TE Lvwg Erkenntnis 2017/7/17 405-9/324 bis 328/1/2-2917

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Veröffentlicht am 17.07.2017
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Entscheidungsdatum

17.07.2017

Index

L92005 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Salzburg

Norm

MSG Slbg 2010 §23
VwGVG §7 Abs1

Text

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

I.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Michaela Slama über die Beschwerden des AB AA, geb. AC, AD, 5020 Salzburg, gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 17.03.2017, Zahl 3/01-BMS/AC102/11-2017, vom 6.4.2017, Zahl 3/01-BMS/AC102/14-2017, und vom 26.4.2017, Zahl 3/01-BMS/AC102/16-2017, betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung für die Monate Februar, März und April 2017,

 

zu Recht e r k a n n t :

 

1.        Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 23 MSG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

 

2.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

II.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Michaela Slama über die Beschwerden von AB AA, geb AC, AD, 5020 Salzburg, gegen die als Bescheid bezeichneten Schreiben des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 20.3.2017, Zahl 3/01-BMS/AC102/12-2017 und vom 7.4.2017, Zahl 3/01-BMS/AC102/15-2017, den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

1.        Gemäß §§ 31 Abs 1 iVm 7 Abs 1 VwGVG werden die Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen.

 

2.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Verfahrensgang:

 

1.           Mit den angefochtenen Bescheiden vom 17.03.2017, Zahl 3/01-BMS/AC102/11-2017, vom 6.4.2017, Zahl 3/01-BMS/AC102/14-2017, und vom 26.4.2017, Zahl 3/01-BMS/AC102/16-2017, wies die Behörde die Anträge des Beschwerdeführers auf Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung für Februar, März und April 2017 ab. Begründend führte die Behörde jeweils im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer die geforderten Unterlagen nicht nachgereicht habe und seine jeweiligen Anträge gemäß § 23 MSG abgewiesen würden. Ein Anspruch auf Leistungen aus Bedarfsorientierter Mindestsicherung bestehe nicht, da die Hilfsbedürftigkeit nicht festgestellt habe werden können.

 

2.           Mit den angefochtenen Schreiben vom 20.3.2017, Zahl 3/01-BMS/AC102/12-2017 und vom 7.4.2017, Zahl 3/01-BMS/AC102/15-2017, forderte die Behörde den Beschwerdeführer auf, lückenlose Kontoauszüge oder Kontoprotokolle ab 1.8.2016 bis laufend inklusive aktuellem Kontostand und Schulbesuchsbestätigungen für die Kinder AF, geb xxx, und AG, geb xxx, bis längstens 4.4.2017 bzw 21.4.2017 vorzulegen, ansonsten der Antrag auf Mindestsicherung gemäß § 23 MSG wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen werde. Ferner ergehe ein Ermittlungsverfahren gemäß § 8 Abs 5 MSG und würden ebenfalls bis spätestens 4.4.2017 bzw 21.4.2017 Nachweise benötigt, dass der Beschwerdeführer umgehend bei AH vorstellig geworden sei und ein Termin vereinbart worden sei, andernfalls gemäß § 8 Abs 5 MSG eine Kürzung der Hilfe für den Lebensunterhalt erfolge. Im Schreiben war unter anderem auch die Bestimmung des § 23 Abs 2 bis 4 MSG wörtlich zitiert.

 

3.           Gegen den Bescheid vom 17.03.2017, Zahl 3/01-BMS/AC102/11-2017, und das Schreiben der Behörde vom 20.3.2017, Zahl 3/01-BMS/AC102/12-2017, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht folgende Beschwerde:

 

„Ich bin, AB AA, geb. am AC, erhebe gegen den Bescheid 3/01-BMS/AC102/11-2017 Datum 17.03.2017 und Zahl (3/01-BMS/AC1021/12-2017 vom 17.03.2017) und Mindestsicherung Mitarbeitern in offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und begründe dies wie folgt:

 

Am 05.04.2017 habe ich den Bescheid GZ: 3/01-BMS/AC102/11-2017 und Zahl (3/01-BMS/AC102/12-2017 bekommen.

 

Ich habe Zahl (3/01-BMS/AC102/12-2017 vom 17.03.2017) nach dem Frist auch die Unterlagen ohne die gesetzliche Referenz (Gesetzt/ Abschnitt) wieder bekommen.

 

Ich habe eine Beschwerde gegen die Bescheide 3/01-BMS/AC102/41-2016 vom 18.10.2016, 3/01-und BMS/AC102/3-2017 vom 05.01.2017 geschrieben, gegen beide die Inhalt und die Unterlagen, die ohne die gesetzliche Referenz (Gesetzt/ Abschnitt) haben. Sozialamt hat diese Beschwerde noch nicht beantwortet, und die gesetzliche Referenz (Gesetzt/ Abschnitt) für die Unterlagen mir noch nicht auch mitgeteilt. Logisch, wie hat Sozialamt mir noch einmal auch ohne die gesetzliche Referenz (Gesetzt/ Abschnitt) wieder in dem Zahl (3/01-BMS/AC102/6-2017 vom 27.01.2017, und Bescheid 3/01-BMS/AC102/5-2017 Datum 27.01.2017 und Zahl (3/01-BMS/AC102/8-2017 vom 28.02.2017), und Beschwerde gegen den Bescheid 3/01-BMS/AC102/8-2017 Datum 28.02.2017 und Zahl (3/01-BMS/AC102/9-2017 vom 28.02.2017)) und einen abgewiesen Bescheid gesendet?

 

Noch einmal, Sozialamt wurde mehrmals bei mir mitgeteilt, dass, ich gebe die Unterlagen nur wenn sie eine gesetzliche Grundlagen haben. Das bedeutet, Sozialamt sollte mir die gesetzliche Referenz (Gesetzt/ Abschnitt) für jede Unterlage schreiben. Die Unterlagen ohne die gesetzliche Referenz (Gesetzt/ Abschnitt) bedeuten für mich, dass Sozialamt kein Recht sie mir abzufragen hat.

 

Warum hat Sozialamt mir die Unterlagen ohne Rechtliche Referenzen abgefragt?

Im Bescheide 3/01-BMS/AC102/41-2016, 3/01-BMS/AC102/5-2017, und Bescheid 3/01-BMS/AC102/8-2017 Datum 28.02.2017 hat Sozialamt mir ohne_gesetzliche Grund lagen (Gesetzt/Abschnitt) abgefragt:

• Einen Kontoauszug, natürlich habe ich kein Problem diesen Kontoauszug abzugeben, wenn Sozialamt mir die gesetzliche Referenz für das gibt.

• Schulbesuchsbestätigung, warum braucht Sozialamt dieses Dokument, und aufgrund welches (Gesetzt/ Abschnitt) braucht Sozialamt das? Auch habe ich kein Problem dieses Dokument abzugeben, wenn Sozialamt mir die gesetzliche Referenz für das gibt.

 

Was sind Probleme vom Sozialamt die rechtliche Referenz für jedes Dokument und Unterlage zu schreiben? Zumindest für Transparenz. Einfach könnte Sozialamt die gesetzliche Referenz (Gesetzt/ Abschnitt) für jede Unterlage und diese Angelegenheit Schließen, aber es scheint das ist nicht Sozialamt Ziel (der abgewiesene Bescheid ist das Ziel).

 

Ich schreibe diese Beschwerde; aufgrund meine Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.07.2016, Zahl /01-BMS/AC102/32-2016 (ist genau ähnlicher Fall): Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 28.11.2016, Zahl 405-9/141/6-2016, wurde meiner Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Warum brauche ich vom Sozialamt die gesetzliche Referenz (Gesetzt/ Abschnitt) für jede Unterlage? Natürlich, Nach folgenden illegalen Actions (zumindest aus meiner Sicht)?

 

• Die Verfälschung meines Antrages vom 12.05.2016 bei Sozialamt Mitarbeitern (Fr. AI AJ, und Fr. AK AL), dann gibt es viele abgewiesene Bescheide; (Natürlich sendet Sozialamt mir nachher viele Zurückweisungsbescheide z.B.:vom 08.07.2016 /01-BMS/AC102/32-2016, 3/01-BMS/AC102/1 -2017 Datum 05.01.2017, 3/01-BMS/AC102/5-2017 Datum 27.01.2017, 3/01-BMS/AC102/8-2017 Datum 28.02.2017, und 3/01-BMS/AC102/11-2017 Datum 17.03.2017 usw . ... )

• und Irreführung des Gerichts durch auch Sozialamt Mitarbeiterinnen (Fr. AI AJ, und Fr. AM AN) und AMS Mitarbeiter (Hr. AO AP) im Juli 2016, vom 16.02.2016, Zahl 3/01-BMS/AC102/9-2016 (Zahl 405-9/86/1) und vom 28.04.2016, Zahl 3/01-BMS/AC102/17-2016 ( Zahl 405- 9/87/1) Mündliche Verhandlung am 14.07.2016.

• Die Bescheide (vom 20.10.2015, Zahl 3/01-BMS/AC102/15-2015, und die Bescheide vom 07.12.2015, Zahl 3/01-BMS/AC102/24-2015) mit illegaler Inhalt (bei Sozialamt Mitarbeiterin Fr. AI AJ)

 

Ich gebe die Unterlagen nur mit der gesetzlichen Referenz (Gesetzt/ Abschnitt) ab. Wie könnte ich das Sozialamt und AMS vertrauen?

 

Arbeitsfähigkeiten :

Ich bin geschützt beim Salzburgen Behindertengesetz, weil ich einen Behindertenpass trage. Wenn Sozialamt nicht meinen Behindertenpass akzeptiert, dann brauche ich bitte voll Erklärung darüber, warum? Und aufgrund welches Gesetzt will Sozialamt das abdecken?

 

Vorher über AMS Termine, Kürzung oder andere Sachen Sprechen. Ist Sozialamt ganz sicher, dass ich voll arbeitsfähig bin? Hat Sozialamt den Behindertenpass anerkannt oder nicht? Wenn ja, was sind meine Rechte dazu? Wenn nein, ich brauche bitte eine Bestätigung, warum akzeptiert Sozialamt nicht diesen Behindertenpass (mit Rechtliche Grundlagen)?

 

Aufgrund welche Gesetz hat Sozialamt mich abgefragt, „AH (Ich brauche genug Erklärung) zu gehen"? Und was das Ziel hinter das genau, würde Sozialamt mir darüber klar genug schreiben? (Fünftes Mal ohne Antwort)“

 

 

4.           Gegen den Bescheid vom 6.4.2017, Zahl 3/01-BMS/AC102/14-2017, und das Schreiben der Behörde vom 7.4.2017, Zahl 3/01-BMS/AC102/15-2017, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht folgende Beschwerde:

 

„Ich bin, AB AA, geb. am AC, erhebe gegen den Bescheid 3/01-BMS/AC102/14-2017 Datum 06.04.2017 und Zahl (3/01-BMS/AC1021/15-2017 vom 06.04.2017) und Mindestsicherung Mitarbeitern in offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und begründe dies wie folgt:

 

Am 24.04.2017 habe ich den Bescheid GZ: 3/01-BMS/AC102/14-2017 und Zahl (3/01-BMS/AC102/15-2017 bekommen.

 

Ich habe Zahl (3/01-BMS/AC102/15-2017 vom 06.04.2017) nach dem Frist auch die Unterlagen_ohne die gesetzliche Referenz (Gesetzt/ Abschnitt) wieder bekommen.

 

Ich habe eine Beschwerde gegen die Bescheide 3/01-BMS/AC102/41-2016 vom 18.10.2016, 3/01-und BMS/AC102/3-2017 vom 05.01.2017 geschrieben, gegen beide die Inhalt und die Unterlagen, die ohne die gesetzliche Referenz (Gesetzt/ Abschnitt) haben. Sozialamt hat diese Beschwerde noch nicht beantwortet, und die gesetzliche Referenz (Gesetzt/ Abschnitt) für die Unterlagen mir noch nicht auch mitgeteilt. Logisch, wie hat Sozialamt mir noch einmal auch ohne die gesetzliche Referenz (Gesetzt/ Abschnitt) wieder in dem Zahl (3/01-BMS/AC102/6-2017 vom 27.01.2017, und Bescheid 3/01-BMS/AC102/5-2017 Datum 27.01.2017 und Zahl (3/01-BMS/AC102/8-2017 vom 28.02.2017), und Beschwerde gegen den Bescheid 3/01-BMS/AC102/8-2017 Datum 28.02.2017 und Zahl (3/01-BMS/AC102/9-2017 vom 28.02.2017)), Bescheid 3/01-BMS/AC102/11-2017 Datum 17.03.2017, und einen abgewiesen Bescheid gesendet?

 

Noch einmal, Sozialamt wurde mehrmals bei mir mitgeteilt, dass, ich gebe die Unterlagen nur wenn sie eine klare gesetzliche Grundlagen haben. Das bedeutet, Sozialamt sollte mir die klare gesetzliche Referenz (Gesetzt/ Abschnitt) für jede Unterlage schreiben. Die Unterlagen ohne die gesetzliche Referenz (Gesetzt/ Abschnitt) bedeuten für mich, dass Sozialamt kein Recht sie mir abzufragen hat.

 

Warum hat Sozialamt mir die Unterlagen ohne Rechtliche Referenzen abgefragt?

Im Bescheide 3/01-BMS/AC102/41-2016, 3/01-BMS/AC102/5-2017, und Bescheid 3/01-BMS/AC102/8-2017 Datum 28.02.2017 hat Sozialamt mir ohne_gesetzliche Grundlagen (Gesetzt/Abschnitt) abgefragt:

• Einen Kontoauszug, natürlich habe ich kein Problem diesen Kontoauszug abzugeben, wenn Sozialamt mir die gesetzliche Referenz für das gibt. (klare gesetzliche Grundlagen, dass ich soll Sozialamt den Kontoauszug für 9 Monate abgeben)

• Schulbesuchsbestätigung, warum braucht Sozialamt dieses Dokument, und aufgrund welches (Gesetzt/ Abschnitt) braucht Sozialamt das? Auch habe ich kein Problem dieses Dokument abzugeben, wenn Sozialamt mir die gesetzliche Referenz für das gibt. (klare gesetzliche Grundlagen, dass ich soll Sozialamt die Schulbesuchsbestätigungen von meinen Kindern abgeben)

 

Was sind Probleme vom Sozialamt die rechtliche Referenz für jedes Dokument und Unterlage zu schreiben? Zumindest für Transparenz. Einfach könnte Sozialamt die gesetzliche Referenz (Gesetzt/ Abschnitt) für jede Unterlage und diese Angelegenheit Schließen, aber es scheint das ist nicht Sozialamt Ziel (der abgewiesene Bescheid ist das Ziel). Sozialamt hat mir geschrieben: „Ein Anspruch auf Leistung aus der BMS besteht für März 2017 nicht, da die Hilfsbedürftigkeit nicht festgestellt werden konnte“. Seit Februar 2016 habe ich Sozialamt über die Unterlagen gesetzliche Grundlagen geschrieben, bisher konnte Sozialamt mir noch nicht darüber etwas klar geschickt. Dann kommt Sozialamt jetzt und mir über die Hilfsbedürftigkeit zu schreiben.

 

Ich schreibe diese Beschwerde; aufgrund meine Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.07.2016, Zahl /01-BMS/AC102/32-2016 (ist genau ähnlicher Fall): Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 28.11.2016, Zahl 405-9/141/6-2016, wurde meiner Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Gründlichste haben alle meine Zurückweisungsbescheide ähnliche Gründe, Bedingungen und Situationen, die ich Sozialamt nur über die gesetzlichen Referenz (Gesetzt/ Abschnitt) für einige Unterlagen und anderes in der Bescheide angefragt habe.

 

Wie hob das Landesverwaltungsgericht einen Zurückweisungsbescheid auf, und die weitere ähnliche Zurückweisungsbescheide (ähnliche Gründe, Bedingungen und Situationen) wurden von Seiten des zuständigen Landesverwaltungsgerichts als unbegründet abgewiesen?

 

Warum brauche ich vom Sozialamt die gesetzliche Referenz (Gesetzt/ Abschnitt) für jede Unterlage? Natürlich, Nach folgenden illegalen Handlungen (zumindest aus meiner Sicht)?

 

• Die Verfälschung meines Antrages vom 12.05.2016 bei Sozialamt Mitarbeitern (Fr. AI AJ, und Fr. AK AL), dann gibt es viele abgewiesene Bescheide; (Natürlich sendet Sozialamt mir nachher viele Zurückweisungsbescheide z.B.: vom08.07.2016 /01-BMS/AC102/32-2016, 3/01-BMS/AC102/1 -2017 Datum 05.01.2017 ,3/01-BMS/AC102/5-2017 Datum 27.01.2017 ,3/01-BMS/AC102/8-2017 Datum 28.02.2017, und 3/01-BMS/AC102/11-2017 Datum 17.03.2017 usw . ... )

• und Irreführung des Gerichts durch auch Sozialamt Mitarbeiterinnen (Fr. AI AJ, und Fr. AM AN) und AMS Mitarbeiter (Hr. AO AP) im Juli 2016, vom 16.02.2016, Zahl 3/01-BMS/AC102/9-2016 (Zahl 405-9/86/1) und vom 28.04.2016, Zahl 3/01-BMS/AC102/17-2016 ( Zahl 405- 9/87/1) Mündliche Verhandlung am 14.07.2016.

• Die Bescheide (vom 20.10.2015, Zahl 3/01-BMS/AC102/15-2015, vom 28.09.2015, Zahl 3/01-BMS/AC102/14-2015, und die Bescheide vom 07.12.2015, Zahl 3/01-BMS/AC102/24-2015) mit illegaler Inhalt (bei Sozialamt Mitarbeiterin Fr. AI AJ)

 

Ich gebe die Unterlagen nur mit der klaren gesetzlichen Referenz (Gesetzt/ Abschnitt) ab. Wie könnte ich das Sozialamt und AMS vertrauen?

 

Arbeitsfähigkeiten :

Ich bin geschützt beim Salzburgen Behindertengesetz, weil ich einen Behindertenpass trage. Wenn Sozialamt nicht meinen Behindertenpass akzeptiert, dann brauche ich bitte voll Erklärung darüber, warum? Und aufgrund welches Gesetzt will Sozialamt das abdecken?

 

Vorher über AMS Termine, Kürzung oder andere Sachen Sprechen. Ist Sozialamt ganz sicher, dass ich voll arbeitsfähig bin? Hat Sozialamt den Behindertenpass anerkannt oder nicht? Wenn ja, was sind meine Rechte dazu? Wenn nein, ich brauche bitte eine Bestätigung, warum akzeptiert Sozialamt nicht diesen Behindertenpass (mit Rechtliche Grundlagen)?

 

Sind Sie ganz sicher, dass ich ganz Arbeitsfähigkeiten habe? Warum möchte Sozialamt und AMS nicht über diese Frage eine Antwort geben? Ich sollte die Antwort dieser Frage erst erhalten, dann habe ich kein Problem die passende Maßnahme zu meiner Gesundheit und Situation zu treffen.

 

Aufgrund welche Gesetz hat Sozialamt mich abgefragt, „AH (Ich brauche genug Erklärung) zu gehen"? Und was das Ziel hinter das genau, würde Sozialamt mir darüber klar genug schreiben? (Fünftes Mal ohne Antwort), ist das eine passende Maßnahme zu meiner Situation, und ist wirklich notwendig?“

 

5.           Gegen den Bescheid vom 26.4.2017, Zahl 3/01-BMS/AC102/16-2017, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht folgende Beschwerde:

 

„Ich bin, AB AA, geb. am AC, erhebe gegen den Bescheid 3/01-BMS/AC102/14-2017 Datum 06.04.2017 und Zahl (3/01-BMS/AC1021/15-2017 vom 06.04.2017) und Mindestsicherung Mitarbeitern in offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und begründe dies wie folgt:

 

Ich habe eine Beschwerde gegen die Bescheide 3/01-BMS/AC102/41-2016 vom 18.10.2016, 3/01-und BMS/AC102/3-2017 vom 05.01.2017 geschrieben, gegen beide die Inhalt und die Unterlagen, die ohne die gesetzliche Referenz (Gesetzt/ Abschnitt) haben. Sozialamt hat diese Beschwerde noch nicht beantwortet, und die gesetzliche Referenz (Gesetzt/ Abschnitt) für die Unterlagen mir noch nicht auch mitgeteilt. Logisch, wie hat Sozialamt mir noch einmal auch ohne die gesetzliche Referenz (Gesetzt/ Abschnitt) wieder in dem Zahl (3/01-BMS/AC102/6-2017 vom 27.01.2017, und Bescheid 3/01-BMS/AC102/5-2017 Datum 27.01.2017 und Zahl (3/01-BMS/AC102/8-2017 vom 28.02.2017), und Beschwerde gegen den Bescheid 3/01-BMS/AC102/8-2017 Datum 28.02.2017 und Zahl (3/01-BMS/AC102/9-2017 vom 28.02.2017)), Bescheid 3/01-BMS/AC102/11-2017 Datum 17.03.2017 und Beschwerde gegen den Bescheid 3/01-BMS/AC102/14-2017 vom 06.04.2017 und Zahl (3/01-BMS/AC102/15-2017 vom 06.04.2017), und einen abgewiesen Bescheid gesendet?

 

Noch einmal, Sozialamt wurde mehrmals bei mir mitgeteilt, dass, ich gebe die Unterlagen nur wenn sie eine klare gesetzliche Grundlagen haben. Das bedeutet, Sozialamt sollte mir die klare gesetzliche Referenz (Gesetzt/ Abschnitt) für jede Unterlage schreiben. Die Unterlagen ohne die gesetzliche Referenz (Gesetzt/ Abschnitt) bedeuten für mich, dass Sozialamt kein Recht sie mir abzufragen hat.

 

Warum hat Sozialamt mir die Unterlagen ohne Rechtliche Referenzen abgefragt?Im Bescheide 3/01-BMS/AC102/41-2016, 3/01-BMS/AC102/5-2017, und Bescheid 3/01-BMS/AC102/8-2017 Datum 28.02.2017 hat Sozialamt mir ohne_gesetzliche Grundlagen (Gesetzt/Abschnitt) abgefragt:

• Einen Kontoauszug, natürlich habe ich kein Problem diesen Kontoauszug abzugeben, wenn Sozialamt mir die gesetzliche Referenz für das gibt. (klare gesetzliche Grundlagen, dass ich soll Sozialamt den Kontoauszug für 10 Monate abgeben)

• Schulbesuchsbestätigung, warum braucht Sozialamt dieses Dokument, und aufgrund welches (Gesetzt/ Abschnitt) braucht Sozialamt das? Auch habe ich kein Problem dieses Dokument abzugeben, wenn Sozialamt mir die gesetzliche Referenz für das gibt. (klare gesetzliche Grundlagen, dass ich soll Sozialamt die Schulbesuchsbestätigungen von meinen Kindern abgeben)

 

Was sind Probleme vom Sozialamt die rechtliche Referenz für jedes Dokument und Unterlage zu schreiben? Zumindest für Transparenz. Einfach könnte Sozialamt die gesetzliche Referenz (Gesetzt/ Abschnitt) für jede Unterlage und diese Angelegenheit Schließen, aber es scheint das ist nicht Sozialamt Ziel (der abgewiesene Bescheid ist das Ziel). Sozialamt hat mir geschrieben: „Ein Anspruch auf Leistung aus der BMS besteht für April 2017 nicht, da die Hilfsbedürftigkeit nicht festgestellt werden konnte.“. Seit Februar 2016 habe ich Sozialamt über die Unterlagen gesetzliche Grundlagen geschrieben, bisher konnte Sozialamt mir noch nicht darüber etwas klar geschickt. Dann kommt Sozialamt jetzt und mir über die Hilfsbedürftigkeit zu schreiben.

 

Ich schreibe diese Beschwerde; aufgrund meine Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.07.2016, Zahl /01-BMS/AC102/32-2016 (ist genau ähnlicher Fall): Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 28.11.2016, Zahl 405-9/141/6-2016, wurde meiner Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Gründlichste haben alle meine Zurückweisungsbescheide ähnliche Gründe, Bedingungen und Situationen, die ich Sozialamt nur über die gesetzlichen Referenz (Gesetzt/ Abschnitt) für einige Unterlagen und anderes in der Bescheide angefragt habe.

 

Wie hob das Landesverwaltungsgericht einen Zurückweisungsbescheid auf, und die weitere ähnliche Zurückweisungsbescheide (ähnliche Gründe, Bedingungen und Situationen) wurden von Seiten des zuständigen Landesverwaltungsgerichts als unbegründet abgewiesen?

 

Warum brauche ich vom Sozialamt die gesetzliche Referenz (Gesetzt/ Abschnitt) für jede Unterlage? Natürlich, Nach folgenden illegalen Handlungen (zumindest aus meiner Sicht)?

 

• Die Verfälschung meines Antrages vom 12.05.2016 bei Sozialamt Mitarbeitern (Fr. AI AJ, und Fr. AK AL), dann gibt es viele abgewiesene Bescheide; (Natürlich sendet Sozialamt mir nachher viele Zurückweisungsbescheide z.B.: vom08.07.2016 /01-BMS/AC102/32-2016, 3/01-BMS/AC102/1 -2017 Datum 05.01.2017 ,3/01-BMS/AC102/5-2017 Datum 27.01.2017 ,3/01-BMS/AC102/8-2017 Datum 28.02.2017, und 3/01-BMS/AC102/11-2017 Datum 17.03.2017 usw . ... )

• und Irreführung des Gerichts durch auch Sozialamt Mitarbeiterinnen (Fr. AI AJ, und Fr. AM AN) und AMS Mitarbeiter (Hr. AO AP) im Juli 2016, vom 16.02.2016, Zahl 3/01-BMS/AC102/9-2016 (Zahl 405-9/86/1) und vom 28.04.2016, Zahl 3/01-BMS/AC102/17-2016 ( Zahl 405- 9/87/1) Mündliche Verhandlung am 14.07.2016.

• Die Bescheide (vom 20.10.2015, Zahl 3/01-BMS/AC102/15-2015, vom 28.09.2015, Zahl 3/01-BMS/AC102/14-2015, und die Bescheide vom 07.12.2015, Zahl 3/01-BMS/AC102/24-2015) mit illegaler Inhalt (bei Sozialamt Mitarbeiterin Fr. AI AJ)

 

Ich gebe die Unterlagen nur mit der klaren gesetzlichen Referenz (Gesetzt/ Abschnitt) ab. Wie könnte ich das Sozialamt und AMS vertrauen, die Sozialamt Mitarbeiter, die die illegalen Handlungen gemacht haben, mir auch die Unterlagen ohne gesetzlichen Referenz (Gesetzt/ Abschnitt) angefragt haben?

 

Zu den illegalen Handlungen, ich habe für lange Zeit eine innere Lösung zu finden versucht, aber das Landesverwaltungsgericht und die Stadtverwaltung haben mir klar informiert, dass Sie nicht zuständig dafür sind. Dann habe ich kein Problem, um diese Angelegenheit öffentlicher zu machen. Deshalb bin ich dafür zuständig, und wende ich unbedingt an die Strafverfolgungsbehörden. Ich bedauere, dass ich gezwungen bin, den Namen jeder Person zu erwähnen, die diese Leute unterstützt und geschützt hat.

 

Noch einmal, wie hob das Landesverwaltungsgericht einen Zurückweisungsbescheid auf, und die weitere ähnliche Zurückweisungsbescheide (ähnliche Gründe, Bedingungen und Situationen) wurden von Seiten des zuständigen Landesverwaltungsgerichts als unbegründet abgewiesen?

 

Die Sozialamt Mitarbeiter haben immer absichtlich zu schauen versucht, dass ich nicht Sozialamt einige Unterlagen abgeben wollte, „und dann konnte die Hilfsbedürftigkeit nicht festgestellt werden.“ Das ist sicher nicht richtig und das ist sicher nicht die Wahrheit.

 

Diese Angelegenheit hat zwei verbundene Teile, sträflicher und anderer administrativer Teil.

Der administrative Teil ist das Ergebnis vom sträflichen Teil.

Obwohl die zwei Teile nicht trennbar sind, wollte das LVwG nicht die sträflicher Teil behandelt, deshalb mache ich das selbst gern.

Warum war meine Beschwerde immer unbegründet abzuweisen?

Warum wurde der Kern der Beschwerde nicht behandelt?

Warum hat LVwG nicht diese Angelegenheit mit Zahl 405-9/141/6-2016 vergleichen?

 

Gründlich, Ich habe ganz Recht zu wissen, dass alle Bescheide und Unterlagen legal sind, dann sollte ich immer die Grundlagen für alle Bescheide unter Unterlagen abfragen.

 

Arbeitsfähigkeiten:

Ich bin geschützt beim Salzburgen Behindertengesetz, weil ich einen Behindertenpass trage. Wenn Sozialamt nicht meinen Behindertenpass akzeptiert, dann brauche ich bitte voll Erklärung darüber, warum? Und aufgrund welches Gesetzt will Sozialamt das abdecken?

 

Vorher über AMS Termine, Kürzung oder andere Sachen Sprechen. Ist Sozialamt ganz sicher, dass ich voll arbeitsfähig bin? Hat Sozialamt den Behindertenpass anerkannt oder nicht? Wenn ja, was sind meine Rechte dazu? Wenn nein, ich brauche bitte eine Bestätigung, warum akzeptiert Sozialamt nicht diesen Behindertenpass (mit Rechtliche Grundlagen)?

 

Sind Sie ganz sicher, dass ich ganz Arbeitsfähigkeiten habe? Warum möchte Sozialamt und AMS nicht über diese Frage eine Antwort geben? Ich sollte die Antwort dieser Frage erst erhalten, dann habe ich kein Problem die passende Maßnahme zu meiner Gesundheit und Situation zu treffen.

 

Aufgrund welche Gesetz hat Sozialamt mich abgefragt, „AH (Ich brauche genug Erklärung) zu gehen"? Und was das Ziel hinter das genau, würde Sozialamt mir darüber klar genug schreiben? (Fünftes Mal ohne Antwort), ist das eine passende Maßnahme zu meiner Situation, und ist wirklich notwendig?“

 

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat erwogen:

 

1.           Feststellungen und Beweiswürdigung:

 

Der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder sind syrische Staatsangehörige und asylberechtigt. Sie leben gemeinsam in einer Mietwohnung in der Stadt Salzburg.

 

Mit Schreiben vom 7.2.2017, 1.3.2017 und 4.4.2017 beantragte der Beschwerdeführer jeweils die Weitergewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Mit Schreiben vom 28.2.2017, 20.3.2017 und 7.4.2017 trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer jeweils auf, bis längstens 16.3.2017, 4.4.2017 bzw 21.4.2017 lückenlose Kontoauszüge oder Kontoprotokolle ab 1.8.2016 bis laufend inklusive aktuellem Kontostand und Schulbesuchsbestätigungen für die Kinder AF, geb xxx, und AG, geb xxx, nachzureichen. Weiters wurde ihm unter Hinweis auf § 8 MSG aufgetragen, umgehend bei AH vorstellig zu werden und einen Termin zu vereinbaren. Der Beschwerdeführer wurde in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass sein Antrag auf Mindestsicherung gemäß § 23 MSG wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten abgewiesen werden wird, wenn die geforderten Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht werden. Zudem wurde der Wortlaut der Bestimmung des § 23 Abs 2 bis 4 MSG wörtlich zitiert. Nachdem der Beschwerdeführer die geforderten Unterlagen nicht nachgereicht hatte, wies die Behörde mit den angefochtenen Bescheiden vom 17.03.2017, Zahl 3/01-BMS/AC102/11-2017, vom 6.4.2017, Zahl 3/01-BMS/AC102/14-2017, und vom 26.4.2017, Zahl 3/01-BMS/AC102/16-2017, die Anträge auf Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung für die Monate Februar, März und April 2017 ab.

 

Mit den angefochtenen Schreiben vom 20.3.2017, Zahl 3/01-BMS/AC102/12-2017 und vom 7.4.2017, Zahl 3/01-BMS/AC102/15-2017, forderte die Behörde den Beschwerdeführer zu seinen am 1.3.2017 und am 4.4.2017 gestellten Anträgen auf Weitergewährung Bedarfsorientierter Mindestsicherung auf, lückenlose Kontoauszüge oder Kontoprotokolle ab 1.8.2016 bis laufend inklusive aktuellem Kontostand und Schulbesuchsbestätigungen für die Kinder AF und AG bis längstens 4.4.2017 bzw 21.4.2017 vorzulegen, ansonsten der Antrag auf Mindestsicherung gemäß § 23 MSG wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen werde. Ferner ergehe ein Ermittlungsverfahren gemäß § 8 MSG und würde ebenfalls bis spätestens zu den genannten Terminen ein Nachweis benötigt, dass der Beschwerdeführer bei AH vorstellig wurde und ein Termin vereinbart worden ist, andernfalls gemäß § 8 MSG eine Kürzung der Hilfe für den Lebensunterhalt erfolge.

 

Zur Beweiswürdigung ist auszuführen, dass sich die getroffene Feststellung unbestritten aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergeben. Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Sachverhalt in seinen Beschwerden auch nicht, sondern lässt sich aus den Beschwerden nur seine Rechtsmeinung erkennen, dass er zu einer Vorlage der von der Behörde geforderten Unterlagen nicht verpflichtet sei.

 

2.           Rechtslage:

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes (MSG) lauten:

Grundsätze

§ 2

…..

(2) Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind subsidiär. Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, sind die Leistungen vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder anderer Staaten sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig.

…..

Informations- und Mitwirkungspflicht, Bedingungen

§ 23

(1) Die Behörde hat die Hilfe suchende Person sowie die sonstigen zur Antragstellung berechtigten Personen der jeweils festgestellten Sachlage entsprechend zu informieren, zu beraten und anzuleiten, soweit dies zur Erreichung der Ziele und nach den Grundsätzen dieses Gesetzes notwendig ist.

(2) Die Hilfe suchenden Personen sowie deren zur Vertretung berechtigten Personen sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der behördlichen Aufträge mitzuwirken. Insbesondere sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen sowie die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Die Hilfe suchende Person hat sich auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.

(3) Kommen Personen gemäß Abs. 2 ihrer Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund nicht nach, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch jenen Sachverhalt zugrunde legen, der bisher festgestellt worden ist, wenn auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.

(4) Die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz kann auch von Bedingungen und Befristungen abhängig gemacht werden, die Hilfe suchende Personen sowie deren Vertreter und Sachwalter zu erfüllen haben.

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:

Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

…..

 

3.           Erwägungen:

 

3.1         Zu Spruchpunkt I.:

 

Gemäß § 2 Abs 2 MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind die Leistungen vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig (VwGH 16.3.2016, Ro 2015/10/0034, 30.9.2015, Ro 2015/10/0023). Für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung muss damit eine Hilfsbedürftigkeit glaubhaft gemacht werden.

 

Der Beschwerdeführer hat trotz eindeutiger Aufforderung der Behörde seine Kontoauszüge nicht vorgelegt. Die Vorlage der aktuellen Kontoauszüge ist erforderlich um die Behörde für den beantragten Zeitraum in die Lage zu versetzen, beurteilen zu können, ob und in welcher Höhe der Beschwerdeführer und seine Ehegattin in dem beantragten Zeitraum über Einkommen verfügten und damit Hilfsbedürftigkeit bestand oder nicht. Auch wenn der Beschwerdeführer und seine Ehegattin in keinem Arbeitsverhältnis stehen, ist es doch denkbar, dass er oder seine Ehegattin im Bedarfszeitraum beispielsweise freiwillige Zuwendungen Dritter, Erlöse aus dem Verkauf von Gegenständen, Nachzahlungen des Finanzamts, Leistungen aus dem Heimatland oder ähnliches erhalten haben, das als Einkommen im Sinne des § 6 MSG zu beurteilen ist.

 

Die Behörde hat dem Beschwerdeführer auch entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde die Rechtsgrundlage für die Forderung nach den Kontoauszügen, nämlich § 23 MSG, mitgeteilt, diese Vorschrift auch wörtlich in den Schreiben zitiert und auf die Folge der Unterlassung der Nachreichung, nämlich die Abweisung des Antrages auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung, ausdrücklich hingewiesen. Insofern kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie mangels Vorlage von Kontoauszügen von keiner Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers und seiner Familie in den Bedarfsmonaten Februar, März und April 2017 ausgegangen ist und die Anträge abgewiesen hat.

 

Zum Beschwerdevorbringen bezüglich der Arbeitsfähigkeit und der Einstufung nach dem Salzburger Behindertengesetz ist auszuführen, dass nicht zu erkennen ist, inwieweit dies für die gegenständliche Entscheidung relevant wäre.

 

3.2         Zu Spruchpunkt II.:

 

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Dementsprechend sieht § 7 Abs 1 VwGVG vor, dass gegen bloße Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig ist und Verfahrensanordnungen erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden können (vgl VwGH 1.9.2015, Ra 2015/03/0060).

 

Zur Abgrenzung der Verfahrensanordnung zum (verfahrensrechtlichen) Bescheid kann auf die bisherige Judikatur zur Abgrenzung zwischen den mit Berufung anfechtbaren verfahrensrechtlichen Bescheiden und den bloßen Verfahrensanordnungen zurückgegriffen werden (VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0022). Der Verfassungsgerichtshof hat dazu in jüngerer Zeit ausgesprochen, dass bei dieser Abgrenzung letzten Endes das Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen ausschlaggebend ist (Leeb in Hengstschläger/Leeb, § 7 VwGVG Rz 15, Stand 15.2.2017, rdb.at).

 

Laut der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist bei der Abgrenzung zwischen verfahrensrechtlichen Bescheiden und bloßen Verfahrensanordnungen auf den Einzelfall abzustellen. Während verfahrensrechtliche Bescheide über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formellen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend absprechen, regeln Verfahrensanordnungen nur den Gang des Verfahrens. Die Unterscheidung ist danach zu treffen, ob im konkreten Fall für die betroffene Partei ein Rechtsschutzbedürfnis nach sofortiger Anfechtbarkeit der Erledigung besteht. Das Vorliegen einer Verfahrensanordnung ist dann zu verneinen, wenn durch die betreffende Erledigung die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Partei bestimmt wird. Ist dies nicht der Fall, wie etwa bei Aufforderungen zu Stellungnahmen, Fristsetzungen, Aufforderung zur Vorlage von Urkunden etc, ist vom Vorliegen nicht abgesondert anfechtbarer Verfahrensanordnungen auszugehen (VwGH 25.2.2016, Ra 2016/19/0007, mwN).

 

Dazu ist auszuführen, dass die Anordnungen der Behörde Kontoauszüge und Schulbesuchsbestätigungen und Nachweise über die Terminvereinbarung bei AH vorzulegen, bloß den Gang des Verwaltungsverfahrens regeln und an das ungenutzte Verstreichen der im Schreiben genannten Frist unmittelbar keine Rechtsfolgen geknüpft sind und auch die verfahrensrechtliche Rechtsstellung des Beschwerdeführers durch die Anordnung nicht bestimmt wird (vgl VwGH 5.7.2007, 2007/06/0052). Es steht dem Beschwerdeführer grundsätzlich frei, die geforderten Nachweise vorzulegen oder nicht. Die Behörde hat in weiterer Folge inhaltlich über die Anträge des Beschwerdeführers auf Gewährung Bedarfsorientierter Mindestsicherung mit Bescheid entschieden und wurde dort die Nichtvorlage der geforderten Nachweise berücksichtigt. Gegen diese Bescheide stand dem Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde zu, von dem er auch Gebrauch gemacht hat, sodass auch kein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers besteht, die angefochtenen Schreiben mit einem gesonderten Rechtsmittel anzufechten.

 

Die Beschwerden gegen die Schreiben der Behörde vom 20.3.2017, Zahl 3/01-BMS/AC102/12-2017 und vom 7.4.2017, Zahl 3/01-BMS/AC102/15-2017, waren daher mangels tauglichem Anfechtungsgegenstand zurückzuweisen.

 

3.3         Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte die vorliegende Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen, weil bereits die vorliegenden Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stand bereits auf Grund der Aktenlage inklusive des Beschwerdeschriftsatzes unstrittig fest und war durch eine Verhandlung auch keine weitere Klärung der zur Erörterung stehenden Rechtssache zu erwarten - es handelt sich nicht um eine komplexe Rechtslage und erscheint die Rechtslage zudem eindeutig. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen hinsichtlich der Notwendigkeit der Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Hilfsbedürftigkeit zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur zu Art 47 GRC und Art 6 MRK eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Bezüglich des zurückweisenden Beschlusses konnte die Verhandlung zudem gemäß § 24 Abs 2 VwGVG entfallen.

 

4.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auf die in der Begründung zitierten Entscheidungen wird verwiesen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

Schlagworte

Mitwirkungspflicht, Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit, Vorlage von Kontoauszügen, Verfahrensanordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2017:405.9.324.bis.328.1.2.2917

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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