Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
21.06.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Bei den von § 13 Abs 3 AVG erfassten - materiellen oder formellen - Mängeln handelt es sich nur um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen. Davon sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Licht der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" iSd § 13 Abs 3 AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes (im vorliegenden Sachverhalt: das BauPolG) zu ermitteln (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/07/0016 mwN).
In der vorliegenden Rechtssache besteht für die verfahrensgegenständliche Grundfläche keine Bauplatzerklärung und wurde eine solche auch nicht beantragt, sodass nach dem Materiengesetz für die von den Beschwerdeführern beantragte baubehördliche Bewilligung vom Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung im Sinne des § 9 Abs 1 Z 2a BauPolG auszugehen ist.
Diese Nichtvorlage der Bauplatzerklärung stellt daher keinen von § 13 Abs 3 AVG erfassten Mangel dar, sodass eine Zurückweisung des Bauansuchens nach dieser Bestimmung nicht in Betracht kommt.
Schlagworte
behebbare Formgebrachen, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung, nicht behebbare materielle Mängel, keine Bauplatzerklärung vorhanden, BauansuchenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2017:405.3.224.1.4.2017Zuletzt aktualisiert am
17.07.2017