TE Lvwg Erkenntnis 2017/6/21 405-13/116/1/4-2017

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Veröffentlicht am 21.06.2017
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Entscheidungsdatum

21.06.2017

Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Salzburg

Norm

IBG Slbg §6
BAO §288

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Dr. Astrid Hutter über die Beschwerde der AB AA, AE-Straße, AC AD, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH AN AM, AO, CC-Straße, LL, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde EE vom 29.06.2016, (Berufungsentscheidung), ohne Zahl,

zu Recht e r k a n n t :

I.     Der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde EE vom 29.06.2016 wird behoben.

II.    Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensablauf, Beschwerdevorbringen, Verhandlung, Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde EE vom 23.02.2016, Zahl: M802/6453/2016, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Liegenschaft FF-Straße, EZ ZZ, Grundstück Nr. YY, KG EE, ein Interessentenbeitrag in Höhe von € 90.164,42 inkl. 10 % Umsatzsteuer vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid wurde von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung erhoben.

Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde EE vom 29.06.2016 (im Folgenden: belangte Behörde) wurde 1. die Berufung als unbegründet abgewiesen und 2. der Spruch des Bescheides der Abgabenbehörde 1. Instanz vom 23.02.2016 wie folgt abgeändert: Durch den Bürgermeister der Stadtgemeinde EE als Abgabenbehörde 1. Instanz wird Frau AB AA, AE-Straße, AC AD als Eigentümerin der Liegenschaft FF-Straße, EZ ZZ mit dem Grundstück Nummer YY, der KG EE, ein Interessentenbeitrag in der Höhe von 131,28 Bewertungspunkte á € 686,81 exklusiv 10 % Ust in der Höhe von € 90.164,42, 10 % Umsatzsteuer in der Höhe von € 9.016,44 binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Verfahrensrelevant wurde die Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, da der Stadtrat als Berufungsbehörde nicht befugt sei, namens des Bürgermeisters als Behörde 1. Instanz eine Abgabe festzusetzen und einzuheben. Sofern die Berufungsbehörde die Entscheidung der 1. Instanz nicht aufhebt, trete ihre Entscheidung an die Stelle der Entscheidung der 1. Instanz. Die Berufungsbehörde dürfe nicht im Namen der Behörde 1. Instanz entscheiden. Der Bescheid sei nichtig, da er festlege “Durch den Bürgermeister der Stadtgemeinde EE als Abgabenbehörde 1. Instanz wird Frau AB AA ein Interessentenbeitrag in der Höhe (…) vorgeschrieben.“

Am 20.06.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

Die Beschwerdeführerin wurde durch ihren Rechtsanwalt vertreten. Für den Stadtrat der Stadtgemeinde EE ist der Amtsdirektor erschienen.

Rechtliches:

§ 288 Bundesabgabenordnung (BAO)

(1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

(2) Im Berufungsverfahren sind die §§ 278 und 279 Abs. 3 (Aufhebung unter Zurückverweisung, Bindung an Rechtsanschauung) nicht anzuwenden.

(3) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug (Abs. 1), so sind die §§ 262 bis 264 (Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag) weder im Berufungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren anzuwenden. § 300 gilt sinngemäß ab Einbringung der gegen die Entscheidung über die Berufung gerichteten Bescheidbeschwerde.

Rechtliche Erwägungen:

Unbestritten ist in der Stadtgemeinde EE ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich eingerichtet. Unbestritten handelt es sich hier um ein Verfahren im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Somit ist für diese Entscheidung §288 Bundesabgabenordnung heranzuziehen.

Die belangte Behörde (Stadtrat der Stadtgemeinde EE) ist nicht befugt, im Namen des Bürgermeisters als Behörde 1. Instanz eine Abgabe festzusetzen und einzuheben. Der Stadtrat der Stadtgemeinde EE wollte eine Änderung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides. Diese Entscheidung kann er nur in seinem Namen (des Stadtrates) treffen. Die Entscheidung des Stadtrates tritt an die Stelle der Entscheidung des Bürgermeisters. Somit hat der Stadtrat eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihm als Berufungsbehörde nicht zusteht.

Somit war die Berufungsentscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde EE zu beheben, über die er neuerlich zu entscheiden hat.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Stadtrat kann nicht im Namen des Bürgermeisters entscheiden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2017:405.13.116.1.4.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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