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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde der C H in I, vertreten durch Dr. Markus Skarics, Rechtsanwalt in 6460 Imst,
Dr. Pfeiffenberger Straße 16, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 1. März 2000, Zl. uvs-2000/9/017-2, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 (in der Fassung der 20. StVO-Novelle, BGBl. I Nr. 92/1998) mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) bestraft, weil sie am 4. Juli 1999 um 01.38 Uhr einen nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw im Gemeindegebiet von Arzl auf der Bahnhofstraße vom Bahnhof in Richtung Innbrücke gelenkt habe, obwohl sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, wobei der Alkoholgehalt ihrer Atemluft mehr als 0,8 mg/l betragen habe.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die belangte Behörde stellte fest, dass am 4. Juli 1999 um 02.00 Uhr bzw. 02.01 Uhr mit einem geeichten Alkomaten der Marke Siemens Messungen des Atemalkoholgehaltes der Beschwerdeführerin vorgenommen worden seien, die wegen zu großer Abweichungen der Einzelmesswerte kein verwertbares Ergebnis erbracht hätten. Bei zwei weiteren um 02.04 Uhr bzw. 02.06 Uhr vorgenommenen Messungen habe sich sodann ein verwertbares Messergebnis von 0,81 mg/l Atemluftalkoholgehalt ergeben. In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass eine Verfälschung dieses Messergebnisses durch Aufstoßen "auf der Grundlage der Zeugenaussage des Meldungslegers" ausgeschlossen sei.
Dem tritt die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf einen Widerspruch zwischen der - in der Berufungsverhandlung am 1. März 2000 abgelegten - Aussage und einer schriftlichen Stellungnahme dieses Zeugen entgegen. Damit ist für sie aber schon aus folgendem Grund nichts zu gewinnen:
In der Betriebsanleitung für den im Beschwerdefall verwendeten Alcomat 52052/A15 der Firma Siemens (abgedruckt bei Messiner, StVO9, 1399 ff) heißt es im letzten Absatz des Punktes 2.:
"Durch die Doppelmessung können Unregelmäßigkeiten wie z.B. eventuelles Aufstoßen erkannt werden, da in so einem Fall die Ergebnisse der 2 Messungen erheblich voneinander abweichen (2x identes Aufstoßen ist auszuschließen). Ein abgesichertes Untersuchungsergebnis liegt nur dann vor, wenn 2 Messungen vorgenommen worden sind, und die beiden Einzelmesswerte innerhalb bestimmter Abweichungsgrenzen liegen. Die Überprüfung dieser Grenzen erfolgt unbeeinflussbar durch den Alcomat."
Demnach ist schon auf Grund der Arbeitsweise des Messgerätes davon auszugehen, dass ein vom Alkomaten als verwertbar angezeigtes Messergebnis nicht durch Aufstoßen verfälscht sein kann. Auf allfällige, ein Aufstoßen betreffende Wahrnehmungen des die Messung durchführenden Organes kommt es dabei nicht an.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt der Umstand, dass bei den ersten Messungen kein verwertbares Ergebnis erzielt wurde, nicht auf eine Fehlerhaftigkeit bzw. Funktionsuntüchtigkeit des Gerätes schließen. Das die Atemluftuntersuchung durchführende Straßenaufsichtsorgan war in diesem Fall vielmehr verpflichtet, die Untersuchung zu wiederholen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1993, Zl. 91/03/0337). Ob die Unverwertbarkeit des Ergebnisses der ersten Messungen auf Aufstoßen oder auf andere Unregelmäßigkeiten zurückzuführen war, ist nicht entscheidend. Der Zugrundelegung des bei den weiteren Messungen erzielten verwertbaren Ergebnisses durch die Behörde stand kein Hindernis entgegen (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2000, Zl. 2000/11/0029, betreffend die aus Anlass desselben Vorfalles angeordnete Entziehung der Lenkerberechtigung der Beschwerdeführerin).
Aus dieser Sicht hatte die belangte Behörde keine Veranlassung zur Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Frage einer Verfälschung des Messergebnisses durch Aufstoßen sowie eines "technischen Sachbefundes zur Funktionsweise des Alkomaten". Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, dass zum Beweis dafür, dass sie "zum Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeuges keine Alkoholisierung aufgewiesen hat, diese jedenfalls unter 0,5 mg/l gelegen ist", ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen gewesen wäre, ist sie darauf zu verweisen, dass das Ergebnis einer Atemluftmessung nur durch die Einholung eines Gutachtens über den Blutalkoholgehalt entkräftet werden kann (vgl. neben dem schon erwähnte hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2000, Zl. 2000/11/0029, auch das hg. Erkenntnis vom 14. November 1997, Zl. 97/02/0331).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. September 2000
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkomatFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030208.X00Im RIS seit
21.01.2002Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009