TE Lvwg Beschluss 2017/8/8 405-1/133/1/7-2017

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Veröffentlicht am 08.08.2017
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Entscheidungsdatum

08.08.2017

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §15 Abs1
WRG 1959 §102 Abs1 litb
WRG 1959 §117 Abs4

Text

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Ing. Dr. Adalbert Lindner über die Beschwerden des AI AH (geb xx), AN AH (geb yy) sowie des AN AH (geb zz), vertreten jeweils durch die Rechtsanwälte GmbH AS, AU, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 30.11.2016, Zl 30603-202/3519/23-2016, Konsenswerber: AA, Inhaber AB, den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.     Die Beschwerden werden gemäß § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm §§ 8, 9, 15 Abs 1, 102 Abs 1 lit b und 117 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.   Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

 

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 30.11.2016, Zahl 30603-202/3519/23-2016, wurde dem AA, Inhaber AB, die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung von Canyoning-Touren am AZbach in der Gemeinde AL im Bereich zwischen dem „AZbachfall“ und dem „BAfall“, unter Vorschreibung entsprechender Auflagen, erteilt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde den Fischereiberechtigten (AN AH, AP, AK AL, und AI AH, AM, AK AL – den nunmehrigen Beschwerdeführern) gemäß §§ 26 und 117 WRG ein jährlicher Entschädigungsbetrag aufgrund der Minderung des Ertragswertes der Fischbiomasse sowie aufgrund zu erwartender Einbußen bei der Vergabe von Fischerei-Tageslizenzen zugesprochen.

 

Gegen diesen Bewilligungsbescheid haben AI AH, AN AH und AN AH, vertreten durch die AS Rechtsanwälte GmbH, fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Beschwerdeschriftsatz wird darauf hingewiesen, dass die Bezirkshauptmannschaft Zell am See bereits mit Bescheid vom 29.08.2016, Zahl 30603-202/3515/24-2016, der Firma BB, BC BD, BE, die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung von Canyoningtouren am AZbach erteilt hätte. Zwischen dem Betreiber und den Fischereiberechtigten sei bereits im Juli 2016 eine Einigung hinsichtlich der Entschädigungsfrage erzielt worden und sei diese Bewilligung zwischenzeitig auch in Rechtskraft erwachsen. Zum Schutz des Gewässers sei die Anzahl der Touren sowie die Größe der Gruppen, aufgrund des Gutachtens des beigezogenen Sachverständigen für Gewässerschutz, beschränkt worden. Nunmehr habe der gegenständliche Konsenswerber das idente Vorhaben bewilligt erhalten. Weitere Canyoning-Touren seien aber gewässerschädigend und mit schwerwiegenden Schäden für die Fischerei und das ökologische Gefüge des AZbaches verbunden. Da die belangte Behörde den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht entsprochen habe, hätten die Beschwerdeführer auf den oben beschriebenen Umstand auch nicht hinweisen können. Da infolge des rechtskräftigen Bescheides des BC BD (BB) die Abhaltung von Canyoning-Touren im AZbach im höchstmöglichen Ausmaß bereits bewilligt worden sei, sei es unzulässig, einem weiteren Konsenswerber die Abhaltung derartiger Touren zu bewilligen.

 

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.01.2017 wurde die gegenständliche Beschwerde (samt Akt) dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde vor dem Landesverwaltungsgericht am 13.06.2017 durchgeführt. Die Vertreterin der Beschwerdeführer verwies inhaltlich auf den Beschwerdeschriftsatz vom 28.12.2016. Ergänzend dazu führte sie aus, dass die Beschwerdeführer ihre Parteistellung im Verfahren auf die Fischereirechte am gegenständlichen Gewässer stützen würden, wobei Herr AN AH, geb x, im Laufe des Jahres 2015 die Fischereirechte an seinen Sohn, Herrn AN AH, geb zz, übertragen hat. Nochmals wurde betont, dass die belangte Behörde es verabsäumt hätte eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die Beschwerdeführer dadurch ihre Parteienrechte nicht wahrnehmen hätten können. Auch das Gutachten des Dipl.-Ing. BF, auf welches sich die belangte Behörde bei der Entschädigungsfestsetzung stütze, sei nie übermittelt worden. Gerügt werde zudem, dass die gegenständliche wasserrechtliche Bewilligung Herrn BC BD nie übermittelt worden sei und dieser dadurch auch nie die Möglichkeit hatte, in einen Widerstreit zu der nunmehr erteilten wasserrechtlichen Bewilligung zu treten. Von den Beschwerdeführern werde daher die gegenständliche Entscheidung vollinhaltlich angefochten und der Antrag gestellt, die Entscheidung aufzuheben oder allenfalls die Verhandlungssache an die Behörde zur neuerlichen Verhandlung zurückzuverweisen. Für den Fall, dass Spruchpunkt I. vom Landesverwaltungsgericht tatsächlich aufrechterhalten werde, werde in eventu der Antrag gestellt, Spruchpunkt II. dahingehend abzuändern, dass eine Entschädigung in Höhe von € 1.000 festgesetzt werde. Inhaltlich wurde von der Vertreterin der Beschwerdeführer nochmals auf Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Gewässerschutz, Herrn Mag. BG, vom 05.05.2015 verwiesen, wonach hier mit seinen Forderungen hinsichtlich der Anzahl der geführten Touren und Gruppengröße nur das "Gesamtvorhaben", also die Gesamtbelastung des angeführten Gewässerabschnittes des AZbaches, gemeint sein könne.

 

Der Bewilligungswerber hat im Zuge der Beschwerdeverhandlung darauf hingewiesen, dass es ihm letztlich, auch wenn er die Schlucht wahrscheinlich am wenigsten nütze, nicht gelungen sei, eine einvernehmliche Lösung mit den Fischereiberechtigten zu finden. Er habe daher im Behördenweg die wasserrechtliche Bewilligung beantragt und bleibe der Antrag auf Erteilung der beantragten Bewilligung nach wie vor aufrecht. Jede andere Lösung würde ja dazu führen, dass hier eine Monopolstellung zugunsten des Herrn BC BD geschaffen werde.

 

 

Sachverhalt und Beweiswürdigung:

 

Bereits seit dem Jahr 2015 bemühen sich insgesamt vier Unternehmen um eine wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung von Canyoning-Touren am AZbach, Gemeinde AL, im Gewässerabschnitt zwischen "AZbachfall" und "BAfall". Der betroffene Gewässerabschnitt ist durch eine Abfolge von Wasserfällen, teilweise in kaskadenförmiger Abfolge, und Gumpen von unterschiedlicher Wassertiefe gekennzeichnet. Das Gewässerbett ist meist felsig, abschnittsweise findet sich hier grobes Gestein.

 

Eines dieser vier Unternehmen ist zwischenzeitig in Konkurs gegangen und wurde der diesbezügliche Antrag zurückgezogen. Je eine Bewilligung wurde, unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen, an BC BD (BB), AB (AA) sowie an BH BI (BJ) erteilt. In Spruchabschnitt I. dieser Bescheide wurde die wasserrechtliche Bewilligung erteilt, in Spruchabschnitt II. wurde jeweils eine Entschädigung zugunsten der Fischereiberechtigten festgesetzt. Die Höhe der von der Behörde festgesetzten Entschädigung basiert auf der Stellungnahme des Dipl.-Ing. BF vom 09.11.2016. In den Spruchabschnitten A.) und B.) wurden zudem Auflagen zugunsten des Gewässerschutzes (A.)) und aus wasserbautechnischer Sicht (B.)) normiert.

Die wasserrechtliche Bewilligung des BC BD ist zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsen. In diesem Fall besteht eine zivilrechtliche Vereinbarung mit den Fischereiberechtigten.

 

Gegen die wasserrechtliche Bewilligung, die AB und BH BI erteilt wurde, haben die Fischereiberechtigten Beschwerde erhoben.

 

Die Fischereirechte an gegenständlichem Gewässerabschnitt haben derzeit AN AH, geb x, AP, AK AL sowie AN AH, geb zz, AP, AK AL, inne. Die Fischereirechte an AN AH, geb zz, wurden von Herrn AI AH, geb xx, im Jahr 2015 übertragen.

 

Im behördlichen Verfahren wurden mehrere Sachverständige beigezogen, darunter auch ein Amtssachverständiger für Gewässerschutz. Dieser hat in Befund und Gutachten vom 05.05.2015 festgestellt, dass eine Beeinträchtigung des Gewässers (Schädigungen des Makrozoobenthos sowie der Makrophyten und des Phytobenthos) im Wesentlichen von der Frequenz der Canyoning-Touren und der Anzahl der teilnehmenden Personen abhängig ist. Er empfiehlt daher in seinem Gutachten die Gesamtanzahl der geführten Touren (aller Betreiber) auf maximal vier Gruppen pro Tag zu beschränken, wobei eine Gruppe aus maximal acht Personen bestehen darf. Zudem stellt er fest, dass es sich beim betroffenen Gewässerabschnitt um keinen natürlichen Fischlebensraum handelt sondern um einen sekundären Fischlebensraum. Er spricht auch die Empfehlung aus, die geplanten Maßnahmen im Einvernehmen und in Abstimmung mit den Fischereiberechtigten durchzuführen. Die von ihm vorgeschlagenen Forderungen wurden in jede der drei erteilten Bewilligungen als Auflagen zugunsten des Gewässerschutzes (Spruchabschnitt A.)) in den Spruch übernommen.

 

Abschließend darf festgehalten werden, dass der Sachverhalt nur insofern festgestellt wurde, als er für gegenständliche Beschwerdeentscheidung relevant ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, darf ergänzend dazu auch auf obige Verfahrensgangbeschreibung verwiesen werden.

 

In beweiswürdigender Hinsicht ist festzuhalten, dass obige Feststellungen im Laufe des Verfahrens von den Parteien nie in Zweifel gezogen und in der Beschwerdeverhandlung weitgehend außer Streit gestellt wurden. Auch in den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten zeigen sich diesbezüglich keine Widersprüche. Was die Fischereirechte angeht, so ergeben sich diese zweifelsfrei auch aus dem vom Landesfischereiverband Salzburg übermittelten Auszug aus dem Fischereibuch (IV/31) vom 11. Juni 2015.

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:

 

Rechtliche Grundlagen:

 

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs 2 leg cit hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs 1 VwGVG).

 

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Die maßgeblichen wasserrechtlichen Grundlagen lauten:

 

§ 8 Gemeingebrauch an öffentlichen und privaten Gewässern

 

(1) In öffentlichen Gewässern ist der gewöhnliche ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene, die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließende Gebrauch des Wassers, wie insbesondere zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen, dann die Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter, Steinen und Eis, schließlich die Benutzung der Eisdecke überhaupt, soweit dadurch weder der Wasserlauf, die Beschaffenheit des Wassers oder die Ufer gefährdet noch ein Recht verletzt oder ein öffentliches Interesse beeinträchtigt noch jemandem ein Schaden zugefügt wird, ohne besondere Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich erlaubt.

(2) Der Gebrauch des Wassers der privaten Flüsse, Bäche und Seen zum Tränken und zum Schöpfen mit Handgefäßen ist, soweit er ohne Verletzung von Rechten oder öffentlicher oder privater Interessen mit Benutzung der dazu erlaubten Zugänge stattfinden kann, jedermann ohne besondere Erlaubnis und ohne Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich gestattet.

 

§ 9 Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern

 

(1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.

 

§ 15 Einschränkungen zugunsten der Fischerei

 

(1) Die Fischereiberechtigten können anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).

 

§ 102 Parteien und Beteiligte

 

(1) Parteien sind:

a) der Antragsteller;

b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

 

 

§ 117 Entschädigungen und Beiträge

 

(1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.

(2) Bei Ansuchen um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung oder um Einräumung eines Zwangsrechtes sind die im Abs 1 bezeichneten Leistungen in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheide festzusetzen und nur, wenn dies nicht möglich ist, binnen angemessener, ein Jahr nicht überschreitender Frist durch Nachtragsbescheid zu bestimmen. Diesem Nachtragsbescheide kann eine eigene mündliche Verhandlung (§ 107) vorangehen.

(3) Eine Partei, der eine Entschädigung unter Vorbehalt der Nachprüfung zuerkannt wurde, kann jederzeit – also auch ohne Rücksicht auf im Sinne des Abs 1 bestimmte Zeiträume – eine Nachprüfung zwecks allfälliger Neufestsetzung der Entschädigung verlangen. Für den Kostenersatz findet in diesem Falle § 123 Abs 2 Anwendung.

(4) Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs 1 ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten.

 

 

Rechtliche Ausführungen:

 

Eine Parteibeschwerde ist also nur insoweit zu prüfen, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (vgl B 27. Jänner 2016, Ra 2014/10/0003). Es kann daher nicht aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte Rechte beschränkten Partei eine Aufheben oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vorgenommen werden (vgl E 9. September 2015, Ra 2015/04/0012) – VwGH vom 3.8.2016, Ro 2016/07/0008.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH vom 18.11.2010, 2008/07/0194, VwGH vom 30.10.2008, 2007/07/0078, VwGH vom 25.5.2000, 99/07/0072, etc) hat der Fischereiberechtigte im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nur eine eingeschränkte Parteistellung. § 15 Abs 1 WRG gibt dem Fischereiberechtigten keinen Anspruch auf Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung, sondern er kann lediglich Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Er ist Inhabern bestehender Rechte nach § 12 Abs 2 WRG nicht gleichgestellt und können Fischereiberechtigte auch nicht von sich aus öffentliche Interessen geltend machen. Die Rechtsposition eines Fischereiberechtigten ist im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren daher eine sehr eingeschränkte und kann zulässigerweise in dessen Rechte eingegriffen werden, wobei dieser Eingriff nach dem Gesetz regelmäßig durch die Leistung einer Entschädigung kompensierbar ist.

 

Auch der Verfassungsgerichtshof (vgl VfGH vom 10.6.1968, Slg 5709) hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes und des Gleichheitsgebotes gegen § 15 Abs 1 WRG. Es ist nicht unsachlich, wenn Fischereirechte nicht im gleichen Maß wie anderweitige Wasserbenutzungen (§ 12 Abs 2 WRG 1959) geschützt werden.

Wenn die Beschwerdeführer nun vorbringen, dass die belangte Behörde die Forderungen des Amtssachverständigen für Gewässerschutz, was Anzahl der geführten Touren und Gruppengröße angeht, aufgrund der Zahl der erteilten Bewilligungen, nicht hinreichend umgesetzt und dies Einfluss auf den Gewässerzustand und Gewässerökologie - und damit zwangsläufig auf den Fischbestand - hat, ist dem zu entgegnen, dass es dem Landesverwaltungsgericht dennoch verwehrt ist, auf Grundlage der Beschwerde der Fischereiberechtigten, öffentliche Interessen aufzugreifen. Die Frage des Gewässerzustandes, der Gewässerbelastung sowie der Ökologie betrifft zweifelsfrei die Wahrung von öffentlichen Interessen (§ 105 WRG 1959), daran vermag auch eine allfällige geringfügige Überschneidung von subjektiv-öffentlichen Rechte der Fischereiberechtigten mit den öffentlichen Interessen nichts zu verändern. Nach ständiger Rechtsprechung obliegt die Wahrnehmung öffentlicher Interessen im Sinne des § 105 WRG 1959, wie oben bereits ausgeführt, den Behörden und können Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens aus dieser Bestimmung keine subjektiven Rechte ableiten (zB VwGH vom 30.10.2008, 2007/07/0078, sowie vom 03.08.2016, Ro 2016/07/0008). Da den Fischereiberechtigten zudem kein Recht auf Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung zukommt, was sie aber fordern und die Berücksichtigung ihrer Vorbringen zur Folge hätte, ist diesbezüglich auch der Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes eingeschränkt, selbst dann, wenn die belangte Behörde bei korrekter Einschätzung des Gewässerzustandes die Bewilligung nicht erteilen hätte dürfen. Das Beschwerdevorbringen erweist sich in diesem Punkt daher als unzulässig.

 

Nun wurde im angefochtenen Bescheid (Spruchabschnitt II.) seitens der Behörde festgestellt, dass durch die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung in die Rechte der Fischereiberechtigten, zu deren Nachteil, eingegriffen wird und wurde gleichzeitig die Höhe der Entschädigung, in Form eines amtswegig ermittelten Geldbetrages, festgesetzt. Bezüglich des Antrages auf Neufestsetzungsentschädigung (Erhöhung) der Entschädigung dürfen die Beschwerdeführer auf die Bestimmung des § 117 Abs 4 WRG hingewiesen werden, wonach in diesen Fällen eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig ist. Für dieses Entschädigungsbegehren gilt die sukzessive Gerichtszuständigkeit und ist diesbezüglich allenfalls das (Zivil-)Gericht anzurufen.

 

Was die Beschwerde des AI AH, geb xx, angeht, so ist festzuhalten, dass es diesem, seit der Übertragung seines Fischereirechtes im Jahr 2015 an AN AH, geb zz, an der Parteistellung im gegenständlichen Verfahren und somit auch an der Beschwerdelegitimation mangelt. Der Kreis der an einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren als Parteien beizuziehenden Personen ist in § 102 Abs 1 WRG abschließend erfasst. Diesem Personenkreis gehört Herr AI AH seit der Übertragung der Fischereirechte nicht mehr an. Eine Berechtigung zur Wahrung wasserrechtlich geschützter Rechte anderer kommt weder ihm noch den Fischereiberechtigten (etwa zugunsten des BC BD), gemäß den einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen, nicht zu. Die Beschwerde des AI AH erweist sich damit jedenfalls als unzulässig.

 

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich die Beschwerden der Fischereiberechtigten insgesamt als unzulässig erweisen. Einerseits bezieht sich das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführer auf die Gewässerbelastung, Ökologie und den Gewässerzustand, damit auf öffentliche Interessen, die aufgrund der eingeschränkten Parteistellung der Fischereiberechtigten im Verfahren nicht rechtswirksam vorgebracht werden können und andererseits, was die Frage der Höhe der Entschädigung angeht, eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes nicht gegeben ist. Beim Beschwerdeführer AI AH kommt noch die fehlende Beschwerdelegitimation hinzu. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Beschwerden als nicht zulässig und sind diese daher mittels Beschlusses als unzulässig abzuweisen.

 

 

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BGBl 1/1930 idF BGBl I 106/2016; B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung hing wesentlich von der Frage ab, wie weit die Rechte der Fischereiberechtigten im Verfahren ausgestaltet und damit auch der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes begrenzt ist. Diese Fragen sind, wie sich (auch) aus den in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zitierten Quellen ergibt, hinlänglich geklärt. In seiner Entscheidung ist das Landesverwaltungsgericht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu. Weiters ist die zu den maßgebenden Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdelegitimation, Rechte von Fischereiberechtigten, zulässiges Beschwerdevorbringen, öffentliche Interessen

Anmerkung

ao Revision erhoben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2017:405.1.133.1.7.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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