TE Lvwg Beschluss 2017/8/11 405-1/189/1/9-2017

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Veröffentlicht am 11.08.2017
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Entscheidungsdatum

11.08.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §42
WRG 1959 §102 Abs1 litb
AVG §19

Text

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über die Beschwerde von den Ehegatten AF und AH AE, AG, AB AC, gegen den Bescheid der belangten Behörde Landeshauptmann von Salzburg vom 06.03.2017, Zahl xxx, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I.     Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.

II.    Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.       Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen

1.1.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.03.2017 wurde der AA GmbH unter Spruchabschnitt A I die wasserrechtliche Bewilligung

zur Abänderung des Bescheides derselben Behörde vom 4.8.2005, Zahl yyy, zuletzt geändert durch Bescheide derselben Behörde vom 5.7.2013, Zahl yyy und 22.7.2015, Zahl xxx zur Adaptierung und Sanierung sowie Neubewilligung des Speichers 20 durch

a)   Neuherstellung der Speicherabdichtung

b)   Sanierung und Neuzuordnung des Drainagesystems am Speicher 20

c)   Neubau des Entnahmebauwerkes, der Entnahme- und Drainageableitungen sowie eines Betonquerriegels

d)   Anhebung der Dammkrone um 0,7 m auf 1.299,70 müA samt Adaptierung des Hochwasserüberlaufes

e)   Optimierung der Grundablässe West und Ost sowie Errichtung eines Energieumwandlungsbauwerkes

f)   Verflachung der bergseitigen Einschnittsböschung

g)   Geländemodellierungen im Bereich der Schipisten Space Jet 3 und 2 sowie Achter Jet

h)   Erweiterung eines bestehenden Retentionsbeckens auf Gst Nr. aa KG AL samt Errichtung und Benützung der hiefür erforderlichen Anlagen

nach Maßgabe des diesem Bescheid zugrunde liegenden und als solches gekennzeichneten Projektes der AJ Consulting ZT GmbH vom 15.09.2016, GZ 1456 – 11W, und der in der Begründung dieses Bescheides enthaltenen Beschreibung durch die beigezogenen Amtssachverständigen mit Auflagen und Fristen erteilt.“

In Spruchabschnitt II folgen Auflagen in geologischer, dammbautechnischer und wasserbautechnischer Hinsicht sowie weiters aus Sicht des Gewässerschutzes sowie festgehalten wurde, dass die Forderungen der Wildbach- und Lawinenverbauung sowie der Österreichischen Bundesforste AG zu erfüllen bzw. einzuhalten sind. In den Spruchabschnitten III bis IX folgen noch weitere Festlegungen wie zB Fristen etc. Im Spruchabschnitt B erging der Abspruch über Parteienvorbringen und im Spruchabschnitt C erfolgte die Vorschreibung der Verfahrenskosten.

Der Bescheid wurde den Beschwerdeführen nicht zugestellt.

1.2.

Mit Schreiben vom 08.03.2017, am 09.03.2017 bei der belangten Behörde eingelangt, brachten die Beschwerdeführer folgendes vor:

„Zahl xxx

Betrifft: Einspruch: Pistenerweiterung und Pistenveränderung im Bereich Niederwald AK

Da bei der Einladung vom 01.02.2017 der oben genannte Punkt nicht auf der Tagesordnung stand (und doch behandelt wurde?!) fordern wir einen Lokalaugenschein vor Ort mit der Behörde nach der Schneeschmelze.

AF AE

AH AE“

1.3.

Mit Schreiben vom 13.07.2017 wurde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht samt einigen Aktenstücken zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 19.07.2017 erging vom Landesverwaltungsgericht an die Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs3 AVG, da wesentliche Beschwerdeelemente iS des § 9 Abs 1 VwGVG fehlten.

Mit Schreiben vom 23.07.2017, eingelangt binnen offener Frist am 25.07.2017 wurde folgendes mitgeteilt:

„Zahl: 405-1/189/1/2-2017

Betrifft: Angaben zur Beschwerde:

1.   Angefochtener Bescheid: xxx

2.   Belangte Behörde
Amt der Salzburger Landesregierung/Abteilung 7/01 Wasser

3.   Im Bescheid ist der Punkt – Verbreiterung von Schipisten nicht ersichtlich.
GP aa KG AL 2.130 Quadratmeter

4.   Einen Lokalaugenschein vor Ort mit der Behörde.

5.   Da Punkt 3 aus dem Bescheid nicht ersichtlich war, wurde am 08.03.2017 Einspruch erhoben.

AF AE

AH AE“

Von der belangten Behörde wurden noch Aktenstücke im Original angefordert (Bewilligungsbescheide aus den Jahren 2005 und 2013, Antrag samt Projektunterlagen, Ladung zur mündlichen Verhandlung samt Zustellnachweisen betreffend die Beschwerdeführer, Ladung samt Kundmachungsvermerk der Gemeinde), welche mit Schreiben vom 26.07.2017 bzw. Email vom 11.08.2017 vorgelegt wurden.

Die Eingabe vom 08.03.2017 sowie vom 23.07.2017 wurde der Bewilligungswerberin mit Schreiben vom 25.07.2017 zur Kenntnis und Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 04.08.2017 gab die Bewilligungswerberin rechtsfreundlich vertreten eine Stellungnahme ab und beantragte im Ergebnis, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Weiters wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

Von keiner der Parteien im Beschwerdeverfahren wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

2.       Sachverhalt, Beweiswürdigung

Zum einen darf – um Wiederholungen zu vermeiden - auf den dargestellten Verfahrensgang verwiesen und darüber hinaus folgendes festgestellt werden:

Aufgrund des Ansuchens der AA GmbH vom 20.09.2016, in deren Namen und Auftrag von der AJ Consulting ZT Gesellschaft mbH unter Vorlage eines Projekts eingebracht, wurde mit Schreiben vom 01.02.2017, Zahl xxx von der Wasserrechtsbehörde eine mündliche Verhandlung für den 02.03.2017 anberaumt. Als Verhandlungsgegenstand wurde folgendes angegeben:

„In der Angelegenheit:

AA GmbH; Gemeinde AC

Speicherteich 20 – Anpassungen zur wasserrechtlichen Neubewilligung unter Umsetzung der Beschlusspunkte der 96. Staubeckenkommission zum Bescheid der Landeshauptfrau vom 04.08.2005, Zahl yyy, betreffend Schneeanlage AK durch

?    Sanierung der Teichabdichtung

?    Sanierung und Neuzuordnung der Drainagesystems am Speicher 20

?    Sanierung der Drainage- und Grundablassleitung

?    Änderung bergseitiger Einschnitt

?    Anhebung Teichkrone und Optimierung Hochwasserüberlauf

?    Optimierung Grundablässe“

In der Ladung wurde auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG hingewiesen.

Aus den Projektunterlagen/Verzeichnis der Grundstücke und Rechte der AJ Consulting GmbH, ProjNr. 1456/11W vom 15.09.2016, Projektbeilage 1c ergibt sich, dass ua das GN aa KG AL EZ xx, im grundbücherlichen Eigentum der Republik Österreich Österreichischen Bundesforste, von den beantragten Maßnahmen betroffen ist. Aus diesem Verzeichnis ergibt sich weiters, dass den Beschwerdeführern ein Streubezugs-, Holzbezugs- und Weiderecht zukommt (Seite 12 des Verzeichnisses) zukommt. Gemäß aktuellem Grundbuchsauszug sind die Beschwerdeführer Eigentümer der in der EZ zz KG AL vorgetragenen Grundstücke und sind die vorangeführten Grunddienstbarkeiten zulasten der EZ xx KG AL eingetragen.

Unter Nr. 57 und Nr. 58 der Zustellverfügung wurden die Beschwerdeführer persönlich geladen und wurde ihnen laut den im Akt aufliegenden Zustellnachweisen die Ladung am 06.02.2017 durch persönliche Übernahme (Übernehmerin AH AE) zugestellt.

Unter Nr. 4 der Zustellverfügung erging an die Gemeinde AC unter Übermittlung eines Plansatzes das Ersuchen um Kundmachung der Ladung durch Anschlag an der Amtstafel und zur Auflage der Pläne. Laut Anschlagsvermerk erfolgte der Aushang der Ladung bzw. die Auflage der Pläne vom 07.02. bis 02.03.2017 bei der Gemeinde AC.

In der Ladung vom 01.02.2017 wurde darauf hingewiesen, dass ein Projekt zur Einsichtnahme in der Gemeinde AC während der Zeiten des Parteienverkehrs aufliegt.

Weiters erfolgte laut Angaben in der Ladung eine Kundmachung auf der Behördenhomepage des Landes Salzburg.

Von den Beschwerdeführern wurden weder bis zum Tag vor Beginn der Verhandlung Einwendungen erhoben noch nahmen sie laut Anwesenheitsliste der Verhandlungsschrift vom 02.03.2017 an der Verhandlung teil.

Unter der Aktenzahl xxx wurde der nun angefochtene Bescheid erlassen, welcher den Beschwerdeführern nicht zugestellt wurde.

Die GN aa KG AL ist durch die Erweiterung des Retentionsbeckens sowie durch Geländemodellierungen im Bereich der Skipiste (Spruchpunkt I lit g und h) betroffen.

Aufgrund der Eingabe der Beschwerdeführer vom 08.03.2017 erging mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.04.2017 die Aufforderung mitzuteilen, in welchem Bereich sie als Grundeigentümer durch das gegenständliche Projekt betroffen sind. Mit Schreiben vom 20.04.2017 wurde von den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass die Pistenableitungswässer in den „AMgraben“ und der 30 Meter oberhalb des Stallgebäudes in einen Schotterfang münden. Mit jeder Pistenerweiterung erhöht sich die Wassermenge im
AMgraben, sodass begleitende Maßnahmen mit der Pistenerweiterung gefordert werden. Die dazu von der belangten Behörde von der Wildbach- und Lawinenverbauung eingeholte Stellungnahme ergab, dass das Einzugsgebiet des AMgrabens nicht mit dem gegenständlichen Beschneiungsprojekt Speicher 20 im Zusammenhang steht (Aktenvermerk vom 29.05.2017).

In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass sich der festgestellte Sachverhalt schlüssig und widerspruchsfrei aus den vorliegenden Aktenstücken sowie den im Beschwerdeverfahren erfolgten Eingaben ergibt.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:

I.

Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß Artikel 130 Abs 1 B-VG iVm § 7 VwGVG erkennt das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dh Beschwerdegegenstand einer Bescheidbeschwerde kann nur ein verwaltungsbe-hördlicher Bescheid sein.

Gemäß § 7 Abs 1 VwGVG ist gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen die die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1.   die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2.   die Bezeichnung der belangten Behörde,

3.   die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4.   das Begehren und

5.   die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Von den Beschwerdeführern wurde trotz entsprechendem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBL 51/1991 idgF im Beschwerdeverfahren nur die Aktenzahl der Verhandlungsschrift vom 02.03.2017 angeführt, der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid wurde weder datumsmäßig noch mit Aktenzahl (xxx) bezeichnet, sowie auch keine Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde, sprich wann die Beschwerdeführer den Bescheid vom 06.03.2017 erhalten haben oder sie von diesem Kenntnis erlangt haben, gemacht wurden.

Aus streng formalen Gründen wäre daher die Beschwerde schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen, da die Erhebung einer Beschwerde gegen die Anberaumung einer Verhandlung als Verfahrensanordnung gemäß § 7 Abs 1 VwGVG unzulässig ist.
Allerdings handelt es sich bei den Beschwerdeführern um unvertretene Parteien, sodass für das Landesverwaltungsgericht bei der Eingabe vom 08.03.2017 mit Ergänzung des Schreibens vom 23.07.2017 im vorliegenden Fall von einer Beschwerde gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 06.03.2017, Zahl xxx ausgegangen wird, zumal im ergänzenden Schreiben vom 23.07.2017 ausgeführt wurde, dass „im Bescheid“ der Punkt Verbreiterung von Schipisten nicht ersichtlich ist.

Rechtzeitigkeit liegt jedenfalls vor, da die erste Eingabe bereits mit Schreiben vom 08.03.2017, bei der belangten Behörde am 09.03.2017 eingelangt, und somit nur wenige Tage nach Bescheiderlassung und damit jedenfalls binnen der vierwöchigen Beschwerdefrist erfolgte.

Die Beschwerde war jedoch aus den nachstehenden Gründen als unzulässig zurückzuweisen:

Gemäß der Bestimmung des § 102 Abs 1 lit b Wasserrechtsgesetz – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 sind Parteien unter anderem die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung von Wald- und Weidebenutzungsberechtigte sowie besondere Felddienstbarkeiten, BGBl Nr. 103.

Aus der Bestimmung des § 107 Abs 1 WRG ergibt sich, dass der Antragsteller und die vom Vorhaben betroffenen Grundeigentümer, sowie Wasser- und Fischereiberechtigte persönlich zu laden sind. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen ist die Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise.

Die Beschwerdeführer wurden als Grunddienstbarkeitsberechtigte und damit als Parteien iS des § 102 Abs 1 lit b WRG ordnungsgemäß dh rechtzeitig und persönlich unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG nachweislich mittels RSb-Zustellung geladen.

Wurde gemäß § 42 Abs 1 AVG eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

Von den Beschwerdeführern wurde jedoch als Beschwerdegrund laut Eingabe vom 08.03.2017 vorgebracht, dass „bei der Einladung vom 01.02.2017“ der Punkt Pistenerweiterung und Pistenveränderung im Bereich Niederwald AK nicht auf der Tagesordnung gestanden ist.

Gemäß § 19 Abs 2 AVG hat die Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung ua auch anzugeben, was Gegenstand der Amtshandlung bildet und in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll.

Der Gegenstand der Amtshandlung ist in der Ladung „kurz und deutlich“ zu bezeichnen, dh die Behörde hat sich einer Ausdrucksweise zu bedienen, die zweifelsfrei klar macht, welche Amtshandlung ihr vorschwebt (VwGH 28.6.2001, 2001/11/0134).

Mit der Angabe der Eigenschaft der Geladenen sind Prozessrollen gemeint, wie sie im Gesetzeswortlaut beispielhaft genannt sind. Keineswegs fordert diese Bestimmung aber, dass der materiell-rechtliche Bezug des Geladenen zum Gegenstand des Verwaltungsverfahrens in der Ladung aufscheinen müsse, dass also etwa eine Partei „als Grundeigentümer“ (hier: Grunddienstbarkeitsberechtigter iS § 102 Abs 1 lit b WRG) geladen werden müsste (Hengstschläger/Leeb, AVG § 19 Stand 1.1.2014, rdb.at mit Hinweis auf VwGH
4.3.2008, 2005/05/0281).

Die erforderliche Umschreibung des Verhandlungsgegenstandes muss gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes so gestaltet sein, dass vom Vorhaben potentiell betroffene Personen der Kundmachung bei gehöriger Aufmerksamkeit zumindest einen Hinweis darauf entnehmen können, dass sie möglicherweise vom Vorhaben betroffen sein könnten und sie veranlasst werden, in die Projektunterlagen Einsicht zu nehmen (VwGH 17.01.1995, 93/07/0039).

Von der belangten Behörde wurde in der Ladung dargelegt, dass es um die wasserrechtliche Bewilligung notwendiger Sanierungs – und Anpassungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Speicherteich 20 bzw. der Schneeanlage AK geht und erfolgte eine schlagwortartige Bezeichnung der geplanten Maßnahmen. Eine Auflistung aller Einzelmaßnahmen bei einem Projekt im Umfang wie im gegenständlichen Fall (alleine der Technische Bericht Planbeilage 1a umfasst 120 Seiten) erscheint nicht als geboten bzw. zweckmäßig und würde der Vorgabe einer kurzen und deutlichen Angabe widersprechen, sodass sich für das Landesverwaltungsgericht im Ergebnis keine Verletzung der gesetzlichen Bestimmung des § 19 Abs 2 AVG bei der gegenständlichen Ladung ergibt. Die Beschwerdeführer hätten aufgrund der ihnen zugegangenen persönlichen Ladung bei Einsichtnahme in die Projektunterlagen oder durch Erkundigung bei der belangten Behörde jedenfalls in Erfahrung bringen können, welche Einzelmaßnahmen konkret vom Antrags- und damit Verhandlungsgegenstand umfasst sind bzw. wäre es ihnen offen gestanden, an der mündlichen Verhandlung am 02.03.2017 teilzunehmen.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich die Beschwerdeführer mangels rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen (wobei darzulegen gewesen wäre, wodurch konkret eine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen vom Wasserrecht geschützten Rechten vorgelegen wäre) vor oder spätestens in der mündlichen Verhandlung die Präklusionsfolgen des § 42 AVG durch die fehlerfreie Ladung zurechnen lassen müssen und sie ihre Parteistellung im gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren verloren haben. In weiterer Folge ergibt sich daraus, dass ihnen auch keine Beschwerdelegitimation zusteht, da diese nur Parteien des Verwaltungsverfahrens zukommt.

Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da diese zum einen von keiner der Beschwerdeparteien beantragt wurde und zum anderen aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen war (§ 24 Abs 2 Z 1 VwGVG).

Durch die getroffene Entscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag auf Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der mitbeteiligten Partei.

II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a VwGG)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu §§ 102 und 107 WRG iVm §§ 19 und 42 AVG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Präklusion, Verhandlungsgegenstand, Zulässigkeit der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2017:405.1.189.1.9.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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