TE Lvwg Erkenntnis 2017/8/3 405-3/191/1/10-2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.08.2017
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Entscheidungsdatum

03.08.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L80405 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Salzburg

Norm

AVG §52
OrtsbildschutzG Slbg 1975 §10

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Dr. Martin Warter über die Beschwerde der AA AE GmbH, AD-Weg, AB AC, und der EE FF AG, AH-Straße, AF AC, beide vertreten durch die AJ GmbH, AM-Straße, AK AL, gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde GG (belangte Behörde) vom 27.1.2017, Zahl xxxxx,

z u R e c h t:

I.   Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 10 Abs 2 OSchG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.  Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Eingabe vom 11.9.2015 haben die Beschwerdeführerinnen, bezeichnet als CC GesnbR, unter Anschluss von Einreichunterlagen gemäß § 10 Abs 2 Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999 (OSchG) um Einzelbewilligung für den Neubau einer Sendeanlage im Ortsteil HH der Gemeinde GG auf Grundstück-Nummer (GSt-Nr) XY, KG HH, angesucht.

Nach Kundmachung des Ansuchens entsprechend § 10 Abs 2 vierter Satz OSchG hat die belangte Behörde Herrn DI JJ II, mit Bescheid vom 29.6.2016, DI II zugestellt am 15.7.2016, zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt. Er wurde mit der Erstellung von Befund und Gutachten zur Frage beauftragt, ob durch die geplante (Antennentragmast-)Anlage das Orts- bzw Stadt-, Straßen- oder Landschaftsbild gestört werde.

In Erwiderung zu dem von DI II abgegebenen Gutachten vom 13.7.2016 haben die Beschwerdeführerinnen ein Gutachten des Herrn Architekten DI KK, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die Fachgebiete (unter anderen) Ortsbildpflege und Raumplanung, vom 30.9.2016 vorgelegt.

Dazu hat wiederum DI II am 29.11.2016 eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.1.2017 hat die belangte Behörde die Erteilung der Einzelbewilligung nach § 10 Abs 2 OSchG versagt. Begründend wird nach Darstellung des Verfahrensganges und nach Wiedergabe des Inhaltes der Eingaben der Beschwerdeführerinnen sowie der gutachterlichen Stellungnahmen des DI II und des Dipl.-Ing. KK wie folgt ausgeführt:

"§ 10 Abs. 2 Salzburger Ortsbildschutzgesetz bestimmt, dass die gem. § 10 Abs. 1 erforderliche Einzelbewilligung für die Errichtung einer frei stehenden Antennentragmastanlage von der Gemeindevertretung nur erteilt werden darf, wenn durch die Anlage das Orts- bzw Stadt-, Straßen- oder Landschaftsbild nicht gestört wird. Dabei ist insbesondere die Höhe der Anlage zur Höhe der Bebauung in der Umgebung des Standortes in Bezug zu bringen. Das Gutachten des seitens der Gemeindevertretung beauftragten Sachverständigen DI JJ II vom 17.7.2016 (gemeint offenbar: 13.7.2016)[,] kommt zu dem Ergebnis, dass 'durch das technische Vertikalelement eines Antennentragmaste[n]s im Kontext mit einem nicht durch sonstige derartige Elemente vorgeprägten Landschafts- bzw Ortsbild eine eindeutige Störwirkung gegeben ist'. Nach der Beurteilung durch die Gemeindevertretung konnte diese Feststellung auch durch die - seitens der Antragstellerin in Auftrag gegebene - Gegenstellungnahme von Arch. Baurat h.c. DI KK nicht widerlegt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden und die beantragte Einzelbewilligung zu versagen war."

Gegen den angefochtenen Bescheid haben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 28.2.2017 unter erneuter Vorlage der gutachterlichen Stellungnahme des DI KK vom 30.9.2016 und unter Beischluss der bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten funktechnischen Stellungnahme des Herrn Ing. MM NN vom 3.12.2015 Beschwerde erhoben. Sie führen darin aus wie folgt:

"Wir erheben hiermit gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde GG, als 1. Instanz im Verfahren gemäß § 10 Abs. 2 Salzburger Ortsbildschutzgesetz, vom 27.01.2017, zu xxxxx, zugestellt am 01.02.2017, mit welchem unser Ansuchen um Einzelbewilligung für die Errichtung einer Telekommunikationsanlage auf Gst. Nr. XY, KG ZZ HH, keine Folge gegeben wird, an das Landesverwaltungsgericht des Landes Salzburg innerhalb offener Frist

Beschwerde.

Der Bescheid vom 27.01.2017, zu xxxxx, wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Wir stellen daher folgende

Anträge:

a)  Das Landesverwaltungsgericht des Landes Salzburg möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben und unserem Ansuchen auf Erteilung der Einzelbewilligung gemäß § 10 Abs. 2 Salzburger Ortsbildschutzgesetz für die Errichtung der Telekommunikationsanlage auf GSt.Nr. XY, KG ZZ HH, stattgeben.

b)  Weiter beantragen wir gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG, das Landesverwaltungsgericht des Landes Salzburg möge dazu eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen.

I. Begründung:

Die Beschwerdeführerin hat, vertreten durch die AJ GmbH, mit Schreiben vom 11.09.1015, bei der Gemeinde GG als zuständige Behörde 1. Instanz für das Verfahren nach § 10 Abs. 2 Salzburger Ortsbildschutzgesetz die Errichtung einer Telekommunikationsanlage auf dem Grundstück Nr. XY, KG ZZ HH, angezeigt.

Mit Bescheid der Gemeindevertretung vom 29.06.2016 wurde Dipl.-Ing. JJ II beauftragt, Befund und Gutachten zu erstellen. Das Gutachten des Sachverständigen vom 13.07.2016 wurde uns mit Schreiben vom 13.07.2016 zur Stellungnahme übermittelt. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten zur Darstellung der Auswirkungen bzw. auch der Gegebenheiten der Einsehbarkeit nach Errichtung der Mastanlage von Standorten, von denen aus aufgrund der topographischen und geländemäßigen Gegebenheiten eine Einsehbarkeit angenommen werden könne, Fotomontagen durchgeführt. Zusammenfassend sagt er, dass aus östlicher, südlich und südwestlicher sowie aus westlicher Richtung eine visuelle Wirksamkeit der geplanten Telekommunikationsanlage gegeben sei und daher im Kontext mit einem nicht durch sonstige derartige Elemente vorgeprägten Landschafts- bzw. Ortsbild eine eindeutige Störwirkung gegeben sei.

Mit Schreiben vom 06.10.2016 (von der Behörde in ihrem Bescheid fälschicherweise mit 30.09.2016 datiert) hat die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme sowie die gutachterliche Stellungnahme des staatlich beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dipl.-Ing. KK vom 30.09.2016, an die Behörde 1. Instanz übermittelt.

Diese Stellungnahme wurde wiederum Dipl.lng. II übermittelt, welcher mit Schreiben vom 29.11.2016 dazu Stellung genommen hat.

Mit Bescheid vom 27.01.2017 wurde das Ansuchen um Einzelbewilligung gemäß § 10 Abs. 2 Salzburger Ortsbildschutzgesetz für die Errichtung der Telekommunikationsanlage versagt. Gegen diesen Bescheid richtet sich gegenständliche Beschwerde.

Vorweg möchten wir anmerken, dass es sich unserer Kenntnis völlig entzieht, wie die Behörde zu der Annahme gelangt, dass Dr. OO PP-QQ als Vertreter für AJ GmbH fungiert. Hätte die Behörde den mit 25.07.2016 seitens des Bauwerbers eingebrachten Antrag auf Fristerstreckung sowie die mit 06.10.2016 eingebrachte Stellungnahme zum Parteiengehör genauer betrachtet, wären ihr auch die Vertretungsverhältnisse gemäß der jeweils beigeschlossenen Vollmachten klar gewesen.

In der Begründung zur Versagung der Einzelbewilligung verweist die Gemeindevertretung lediglich auf das Gutachten von Dipl.-Ing. II vom 17.07.2016. Gemäß § 10 Abs. 2 Salzburger Ortsbildschutzgesetz ist für die Errichtung von Antennentragmastanlagen um Einzelbewilligung anzusuchen, wenn die Voraussetzungen gem. Abs. 1 lit a oder b nicht erfüllt werden können. Die Behörde hat zu beurteilen, ob durch die Bauführung in Bezug auf Erscheinungsbild und Höhe das Orts- bzw. Stadt-, Straßen- oder Landschaftsbild nicht gestört wird. Aus der Begründung im Bescheid erschließt sich diese Beurteilung für uns nicht. Es wird von der Behörde lediglich auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. II verwiesen. Die Behörde ist in ihrer Beweiswürdigung "frei", was bedeutet, dass sie in der Würdigung der aufgenommenen Beweise an keinerlei Regeln gebunden ist. Es ist ihr aber verwehrt, willkürlich vorzugehen und gleichsam nach "freiem Ermessen" zu entscheiden. Der wesentliche Unterschied zwischen "freier Beweiswürdigung" und "freiem Ermessen" liegt darin, dass die freie Beweiswürdigung ein Denkprozess nach den Gesetzen der Logik ist und freies Ermessen eine Willensbildung in einem gesetzlichen Rahmen. Eine Einschränkung der freien Beweiswürdigung besteht in jenen Fällen, in denen gesetzliche Vermutungen, amtsbekannte oder offenkundige Tatsachen eine Rolle spielen. Dem Sachverständigen kommt im Ermittlungsverfahren die Funktion eines "Beweismittels" zu und ist dieser sohin ein Hilfsorgan der zur Entscheidung zuständigen Behörde. Unter Zuhilfenahme der Fachkenntnis eines Sachverständigen muss sich die Behörde ein Urteil über bestimmte Sachverhaltselemente, die zur Lösung der Problematik von Bedeutung sind, bilden können. Die Aufgabe des Sachverständigen ist es daher, die entscheidungsrelevanten Tatsachen klarzustellen und Ursache sowie Wirkung auf Grund von Sachkenntnissen zu beschreiben und darüber hinaus ein Gutachten zu erstellen (vgl. Schwarzbeck, "Der Sachverständigenbeweis im Verwaltungsverfahren''). Der Sachverständige stellt der entscheidenden Behörde sohin seinen Denkvorgang zur Verfügung. Die Behörde selbst ist an diese .Denkabläufe" des Sachverständigen jedoch nicht gebunden. Denn die Behörde ist zur Entscheidung befugt und nicht der Sachverständige. Die Behörde hat aber das Sachverständigengutachten genauso als Beweismittel zu würdigen, d.h. sie muss dieses kritisch lesen, durchdenken und ihre Bewertung bei der Begründung der Entscheidung nachvollziehbar darlegen. {vgl. Brandt/Sachs, "Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess"3, RZ 190 ff}. Ebenso hat die Behörde die unterschiedlichen Beweismittel gegenüber zu stellen, zu würdigen und gegeneinander abzuwägen. Dies ist in gegenständlichem Fall nicht passiert und wurde von der Behörde in der Begründung auf das Gegengutachten der Beschwerdeführerin, welches ebenso ein Beweismittel im Ermittlungsverfahren darstellt, gar nicht eingegangen und wurde auch keine nachvollziehbare Argumentation geliefert, warum unserem Gutachten nicht gefolgt wird. Die Behörde hat daher aus unserer Sicht die ausreichende Begründungspflicht vernachlässigt.

Zum Gutachten von Dipl.-Ing. II möchten wir abermals festhalten, dass es in der Natur der Sache liegt, dass etwas, dass seine Umgebung einsehen muss und daher, so wie hier den Waldbestand überragt, zu einem gewissen Grad auch auffällt. Es handelt sich um eine technische Anlage, die egal wo, immer in Erscheinung treten wird, da ansonsten ihr Zweck nicht erreicht werden kann. Es ist nicht Aufgabe eines Antennentragmastes, das Orts- und Landschaftsbild zu versbessern - dies wird in keinem Fall einer Standortplanung gelingen. Der Antennentragmast wird aber stets, und so auch in gegenständlichem Fall, bestmöglich in die Umgebung eingebettet. Er ist nicht auf einem freien und offenen Feld platziert, wo er in seiner Gesamtheit sichtbar wäre, sondern in einem Waldgrundstück, umgeben von ca. 30 m hohen Bäumen. Dadurch wird ein höchstmögliches Ausmaß an Integration dieser technischen Anlage in die Umgebung erreicht, welche durchaus von weiteren technoiden Elementen geprägt ist. Zu dieser Ansicht gelangt auch der gerichtlich beeidete Sachverständige Dipl. Ing. KK in seiner gutachterliche Stellungnahme vom 30.09.2016 {Beilage ./3}.

Zur Gegenäußerung von Dipl.lng. II zum Gutachten von Dipl.-Ing. KK vom 29.11.2016 ist ergänzend noch auszuführen, dass die Aussage vom Büro "RR SS" über die falsche/fehlerhafte Mastposition im Gutachten von Dipl.-Ing. KK nicht nachvollziehbar ist. Aufgrund der eingeschränkten Sichtverhältnisse wegen der Baumkronen ist eine Abweichung der Drohnenposition von maximal 5 m möglich. Eine derart geringfügige Abweichung ist jedoch unerheblich, da der Mast trotzdem aus allen Seiten nahezu gleich in Erscheinung tritt und im selben Ausmaß vom umliegenden Baumbestand verdeckt wird. Sollte von der Behörde eine Verschiebung um bis zu 5 m vorgeschrieben werden, können wir dem jederzeit zustimmen, da dies auf die funktechnischen sowie unserer Meinung nach orts- und landschaftsbildtechnischen Gegebenheiten keinerlei Auswirkung hat. Eine Verschiebung um diese Distanz ist für das Gesamterscheinungsbild des Mastes unerheblich.

Losgelöst von der Frage, ob der Mast das Orts- bzw. Stadt-, Straßen- oder Landschaftsbild beeinträchtigt, ist auch eine Interessensabwägung vorzunehmen. Im gegenständlichen Fall liegen jedenfalls besondere öffentliche, vor allem volkswirtschaftliche und regionalwirtschaftliche Interessen vor, welche den Interessen des Orts- bzw. Stadt-, Straßen- oder Landschaftsbildes gegenübergestellt werden müssen.

Mit der Erteilung der jeweiligen Mobilfunkkonzessionen haben die Mobilfunknetzbetreiber nicht nur die Rechte zum Ausbau und Betrieb ihrer Netze von der Republik Österreich erhalten, sondern sie haben damit auch die Pflicht zur Versorgung der österreichischen Bevölkerung mit zuverlässigen, qualitativ hochwertigen und innovativen Telekommunikationsdienstleistungen {vgl. § 1 Telekommunikationsgesetz TKG} übernommen. Die Verpflichtung sieht vor, dass 95% der Bevölkerung mit der neuen Mobilfunktechnologie versorgt werden muss. Zur Absicherung des LTE­ Ausbaus wurden durch den Gesetzgeber umfangreiche Sanktionen bei Nichterfüllung der Versorgungpflicht vorgesehen. Dies wird von der Republik überprüft und auch exekutiert. Die Nutzung von bestehenden Standorten steht dabei im Vordergrund, es sind jedoch neben den Adaptierungen bestehender Anlagen auch Neubauten von Antennentragmasten oder - wie in gegenständlichem Fall - Verlegungen bestehender Anlagen erforderlich. Um den Vorgaben der Regulierungsbehörde zu entsprechen und das Gebiet HH - TT - UU mit mobiler Sprachtelefonie sowie mit Breitbandinternet zu versorgen, soll an eben diesem Standort die Verlegung der Sendeanlage stattfinden. Sämtliche Alternativen zu geplantem Standort, welcher Art auch immer, sind nach bereits erfolgter monatelanger Prüfung nur durch einen erhöhten wirtschaftlichen Aufwand sowie einen erhöhten Eingriff in das Orts- bzw. Stadt-, Straßen- oder Landschaftsbild, in Form von zumindest zwei Standorten in der freien Landschaft, zu erreichen. Auch die Masthöhe wurde bei ggst. Projekt auf ein Mindestmaß reduziert, welches erforderlich ist, um die vorgegebenen Ortsteile ohne Einschränkungen zu versorgen.

Der mit der Errichtung der Sende- und Richtfunkanlage an dem geplanten Standort verfolgte Zweck ist auch auf keine andere technisch und wirtschaftlich vertretbare Weise erreichbar. Um die seitens der Regulierungsbehörde vorgeschriebene Versorgungsdichte zu gewährleisten, ist es erforderlich, eine möglichst homogene Netzstruktur aufzubauen. Hierzu ist es notwendig, die Mobilfunkstationen nahe und zentral in dem zu versorgenden Gebiet zu platzieren, um mit möglichst wenig Standorten ein möglichst viele Personen zu erreichen. Durch die Position des Mobilfunkmastes kann das Zielgebiet größtenteils frei eingesehen werden, wodurch die Vorgaben der Regulierungsbehörde hinsichtlich Versorgungsqualität und Anzahl der ansässigen Bevölkerung erreicht werden können. Im konkreten Fall planen EE FF AG sowie AA AE GmbH eine Verlegung von bereits bestehenden Mobilfunkanlagen. Die funktechnische Begründung hierfür wurde der Gemeinde GG bereits mittels E-Mail vom 11.12.2015 ausführlich in Form einer funktechnischen Stellungnahme vom 03.12.2015, verfasst von Ing. MM NN, dargelegt (Beilage /.4).

Ggst. Anlage soll errichtet werden, um einerseits die mangelnde bestehende Versorgung insbesondere südlich und westlich der derzeitigen Anlagen auf Grundparzelle VV, KG HH hintanzuhalten, andererseits, um Breitbandinternet zur Verfügung zu stellen. Eine leistungsfähige Breitbandinfrastruktur bildet mittlerweile das Rückgrat einer modernen Wissensgesellschaft, sie ist unabdingbar für die Nutzung von wirtschaftlichen Chancen und erleichtert allen Bevölkerungsschichten die Teilnahme sowohl am öffentlichen Leben, als auch am Wirtschaftsleben. Auch spielt sie mittlerweile in modernen Bildungswegen und nicht zuletzt auch im Tourismus eine immer größer werdende Rolle.

Der mit der Errichtung der Anlage an dem geplanten Standort angestrebte Zweck ist somit auch auf keine andere Weise, welche die Interessen des Ortsbildschutzes gem. §1 in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigen würden, erreichbar.

Sämtliche Alternativen zu geplantem Standort, welcher Art auch immer, sind nur durch einen erhöhten wirtschaftlichen Aufwand, sowie einen erhöhten Eingriff in das Landschafts-, Straßen­ bzw. Ortsbild (zumindest zwei Standorte) zu erreichen.

Aus allen oben genannten Gründen ist die Errichtung der Telekommunikationsanlage auf dem GSt.Nr. XY, KG ZZ HH, nach Salzburger Ortsbildschutzgesetz zu bewilligen und muss daher der Bescheid der Gemeinde GG vom 27.01.2017, zur Gänze aufgebhoben und dahingehend abgeändert werden."

Vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg hat am 17.5.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, in der der Akt der belangten Behörde sowie der Akt des Verwaltungsgerichtes verlesen und der Vertreter der Beschwerdeführerinnen, der von den Beschwerdeführerinnen beigezogene Privatsachverständige, der Bürgermeister der Gemeinde GG sowie der von der belangten Behörde beigezogene nichtamtliche Sachverständige angehört wurden.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu Folgendes festgestellt und erwogen:

Vom Verwaltungsgericht wird der nachstehende Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Dem Ansuchen der Beschwerdeführerinnen um Erteilung der Einzelbewilligung gemäß § 10 Abs 2 OSchG vom 11.9.2015 ist eine Einreichplanung zugrunde gelegt, die im westlichen Bereich des GSt-Nr XY, KG HH, die Errichtung eines Antennentragmastes vorsieht. Der Antennentragmast ist laut Lageplan ca 15 m von der Grundstücksgrenze zum östlichen GSt-Nr VV und ca 15 m von der Grundstücksgrenze zum unmittelbar nördlich angrenzenden GSt-Nr WW entfernt situiert. Die Oberkante des Fundamentes, auf dem der Antennentragmast stehen würde, liegt bei 569,00 Meter über Adria (müA). Die Oberkante des Mastes liegt bei 617,00 müA. Der Antennentragmast hat damit eine Höhe von 48,00 m.

Der Antennentragmast ist laut Einreichplanung in der Form eines Gittermastes (und nicht als Rohrmast), nach oben hin leicht verjüngend, ausgeführt; entlang des Antennentragmastes verläuft eine Aufstiegsleiter, dahinter (entlang der Aufstiegsleiter) sind die Kabelhochführungen für die Antennen im oberen Bereich des Mastes vorgesehen. Laut der funktechnischen Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen vom 3.12.2015 ist bei einer Höhe von rund 34,00 bis 37,50 m die erste Antennenebene vorgesehen; bis zur Höhe von 47,80 m folgen mehrere weitere (Mobilefunk-)Antennen.

Farblich würde der Antennentragmasten in den unteren zwei Dritteln mit einem dunklen Grün und im oberen Drittel entweder mit einem "hellen zarten Grau- oder Blauton" oder verzinkt ausgestaltet werden.

Der Standort des Antennentragmastes liegt in bewaldetem Gebiet. Die Einsichtigkeit des unteren Bereiches des Antennentragmastes ist aufgrund der Bewaldung nicht gegeben. Die Bäume im gegenständlichen Bereich weisen eine Höhe von ca 25 bis 30 m auf.

Der geplante Standort der Antennentragmastanlage stellt sich wie folgt dar:

2 Pläne aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt

Die Grundfläche des GSt-Nr XY, KG HH, ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde GG als Grünland (Ländliches Gebiet; § 36 Abs 1 Z 1 Raumordnungsgesetz 2009 [ROG 2009]) ausgewiesen. Im Süden liegen in einer Entfernung von ca 100 m als Bauland (Erweitertes Wohngebiet; § 30 Abs 1 Z 2 ROG 2009) gewidmete Grundflächen.

Der Eigentümer der Grundfläche hat der Errichtung des Antennentragmastes schriftlich zugestimmt.

Eine luftfahrtrechtliche Ausnahmebewilligung für den Antennentragmasten nach dem Luftfahrtgesetz ist nicht notwendig (vgl Schreiben des Landeshauptmannes vom 2.11.2015).

Der Standort des Antennentragmastes liegt im Bereich einer lokalen Erhebung, die sich als sanfter Hügel darstellt. Die Bewohner von GG bezeichnen die Erhebung als „DL“. Ca 150 m östlich des Standortes liegen mehrere Gebäude eines landwirtschaftlichen Betriebes (der sogenannte „TT-Hof“, GG, HH). Die Firsthöhe des TT-Hofes liegt auf einer Höhe von ca 590 müA.

Der höchste Punkt der Erhebung liegt nordwestlich des TT-Hofes mit ca 583 müA; nordöstlich des TT-Hofes liegt der höchste Punkt bei ca 582 müA. Der höchste Punkt mit 583 müA liegt ca 295 m vom Standort des Vorhabens entfernt, die Erhebung von 582 müA in einer Entfernung von ca 100 m. Der südliche und östliche Bereich der Erhebung weist im Wesentlichen Wiesenflächen auf; im nördlichen und im Wesentlichen im westlichen Bereich der Erhebung ist diese bewaldet.

Südlich des Vorhabens verläuft in Ost-West-Ausrichtung die B 158. Südlich und nördlich der B158 befinden sich in lockerer Verbauung Ein- und Zweifamilienhäuser. Diese befinden sich im Wesentlichen im relativ flachen Talboden, der in einer Höhe von ca 545 müA bis 550 müA liegt. In Richtung Osten verläuft der Talboden leicht fallend bis zu einem Niveau von 535 müA; im westlichen Bereich verläuft der Talboden zum See hin auf einem relativ gleichbleibenden Niveau von 545 bis 550 müA.

In einer Entfernung von ca 280 m südlich fließt auf einem Höhenniveau von ca 540 müA der sogenannte HH. Unmittelbar südlich angrenzend beginnt ein bewaldeter Bergrücken, ansteigend bis auf eine Höhe von ca 1.249 müA (der sogenannte Gipfel „RW“).

Insgesamt tritt damit der „DL“ vom Talboden aus gesehen mit einer Höhe von 35 m bis 40 m in Erscheinung. Der Standort des Antennentragmastes liegt im Wesentlichen im östlichen Bereich der Erhebung.

Die Oberkante des Antennentragmastes liegt somit rund 60 bis 80 m über dem Niveau des Talbodens. Das Niveau des Fundaments des Mastes liegt um 13 m bzw 14 m tiefer als die höchsten Punkte der Erhebungen, die Oberkante des Mastes liegt gegenüber den höchsten Punkten der Geländeerhebung 34 m bzw 35 m höher. Die auf der freien Wiesenfläche gelegenen höchsten Punkte der Geländeerhebung werden durch den angrenzenden Baumbewuchs überragt.

Westlich des Standortes liegt das Siedlungsgebiet HT, südlich das Siedlungsgebiet HH und östlich das Siedlungsgebiet UU. Das Siedlungsgebiet UU besteht hauptsächlich aus Ein- und Zweifamilienhäusern, vereinzelt bestehen landwirtschaftlich oder ehemals landwirtschaftliche Bauten, punktuell auch betriebliche Nutzungen. Das Siedlungsgebiet HH ist relativ weitläufig, es bestehen einige Baulücken und ist baustrukturell sehr heterogen strukturiert, da es hier auch wirtschaftliche Nutzungen gibt.

Die Antennentragmastanlage liegt nicht im unmittelbaren Randbereich zu einer Straße. Die parallel zur B 158 verlaufende Gemeindestraße liegt in einer Entfernung von ca 150m südlich der Anlage. Im gegenständlichen Bereich verläuft entlang der B 158 eine Lärmschutzwand.

Vom Talboden aus gesehen prägt die gegenständliche Erhebung die unmittelbare Umgebung. Richtung Norden öffnet sich die Landschaft zu einer locker durchsiedelten, landwirtschaftlich geprägten Kulturlandschaft mit kleineren Bewaldungen.

In einer Entfernung von ca 500 m zum Standort in westlicher Richtung befindet sich ein Strommast der dort zunächst von Südwest nach Nordost und sodann (ab dem Strommast) weiter in nördliche Richtung verlaufenden 110-kV-Leitung. Die Leitung ist teilweise gut einsehbar, da sie hier auch das ansteigende Gelände im Bereich der Siedlung HT quert und somit teilweise relativ exponiert liegt.

In einer Entfernung von ca 700 m nördlich der Antennentragmastanlage liegt ein Umspannwerk.

Im Umkreis von 3.000 m zum Standort liegen bis zu sieben Antennenstandorte und im Umkreis von 5.000 m bis zu 15 Antennenanlagen. Am Dach des TT-Hofes befinden sich drei Mobilfunkantennen, die für den Fall der Errichtung der gegenständlichen Antennentragmastanlage entfernt werden würden.

Beweiswürdigend ist zu diesen Sachverhaltsfeststellungen auszuführen, dass diese auf den Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und auf den Inhalt des Aktes des Verwaltungsgerichtes gründen. Die Feststellungen waren insbesondere auch auf der Grundlage des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 17.5.2017 zu treffen. Die Beschreibung des Vorhabens (Errichtung der Sendeanlage) ergibt sich aus der Einreichplanunterlage, darin enthalten die Baubeschreibung und die entsprechenden Darstellungen des Antennentragmastes. Die Feststellungen im Zusammenhang mit den örtlichen Gegebenheiten waren einerseits aufgrund der durchaus detaillierten Befundungen durch die Sachverständigen und andererseits durch die Einsichtnahme in das Salzburger Geoinformationssystem SAGIS zu treffen. Lediglich im Zusammenhang mit der Entfernung (Luftlinie) zwischen Standort des Vorhabens und nördlich gelegenem Umspannwerk war für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar, wie der Sachverständige der Beschwerdeführerinnen auf eine Entfernung von ca 217 m kommt, da sich aus dem Salzburger Geoinformationssystem SAGIS eine Entfernung von ca 700 m ergibt. Zudem ergibt sich aus dem SAGIS, dass neben dem vom Sachverständigen der belangten Behörde angeführten höchsten Punkt nordnordöstlich des TT-Hofes eine weitere geringfügig höhere Erhebung im Nordwesten des TT-Hofes liegt. Letztlich sind aber ohnedies die höchsten Punkte des Geländes zu relativieren, weil der bestehende Baumbestand (die Bewaldung) die höchsten Punkte (bei Weitem) überragen. Zudem liegt der Standort des Vorhabens nicht-wie DI II anführt-ca 60 m, sondern ca 150 m von der parallel zur B 158 verlaufenden Gemeindestraße entfernt. In Bezug auf den entscheidungswesentlichen Sachverhalt sind im Übrigen Widersprüche, die beweiswürdigend aufzulösen gewesen wären, nicht hervorgekommen.

Rechtlich ist hiezu auszuführen wie folgt:

1.  Gemäß § 10 Abs 1 lit b OSchG dürfen freistehende Antennentragmastanlagen im Grünland (§ 36 ROG 2009) nur außerhalb eines Abstandes von 300 m zu anderen als den Widmungsarten Gewerbegebiete, Industriegebiete, Gebiete für Handelsgroßbetriebe oder Sonderflächen für solche Anlagen (§ 30 Abs 1 Z 7, Z 8, Z 10 und Z 12 ROG 2009), errichtet oder erheblich geändert werden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist gemäß § 10 Abs 1 zweiter Satz OSchG eine Einzelbewilligung nach Abs 2 leg cit erforderlich.

Gemäß § 10 Abs 2 OSchG darf die Einzelbewilligung von der Gemeindevertretung nur erteilt werden, wenn durch die Anlage das Orts- bzw Stadt-, Straßen- oder Landschaftsbild nicht gestört wird. Dabei ist insbesondere die Höhe der Anlage zur Höhe der Bebauung in der Umgebung des Standortes in Bezug zu bringen.

Der Standort des verfahrensgegenständlichen Antennentragmastes befindet sich im Grünland. Die nächstgelegenen Grundflächen mit Baulandwidmung sind in einem Abstand von ca 100 m. Da somit die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 lit b (und auch der lit a) OSchG nicht vorliegen, ist eine Einzelbewilligung nach § 10 Abs 2 OSchG erforderlich.

2.  Zunächst ist festzuhalten, dass für die Frage, ob die Einzelbewilligung nach § 10 Abs 2 OSchG zu erteilen oder zu versagen ist, ausschließlich Gesichtspunkte des Ortsbild-bzw des Landschaftsschutzes maßgeblich sind (vgl die Erläuternden Bemerkungen [EB] zur Regierungsvorlage [RV] 1998). Aspekte des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen gegenüber Gefahren, wie sie von Sendemasten ausgehen können, müssen im Zusammenhang mit der Einzelbewilligung nach § 10 Abs 2 OSchG ebenso außer Betracht bleiben, wie der Umstand, dass der Bundesgesetzgeber grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der Versorgung mit Dienstleistungen der Telekommunikation gemäß § 1 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) anerkennt (vgl VwGH 99/10/0203). Dies erschließt sich bereits aus kompetenzrechtlichen Überlegungen, da es dem Landesgesetzgeber verwehrt ist, Regelungen unter Gesichtspunkten zu treffen, die sich mit den im Rahmen der Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ (Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG) zu wahrenden Gesichtspunkten decken, und der Schutz des Lebens und der Gesundheit gegenüber Gefahren, die von Fernmeldeanlagen ausgehen können, ein typischer Regelungsaspekt des Fernmeldewesens ist (vgl die EB zur RV 1998). In diesem Sinne ist auch in § 73 Abs 2 TKG 2003 normiert, dass bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen und Telekommunikationsendeeinrichtungen der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der ungestörte Betrieb anderer Funkanlagen und Telekommunikationsendeeinrichtungen gewährleistet sein müssen. Dabei handelt es sich nach der Judikatur um öffentliche Interessen, die von der (Telekommunikations-)Behörde von Amts wegen zu prüfen sind (vgl VwGH 2011/03/0231).

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der österreichischen Bundesverfassung sowohl auf der Ebene der Gesetzgebung als auch auf der Ebene der Vollziehung ein (bundesstaatliches) Rücksichtnahmegebot immanent ist (VfGH G 81/84; G 82/84). Ein vermeidbares „Unterlaufen“ (Torpedieren) legitimer Aufgabenwahrnehmung durch die gegenbeteiligte Gebietskörperschaft soll vermieden werden (VfGH B 1148/95; G 117/98). Letztlich muss somit § 10 Abs 2 OSchG verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass eine Vollziehung dieser Bestimmung durch die Behörde geboten ist, die jedenfalls noch die Wahrnehmung von öffentlichen Interessen aus dem Fernmeldewesen ermöglicht. Mit anderen Worten muss die zur Erteilung der Einzelbewilligung zuständige Behörde infolge der Rücksichtnahmepflicht § 10 Abs 2 OSchG so anwenden, dass die Wahrnehmung von Interessen des Fernmeldewesens (Bundeskompetenz) nicht verunmöglicht (im Sinne von: verhindert) wird.

3.  Die belangte Behörde setzt sich im insgesamt 79-seitigen, angefochtenen Bescheid vom 27.1.2017 sachverhaltsmäßig und rechtlich mit der konkreten Verwaltungssache nur dergestalt auseinander, dass die ersten beiden Sätze des § 10 Abs 2 OSchG und der letzte Satz des Gutachtens des DI II vom 13.7.2016 zitiert werden und sodann konstatiert wird, dass diese „Feststellung“ (des DI II) „nach der Beurteilung durch die Gemeindevertretung“ auch durch die Gegenstellungnahme des DI KK nicht widerlegt werden hätte können, sodass „spruchgemäß zu entscheiden“ gewesen sei.

Damit wird der vom Verwaltungsgerichtshof geforderten inhaltlichen Auseinandersetzung mit einander widersprechenden Gutachten von Sachverständigen nicht genüge getan (vgl VwGH 2009/06/0079). Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides und eine Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde im Sinne des § 28 Abs 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kommt - ungeachtet dessen - aber nicht in Betracht, da der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach festgehalten hat, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhang mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind (vgl VwGH Ra 2015/08/0071).

4. Inhaltlich ist zum Ansuchen der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung der Einzelbewilligung gemäß § 10 Abs 2 OSchG wie folgt auszuführen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde bei Vorliegen einander widersprechender Gutachten aufgrund eigener Überlegungen mit entsprechender Begründung einem Gutachten wegen dessen größerer Glaubwürdigkeit bzw Schlüssigkeit den Vorzug geben (vgl VwGH Ro 2014/10/0046). Bei einander widersprechenden Gutachten hat die Behörde die Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen (vgl VwGH Ra 2016/04/0063).

Unter Berücksichtigung der gutachterlichen Äußerungen des DI II und des DI KK geht das Verwaltungsgericht - so wie auch die belangte Behörde im Ergebnis - von einer Störung des Orts- und Landschaftsbildes aus, dies aufgrund nachstehender Erwägungen:

Der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige zeigt in seinem Gutachten im engeren Sinn (Seite 24ff des Gutachtens vom 13.7.2016) auf, dass in Bezug auf die umliegenden Bauten durch den 48 m hohen Antennentragmasten eine doch deutliche Höhendifferenz zur Oberkante des Antennentragmastes gegeben wäre. Selbst zu dem bereits erhöht gelegenen TT-Hof (zu dessen First) würde der Antennentragmast eine Höhendifferenz von 27 m aufweisen. Auch geht DI II davon aus, dass eine gewisse Naturnähe bei der gegenständlichen Geländeerhebung trotz der sich im Osten im Hangbereich befindlichen Einzelobjekte noch gegeben sei. Durch die Höhendifferenz zur Waldkulisse würde ein ästhetischer Funktionsverlust entstehen, da diese Waldkulisse mit einer relativ einheitlichen Linie abschließe, die durch das Vertikalelement deutlich unterbrochen werde. Im Kontext mit dem Antennentragmasten seien derartige technische deutlich hervortretende Vertikalelemente nicht vorhanden, weshalb sich mangels eines derartigen durch Vertikalelemente vorgeprägten Landschaftsbildes eine eindeutige Störwirkung ergebe.

Im Hinblick auf die Beschreibung der örtlichen Situation entsprechend den Sachverhaltsfeststellungen kann diesen Aussagen des DI II inhaltlich nicht entgegengetreten werden. Es trifft nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes zu, dass das Landschaftsbild im gegenständlichen Bereich technisch durch etwaige Vertikalelemente nicht vorgeprägt ist. Es ist auch nachvollziehbar, dass DI II annimmt, dass die Wahrnehmbarkeit des Antennentragmastes aufgrund der örtlichen Geländeerhöhung vom durchwegs flach angrenzenden Talboden aus gesehen gesteigert ist. Dabei ist auch die Annahme nicht zu beanstanden, dass in Bezug auf die in der Nähe befindlichen Bauten, insbesondere im Talboden, die Höhe des Antennentragmastes besonders in Auge sticht.

Im hier maßgeblichen Landschaftsbild fehlen der gegenständlichen Anlage vergleichbare technische Elemente. Die Argumentation des von den Beschwerdeführerinnen beigezogenen Sachverständigen, dass in einem weiteren Umfeld durchaus bereits technische (Vertikal-)Elemente das Landschaftsbild prägen würden, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht zu folgen, da eine derartige Betrachtungsweise, die das zu berücksichtigende Landschaftsbild dermaßen weit ausdehnen würde, stets dazu führen würde, dass eine technische Vorprägung des Landschaftsbildes - in welcher Form auch immer - gegeben wäre. Wenn somit DI II in diesem Zusammenhang auf eine (relativ) kleinräumigere Betrachtung abstellt, erscheint dies für das Verwaltungsgericht nachvollziehbarer, da sich sowohl aus den im Gutachten DI II als auch im Gutachten DI KK enthaltenen Lichtbildern ergibt, dass die von DI KK herangezogenen technischen Vorprägungen in einer doch größeren Distanz zum Standort nicht mehr (oder nur deutlich untergeordnet) in visuelle Verbindung mit der gegenständlichen Örtlichkeit bringen lassen. Insbesondere durch den Umstand, dass im örtlichen Nahebereich auf der gegenständlichen Erhebung bis auf den TT-Hof im Wesentlichen keine Bebauung besteht bzw im Zusammenhang mit dem Antennentragmasten von der Umgebung einsehbar wäre, und die Bebauung am Fuße der Erhebung (nördlich der B 158) durch die Antennentragmastanlage doch deutlich überragt wird, ist der Annahme des DI II zu folgen, dass in Bezug auf das Orts- und Landschaftsbild der Antennentragmast als störend wahrnehmbar wäre.

Wenn DI KK zusammengefasst ausführt, die Beschreibung des Orts- und Landschaftsbildes durch DI II sei unter Verwendung gezielter Lichtbilder geschönt dargestellt, ist dazu auszuführen, dass diese Annahme das Verwaltungsgericht nicht teilt. Nur wenn man - wie DI KK - von einem weiten in die Betrachtung einzubeziehenden Landschaftsraum ausgehen würde, könnte angenommen werden, dass die in den Lichtbildern des DI KK ersichtlichen Gegebenheiten im Gutachten des DI II unberücksichtigt geblieben wären. Wie bereits dargelegt, ist das Verwaltungsgericht - so wie DI II - aber der Ansicht, dass weit entfernte technische Einrichtungen (wie die 110-kV-Leitung in ca 500 m Entfernung und etwa das Umspannwerk in ca 700 m Entfernung), die nicht mehr im Kontext mit der gegenständlichen Anlage gesehen werden können, bei der Beschreibung des Orts- und Landschaftsbildes nicht mehr berücksichtigt werden können.

Auch zu den ins Treffen geführten drei Sendeantennen am Dach des TT-Hofes ist auszuführen, dass - so DI II zutreffend - sowohl auf Bild 28 als auch Bild 10 des Gutachtens des DI KK diese Antennen im Landschaftsbild nur ganz untergeordnet wahrnehmbar sind. Diese können daher als Kompensation dergestalt, dass diese bei Errichtung des gegenständlichen Antennentragmastes entfernt werden würden, nicht herangezogen werden.

Soweit DI KK die Fotomontage durch DI II in Zweifel zieht, ist festzuhalten, dass es - wovon ohnedies die Beschwerdeführerinnen selbst auch ausgehen - zur Beurteilung der Störung des Orts- und Landschaftsbildes irrelevant erscheint, ob der Antennentragmast 5 m weiter rechts oder 5 m weiter links stehen würde.

Wenn DI KK damit argumentiert, dass technische Elemente in der Landschaft nicht zwingend als negativ bzw störend wahrgenommen werden müssen, ist er darauf zu verweisen, dass es sich bei der Frage, ob durch eine Maßnahme Interessen des Landschafts- oder Ortsbildschutzes beeinträchtigt werden, um eine Frage des ästhetischen Empfindens handelt (vgl VwGH 2008/07/0121). Maßgebend ist, ob das betreffende Bauwerk an seinem Errichtungsort von einem Durchschnittsbetrachter gemessen am Landschaftsbild und Ortsbild als belastend empfunden wird (vgl VwGH 94/06/0008), und zwar im Verhältnis zum Gesamteindruck des Orts- und Landschaftsbildes (vgl VwGH 2010/06/0205). Vorliegend erscheint es nun dem Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit Antennentragmasten nachvollziehbarer, dass insbesondere beim gegenständlichen Orts- und Landschaftsbild ein derartiger Antennentragmast als vom Durchschnittsbetrachter störend empfunden wird, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass andere technische Bauwerke (etwa Brücken oder Türme) in anderen Umgebungen als positiv bewertet eingeschätzt werden. Es erscheint dem Verwaltungsgericht nachvollziehbar und plausibel, dass die Grundaussage, dass technische Bauwerke selbst im Zusammenhang mit relativ unberührter Landschaft positiv besetzt sein können, für den vorliegend zur Beurteilung anstehenden Antennentragmast nicht angewendet werden kann.

DI II ist auch nicht - so wie DI KK ausführt - nur bei drei von insgesamt 13 Standorten, von denen aus Lichtbilder angefertigt wurden, davon ausgegangen, dass der Antennentragmast wahrnehmbar ist, sondern hat DI II insgesamt elf Standorte herangezogen, wovon er bei insgesamt sechs Standorten (Standort F05, F06, F07, F08, F09 und F11; Seite 24 des Gutachtens vom 13.7.2016) davon spricht, dass einerseits der Mast klar erkennbar ist und auch der umgebende Wald überragt wird bzw der Antennentragmast gut einsehbar ist.

Insgesamt war daher den gutachterlichen Ausführungen des DI II zu folgen. Die belangte Behörde hat die Einzelbewilligung gemäß § 10 Abs 2 OSchG infolge Störung des Orts- und Landschaftsbildes zutreffend versagt.

5.  Ungeachtet dessen, dass die Einzelbewilligung für das vorliegende konkrete Vorhaben zu versagen war, ist darauf hinzuweisen, dass aus Sicht des Verwaltungsgerichtes ein maßgeblicher Grund für die Annahme der Störung des Orts- und Landschaftsbildes die Höhe des Antennentragmastes ist. Würde der Antennentragmast weniger hoch zur Ausführung gelangen, würde dies in Bezug auf die Störung des Orts- und Landschaftsbildes eine Verbesserung darstellen, zu der wiederum aus sachverständiger Sicht zu beurteilen wäre, ob noch immer (bei geringerer Höhe) eine Störung des Orts- und Landschaftsbildes anzunehmen wäre. Bei dieser (bei geänderter Einreichplanung) letztlich von der belangten Behörde vorzunehmenden ortsbildschutzrechtlichen Beurteilung wäre insbesondere auch die obgenannte verfassungsrechtlich gebotene Rücksichtnahmepflicht insoweit zu beachten, als öffentliche Interessen des Fernmeldewesens durch die Anwendung von Bestimmungen des Ortsbildschutzgesetzes nicht verunmöglicht werden dürfen.

Ebenfalls bleibt es der Beurteilung eines allfälligen weiteren Ansuchens um Einzelbewilligung nach § 10 Abs 2 OSchG und der damit zusammenhängenden Einreichplanung überlassen, ob eine andere Situierung des Antennentragmastes (weiter in Richtung Hangfuß zur Verringerung der Einsichtigkeit von der Umgebung aus oder weiter weg von der Wohnbebauung im Bauland zum Schutz des Orts- und Straßenbildes) oder auch – wenn technisch möglich – eine Aufteilung der Mobilfunkantennen auf mehrere (weniger hohe) Masten in Bezug auf die Beeinträchtigung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes eine Verbesserung darstellen würden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a Abs 1 VwGG; Spruchpunkt II.):

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Ob die Antennentragmastanlage eine Störung des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes im Sinne des § 10 Abs 2 OSchG darstellt oder nicht, unterliegt regelmäßig einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Im vorliegenden Fall ist nicht davon auszugehen, dass diese Beurteilung über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung hat (vgl VwGH Ra 2016/06/0062; Ro 2014/05/0097).

Schlagworte

Versagung der Einzelbewilligung, Handymast, Antennentragmastanlage; Mobilfunkmast, Rücksichtnahmegebot, Abwägung einander widersprechender Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2017:405.3.191.1.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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