TE Lvwg Erkenntnis 2017/6/30 405-13/151/1/2-2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.06.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.06.2017

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §90

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Dr. Astrid Hutter über die Beschwerde der AB AA, AE-Straße, AC AD, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH AG-AF-AJ, CC-Straße, AH AI, gegen den Bescheid der belangten Behörde Bürgermeister der Stadtgemeinde AD vom 23.02.2016, ohne Zahl, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch den Bürgermeister der Stadtgemeinde AD am 29.11.2016,

zu Recht e r k a n n t :

I.     Der Beschwerde wird mit der Maßgabe keine Folge gegeben, als der Antrag von Frau AB AA auf Akteneinsicht vom 17.11.2015 und 14.12.2015 als unzulässig zurückgewiesen wird.

II.    Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde AD vom 23.02.2016 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 90 BAO 2014 die im E-Mail vom 17.11.2015 und vom 14.12.2015 begehrte Akteneinsicht verweigert. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht Partei eines Abgabenverfahrens sei, zumal von der Abgabenbehörde weder ein Abgabenverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden sei, noch ein solches anhängig sei. Es gebe mit Ausnahme des Aktenvermerks vom 18.11.2015, welcher als sonstiges Schriftstück im Sinne von § 90 Abs 2 BAO zu werten sei, keinen Akt. Darüber hinaus stelle das Recht auf Akteneinsicht keinen Selbstzweck dar, sondern gebe es dem Abgabenpflichtigen nur ein Hilfsmittel in die Hand, während eines laufenden Verfahrens seine abgabenrechtlichen Interessen zu verfolgen. Im vorliegenden Sachverhalt müsse jedoch die Beschwerdeführerin ihre abgabenrechtlichen Interessen nicht verfolgen, weil schlichtweg kein Abgabenverfahren mit ihr als Partei anhängig sei. Allein der Wissensdrang nach Bekanntgabe des Namens einer Person, sei keine rechtliche Grundlage für die Gewährung einer Akteneinsicht.

Gegen diesen Bescheid wurde am 21.03.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sich die Behörde in der Hinsicht widerspreche, dass zum einen die Beschwerdeführerin nicht Partei eines Abgabeverfahrens sei, zum anderen allerdings vorgebracht worden sei, dass ein Aktenvermerk vom 18.11.2015 im Akt bestehe. Schon aus der Ausführung, dass ein Aktenvermerk existiere, sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu schließen, dass zumindest seitens der Behörde hoheitlich gehandelt worden sei und sohin eine Ermittlungstätigkeit durchgeführt worden sei. Es sei sohin davon auszugehen, dass, wenn schon kein laufendes Verfahren bestehe, zumindest ein abgeschlossenes Verfahren, welches offenbar nur kurz geführt worden sei, bestehe. Nach ständiger Rechtsprechung können Parteien im Sinne des § 17 AVG sich nicht nur auf ein anhängiges, sondern auch auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren berufen. Da sohin zusammengefasst ein Aktenvermerk jedenfalls eine hoheitliche Ermittlungstätigkeit darstelle, wäre der Beschwerdeführerin zumindest der gegenständliche Aktenvermerk auszuhändigen gewesen. Darüber hinaus hätte die Behörde überprüfen müssen, ob ein Tatbestand des § 17 Abs 2 AVG vorliegt, welcher normiere, dass allen an einem Verfahren beteiligten Parteien auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt wird. Sohin hätte der Beschwerdeführerin, wenn schon nicht als Partei, dann jedoch vielmehr als eine an einem Verfahren beteiligte Person Akteneinsicht gewährt werden müssen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin stelle im Übrigen ein Aktenvermerk kein sonstiges Schriftstück im Sinne des § 90 Abs 2 BAO dar. Selbst wenn der Aktenvermerk ein sonstiges Schriftstück gemäß § 90 Abs 2 BAO darstellen solle, hätte im gegenständlichen Verfahren Akteneinsicht gewährt werden müssen, da § 90 Abs 2 BAO bestimmt, dass von der Akteneinsicht Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke ausgeschlossen seien, wenn deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde. Aus dieser Formulierung sei sohin zu schließen, dass grundsätzlich auch in Schriftstücke gemäß § 90 Abs 2 BAO Einsicht genommen werden könne, wenn deren Einsichtnahme keine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführe. Dass dieser Tatbestand vorliege sei seitens der Erstbehörde nicht behauptet worden und hätte deshalb aus diesem Grunde jedenfalls der Beschwerdeführerin Akteneinsicht in vollem Umfange gewährt werden müssen.

Über die von der Beschwerdeführerin am 15.03.2016 verfasste Beschwerde hat der AN, im Wege der Beschwerdevorentscheidung, am 29.11.2016 entschieden. Inhaltlich führt die Behörde aus, dass im Lichte der Judikatur des VwGH das Recht auf Akteneinsicht keinen Selbstzweck darstelle, sondern dem Abgabenpflichtigen ein Hilfsmittel zur Hand gebe, seine abgabenrechtlichen Interessen zu verfolgen. Aus dem Sachverhalt ergebe sich eindeutig, dass die Berufungswerberin kein abgabenrechtliches Interesse habe und dieses auch gar nicht haben könne, da die Abgabenbehörde weder ein Abgabenverfahren gegen sie eingeleitet habe, noch ein solches anhängig sei. Alleiniges Interesse der Beschwerdeführerin könne daher nur sein, den Namen jener Person zu erfahren, die der Behörde mitgeteilt habe, dass vor dem Objekt der Beschwerdeführerin Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen geparkt hätten. Dieses Interesse lasse sich aber nicht unter das normierte abgabenrechtliche Interesse im Sinne des § 90 Abs 1 BAO subsummieren.

Gegen diesen Bescheid wurde seitens der Beschwerdeführerin wiederum „Beschwerde“ erhoben. Es sei im Rahmen der Begründung lediglich ausgeführt worden, dass sich aus dem Sachverhalt ergebe, dass die Beschwerdeführerin kein abgabenrechtliches Interesse habe und dieses auch gar nicht haben könne, da die Abgabenbehörde weder ein Abgabenverfahren gegen sie eingeleitet habe, noch ein solches anhängig sei. Mit Verweis auf die Beschwerde vom 15.03.2016 führt die Beschwerdeführerin aus, dass nach ihrer Ansicht sich die erstinstanzliche Behörde insofern widerspreche, als zum einen ausgeführt werde, dass die Einschreiterin nicht Partei eines Abgabenverfahrens sei, zum anderen in gegenteiliger Ansicht ausgeführt werde, dass ein Aktenvermerk vom 18.11.2015 im Akt bestehe. Schon aus dieser Ausführung, dass ein Aktenvermerk existiere, sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu schließen, dass zumindest seitens der Behörde hoheitlich gehandelt worden sei und sohin eine Ermittlungstätigkeit durchgeführt worden sei. Es sei sohin jedenfalls davon auszugehen, dass, wenn schon kein laufendes Verfahren bestehe, dann jedenfalls ein abgeschlossenes Verfahren, welches offenbar nur kurz geführt worden sei.

Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht konnte zum einen auf Grund des Verzichts der Beschwerdeführerin, zum anderen auf Grund der Tatsache, dass hier alleinig eine Rechtsfrage zu klären ist, abgesehen werden. Auch seitens des Bürgermeisters der Stadtgemeinde AD wurde kein Antrag auf eine öffentliche mündliche Verhandlung gestellt. Daher konnte diese gemäß § 274 BAO unterbleiben.

Sachverhalt:

Im Juli oder August 2015 hat eine der belangten Behörde namentlich bekannte Person einem Sachbearbeiter der belangten Behörde mitgeteilt, dass beim Objekt der Beschwerdeführerin ständig Kraftfahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen parken.

Dieser Sachbearbeiter fragte bei der Beschwerdeführerin nach, ob sie Zimmer für touristische Nächtigungen an Gäste vermiete. Da die Beschwerdeführerin verneinte, hat der Sachbearbeiter nichts weiter unternommen.

Die Beschwerdeführerin begehrte über ihren Rechtsanwalt vom Stadtamtsdirektor der Stadtgemeinde AD Akteneinsicht, wer die Anzeige gemacht habe und stellte den Antrag auf schriftliche Ausfertigung eines Bescheides hinsichtlich einer Verweigerung der Akteneinsicht.

Am 17.11.2015 teilte der Stadtamtsdirektor der Stadtgemeinde AD dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass dem Antrag auf Akteneinsicht nicht stattgegeben werden könne, da weder ein Abgabenverfahren eingeleitet noch ein Abgabenverfahren anhängig gewesen sei.

Am 18.11.2016 hat der Stadtamtsdirektor den zuständigen Sachbearbeiter über das Telefonat vom Sommer 2015 befragt und darüber einen Aktenvermerk angelegt, welcher ua Folgendes beinhaltet: (…) die Person hat (…) angerufen und mir telefonisch mitgeteilt, dass beim Objekt AB AA ständig KFZ mit ausländischen Kennzeichen parken. Zu welchem Zweck, bzw. aus welchem Grund die Fahrzeuge dort abgestellt wurden, konnte diese Person keine Angaben machen. Im Ergebnis war diese Information ein schlichter Hinweis darauf, dass beim gegenständlichen Objekt Kraftfahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, aus welchem Grund auch immer, abgestellt waren ().

Kurze Zeit später erschien der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin beim Sachbearbeiter und verlangte Auskunft darüber, wer ihn über den Sachverhalt der abgestellten Autos beim Objekt informiert habe … .

Am 14.12.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf bescheidmäßige Ausfertigung der Verweigerung der Akteneinsicht.

Die Einsicht in den „Akt“, der lediglich aus dem Aktenvermerk vom 18.11.2015 besteht und unter Akt Nummer XY abgelegt wurde, wurde von der belangten Behörde (Stadtgemeinde AD) verweigert.

Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt war aufgrund des von der belangten Behörde vorgelegten Aktes als erwiesen anzusehen. Insbesondere aus dem nicht datierten Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin vor oder am 17.11.2015, weiters dem E-Mail der belangten Behörde an den Vertreter der Beschwerdeführerin vom 17.11.2015 und insbesondere auf Grund des Aktenvermerkes vom 18.11.2015.

Rechtslage:

§ 90 Bundesabgabenordnung (BAO)

(1) Die Abgabenbehörde hat den Parteien die Einsicht und die Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist. Blinden oder hochgradig sehbehinderten Parteien, die nicht durch Vertreter (§§ 80 ff) vertreten sind, ist auf Verlangen der Inhalt von Akten und Aktenteilen durch Verlesung oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

(2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte und dergleichen), deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde.

(3) Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)

Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

§ 17 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)

(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muss auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.

(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.

Erwägungen:

Inhaltlich ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin insbesondere den Namen derjenigen Person erfahren möchte, die der Behörde mitgeteilt hat, dass beim Objekt der Beschwerdeführerin ständig Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen parken würden. In dieser Angelegenheit gibt es nur den Aktenvermerk vom 18.11.2015.

Nach § 90 Abs 1 BAO haben somit nur Parteien den Rechtsanspruch auf Akteneinsicht. Parteien sind zB solche gemäß § 78 BAO (zB Abgabepflichtiger) und gemäß § 276 Abs 7 BAO (Parteistellung der "Amtspartei"). Zu den Parteien im Sinn des § 78 BAO gehören auch diejenigen, an die Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO) ergehen (§ 78 Abs. 2 lit. a BAO). Daher steht beispielsweise das Recht auf Akteneinsicht in die Feststellung betreffende Akten (Aktenteile) jedem Beteiligten (zB auch den Kommanditisten einer KG) zu. Partei im Sinn des § 78 BAO ist auch zB der Haftungspflichtige. Daher steht ihm die Akteneinsicht auch in Abgabenakten des Primärschuldners zu.

Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind § 90 BAO und § 17 Abs 1 AVG vergleichbar. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt im Hinblick des § 17 Abs 1 AVG auf die Wortfolge „in die ihre Sache betreffenden“ das Recht auf Akteneinsicht nur einer Partei bei der Rechtsverfolgung in ihrer den Gegenstand des (abgeschlossenen) Verfahrens bildenden Sache zu.

Da in diesem Fall die Beschwerdeführerin weder abgabenrechtliche Interessen verteidigen muss noch irgendwelche abgabenrechtliche Pflichten zu erfüllen hat, ist sie somit keine Partei.

Der von der Beschwerdeführerin angesprochene Aktenvermerk vom 18.11.2015 erfolgte erst aufgrund des Schreibens des Beschwerdeführervertreters vom 17.11.2015 an den Stadtamtsdirektor und des Schreibens des Stadtamtsdirektors der Stadtgemeinde AD an den Rechtsanwalt. Hinweise auf fehlende Aktenbestandteile oder auf ein Abgabenverfahren aufgrund expliziter abgabenrechtlicher Bestimmungen gibt es nicht.

Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht das Recht auf Akteneinsicht aber nur den Parteien, nicht aber den Beteiligten eines Verfahrens offen.

Die Beschwerdeführerin ist keine Partei. Es wurde weder ein Verfahren eingeleitet noch ein Verfahren abgeschlossen. Es handelt sich lediglich um die Mitteilung einer Person, die eine Beobachtung gemacht hat (Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen vor dem Haus der Beschwerdeführerin) und dies einer Behörde mitgeteilt hat. Der von dieser Person angerufene Sachbearbeiter der belangten Behörde hat lediglich bei der Beschwerdeführerin nachgefragt.

Es wird im AVG zwischen Beteiligten und Parteien unterschieden. Jede Partei ist zugleich Beteiligter, jedoch ist nicht jeder Beteiligte auch Partei.

Im Übrigen sei angemerkt, dass es einer Behörde zugestanden werden muss, den Namen jener Personen nicht bekannt geben zu müssen, die Mitteilungen über Beobachtungen machen, solange kein Verfahren eingeleitet wird.

Da die Beschwerdeführerin weder eine Partei im Sinne des § 90 Bundesabgabenordnung noch eine Partei im Sinne der §§ 8, 17 Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht ist, waren ihr Antrag vom 17.11.2015 mangels Existenz eines Aktes und ihr Antrag vom 14.12.2015 mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Akteneinsicht, Verweigerung, (keine) Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2017:405.13.151.1.2.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten