das gegenständliche Stallgebäude darstellt. Die festgestellten Abmessungen des Stallgebäudes ergeben sich einerseits aus dem Lage- und Höhenplan mit der Geschäftszahl 442007, der sich im Verwaltungsakt befindet; andererseits hat wiederum der Erstbeschwerdeführer bestätigt, dass das Stallgebäude Abmessungen von 26,48 m x 10,27 m hat. Unstrittig ist ebenfalls, dass die gegenständliche Grundfläche als Grünland im Flächenwidmungsplan ausgewiesen ist und bislang für die Grundfläche eine Bauplatzerklärung nicht erwirkt worden ist. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich schließlich auch, dass die Bauplatzerklärung nicht als Teil der Baubewilligung beantragt worden ist. Letztlich ist es somit soweit entscheidungswesentlich auf Sachverhaltsebene zu Widersprüchen, die beweiswürdigend aufzulösen gewesen wären, nicht gekommen.

Zu den Anträgen der Beschwerdeführer auf Einvernahme des Herrn RR SS (Altbürgermeister) und des Herrn TT UU (Bausachverständiger bei der mündlichen Verhandlung im Jahr 2003) sowie zu dem noch in der Berufung enthaltenen Beweisanbot (SV-Gutachten aus dem Fachgebiet Agrarwirtschaft) ist festzuhalten, dass diesen aufgrund rechtlicher Erwägungen (siehe sogleich unten) nicht näher zu treten war.

Rechtlich ist hiezu auszuführen wie folgt:

1.  Soweit die Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführen, dass zum Lokalaugenschein vom 23.11.2016 nicht unmittelbar sie selbst, sondern ihre Rechtsvertreter zu laden bzw beizuziehen gewesen wären, ist ihnen darin zuzustimmen, dass sich der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz ab der Wirksamkeit der Vollmacht, also ab der Anzeige des Vertretungsverhältnisses zu den nunmehrigen Beschwerdeführervertretern, an die Vertreter zu wenden gehabt hätte, also alle Verfahrensakte diesen gegenüber zu setzen gewesen wären (vgl VwGH 2008/22/0607). Alle Erledigungen im Verwaltungsverfahren haben somit, wenn ein Vertreter wirksam bestellt worden ist, an diesen Vertreter mit Wirkung für die jeweilige Partei zu ergehen. Wenn einer Partei im Verwaltungsverfahren die Möglichkeit zur Teilnahme an einem Lokalaugenschein gegeben wird, ist damit für den Fall, dass die Partei im Sinne des § 10 AVG vertreten ist, die Einladung zur Teilnahme am Lokalaugenschein dem Vertreter zuzustellen.

Wenn die belangte Behörde der in der Berufung enthaltenen Verfahrensrüge der Beschwerdeführer entgegnet, dass ohnedies genügend Zeit zur Verfügung gestanden wäre, um die Beschwerdeführervertreter vom Termin des Lokalaugenscheines zu verständigen und dafür Sorge zu tragen, dass diese am Lokalaugenschein teilnehmen, kann diese Ansicht in verfahrensrechtlicher Hinsicht vor dem Hintergrund des Gesagten nicht geteilt werden.

Ungeachtet dessen zeigen die Beschwerdeführer aber weder in ihrer Berufung noch in ihrer Beschwerde die Relevanz des Verfahrensmangels auf. Auch soweit die Beschwerdeführer ausführen, die Stellungnahme des Amtssachverständigen hätte den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht werden müssen und seien sie zur Stellungnahme aufzufordern gewesen, sind sie darauf zu verweisen, dass zwar zutrifft, dass den Parteien gemäß § 45 Abs 3 AVG Gelegenheit zu geben ist, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen; ein allfälliger diesbezüglicher Verfahrensmangel des Parteiengehörs wird aber dadurch saniert, dass den Parteien mit dem Bescheid die Entscheidungsgrundlagen bekannt gegeben werden und sie die Möglichkeit haben, sich im Rechtsmittel dagegen zu wenden (vgl VwGH 2012/ 06/0075).

2.  Soweit die Beschwerdeführer argumentieren, dem angefochtenen Bescheid fehle jegliche Bescheidqualität, zumal in dessen Begründung keine eigenständige rechtliche Beurteilung der Berufungsinstanz enthalten sei, weshalb der Bescheid schon aus diesem Grunde aufzuheben sei, ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass ein Bescheid womöglich unzureichend oder unrichtig begründet wird, nicht dazu führt, dass es dem Bescheid an der Bescheidqualität mangelt. Der vorliegend angefochtene Bescheid wird ausdrücklich als Bescheid bezeichnet, enthält Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung. Es kann somit nicht davon gesprochen werden, dass der Entscheidung "jegliche Bescheidqualität" fehle.

Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinne des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind (vgl VwGH Ra 2015/08/0071).

3.  Ungeachtet der Frage, ob vorliegend im Sinne des § 48 ROG 2009 von einem bestehenden land- und bzw oder forstwirtschaftlichen Betrieb auszugehen ist, und unabhängig von der Frage, ob - so wie dies dem Verwaltungsakt zu entnehmen ist - das Stallgebäude die Mindestabstände nach § 25 Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) einhält oder nicht, ist auf Folgendes hinzuweisen:

§ 12 Abs 1 erster Satz BGG normiert, dass Baubewilligungen für Bauführungen, abgesehen von den im BauPolG 1997 geregelten Voraussetzungen, nur erteilt werden dürfen, wenn die Grundfläche zur Bebauung geeignet und zum Bauplatz erklärt ist.

Gemäß § 9 Abs 1 Z 2a BauPolG 1997 ist die Baubewilligung zu versagen, wenn die bauliche Maßnahme vom Standpunkt des öffentlichen Interesses unzulässig erscheint, was der Fall ist, wenn für die Grundfläche trotz Erfordernis keine Bauplatzerklärung besteht, es sei denn, die Bauplatzerklärung wird als Teil der Baubewilligung erteilt.

Unstrittig besteht nun für die gegenständliche Grundfläche weder eine Bauplatzerklärung noch wurde gemeinsam mit der Baubewilligung um Bauplatzerklärung angesucht (vgl § 12a Abs 1 lit b BGG).

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass ein Fall des § 12 Abs 4 Bebauungsgrundlagengesetz, der gewisse Bauten vom Erfordernis der Bauplatzerklärung ausnimmt, vorliegen würde. Weder ist das gegenständliche Stallgebäude (mit Abmessungen von 26,48 m x 10,27 m) in § 1 Abs 2 der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13.8.2007 über Bauten ohne Bauplatzerklärung, LGBl Nr 58/2007 in der Fassung LGBl Nr 82/2015, genannt noch ist davon auszugehen, dass der gegenständliche Bau von geringfügiger Bedeutung wäre.

Vielmehr ist festzuhalten, dass – ungeachtet des Umstandes, dass die Grundfläche im Grünland liegt – eine Baubewilligung nur nach vorheriger Bauplatzerklärung (entweder gesondert oder als Teil der Baubewilligung [§ 12a Abs 1 lit b BGG]) erteilt werden könnte (vgl Giese, Salzburger Baurecht, § 12 BGG Rn 4f). Da eine Bauplatzerklärung weder besteht noch als Teil der Baubewilligung beantragt oder erteilt worden ist, liegt der Versagungsgrund des § 9 Abs 1 Z 2a BauPolG 1997 vor, sodass der Beschwerde schon aus diesem Grund keine Folge gegeben werden konnte. Die Baubewilligung kann schon mangels Bauplatzerklärung nicht erteilt werden; die fehlende Bauplatzerklärung stellt ein materielles Hindernis für die Erteilung der Baubewilligung dar (vgl Giese, Salzburger Baurecht, § 9 BauPolG Rn 22).

4.  Hinzuweisen ist zudem darauf, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl VwGH Ro 2014/06/0004).

Vorliegend hat weder der Bürgermeister noch die belangte Behörde von den Beschwerdeführern Einreichunterlagen gefordert. Die Nichtvorlage von Einreichunterlagen stellt einen Mangel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG dar (vgl VwGH 2008/05/0093). Von der Anwendung des im § 13 Abs 3 AVG vorgesehenen Verbesserungsauftrages kann jedoch abgesehen werden, wenn dieser aussichtslos ist (vgl VwGH 98/10/0407).

Verfahrensgegenständlich kommt die Erteilung der nachträglichen baubehördlichen Bewilligung schon deshalb nicht in Betracht, weil keine Bauplatzerklärung existiert. Daran hätte auch die Vorlage der fehlenden Unterlagen nichts geändert (vgl VwGH 2006/05/0086). Es ist daher davon auszugehen, dass die Unterlassung des Mängelbehebungsauftrages die Beschwerdeführer in keinen Rechten verletzt hat.

5.  Zu den Beweisanträgen der Beschwerdeführer ist auszuführen, dass - wie dargelegt - das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist. Liegt - zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über das Baubewilligungsansuchen (vgl VwGH Ro 2014/03/0083) - einer der Versagungsgründe des § 9 Abs 1 BauPolG 1997 vor, scheidet die Erteilung der Baubewilligung aus. Vorliegend liegt bereits aufgrund des Umstandes, dass die Grundfläche nicht zum Bauplatz erklärt ist, ein Versagungsgrund vor. Ob der Altbürgermeister der Bauführung und ob der Grundnachbar einer Abstandsunterschreitung zugestimmt hat oder nicht, ist vorliegend ebenso irrrelevant wie die Frage, welches Ergebnis die Bauverhandlung im Jahr 2003 gebracht hat. Auch die Frage, ob ein bestehender land- bzw oder forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt oder nicht, ändert nichts am Umstand, dass der Erteilung der Baubewilligung die mangelnde Bauplatzerklärung entgegensteht.

Die Einholung der von den Beschwerdeführern beantragten Beweise war somit mangels rechtlicher Relevanz nicht erforderlich, weshalb den Beweisanträgen nicht näher zu treten war.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a Abs 1 VwGG; Spruchpunkt II.):

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Letztlich ist die gesetzliche Rechtslage zum Erfordernis einer Bauplatzerklärung eindeutig, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG selbst dann nicht vorliegt, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl VwGH Ra 2016/05/0091). Zumal die gesetzliche Rechtslage (§ 9 Abs 1 Z 2a BauPolG 1997) klar und eindeutig ist, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Mangels Bauplatzerklärung ist Baubewilligung zu versagen, Fehlen von Einreichunterlagen ist Mangel (gem § 13 Abs 3 AVG), bei Vertretung im Verfahren ist zum Lokalaugenschein Vertreter zu laden, nicht die Partei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2017:405.3.210.1.6.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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