Entscheidungsdatum
31.07.2017Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art118 Abs6Text
5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30
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DVR 0078182
Ort, Datum:
Salzburg, 31.07.2017
Zahl:
405-16/19/1/13-2017
Betreff:
AB AA, 5020 Salzburg;
Übertretung der 12. Ortspolizeilichen Verordnung der Stadt Salzburg
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Peter Nußbaumer über die Beschwerde des Herrn AB AA, AD, 5020 Salzburg, vertreten durch die AE Rechtsanwälte, 5020 Salzburg, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 09.09.2016, Zahl xxxxx,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass Tatvorwurf lit b) entfällt und das betreffende Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt wird und in Tatvorwurf lit a) der Nebensatz "ca. auf Höhe des Objektes ZA-Straße 17 Tauben in Form von einem mehligen Pulver (aus einem größeren, grauen Sack) gefüttert" zu lauten hat: "etwa auf Höhe des Objektes ZA-Straße 17 wildlebende Tauben gefüttert".
Der gemäß § 64 VStG zu leistenden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens erster Instanz reduziert sich sohin auf € 10,00.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zum Beschwerdeverfahren in der Höhe von € 20,00 zu leisten.
III. Gegen die Einstellung zu Tatvorwurf lit b) ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig; im Übrigen ist diese nicht zulässig. Die Revision des Beschwerdeführers ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG ausgeschlossen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
"a)
Herr AB AA, geb. AC, hat am 16.06.2016 um ca. 19.15 Uhr in der Stadt Salzburg, an der Böschung des linken Glanufers, ca. auf Höhe des Objektes ZA-Straße 17 Tauben in Form von einem mehligen Pulver (aus einem größeren, grauen Sack) gefüttert, obwohl das Füttern von wildlebenden Tauben und das Auslegen von Futter für diese im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg untersagt ist.
b)
Herr AB AA, geb. AC, hat am 28.06.2016 um ca. 19.30 Uhr in der Stadt Salzburg, an der Böschung des linken Glanufers, ca. auf Höhe des Objektes ZA-Straße 17 Enten in Form von Brot gefüttert (sie schmissen Brot direkt in die Glan), obwohl das Füttern von Wildvögeln (Schwäne, Enten u.dgl.) und das Auslegen von Futter im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg an öffentlichen stehenden Gewässern untersagt ist. Dieses Verbot gilt sowohl für die Gewässer selbst als auch für den angrenzenden Uferbereich in einer Breite von 20 m.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
a)
§ 1 Abs. 2 und § 3 der 12. Ortspolizeilichen Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg, Gemeinderatsbeschluß vom 25.11.1992, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg Nr. 24/1992 i.d.F. der Gemeinderatsbeschlüsse vom 23.03.1994 (Amtsblatt Nr. 8/1994) und 20.05.2009 (Amtsblatt Nr. 10/2009)
b)
§ 1 Abs. 1 und § 3 der 12. Ortspolizeilichen Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg, Gemeinderatsbeschluß vom 25.11.1992, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg Nr. 24/1992 i.d.F. der Gemeinderatsbeschlüsse vom 23.03.1994 (Amtsblatt Nr. 8/1994) und 20.05.2009 (Amtsblatt Nr. 10/2009)
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über Sie folgende Strafen verhängt:
zu a) und b) je 20,00 Euro gemäß § 10 Abs. 2 VStG 1991 - VStG; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Stunden.
Weitere Verfügungen (z.B.: Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
keine
Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Im gegenständlichen Fall beträgt somit der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 20,00 Euro.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: 60,00 Euro.
Die bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe verhängte Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt 18 Stunden
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG).“
Der Beschwerdeführer hat hiergegen durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter rechtzeitig schriftliche Beschwerde eingebracht wie folgt:
"I.
In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache hat der Beschwerdeführer die AE Rechtsanwälte OG, AF, 5020 Salzburg, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und beruft sich diese auf die erteilte Vollmacht.
II.
Durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung erhebt der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Salzburg, Abteilung 1/06 - Strafamt, vom 09.09.2016, zur Zahl: xxxxx, fristgerecht das Rechtsmittel der
BESCHWERDE
an das Landesverwaltungsgericht Salzburg und führt dazu aus wie folgt:
1. Sachverhalt:
Mit Straferkenntnis vom 09.09.2016 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt,
a) entgegen § 1 Abs. 2 und § 3 der 12. Ortspolizeilichen Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg am 16.06.2016 um ca. 19:15 Uhr in der Stadt Salzburg, an der Böschung des linken Glanufers, ca. auf Höhe des Objektes ZA-Straße 17, Tauben in Form von einem mehligen Pulver (aus einem größeren, grauen Sack) gefüttert zu haben, obwohl das Füttern von wildlebenden Tauben und das Auslegen von Futter für diese im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg untersagt sei, sowie
b) entgegen § 1 Abs. 1 und § 3 der 12. Ortspolizeilichen Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg am 28.06.2016 um ca. 19:30 Uhr in der Stadt Salzburg, an der Böschung des linken Glanufers, ca. auf Höhe des Objektes ZA-Straße 17, Enten in Form von Brot gefüttert zu haben, obwohl das Füttern von Wildvögeln und das Auslegen von Futter im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg an öffentlich stehenden Gewässern untersagt sei.
Über den Beschwerdeführer wurde gem. § 10 Abs. 2 VStG eine Geldstrafe in Höhe von je € 20,00, gesamt € 40,00, sowie gem. § 64 Abs. 2 VStG die Zahlung eines Betrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10% der verhängten Strafe, sohin € 20,00, insgesamt sohin € 60,00, verhängt.
Begründend wurde ausgeführt, dass
a) der Rechtfertigung des Beschuldigten lediglich ein Enten-Waisen-Küken und nicht Tauben gefüttert zu haben, die Zeugenaussage des Herrn AO AN entgegenzuhalten sei, worin dieser angab, dass er beobachten konnte, wie der Beschwerdeführer aus einem größeren, grauen Sack Taubenfutter in Form einer mehligen Substanz auf die Böschung ausgestreut habe, dabei viele Tauben herangeflogen seien und sich diese in Folge auf das Futter gesetzt haben und dieses fraßen, sowie dass
b) aufgrund der Zeugenaussage der Frau BD AJ und da der Beschwerdeführer den ihm vorgehaltenen Tatbestand nicht bestreite diesem die Verwaltungsübertretungen anzulasten seien.
2. Beschwerdegrund:
Als Beschwerdegründe werden die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht.
2.1. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
ad a) Die belangte Behörde hat Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Anwendung nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass sie zu einem anders lautenden und für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid hätte kommen können.
Die belangte Behörde hat es unterlassen, den Sachverhalt amtswegig zu ermitteln und den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu erheben und die notwendigen Beweise aufzunehmen. Darüber hinaus hat die belangte Behörde gegen das Gebot der Erforschung der materiellen Wahrheit verstoßen. Bei gänzlicher Ermittlung des für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalts hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Beschwerdeführer keine Tauben gefüttert hat bzw. es nicht feststellbar ist, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Tauben gefüttert hat.
Der Beschwerdeführer hat bereits in seiner Vernehmung vom 07.09.2016 angegeben, dass er keine Tauben, sondern vielmehr ein verletztes Enten-Waisen-Küken gefüttert habe und damit versuchte, es einzufangen; dies sei ihm leider nicht gelungen.
Die belangte Behörde hat das gesamte Ermittlungsverfahren einseitig durchgeführt. Die belangte Behörde lastet dem Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung aufgrund der Zeugenaussage des Herrn AO AN an; ohne nähere Begründung warum dieser glaubwürdiger, als der Beschwerdeführer sei und obwohl dieser den „Vorfall" lediglich aus weiter Entfernung von dessen Balkon aus beobachtete (ZV AN vom 19.07.2016).
2.2. Rechtswidrigkeit des Inhalts
ad b) Die belangte Behörde hat § 1 Abs. 2 und § 3 der 12. Ortspolizeilichen Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg insofern unrichtig angewandt, als diese das Füttern von Wildvögeln und das Auslegen von Futter im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg an öffentlichen, stehenden Gewässern untersagen und der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Tathandlung an der Böschung des linken Glanufers, ca. auf Höhe des Objektes ZA-Straße 17, sohin an fließendem Gewässer ausführte.
Entgegen den unzutreffenden Ausführungen der belangten Behörde wurden die Tatbestände des a) § 1 Abs. 2 und § 3 der 12. Ortspolizeilichen Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg und des b) § 1 Abs. 1 und § 3 der 12. Ortspolizeilichen Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg nicht erfüllt, sodass das Verwaltungsstrafverfahren bereits aus diesem Grund einzustellen ist.
3. Beschwerdeanträge:
Aufgrund obiger Ausführungen stellt der Beschwerdeführer nachstehende
ANTRÄGE:
1. Das Landesverwaltungsgericht möge gem. § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und
2. das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Salzburg, Abteilung 1/06 - Strafamt, vom 09.09.2016, zu Zahl: xxxxx, ersatzlos aufheben und das Verfahren gem. § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 VStG einstellen;
in eventu
3. das Verfahren gem. § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einstellen;
in eventu
4. die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen.“
In der Sache wurde am 29.03.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschuldigte war darin durch seinen Rechtsbeistand vertreten und wurde als Partei gehört. Zeugenschaftlich einvernommen wurden die beiden Privatanzeiger. Die Beteiligten gaben in der Verhandlung an:
Der Beschuldigte:
"Ich bin seit 19 Jahren Mitglied des Österreichischen Tierschutzvereines bzw der Österreichischen Tierrettung. In dieser Funktion gehe ich regelmäßig das Glanufer ab und suche nach verletzten Tieren, damit denen gegebenenfalls geholfen werden kann. Wir arbeiten mit verschiedenen anderen Tierschutzeinrichtungen, unter anderem mit dem Gut Aiderbichl, zusammen, damit gerettete Tiere dort gepflegt werden können. Für die Tierrettung am Land außerhalb des Stadtgebietes von Salzburg ist die Österreichische Tierrettung zuständig, im Stadtgebiet ist dafür die Berufsfeuerwehr zuständig. Wenn ich ein verletztes Tier finde, und ich kann es nicht selber einfangen, dann wird es der Berufsfeuerwehr gemeldet. Das ist auch so, wenn besonderes Gerät (zB eine Drehleiter) erforderlich ist. Wenn das Tier von uns eingefangen werden kann, wird es meistens mit Futter angelockt und dann tierärztlich versorgt. Wir haben auch Kontakt zu Tierärzten, die anschließend die ärztliche Versorgung übernehmen, zum Beispiel Dr. AV und Dr. AX. Unsere Vorgangsweise ist auch mit dem Veterinäramt der Stadt Salzburg abgestimmt. Wenn es um Tauben geht, dann arbeiten wir auch mit der ARGE-Tauben Salzburg zusammen.
Eine schriftliche Bestätigung des Vereinsvorstandes der Tierrettung, dass ich das machen kann, habe ich allerdings nicht. Mein Ansprechpartner beim Tierschutzverein ist Herr AY AZ.
Im gegenständlichen Bereich der Glan beim Haus ZA-Straße 17 finden wir immer wieder tote Vögel. Das geht von Spatzen über Tauben bis zu Amseln und Wasservögeln. Auch werden dort immer wieder tote Ratten gefunden. Die Tiere werden vergiftet. Wir haben schon Rattengift gefunden. Einen Verantwortlichen dafür haben wir allerdings bisher nicht eruieren können. Das ist auch der Grund, weshalb wir dort regelmäßig patrouillieren.
Ich bin sehr wohl mit dem Taubenfütterungsverbot in der Stadt vertraut und halte ich mich daran. Ich arbeite, wie gesagt, auch mit der ARGE-Tauben zusammen und werden in diesem Zusammenhang zum Beispiel die Taubeneier in den Nestern gegen Gipseier ausgewechselt.
Am Abend des 16. Juni letzten Jahres habe ich wieder einen derartigen Kontrollgang entlang des linken Glanufers gemacht und habe vis a vis des Hauses ZA-Straße 17 im Wasser ein verletztes Entenküken gesehen, das alleine war. Ich habe das Küken zunächst ca eine dreiviertel Stunde beobachtet, weil es relativ oft vorkommt, dass die Küken von der Mutter getrennt werden, wenn sie von den aggressiven Erpeln in der Paarungszeit flüchten. Meistens finden die Küken alleine wieder zur Mutter. Das war damals nicht der Fall. Ich habe dann versucht, das Entenküken mit Futter anzulocken. Dafür habe ich Mehrkorntoastbrot verwendet. Es ist mir aber nicht geglückt. Ich habe glaublich fast zwei Stunden vergebens probiert, dass das Küken herkommt.
Unrichtig ist, dass ich einen Sack mit mehligem Futter hatte, um es anzulocken. Es handelte sich nur um einen abgelaufenen Ölz-Toast. Alte Lebensmittel werden von mir im Namen des Vereines regelmäßig bei Diskontern eingesammelt, damit diese dann für die Tierfütterung verwendet werden.
Ca um 19:00 Uhr war der Vorfall mit Herrn AN. Er hat mich beschimpft unter anderem mit "scheiß Ausländer" und mich mit dem Umbringen bedroht. Irgendwann hat er dann auch den Hitlergruß gemacht. Es war so, dass ich schon am späten Nachmittag hingekommen bin. Ich habe nach der Beschimpfung die Polizei verständigt, welche auch kam ist. Die Polizei hat auch zur Glan geschaut und konnte sehen, dass ich keine unzulässige Tauben- oder Entenfütterung veranstalte. Die Polizei ist auch zu Herrn AN hinauf. Am gleichen Tag habe ich Anzeige erstattet bei der Polizeiinspektion Maxglan. Der Herr, der mich einvernommen hat, war bei Herrn AN. Bei mir herunten waren zwei Polizistinnen. Die Namen müsste man eruieren. Laut Auskunft vom Veterinäramt ist die Glan außerdem ein fließendes Gewässer und kein stehendes.
Wenn mir jetzt das vom Gericht ausgedruckte Luftbild (Beilage 3) vorgehalten wird, dann kann ich angeben, dass sich der gesamte Vorfall auf der linken Glanzeile direkt vis a vis vom Haus ZA-Straße 17 abgespielt hat. Die Glan fließt in dem Bereich. Etwas weiter unterhalb ist das Wehr. Das kann man am Bild auch sehen. Oberhalb gibt es ein abzweigendes Bacherl Richtung links, dh Nordwesten. Vom Veterinäramt habe ich die Auskunft erhalten, dass die Glan ein fließendes Gewässer ist. Ich möchte betonen, dass ich hier nicht zum Füttern an sich bin, sondern die Fütterung nur den Sinn hat, dass ein allenfalls verletztes Tier angelockt wird. Es stimmt auch nicht, dass von mir säckeweise altes Brot oder pulverartiges Material zur Fütterung ausgebracht wurde. Wir müssen manchmal auch einschreiten, weil Leute ungeeignetes Futter, zum Beispiel Kartoffelchips, Torten oder auch verschimmeltes Brot, verwenden. Die Tiere werden dadurch krank.
Bei dem Herrn vom Verterinäramt handelt es sich um Ing. BA.
Am 28. Juni letzten Jahres war es so, dass ich bei einem Flüchtlingsfest in der nahe gelegenen GG teilgenommen habe. Diese ist in der GA-Straße beim GB situiert. Nach dem Fest wollten die Flüchtlinge die Tiere an der Glan sehen und bin ich mit ihnen zur Glan im Bereich der Wehr gegangen und habe ein paar Spatzen mit etwas Brot angelockt, das beim Fest übrig geblieben ist. Es stimmt aber nicht, dass ich dort säckeweise Brot ausgeschüttet habe. Wir wurden dann von der Wohnung von Frau AJ aus ausländerfeindlich beschimpft; auch von Herrn AJ. Wenn ich gefragt werde, weshalb wir nicht woanders hingegangen sind, wenn man ohnehin weiß, dass es dort Probleme mit den Nachbarn gibt, dann muss ich sagen, dass sich im Wasser oberhalb der Wehr die meisten Wassertiere aufhalten und wir ansonsten zur Salzach gehen müssten. Von der GG dorthin ist es nur eine Minute Fußweg, zur Salzach würde es viel länger dauern.
Ich habe von einem der Flüchtlinge eine Bestätigung bekommen, dass wir damals von der Familie AJ beschimpft wurden. Die Namen der anderen konnten nicht mehr eruiert werden. Ich lege hiermit die Erklärung vom 28.6.2016 vor, unterschrieben von Herrn BB BC (Beilage 2).
Das Schriftstück gelangt zur Verlesung.
Der Beschuldigte weiter:
Frau AJ hat angegeben, dass wir um etwa 19:00 Uhr dort gewesen sind, tatsächlich war es nach 20:00 Uhr, nämlich 20:24 Uhr. Die Flüchtlinge wollten auch Fotos machen und haben wir deshalb die Tiere mit Brot angelockt. Wenn mir jetzt vorgehalten wird, dass ich bei der Vorsprache beim Magistrat Salzburg nicht direkt angesprochen habe, dass es eigentlich um die Betreuung der Flüchtlinge bzw darum gegangen ist, ihnen die Vögel bzw Wasservögel zu zeigen, muss ich sagen, dass es sehr wohl so war, wie ich heute gesagt habe.
Es stimmt, dass ich derzeit keine schriftliche Bestätigung des Tierschutzvereines habe, dass diese Arbeit im Auftrag bzw im Sinne des Vereines ist. Ich könnte diese aber allenfalls vorlegen.
…
Noch einmal angesprochen zum Vorfall vom 16.6. muss ich sagen, dass ich damals nur kleine Stückchen Mehrkornbrot ins Wasser geschmissen habe, damit ich das Entenküken anlocke. Es hat teilweise davon gefressen, ist aber dann immer wieder davon geschwommen, als ich versuchte, es mit dem Kescher einzufangen. Es stimmt nicht, dass ich Futter am Ufer verstreut habe und bereits Tauben angelockt wurden. Ich möchte betonen, dass dort immer wieder Österreicher und Familien die Wasservögel füttern. Wir müssen ihnen erklären, dass das nicht im Sinne der Tiere ist. Das müsste auch die Familie AJ sehen. Anzeigen machen sie aber nur bei Ausländern.
Die Herrschaften haben wir auch bei der Antidiskriminierungsstelle des Vereins ZM in Salzburg angezeigt.“
Der Zeuge AO AN:
"Direkt unterhalb unseres Wohnhauses ist eine Wehranlage bei der Glan und halten sich in diesem Bereich viele Wasservögel auf. Durch die Fütterung der Wasservögel sind auch Tauben in erheblichem Maß angezogen worden und hat sich dadurch schon ein regelrechtes Problem ergeben. Die Tauben fliegen zum Beispiel gegen die Fenster der Wohnungen oder beschädigen mit ihrem Kot den Lack der Fahrzeuge. Ich selbst hatte ebenfalls schon einen derartigen Schaden. Auch gibt es mittlerweile ein Rattenproblem. Weil das Füttern an stehenden Gewässern verboten ist, hat sich hier ein Bereich entwickelt, wo die Leute geradezu eingeladen sind zum Entenfüttern. Es sind dort auch Sitzgelegenheiten und das Wasser ist etwas tiefer.
Zum Vorfall vom 16. Juni ist zu sagen, dass ich damals gerade von der Arbeit nachhause gekommen bin und mich dann mit einem Glas Wein auf den Balkon gesetzt habe. Ich habe gesehen, dass Herr AA Enten füttert. Er hat zuerst das Entenfutter ins Wasser geschmissen. Er hatte einen lichtgrünen Sack mit pulvrigem Futter drinnen. Den hat er aber zum Schluss in der Mitte der Böschung ausgeschüttet. Dadurch sind dann zahlreiche Tauben angelockt worden. Ich schätze, dass es 30-40 gewesen sind.
Nachher hat es einen Streit mit dem Herrn gegeben. Das hat aber mit der Sache nichts zu tun. Mittlerweile ist es so, dass Herr AA akzeptiert, dass man dort nicht füttert und tut er es in dem Bereich auch nicht mehr.
Wenn mir die Rechtfertigung des Herrn AA vorgehalten wird, dass er lediglich ein verwaistes Entenküken, das verletzt gewesen sein soll, anlocken wollte, muss ich sagen, dass ich davon nichts mitbekommen habe. Ich habe auch nicht gesehen, dass er einen Kescher mithatte zum Einfangen eines Entenkükens. Herr AA hat zunächst das Futter ins Wasser geschmissen. Da habe ich mir noch gedacht, hoffentlich tut er das nur ins Wasser. Erst zum Schluss hat er den Rest des Futters mitten auf der Böschung ausgeleert. Darauf ist mir der Faden gerissen und habe ich etwas hinunter gerufen. Es hat vielleicht 10-15 min gedauert, bis ich gerufen habe. Es stimmt, dass Herr AA deswegen die Polizei geholt hat. Die hat das aufgenommen. Das betreffende Verfahren wurde mittlerweile eingestellt.
Ich habe damals zunächst nur hinunter gedeutet, dass man das nicht tut, dann hinunter gerufen. Herr AA hat zurückgerufen und hat darauf ein Wort das andere ergeben. Es ist aber bei dem Strafverfahren nichts herausgekommen.
Ich war damals alleine am Balkon. Irgendwann nach dem Streit hat mir Herr AA gesagt, dass er für den Tierschutz arbeitet. Damals habe ich es noch nicht gewusst.
Über Vorhalt des aktenkundigen Lichtbildes (Beilage 4; es werden die Situierung des Wohnungsbalkones des Zeugen bzw der Standort des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt angemerkt):
Herr AA hat sich damals direkt vis a vis von unserer Wohnung am linken Glanufer aufgehalten. Die Entfernung in Luftlinie ist max. 15 Meter. Das Problem ist, dass die Leute säckeweise Brot in die Glan schütten, das zum Teil bei der Wehr hängenbleibt und die Ratten anlockt.
Nach dem Vorfall ist die Polizei zu uns gekommen. Zwei der Polizisten sind zu uns gekommen und haben den Streit aufgenommen. Ob die Polizisten auch hinunter gegangen sind und sich die Situation auf der linken Glanzeile, dort wo Herr AA gefüttert hat, angeschaut haben, kann ich nicht sagen. Fotos habe ich nicht gemacht.
Bei dem Vorfall am 28. Juni war ich nicht zuhause. Von Frau AJ habe ich erfahren, dass sie auch einen Fall hat zum Anzeigen und sind wir deshalb gemeinsam zum Ordnungsamt gegangen.
Vom Magistrat habe ich die Information, dass es sich hier bei der Glan um ein fließendes Gewässer handelt. Glaublich hat uns das Herr Ing. BA gesagt. Es ist aber so, dass durch den Rückstau die Strömung nur sehr gering ist und zum Teil sogar etwas Brot am Boden hängen bleibt. Als ich ihn fragte, ob man dagegen etwas machen kann, sagte er, da müsste man Gesetze ändern. Das würde aber dauern, bis er in Pension sei.
Über Befragen der Beschuldigtenvertreterin:
Wenn mir vorgehalten wird, dass laut Protokoll meiner Einvernahme beim Magistrat der Sack mit Futter ein größerer grauer gewesen sei, muss ich sagen: Nein es war ein lichtgrüner, eher mit einem grauen Stich. Ich habe das auch beim Magistrat schon so gesagt. Wenn ich gefragt werde, wie groß der Sack war, dann muss ich sagen, dass es sich um einen normalen Müllsack gehandelt hat. Ein Volumen von 50-60 l wird etwa hinkommen. Der Sack war nicht voll. Es war aber schon einiges drinnen. Offenbar haben die Tauben Herrn AA schon gekannt und sind diese bereits zugeflogen, als er nur hingegangen ist. Wenn ich gefragt werde, ob meine Anzeige die Antwort auf die Anzeige des Herrn AA mir gegenüber war, dann muss ich das zurückweisen. Es war einfach so, dass andere Leute gelegentlich zum Füttern kommen, Herr AA aber regelmäßig dort ist und Enten füttert. Ich will Herrn AA nicht unterstellen, dass er schlechte Absichten hat. Letztlich ist es aber so, dass die Fütterung zu einem Problem bei uns führt.“
Die Zeugin BD AJ:
"Ich bin Sprecherin der Wohnungen des Hauses AQ-Straße 15 und 17. Bei uns im Haus gibt es ein ziemliches Taubenproblem, aber auch eines mit den Ratten, weil dort die Leute laufend Enten füttern. Zum Teil haben sie sogar das Futter in Säcken mit. Es werden dadurch auch Ratten und Tauben angelockt.
Zum Vorfall vom 28.6.2016 muss ich sagen, dass ich mich heute konkret daran nicht mehr erinnern kann. Ich hatte vor zwei Wochen eine Operation und leide noch immer an den Nachwirkungen der Narkose, weshalb meine Erinnerung etwas getrübt ist. Jedenfalls war es damals so, dass ich aufgrund des Vorfalles einmal mit Herrn AN gesprochen habe und wir deshalb zu zweit die Anzeige erstattet haben.
Wenn mir jetzt meine Aussage vom 19. Juli letzten Jahres vorgehalten wird, muss ich sagen, dass ich mich jetzt schon noch erinnern kann. Glaublich war ich damals in unserer Wohnung und habe gebügelt, als ich sah, dass Herr AA mit ein paar Männern kam und sie säckeweise Brot in die Glan geschüttet haben. Sie sind dort wie aufgefädelt gestanden und hat anschließend Herr AA die Brücke über die Glan betreten und dort wild herum gewachelt. Ich habe zuvor nicht mit Herrn AA gesprochen. Ich habe ihm aber, wenn er unten gefüttert hat, öfters mal mit dem Zeigefinger gedeutet, dass man das nicht macht.
Über Befragen der Beschuldigtenvertreterin:
Es stimmt, dass ich damals das Gesicht des Herrn AA nicht direkt gesehen habe. Herr AA ist mir aber bekannt, weil er immer mit seiner roten Jacke marschiert. Am 29. Juli 2016 hat er mich beschimpft, als ich den Müll zu den Tonnen hinuntergetragen habe. Da habe ich ihn sehr wohl gesehen. Ich habe schon von der Nachbarschaft gewusst, dass es sich bei dem Mann um Herrn AA handelt. Von dem Vorfall am 16. Juni habe ich nichts mitbekommen. Mein Mann ist aber irgendwann an diesem Tag hinuntergegangen.“
Dem Beschuldigten wurde außerdem die Möglichkeit gewährt, eine Polizistin als Zeugin für die Erhebungen nach dem Vorfall vom 16.06.2016 namhaft zu machen, außerdem wurde eine Frist zur Vorlage einer Bestätigung der Österreichischen Tierrettung gewährt, dass der Beschuldigte die von ihm behaupteten Kontrollgänge in Abstimmung mit der Tierrettung unternahm. Der Beschuldigte hat diese Möglichkeiten nicht wahrgenommen. Er hat lediglich zwei Bestätigungen vorgelegt, dass er vereinzelt verletzte und erkrankte Tauben geborgen und dem Verein der ARGE-Stadttauben-Salzburg zur Pflege übergeben hat bzw im Mai 2017 – also nach der Beschwerdeverhandlung – ein Entenküken in tierärztliche Behandlung übergeben hat.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hierzu erwogen:
Der Beschuldigte hat am 16.06.2016 um ca 19:15 Uhr, in der Stadt Salzburg, an der Böschung des linken Glanufers, etwa auf Höhe des Objektes ZA-Straße 17 (knapp oberhalb der dortigen Wehranlage) wildlebende Tauben und andere Wasservögel gefüttert. Er hat weiters am 28.06.2016 um ca 19:30 Uhr an derselben Stelle Enten mit altem Brot gefüttert.
Dieser Sachverhalt war aufgrund der glaubwürdigen Aussagen der Zeugen AO AN (Vorfall vom 16.06.2016) und BD AJ (Vorfall vom 28.06.2016) als erwiesen anzusehen. Beide Zeugen haben unter Androhung strafgerichtlicher Folgen vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt. Die Aussagen sind schlüssig und nachvollziehbar. Relevante Umstände, welche eine bewusste Falschaussage zulasten des Beschuldigten indizieren, haben sich nicht ergeben. Insbesondere kann nicht seiner Rechtfertigung gefolgt werden, dass die Angaben der Zeugen nur aufgrund einer fremdenfeindlichen Haltung erfolgte, sondern ist in dieser Beziehung den Zeugen Glauben zu schenken, dass sie sich durch die ständigen Verschmutzungen der jeweiligen Außenbereiche ihrer Wohnanlage durch Taubenkot veranlasst sahen, gegen die Fütterung der Vögel (Wasservögel und Tauben) an der dortigen Glan vorzugehen. Der Beschuldigte war den Zeugen wegen seiner auffälligen Kleidung vom regelmäßigen Füttern (siehe Aussage der Zeugin AJ) – allerdings nicht namentlich – bekannt. Erst aufgrund eines polizeilichen Einschreitens, welches einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Zeugen AN wegen der Fütterung folgte, war es den Zeugen möglich, eine Anzeige gegen eine konkrete Person zu erstatten.
Rechtlich ist auszuführen:
Gemäß Art 118 Abs 6 B-VG hat die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen.
Die §§ 1 bis 3 der 12. Ortspolizeilichen Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom 25.11.1992 (kundgemacht im Amtsblatt Nr 24/1992), zuletzt geändert in der Fassung des Beschlusses vom 24.05.2009 (kundgemacht im Amtsblatt Nr 10/2009) lauten:
§ 1
(1) Das Füttern von Wildvögeln (Schwäne, Enten u.dgl.) und das Auslegen von Futter ist im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg an öffentlichen, stehenden Gewässern untersagt. Dieses Verbot gilt sowohl für die Gewässer selbst als auch für den angrenzenden Uferbereich in einer Breite von 20 m.
(2) Das Füttern von wildlebenden Straßentauben und das Auslegen von Futter für diese ist im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg untersagt.
§ 2
Öffentliche Gewässer sind solche, die ihrer Bestimmung nach allgemein zugänglich sind.
§ 3
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung bilden eine Verwaltungsübertretung und werden gemäß § 10 Abs 2 VStG bestraft.
Gemäß § 10 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG werden Verwaltungsübertretungen, soweit für sie keine besondere Strafe festgesetzt ist (insbesondere ortspolizeiliche Vorschriften) mit Geldstrafe bis zu € 218,00 oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.
Nach § 1 der 12. Ortspolizeilichen Verordnung ist somit das Füttern von Wildvögeln im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg an öffentlichen stehenden Gewässern untersagt. § 2 verbietet das Füttern von wildlebenden Straßentauben im gesamten Stadtgebiet.
Zum Vorwurf des Fütterns von wildlebenden Enten an der Glan im Bereich des Objektes ZA-Straße 17 (Tatvorwurf lit b) ist festzuhalten, dass dieser Teil der Glan im Staubereich des Gewässers oberhalb einer Wehranlage (ca 50 m oberhalb) liegt. Die Erstbehörde hat sich im Straferkenntnis nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob es sich bei der Glan am Tatort nicht nur um ein öffentliches, sondern auch ein stehendes Gewässer im Sinne der 12. Ortspolizeilichen Verordnung handelt. Unbestritten im vorliegenden Zusammenhang ist, dass die Glan im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg an sich als fließendes Gewässer einzustufen ist. Fraglich war lediglich, ob auch der Staubereich der Glan oberhalb von Wehranlagen als stehendes Gewässer im Sinne der Verordnung gilt. Aufgrund der regelmäßigen Fütterungen im fraglichen Bereich des Glanufers durch verschiedenste Person herrscht bei den anliegenden Objekten bereits seit Längerem eine erhebliche Belästigung durch Tauben und Taubenkot. Das hat die Anrainer zu einer Vorsprache beim Ordnungsamt der Stadt Salzburg veranlasst. Im Zusammenhang mit der Frage, ob die Fütterung der dortigen Wasservögel durch Erholungssuchende an der Glan, welche aufgrund des Futterüberschusses und des Ausstreuens von Futter am Ufer auch die Tauben anlockt, überhaupt erlaubt sei, wurde laut unbedenklicher Angabe der Zeugen von Seiten des Amtes die Auskunft erteilt, dass das oben angesprochene Fütterungsverbot für Wildvögel (bzw Wasservögel) nicht im genannten Bereich gelte, weil es sich um ein Fließgewässer handle.
Das Strafamt des Magistrates der Landeshauptstadt vertritt dazu offenbar eine andere Ansicht als das Ordnungsamt, ist dafür aber im vorliegenden Verfahren eine Erklärung schuldig geblieben. Aus der 12. Ortspolizeilichen Verordnung selbst ist eine nähere Erläuterung des Begriffs "öffentliches, stehendes Gewässer" nicht zu entnehmen. Dass die Glan als öffentliches Gewässer iS der §§ 2 und 3 WRG und damit auch nach der genannten Verordnung einzustufen ist, ist vorliegend unbestritten. Zum Begriff "stehendes Gewässer" existieren keine österreichischen Rechtsvorschriften, auf welche der Gemeinderat bei der Erlassung seiner Verordnung erkennbar Bezug genommen hat. Es ist daher vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Demnach sind stehende Gewässer (Stillgewässer) solche, bei denen keine permanente Fließgeschwindigkeit in eine Richtung vorhanden ist. Bloße Staubereiche in Flüssen werden normalerweise nicht zu den stehenden Gewässern gerechnet, künstlich angelegte Stauseen, deren Fließgeschwindigkeit einem natürlichen See gleicht, schon (vgl Begriff "Stillgewässer" in Wikipedia; Begriff "stehende Gewässer" in www.spektrum.de, Onlinelexikon der Biologie). Am Tatort ist die Glan zwar aufgestaut, aber das Bachbett nur geringfügig erweitert und ein erkennbarer ständiger Abfluss Richtung Wehranlage gegeben. Es muss daher von einem fließenden Gewässer ausgegangen werden. Diese Auffassung entspricht auch der Intention des Fütterungsverbotes für Vögel am Wasser, welches offensichtlich auf die Situation an Seen und Teichen der Stadt abstellte, an denen sich – im Gegensatz zu den kaum zugänglichen Ufern der Fließgewässer – das Problem mit dem "Entenfüttern" zuspitzte.
Damit war das Verwaltungsstrafverfahren zu Tatvorwurf lit b) zu Gunsten des Beschuldigten gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG zur Einstellung zu bringen.
Zu Tatvorwurf lit a), dem Vorwurf des Fütterns von Tauben, war festzuhalten, dass der Beschuldigte seine vor dem Verwaltungsgericht abgegebene Rechtfertigung nicht glaubhaft machen konnte.
Insofern er vorbrachte, dass er in Abstimmung mit dem Österreichischen Tierschutzverein bzw der Österreichischen Tierrettung dort regelmäßige Patrouillengänge mache und das Glanufer nach verletzten Tieren absuche, denen gegebenenfalls geholfen werden könnte, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, von den genannten Organisationen eine Bestätigung zu erlangen, dass er die behauptete Tätigkeit tatsächlich in deren Einvernehmen durchführte bzw noch durchführt. Die beiden vorgelegten Bestätigungen belegen nur, dass der Beschwerdeführer im Einzelfall verletzte Tauben bzw im Mai 2017 ein verletztes Entenküken zur tierärztlichen Behandlung abgegeben hat. Da die zuletzt genannte "Rettungsaktion" erst nach der Beschwerdeverhandlung erfolgte, ist davon auszugehen, dass hier die Erlangung einer Bestätigung für das vorliegende Verfahren ein wesentlicher Beweggrund war.
Nicht glaubhaft machen konnte der Beschuldigte weiters, dass er am 16.06.2016 nur ein verletztes Entenküken retten wollte und er längere Zeit versuchte, es mit geringen Mengen alten Mehrkorntoastbrotes anzulocken, was ihm allerdings nicht glückte. Auch wenn der Beschuldigte sich allenfalls vorher mit dem Einfangen eines Entenkükens bemühte, hat der Zeuge AN glaubwürdig dargelegt, dass er gesehen habe, wie der Beschuldigte aus einem größeren Sack mehliges Material zunächst in die Glan schüttete, was Wassertiere und bereits auch Tauben anlockte und er zuletzt einen erheblichen Rest des Futters aus dem Sack am Ufer ausschüttete, wodurch noch mehr Tauben angelockt wurden.
Dem Beschuldigten mag vorliegend zugestanden werden, dass er nicht in böser Absicht tätig war und er hauptsächlich das Füttern von Wasservögeln intendierte. Aufgrund der gegebenen Situation, in der Wildtauben bereits angelockt waren und er erkennen konnte, dass das Futter am Land vor allem von Tauben aufgenommen werden wird, hätte er das Ausstreuen von Futter am Ufer aber unterlassen müssen.
Damit war die betreffende Übertretung als erwiesen anzusehen.
An Verschulden war Wissentlichkeit anzulasten. Der Beschuldigte konnte zweifelsfrei schon vor dem Ausstreuen des Futters am Ufer absehen, dass es am Boden von den angelockten Wildtauben aufgenommen werden wird.
Der Tatvorwurf war auf eine Fütterung von wildlebenden Tauben zu präzisieren (dh Tauben, die nicht gezüchtet werden und die im Siedlungsgebiet nach Nahrung suchen), wobei im gesamten Verfahren unbestritten war, dass das Geschehen keine Zuchttauben betraf. Der Wortteil "Straßen" im Begriff "Straßentauben" des § 2 der 12. Ortspolizeilichen Verordnung hat offensichtlich keinen eigenen Bedeutungsinhalt, weil es weder eine derartige Taubenart gibt, noch die Tauben danach unterschieden werden können, wo sie Futter suchen. Sie sind vielmehr Opportunisten, die jedes verwertbare Nahrungsangebot in ihrer Umgebung nutzen. Dass dieses Verbot aufgrund dieser Begriffsverwendung nur auf Straßen und Plätzen der Stadt gelten sollte, ist jedenfalls nicht anzunehmen.
Zur Strafhöhe:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Wegen der angelasteten Übertretung kann gemäß § 10 Abs 2 VStG Geldstrafe bis zu
€ 218,00, im Fall der Uneinbringlichkeit Arrest bis zu zwei Wochen verhängt werden. Über den Beschuldigten wurde sohin eine Geldstrafe im denkbar untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens verhängt. Diese entspricht jedenfalls dem Unrechtsgehalt der Tat und kann auch bei denkbar ungünstigsten wirtschaftlichen Verhältnissen (diese liegen beim Beschuldigten auf Mindestsicherungsniveau) als angemessen betrachtet werden (vgl VwGH 01.10.2014, Ra 2014/09/0022).
Unter Berücksichtigung der Erfordernisse der General- und Spezialprävention kann die Strafe von € 20,00 nicht als ausreichend erachtet werden. Eine Anhebung war jedoch aus dem Grunde des Verschlechterungsverbotes nach § 42 VwGVG nicht zulässig.
Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens war mit dem Mindestbetrag von € 10,00 gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG für den einen bestätigten Tatvorwurf festzusetzen.
Zur Zulässigkeit bzw Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision wurde zur Tatvorwurf lit b) für zulässig erklärt, weil es noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff "stehendes Gewässer" im Sinne der § 1 der 12. Ortspolizeilichen Verordnung oder vergleichbarer anderer Vorschriften gibt. Im Übrigen ist diese nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung bzw waren die sonstigen Begriffe der 12. Ortspolizeilichen Verordnung eindeutig (VwGH 05.10.2016, Ra 2016/10/0066).
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision des Beschuldigten wegen Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist (die ausgesprochene Strafe liegt unter € 400,00 und die Strafdrohung für die Geldstrafe unter € 750,00) steht nur der belangten Behörde und der revisionsberechtigten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen.
Schlagworte
12. Ortspolizeiliche Verordnung der Stadt Salzburg Füttern wildlebende Tauben WasservögelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2017:405.16.19.1.13.2017Zuletzt aktualisiert am
20.01.2020