TE Lvwg Erkenntnis 2017/6/22 405-9/299/1/5-2017

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Veröffentlicht am 22.06.2017
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Entscheidungsdatum

22.06.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L92005 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Salzburg

Norm

AVG §68
MSG 2010 Slbg §10

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Theresia Kieleithner über die Beschwerde des AB AA, geboren AC, AD-Straße, LL, gegen den Bescheid der belangten Behörde Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg, Sozialamt, vom 10.04.2017, Zahl 3/01-BMS/AC101/7-2017, wegen Zurückweisung eines Antrages auf Gewährung Bedarfsorientierter Mindestsicherung nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz (kurz: MSG)

zu Recht e r k a n n t :

I.    Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (kurz: VwGVG) in Verbindung mit § 68 Abs 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (kurz: AVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (kurz: VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (kurz: B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 10.04.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 30.03.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 31.03.2017, auf Gewährung Bedarfsorientierter Mindestsicherung für den Monat März 2017 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Behörde aus, aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers auf Gewährung Bedarfsorientierter Mindestsicherung vom 30.01.2017 sei bereits mit Bescheid vom 06.02.2017 über die Monate Jänner bis einschließlich März 2017 abgesprochen worden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes könne zu einer neuerlichen Entscheidung führen, ein neuer Sachverhalt liege jedoch nicht vor.

Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 15.04.2017, in welcher der Beschwerdeführer ausführt, er habe für den Monat März vom AMS € 789,04 erhalten. Das sei unterhalb des gesetzlichen Mindesteinkommens. Die Beschwerdeschrift endet mit dem Satz „Bevor Sie wieder eine Abweisung verschicken - mich vorher mündlich zu Wort kommen lassen!“

Die belangte Behörde hat die zitierte Beschwerdeschrift, den angefochtenen Bescheid und den Bezug habenden Teilverwaltungsakt mit Schreiben vom 03.05.2017 dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Gericht hat am 06.06.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten, da der oben zitierte letzte Satz in der Beschwerdeschrift im Zweifel als Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu werten war. Der Beschwerdeführer ist jedoch zur mündlichen Beschwerdeverhandlung trotz ausgewiesener Zustellung der Ladung nicht erschienen, sodass lediglich eine Vertreterin der belangten Behörde angehört und die Akten verlesen wurden.

Nachstehender

S a c h v e r h a l t

wird als erwiesen festgestellt und dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer steht seit mehreren Jahren laufend im Bezug von Notstandshilfe. Der der Höhe nach gleich bleibende Tagsatz betrug im Jahr 2016 € 27,96, im Jahr 2017 beläuft er sich nunmehr aktuell auf € 28,18. Die Anweisung der Notstandshilfe erfolgt durch das AMS jeweils im Nachhinein zum folgenden Monatsbeginn: Anfang Jänner 2017 wurde dem Beschwerdeführer somit ein Betrag in Höhe von € 866,76 angewiesen (Tagsatz € 28,18 multipliziert mit 31 Tagen des Dezember 2016), Anfang Februar 2017 ein Betrag in Höhe von € 873,58 (Tagsatz € 28,18 multipliziert mit 31 Tagen des Jänner 2017) und Anfang März 2017 ein Betrag in Höhe von € 789,04 (Tagsatz € 28,18 multipliziert mit 28 Tagen des Februar 2017).

Der Beschwerdeführer hat mit schriftlicher Eingabe vom 28.01.2017, bei der belangten Behörde eingelangt am 30.01.2017, Bedarfsorientierte Mindestsicherung beantragt, dies mit dem Beisatz „und zwar für Jänner 2017“. Hierauf erging durch die belangte Behörde ein mit 06.06.2017 datierter Bescheid zur Zahl 3/01-BMS/AC101/2-2017, mit welchem aufgrund des zitierten Antrages das Begehren auf Gewährung Bedarfsorientierter Mindestsicherung für die Monate Jänner bis einschließlich März 2017 abgewiesen wurde. Zur Begründung führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer verfüge über ausreichendes Eigeneinkommen aus Notstandshilfe, konkret in Höhe von € 850,45 monatlich, sowie über Liegenschaftsbesitz, der nicht der Deckung des eigenen Wohnbedarfes diene, sodass er diesen weiteren Liegenschaftsbesitz vor Inanspruchnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auch einzusetzen bzw einer Verwertung zuzuführen habe. Diesen Bescheid vom 06.02.2017 hat der Beschwerdeführer am 13.02.2017 übernommen, in der Folge jedoch nicht mit dem Rechtsmittel der Beschwerde bekämpft, sodass dieser Bescheid rechtskräftig geworden ist.

Mit Folgeeingabe vom 26.02.2017, eingelangt bei der Behörde am 27.02.2017, hat der Beschwerdeführer für Februar 2017 Bedarfsorientierte Mindestsicherung beantragt, wobei dieser Antrag mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.03.2017 zur Zahl 3/01-BMS/AC101/6-2017, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Diesen Zurückweisungsbescheid hat der Beschwerdeführer ebenso unangefochten gelassen, jedoch mit der hier verfahrensgegenständlichen Folgeeingabe vom 30.03.2017 die Gewährung Bedarfsorientierter Mindestsicherung für März 2017 beantragt, dies ebenso – wie bereits in der Beschwerdeschrift dargelegt – mit dem Hinweis, dass er vom AMS für den Monat März 2017 € 789,04 erhalten habe, welcher Betrag unter dem gesetzlichen Mindesteinkommen liege. Hierauf erging seitens der belangten Behörde der verfahrensgegenständliche Bescheid.

Zur

B e w e i s w ü r d i g u n g

ist auszuführen, dass sich die obigen Feststellungen aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt widerspruchfrei ergeben haben. Weitere Feststellungen waren im Hinblick auf die folgende rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles entbehrlich.

In

r e c h t l i c h e r W ü r d i g u n g

des festgestellten Sachverhaltes ist vorab auszuführen, dass der Beschwerdeführer den Bescheid der belangten Behörde vom 06.02.2017, mit welchem über die Ansprüche auf Gewährung Bedarfsorientierter Mindestsicherung für die Monate Jänner bis einschließlich März 2017 erkannt wurde, unangefochten gelassen hat, sodass die diesbezügliche Abweisung des Antrages auf Gewährung Bedarfsorientierter Mindestsicherung für die genannten drei Monate in Rechtskraft erwachsen ist.

Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen bzw Anträge, welche sich auf eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache beziehen, zurückzuweisen. § 68 AVG lautet wie folgt:

2. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden§ 68 - Abänderung und Behebung von Amts wegen

(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid

1.

von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,

2.

einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,

3.

tatsächlich undurchführbar ist oder

4.

an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.

(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.

(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.

Aus § 68 Abs 1 AVG ist das im Verwaltungsverfahren geltende Prinzip abzuleiten, dass über ein und dieselbe Verwaltungssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit dem Bescheid unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der res iudicata („entschiedene Sache“) entgegen (VwGH 24.04.2015, 2011/17/0244). Sinn und Zweck des § 68 Abs 1 AVG ist, dass eine einmal bereits durch Bescheid erledigte Sache nicht noch einmal Gegenstand eines Verfahrens sein soll. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt dabei zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens (VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027). Wurde also über eine bestimmte Sache bereits einmal bescheidmäßig abgesprochen, dann kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache ergehen.

Identität der Sache liegt nach höchstgerichtlicher Judikatur jedoch nur dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer entschiedenen Sache ist somit zu prüfen, ob seit Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten unverändert geblieben ist (VwGH 19.09.2013, 2011/01/0187). Es ist dabei in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (VwGH 21.06.2007, 2006/10/0093). Die Behörde hat dabei die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten materiell rechtlichen Vorschriften zu beurteilen und sich damit auseinanderzusetzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner rechtlichen Beurteilung im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat (VwGH 31.03.2005, 2003/20/0536).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes verneint. Dem ist im Ergebnis nicht zu widersprechen, verfügt doch der Beschwerdeführer im Vergleich zum relevanten Vorbescheid vom 06.02.2017 nach wie vor über ein gleichbleibendes Einkommen aus Notstandshilfe mit einem Tagsatz von
€ 28,18. Das im Vorbescheid mit monatlich € 850,54 ermittelte Einkommen hat die Behörde offenbar derart ermittelt, dass der Tagsatz mit 365 Tagen im Jahr multipliziert und der sich hieraus ergebende Betrag sodann durch 12 Monate dividiert wurde, womit sich für das Jahr 2017 beim Beschwerdeführer ein durchschnittliches Monatseinkommen von
€ 850,45 ergibt. Dass der Beschwerdeführer im Monat März 2017 ein unter diesem Durchschnitt liegendes Einkommen von € 789,04 bezogen hat, welches – wie der Beschwerdeführer in seinem Antrag und auch in der Beschwerdeschrift zutreffend hingewiesen hat – unter dem für das Jahr 2017 relevanten Mindeststandard für alleinstehende Personen gemäß § 10 Abs 1 Z 1 MSG in der Fassung der Kundmachung LGBl 99/2016 liegt, vermag nach Ansicht des erkennenden Gerichtes keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes darzustellen, weil seitens des Gerichtes keinerlei Bedenken gegen die von der Behörde geübte Praxis des Ermittelns eines Durchschnittseinkommens bestehen, gerade in Konstellationen wie beim Beschwerdeführer, wo das Einkommen stets gleich bleibt und somit keine nennenswerten Einkommensschwankungen zu berücksichtigen sind (vgl dazu auch bereits die Ausführungen des Gerichtes im Erkenntnis vom 17.05.2016 zur Zahl 405-9/65/1/2-2016, ebenso den Beschwerdeführer betreffend). Nachdem sohin eine maßgebliche Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes im vorliegenden Fall nicht erblickt werden kann und sich auch die anzuwendenden Rechtsvorschriften des MSG hinsichtlich Subsidiarität der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (vgl § 2 Abs 2 MSG) sowie des Einsatzes der eigenen Mittel (§ 6 MSG in Bezug auf das Einkommen und § 7 MSG in Bezug auf das Vermögen) ebenso wie die anzuwendenden Mindeststandards des § 10 MSG im Vergleich zum Vorbescheid nicht geändert haben, war dem Rechtsmittel der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

Zum Ausspruch der Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die unter den Entscheidungsgründen zitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

entschiedene Sache, Sach- und Rechtslage, maßgebliche Änderung, Einkommen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2017:405.9.299.1.5.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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