TE Lvwg Erkenntnis 2017/8/3 405-4/1154/1/14-2017

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Veröffentlicht am 03.08.2017
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Entscheidungsdatum

03.08.2017

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs6
KFG 1967 §134 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über die Beschwerde von Herrn AB AA, AF-Straße, AD AE, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 15.02.2017, Zahl 30206-369/ 56463-2015,

zu Recht e r k a n n t :

I.     Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.    Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,- zu leisten.

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.       Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn AB AA Folgendes zur Last gelegt:

"Angaben zur Tat:

Zeit der Begehung:            31.07.2015, 08:01 Uhr

Ort der Begehung:              AH AI, Höhe CC, gegenüber DD-Straße

Fahrzeug:                        Personenkraftwagen, ZZ (A)

?    Der Beschuldigte hat als Lenker des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ZZ zur oben genannten Zeit an oben angeführter Örtlichkeit das Fahrzeug nicht gegen die unbefugte Inbetriebnahme abgesichert, da er den Fahrzeugschlüssel im Zündschloss stecken und das Fahrzeug unversperrt stehen ließ, obwohl er sich so weit vom Fahrzeug entfernt hatte, dass er es nicht mehr überwachen konnte

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

?    Übertretung gemäß
§ 102 Abs 6 iVm § 134 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967, BGBL 267/1967 idF BGBl 67/2016

Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt:

Strafe gemäß:

§ 134 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl 267/1967 idF
BGBl 67/2016

Euro

50,00

Ersatzfreiheitsstrafe:

12 Stunden

 

 

Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64(2) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)

Euro

10,00

Gesamtbetrag:

Euro

60,00

Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

In der Begründung wurde beginnend mit der Anzeige vom 07.08.2015 aufgrund einer dienstlichen Wahrnehmung von Polizeibeamten am 31.07.2015 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens dargelegt. In seinem Einspruch vom 01.08.2016 gegen die erlassene Strafverfügung (Anm: vom 18.08.2015, erst am 01.08.2016 zugestellt aufgrund häufiger mehrmonatiger Ortsabwesenheiten des Beschuldigten) habe der Beschuldigte vorgebracht, dass er die Übertretung nicht begangen habe, da er sein Fahrzeug abgesperrt und den Schlüssel nicht im Auto gelassen habe. Er habe sich auf dem Parkplatz ca 20-30 Meter entfernt vom Fahrzeug befunden. Er halte das für einen Racheakt. Er habe die Herren beobachtet, wie sie um sein Fahrzeug gegangen seien und mit dem Dienstauto weggefahren seien. Zu der eingeholten Stellungnahme der Meldungsleger (Zeugeneinvernahmen am 20.12.2016) habe der Beschuldigte keine Stellungnahme mehr abgegeben. Ort und Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges sowie die Lenkereigenschaft seien nicht bestritten worden, die Aussage des Beschuldigten sei als reine Schutzbehauptung zu werten gewesen, da die Meldungsleger schlüssig und nachvollziehbar die Amtshandlung geschildert hätten und kein Anlass bestehe an den Angaben der unter Diensteid und Wahrheitspflicht stehenden Zeugen zu zweifeln. Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass keine Milderungs- oder Erschwernisgründe hervorgetreten seien, hinsichtlich der Einkommensverhältnisse ging die Behörde von den Angaben des Beschuldigten, soweit sie vorlagen, aus.

Das Straferkenntnis vom 15.02.2017 wurde dem Beschuldigten über die Polizeiinspektion Golling persönlich am 08.03.2017 zugestellt.

1.2.

Am 16.03.2017 erhob der Beschwerdeführer, niederschriftlich von der belangten Behörde festgehalten, Beschwerde und brachte vor, dass die ihm vorgeworfene Übertretung nicht stimme. Er habe den Zündschlüssel aus dem Zündschloss genommen und danach das Fahrzeug verschlossen. Das Fahrzeug sei außerdem immer in seiner Sichtweite gewesen. Er sei nur kurz ausgestiegen, um ein Foto des Dienstwagens der beiden anzeigenden
Polizisten zu machen, da dieses im Halte- und Parkverbot in der DD-Straße (vor dem Trafohaus beim Kreisverkehr „FF“) abgestellt gewesen wäre. Er sei nur deshalb angezeigt worden, da er ein Foto von dem Dienstwagen gemacht habe.

1.3.

Mit Schreiben vom 28.03.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und teilte in einem mit, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. auf die Teilnahme daran verzichtet wird.

Am 03.04.2017 erfolgte eine erste Ladung zur mündlichen Verhandlung am 27.04.2017, welche wegen Verhinderung eines Zeugens mit Schreiben vom 06.04.2017 abberaumt und auf den 23.05.2017 verlegt wurde. Diese Ladung konnte dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden (Zustellnachweis Eingang 21.04.2017), da dieser laut Postvermerk sich bis 30.06.2017 im Ausland aufhielt. Die Verhandlung wurde abberaumt.

Mit Ladung vom 04.07.2017 wurde neuerlich eine Verhandlung anberaumt.

Am 02.08.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer trotz nachweislicher Ladung nicht teilnahm. Die beiden wahrnehmenden Polizeibeamten wurden jeweils als Zeugen einvernommen.

Von Inspektor GG HH wurde zusammengefasst ausgesagt, dass er sich an den Vorfall von vor zwei Jahre nicht mehr konkret erinnern könne, er sich aber die Anzeige durchgelesen habe. Er sei mit dem Kollegen viel im Verkehrsdienst und kenne den Beschwerdeführer von diversen Amtshandlungen. Er und sein Kollege seien zum Vorfallszeitpunkt im Bereich der Grüninsel nahe dem Kreisverkehr bei der DD-Straße, im Rahmen der Durchführung von Lasermessungen, gestanden und er habe wahrgenommen, dass der Beschwerdeführer an ihnen vorbeigefahren sei und in der Folge sein Fahrzeug auf dem Parkplatz im Bereich der Hausnummer XX abgestellt habe. Er sei dann mit seinem Kollegen zum Fahrzeug hingefahren, um dieses zu kontrollieren. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer nicht sichtbar gewesen und sei das Fahrzeug alleine dort gestanden. Er kenne den Beschwerdeführer und dieser wäre sofort gekommen und hätte nicht die Kontrolle abgewartet. Er sei sich 100% sicher, dass er den Zündschlüssel im Zündschloss stecken gesehen habe. Er habe mit seinem alten Handy durch die Scheibe durchfotografiert und sei der Schlüssel zumindest schemenhaft auf dem Foto sichtbar gewesen, allerdings wisse er nicht mehr, ob er das Foto noch habe. Ob er eine Fahrzeugtüre geöffnet habe, wisse er nicht mehr. Nach ca. 5 Minuten sei der Beschwerdeführer zu seinem Fahrzeug zurückgekehrt und er habe ihm das Vergehen vorgehalten. Es werde auf die Angaben in der Anzeige verwiesen. Er sei sich sicher, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug nicht mit einem Schlüssel aufgesperrt habe, sondern dann in das Fahrzeug eingestiegen und weggefahren sei. Befragt zu den vom Beschwerdeführer angefertigten Fotos gab der Zeuge an, dass er sich nicht mehr erinnere, ob der Beschwerdeführer gleich zu fotografieren begonnen habe oder erst nach der Rückkehr zu seinem Fahrzeug. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls nicht darauf angesprochen worden, da er sich auf die Wahrnehmung hinsichtlich des unversperrten Autos konzentriert habe. Befragt zu den Angaben in der Anzeige bzw. im Zuge der Zeugeneinvernahme hinsichtlich des Aufenthalts des Beschwerdeführers („schritt die Geschäftszeile gegenüber der Polizei ab“ und „ging um den gesamten Wohn- und Geschäftsbereich“) führt der Zeuge aus, dass er nur sagen könne, dass der Beschwerdeführer nicht sichtbar gewesen sei und er sich entweder versteckt oder eben hinter dem Wohn- und Geschäftsbereich aufgehalten habe.

Der weiters einvernommene Polizeibeamte Inspektor Thomas VV gab an, dass er sich nur mehr schemenhaft an den Vorfall erinnern könne. Im Zuge der Verkehrskontrolle sei der Beschwerdeführer bei ihnen - wobei er nicht mehr wisse, in welcher Richtung auf der DD-Straße - vorbeigefahren und habe sich bemerkbar gemacht, indem er etwas gedeutet oder gesagt habe. Er habe dann sein Fahrzeug im Bereich gegenüber der Hausnummer XX abgestellt und er habe gesehen wie er vom Fahrzeug weggegangen sei. Sie seien dann hingefahren, hätten das Fahrzeug kontrolliert und von außen gesehen, dass der Zündschlüssel gesteckt sei. Soweit er sich erinnere habe der Kollege eine Fahrzeugtüre geöffnet. Nach ca. 5 bis 6 Minuten sei der Beschwerdeführer von der anderen Seite - er müsse also um den Häuserblock herumgegangen sein - zum Fahrzeug zurückgekommen. Er habe dann die Fahrzeugtüre aufgemacht und sei glaublich weggefahren. Den Vorhalt der Verwaltungsübertretung habe der Kollege gemacht, er selbst habe nicht mit dem Beschwerdeführer gesprochen. Zum Beschwerdevorbringen gibt der Zeuge an, dass sie nicht im Halte- und Parkverbot gestanden seien und wird vom Zeugen auf dem Lageplan Beilage A der Standort des Trafohauses und ihr Standort bei der Verkehrskontrolle eingezeichnet. Befragt zu den mit dem Handy vom Beschwerdeführer angefertigten Fotos gibt der Zeuge an, dass er diesbezüglich keine Wahrnehmungen gemacht habe bzw. nach Vorhalt der Angaben in der Anzeige er sich nicht mehr erinnern könne. Ob der Beschwerdeführer nach der Kontrolle sein Auto stehen habe lassen oder weggefahren sei, wisse er nicht mehr. Auch an die in der Anzeige festgehaltene Äußerung des Beschwerdeführers („vor Gericht sehen wir uns VV“) könne er sich nicht mehr erinnern, es werde jedoch angemerkt, dass es schon mehrere Amtshandlungen mit dem Beschwerdeführer gegeben habe, welche immer nach demselben Schema ablaufen würden.

2.       Sachverhalt, Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer hat als Lenker des schwarzen Golf, mit dem amtlichen Kennzeichen ZZ, sein Fahrzeug am 31.07.2015, um 08:01 Uhr, auf dem Parkplatz gegenüber der DD-Straße, in AH AI abgestellt. Dabei hat er den Fahrzeugschlüssel stecken und das Fahrzeug unversperrt gelassen und sich von dem Fahrzeug so weit und so lange entfernt, dass er es nicht mehr überwachen konnte. Dies wurde sowohl vom Polizeibeamten Inspektor HH als auch von Inspektor VV persönlich wahrgenommen, welche das Fahrzeug in Abwesenheit des Beschwerdeführers kontrollierten, welcher erst nach ca. 5 Minuten zu seinem Fahrzeug zurückgekehrt ist.

In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Ergebnis der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergibt. Von den als Zeugen unter Wahrheitspflicht stehenden einvernommenen Polizeibeamten wurden glaubhaft, schlüssig und übereinstimmend der wahrgenommenen Tatbestand der Verwaltungsübertretung geschildert, sodass auch für das Landesverwaltungsgericht keine Bedenken hinsichtlich der Abläufe bestehen. Dass nach einem Zeitraum von 2 Jahren nicht mehr erläutert werden konnte, ob und wann der Beschwerdeführer mit seinem Handy Fotos von den Beamten gemacht hat bzw. ob dieser nach der Kontrolle mit seinem Fahrzeug weggefahren ist oder dieses weiterhin abgestellt hat lassen, schmälert die Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht, zumal diese Vorgänge rund um die wahrgenommene Verwaltungsübertretung nicht entscheidungsrelevant sind.

Der Beschwerdeführer nahm von der Möglichkeit der Darstellung des Sachverhalts aus seiner Sicht in der mündlichen Verhandlung keinen Gebrauch.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:

I.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF, das Verwaltungsgericht gemäß Art130 Abs1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Entfernt sich der Lenker so weit oder so lange von seinem Kraftfahrzeug, dass er es nicht mehr überwachen kann, so hat er gemäß § 102 Abs 6 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG, BGBL Nr. 267/1967 idgF den Fahrzeugmotor, sofern mit diesem nicht auch andere Maschinen betrieben werden, abzustellen und dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden kann.

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die sich aus § 102 Abs 6 KFG ergebende Verpflichtung streng auszulegen. Der Lenker hat jede ihm zumutbare Sicherung zu treffen, wobei bis zur Grenze des unabwendbaren Zufalles alles zu tun ist, was zur Verhinderung von Schwarzfahrten zugemutet werden kann. Der Sicherungspflicht wird nicht entsprochen, wenn der Lenker bei Verlassen des Kfz den Zündschlüssel stecken lässt, selbst wenn sich Sicherheitswacheorgane in der Nähe des Fahrzeuges befinden (VwGH 14.05.1997, 95/03/0083).

Durch das Abziehen des Zündschlüssels wird dafür gesorgt, dass das Fahrzeug von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden kann. Es darf sich aber kein weiterer Zündschlüssel im Wagen befinden (VwGH 03.11.1972, 0327/72 mit Hinweis E OGH 14.1.1958, Zl 5 Os 620/57 - ÖJZ Nr 110/58).

Als erwiesen war anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug auf einem Parkplatz gegenüber der DD-Straße, in AI, geparkt, den Motor zwar abgestellt, aber das Fahrzeug nicht abgesperrt und den Zündschlüssel stecken hat lassen und damit nicht dafür gesorgt hat, dass das Fahrzeug nicht von Unbefugten in Betrieb genommen werden konnte. Das Beschwerdevorbringen, dass er nur kurz ausgestiegen und in Sichtweite zum Fahrzeug mit dem Handy Fotos von den Polizeibeamten bzw. deren Dienstfahrzeug gemacht hat, konnte nicht als erwiesen angesehen werden, sodass damit keine Entkräftung des Vorwurfs der Begehung der Verwaltungsübertretung und in Folge eine Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses aufgezeigt werden konnte.

Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung wurde somit erfüllt, in subjektiver Hinsicht ist dem Beschwerdeführer Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs-gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berück-sichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafge-setzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu be-rücksichtigen.

Die in § 102 Abs 6 KFG normierte Sicherungspflicht eines Kraftfahrzeuges gegen unbefugte Inbetriebnahme eines Fahrzeuges, zählt zu den allgemeinen Pflichten eines Kraftfahrzeuglenkers nach dem Kraftfahrgesetz 1967 und weist ein Verstoß dagegen keine unbeträchtlichen Unrechtsgehalt auf.

Gemäß § 134 Abs 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz … zuwiderhandelt undist mit einer Geldstrafe von bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Von der belangten Behörde wurde mit der Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von € 50,- gerade einmal 1% des möglichen Strafrahmens ausgenützt sodass sich die verhängte Strafe im alleruntersten Bereich befindet.

Es scheinen im Vormerkregister für Verwaltungsstrafe bereits einige Verstöße gegen das Kraftfahrgesetz und ua die Bestimmung des § 102 KFG auf, allerdings nicht gegen die verfahrensgegenständliche Bestimmung des Abs 6 leg. cit.

In subjektiver Hinsicht genügt für die Übertretung des § 102 Abs 6 KFG 1967 fahrlässiges Verhalten. Da es sich bei dem in Rede stehenden Verwaltungsdelikt um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 2. Satz VStG handelt, wäre es an dem Beschwerdeführer gelegen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Bei Ungehorsamsdelikten hat die Behörde dem Täter nur den objektiven Tatbestand nachzuweisen, weil nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG iVm § 45 Abs 1 AVG bei diesen Delikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Dieser hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und dabei initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (VwGH 20.01.2016, 2013/17/0033 ua). Dies ist dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen jedoch nicht gelungen.

Hinsichtlich der weiteren subjektiven Strafzumessungsgründe sind im Beschwerdeverfahren keine Gründe hervorgekommen, die eine Strafminderung als geboten erscheinen lassen, sodass die belangte Behörde zusammenfassend von ihrem Ermessen iS des § 19 VStG dem Gesetz entsprechend Gebrauch gemacht hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die zitierten Gesetzesstellen. Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Straf-verfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs 2 leg cit ist dieser Beitrag für das Beschwerdever-fahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10 zu bemessen.

III. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a VwGG)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu § 102 Abs 6 KFG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

steckender Zündschlüssel, unversperrtes Fahrzeug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2017:405.4.1154.1.14.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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