Entscheidungsdatum
16.06.2017Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §107 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Ing. Dr. Adalbert Lindner über die Beschwerde des AB AA, AE-Straße, GG, vertreten durch Dipl.-Ing. HH II, JJ-Gasse, LL, gegen den Bescheid der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 14.02.2017, Zahl 30603-202/3742/9-2017,
zu Recht e r k a n n t :
I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 107 Abs 1 WRG und § 42 Abs 1 AVG keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:
Mit Bescheid vom 9.11.2016, Zahl 30603-202/3742/7-2016, wurde der Stadtgemeinde GG die wasserrechtliche Bewilligung zur Neuerrichtung der "KK-Brücke", bei hm XY der MM Ache, im Bereich des Ortsteils NN, in der Stadtgemeinde GG erteilt. Mit Schreiben des Beschwerdeführers, eingegangen am 9.2.2017 bei der belangten Behörde, beantragte der Beschwerdeführer die Einbeziehung in das wasserrechtliche Ermittlungsverfahren (Neubauprojekt "KK-Brücke") als Partei bzw im Falle, dass der das Verfahren erledigende Bescheid bereits ergangen ist, nachträgliche Zustellung desselben samt Zuerkennung der Parteistellung. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er als unmittelbar von den Verbauungsmaßnahmen an der MM Ache betroffener Grundeigentümer auch in diesem wasserrechtlichen Verfahren Parteistellung habe, da durch dieses Bauwerk Auswirkungen auf den Schutz des Umfeldes und vor allem der Nachbarn und wie in seinem Fall sogar im Hochwasserfall zusätzliche Schäden an seinen Grundstücken sowie an seinem Gebäudebestand zu erwarten seien. Insbesonders befürchte der Beschwerdeführer, dass durch die abgesonderte Behandlung des Neubauprojektes der KK-Brücke ohne Einbindung des Verbauungsprojektes der Wassergenossenschaft MM Ache und durch das zeitliche Auseinanderdriften der Umsetzung der gesamten Maßnahmen im betreffenden Bereich der MM Ache sich die Hochwassergefährdung seiner Liegenschaft weiter verschärfen werde.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 14.02.2017, Zahl 30603-202/3742/9-2017, wurde dem oben angeführten Antrag des Beschwerdeführers nicht stattgegeben. In der Begründung führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass die verfahrensgegenständliche mündliche Verhandlung vom 19.10.2016 in der Form der Kundmachung an der Amtstafel der Stadtgemeinde GG sowie durch Veröffentlichung auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft Zell am See kundgemacht worden sei und der Beschwerdeführer keine rechtzeitigen Einwände erhoben habe. Dadurch sei jedenfalls die Präklusionswirkung eingetreten und keine Parteistellung gegeben.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass alle bekannten Beteiligten zwingend persönlich zu verständigen wären und die Prä-klusionsfolgen nur eintreten würden, wenn tatsächlich fehlerfrei geladen worden wäre. Der Beschwerdeführer führt weiters aus, dass er bereits im generellen Projekt der Wassergenossenschaft MM betreffend Verbauungsmaßnahmen an der MM Ache persönlich bekannter Beteiligter gewesen sei und es für die Behörde ein Einfaches gewesen wäre, auch im abgesonderten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend Neuerrichtung der KK-Brücke ihn persönlich zu verständigen.
Das Landesverwaltungsgericht hat gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal der maßgebliche Sachverhalt bereits unstrittig feststeht. Auch stehen einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, da nur die Beurteilung einer Rechtsfrage Verfahrensgegenstand ist.
Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des "FF-Hofes" samt mehrerer zugehöriger Grundstücke ist. Weder grenzt der Hof noch zugehörige Objekte unmittelbar an das Neubauprojekt KK-Brücke an. Ebenso wenig werden Grundstücke des Beschwerdeführers durch das gegenständliche Projekt in Anspruch genommen.
Am 19.10.2016 führte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung im gegenständlichen Bewilligungsverfahren durch. Eine persönliche Verständigung des Beschwerdeführers erfolgte nicht. Aus den Akten geht eindeutig hervor, dass die mündliche Verhandlung vom 3.10.2016 bis 19.10.2016 durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde GG sowie auf der Internetseite der Bezirkshauptmannschaft Zell am See, der zuständigen Wasserrechtsbehörde, http://www.salzburg.gv.at/bhzellamsee.at kundgemacht wurde. Die dauerhafte Kundmachung vom 25.4.2013, Zl 30601-551/10-663-2013, angeschlagen an der Amtstafel der belangten Behörde, weist darauf hin, dass im Sinne der Bestimmungen des § 42 Abs 1 lit a AVG rechtswirksame Kundmachungen und Bekanntmachungen unter der angegebenen Internetadresse auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft Zell am See erfolgen.
Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer weder in der mündlichen Verhandlung, zu der er nicht persönlich geladen wurde, noch spätestens einen Tag vor dieser bei der Behörde Einwendungen betreffend das Neubauprojekt KK-Brücke erhoben hat.
In beweiswürdigender Hinsicht ist festzuhalten, dass der festgestellte Sachverhalt sich widerspruchsfrei und unbestritten aus dem Inhalt des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Zell am See sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:
Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungs-gericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zu-rückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Abs 2 leg cit hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Aus-nahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 107 Abs 1 Satz 2 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangs-rechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise (insbesondere durch Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung, Postwurfsendungen).
Gemäß § 41 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn auch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
Gemäß Abs 2 leg cit ist die Verhandlung so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten.
Wurde gemäß § 42 Abs 1 AVG eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
Gemäß § 42 Abs 1a leg cit gilt die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
Der Eintritt der Präklusionsfolgen nach § 42 Abs 1 AVG setzt voraus, dass eine (förmliche) mündliche Verhandlung durchgeführt wird (VwGH 30.3.2004, 2003/06/0036).
§ 107 Abs 1 dritter Satz WRG 1959 sieht keine besondere Kundmachungsform vor, sondern wiederholt inhaltlich nur die Regelung des § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG und des
§ 42 Abs 1 zweiter Satz AVG, wobei Beispiele dafür angeführt werden, was (jedenfalls) als Kundmachung "auf sonstige geeignete Weise" anzusehen ist (VwGH vom 27.5.2004, 2003/07/0119).
Daraus ergibt sich, dass eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG sowie in geeigneter Form kundzumachen ist, damit die Voraussetzungen des § 42 Abs 1 AVG erfüllt werden; dies auch in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren. Die Präklusionsregelung in § 42 Abs 1 AVG stellt nicht auf die in § 41 Abs 1 erster Satz AVG vorgesehene persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten des Verwaltungsverfahrens ab. Diese Bestimmung normiert als Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolgen nämlich nicht dass die Bestimmungen des § 41 Abs 1 AVG eingehalten wurden, sondern dass die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG sowie in der nach den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form oder in anderer geeigneter Form kundgemacht wurde. Diese qualifizierte Form der doppelten Kundmachung bewirkt, dass jedenfalls für alle Beteiligten die Präklusionswirkungen eintreten, und zwar auch für jene Personen, die als bekannte Beteiligte von der Behörde persönlich zu laden gewesen wären. Damit ist etwa eine persönliche Verständigung aller der Behörde bekannt gewordenen Nachbarn nicht Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolge gemäß § 42 Abs 1 AVG (vgl VwGH vom 28.01.2016, Ro 2014/07/0017, am Beispiel eines Fischereiberechtigten). In den Kundmachungen ist ausdrücklich auf die Präklusionsfolgen hinzuweisen, ansonsten kommen diese nicht zum Tragen.
In gegenständlicher Rechtssache wurde die mündliche Verhandlung durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde GG sowie im Internet unter der Internetadresse der belangten Behörde kundgemacht. Entsprechend dem § 42 Abs 1a AVG wurde auf diese Vorgangsweise durch dauerhaften Anschlag auf der Amtstafel der belangten Behörde hingewiesen. Auch wurde in den Kundmachungen ausdrücklich auf die Folgen der Präklusion hingewiesen.
Der Beschwerdeführer hat, wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, zulässige Einwendungen weder bis spätestens einen Tag vor der mündlichen Verhandlung bei der Behörde noch während der Verhandlung erhoben. Bereits durch dieses Unterlassen kommt dem Beschwerdeführer im gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung zu.
Nicht näher muss geprüft werden, ob der Beschwerdeführer als bekannter Beteiligter anzusehen ist (was aber aufgrund des vorliegenden Projektes ohnehin nicht der Fall schein), da auf Grund der qualifizierten Form der doppelten Kundmachung eine persönliche Ladung an ihn auch als bekannter Beteiligter für den Eintritt der Präklusionsfolgen nicht notwendig ist.
Da die Beschwerde sohin unbegründet ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, wobei auf die in der Begründung zitierten Erkenntnisse verwiesen werden darf. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Eintritt der Präklusion, doppelte bzw geeignete Kundmachung (Internet), bekannte BeteiligteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2017:405.1.152.1.2.2017Zuletzt aktualisiert am
12.07.2017