Entscheidungsdatum
11.08.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Birgit Mitterhumer-Zehetner über die Beschwerde des AB AA, AF, AD AE, gegen den Bescheid der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 5.12.2016, Zahl 30204-BMS/AC201/74-2016,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 10 MSG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als dem Beschwerdeführer für den Bedarfsmonat Dezember 2016 eine Pflichtleistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Höhe von
€ 762,22 zuerkannt wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 5.12.2016, Zahl 30204-BMS/AC201/74-2016, wurde die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 1.12.2016, Zahl 30204-BMS/AC201/67-2016, gewährte vorläufige Leistung für den Zeitraum 1.12.2016 bis 31.12.2016 neu berechnet und dem Beschwerdeführer für den Bedarfsmonat Dezember 2016 eine Geldleistung in der Höhe von € 762,22 zuerkannt. Davon seien bereits am 1.12.2016 € 66,01 ausbezahlt und € 169,57 Kostenersatz für den aufgerollten Zeitraum 1.5.2016 bis 13.11.2016 einmalig von dieser Summe einbehalten worden.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 25.12.2016, in welcher der Beschwerdeführer die unrichtige Tatsachenfeststellung und die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht. Er habe gegen den Kostenersatz Beschwerde eingelegt. Die Wohnkosten seien mit € 350,00 abzüglich € 20,00 für Heizkosten beziffert worden. Dies sei nicht korrekt. Der Pauschalmietzins betrage € 350,00. Darin seien keine Heizkosten enthalten, sondern zahle er diese in Form eines monatlichen Stromkostenakontos. Außerdem seien keine Unterhaltskosten berücksichtigt worden. Tatsächlich sei er aber mit Beschluss des BG Hallein vom 13.9.2016 verpflichtet worden, einen Betrag von € 125,00 monatlich zu bezahlen. Außerdem sei der Unterhalt in Höhe von € 50,00, den er an seinen Sohn AG bezahle, nicht berücksichtigt worden. Es werde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid vom 5.12.2016 aufzuheben, den gegebenen Sachverhalt zu prüfen und den Anspruch auf eine Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung neu festzusetzen.
Die belangte Behörde hat die zitierte Beschwerdeschrift mitsamt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit Schreiben vom 24.1.2017 dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat am 11.7.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten. Hierin wurden der verwaltungsbehördliche sowie der Akt des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg verlesen und die Parteien gehört.
Auf Grund des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Ermittlungsverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg kann nachstehender
S a c h v e r h a l t
als erwiesen angenommen und dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt werden:
Der Beschwerdeführer steht seit Juni 2014 laufend in Bezug von Notstandshilfe. Seit 18.4.2016 ist der Beschwerdeführer arbeitsunfähig und wurde in der Folge dieser Bezug seitens des AMS eingestellt. Auf Grund dieser Arbeitsunfähigkeit bezieht der Beschwerdeführer seit 21.4.2016 von der GKK Salzburg Krankengeld. Der der Höhe nach gleichbleibende Tagsatz des Krankengeldes betrug bis zur Einstellung des Krankengeldes mit 15.11.2016 € 28,93 brutto. Seit November 2016 bezieht der Beschwerdeführer eine Berufsunfähigkeitspension. Per 7.12.2016 wurde ihm diese Berufsunfähigkeitspension für November 2016 in der Höhe von € 9,49 sowie per 16.12.2016 eine Ersatzleistung in der Höhe von € 66,05 seitens der Pensionsversicherungsanstalt auf sein Konto bei der Bawag PSK überwiesen.
Der Beschwerdeführer hat im hier verfahrensgegenständlichen Bedarfsmonat Dezember 2016 in einer in AE gelegenen Mietwohnung alleine gewohnt, wofür er an Miete monatlich € 350,00 zu entrichten hat. Sowohl die Fußbodenheizung als auch die Warmwasseraufbereitung in dieser Wohnung werden über Strom betrieben und ist hiefür ein monatliches Stromkostenakonto in der Höhe von € 20,00 zu leisten.
Im Bedarfsmonat Dezember 2016 leistete der Beschwerdeführer Unterhaltszahlungen für seinen minderjährigen Sohn AH in der Höhe von € 125,00 sowie für seinen minderjährigen Sohn AG € 50,00, sohin insgesamt € 175,00.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5.10.2016, Zahl 30204-BMS/AC201/44-2016, wurde dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages vom 1.9.2016 nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz vom 1.9.2016 bis 31.12.2016 eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 66,01 zuerkannt.
Anlässlich eines Termins im November 2016 bei der belangten Behörde äußerte der Beschwerdeführer den Wunsch, die Bedarfsorientierte Mindestsicherung im Dezember 2016 neu zu berechnen, da ihm im November bereits sein Krankengeld am 15.11.2016 überwiesen wurde. Seitens der belangten Behörde wurde ihm erklärt, dass dies gemacht werden könne, allerdings alle Überweisungen der GKK dann nach dem Zufluss berücksichtigt werden müssen und der Zeitraum April bis Dezember 2016 aufgerollt werden müsste. Ein Antrag auf Neuberechnung der Mindestsicherung wurde seitens des Beschwerdeführers nicht eingebracht.
In weiterer Folge wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 1.12.2016, Zahl 30204-BMS/AC201/67-2016, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 5.10.2016, Zahl 30204-BMS/AC201/44-2016, gewährten Leistungen eingestellt und abgeändert. Für den Bedarfsmonat Dezember 2016 wurde eine vorläufige Leistung in der Höhe von € 66,01 zuerkannt.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde eingebracht.
In der Folge erging der verfahrensgegenständliche Bescheid.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 11.8.2017, Zahl 405-9/219/1/12-2017, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 1.12.2016, Zahl 30204-BMS/AC201/67-2016, hinsichtlich der vorläufigen Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Bedarfsmonat Dezember 2016 als unzulässig zurückgewiesen.
Zur
B e w e i s w ü r d i g u n g
ist auszuführen, dass sich die obigen Feststellungen aus dem abgeführten Beweisverfahren, vorwiegend aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ergeben. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen neuerlichen Antrag nach dem Mindestsicherungsgesetz stellte, ergibt sich aus den glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Auch sonst bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag stellte. Aus einem Aktenvermerk vom 21.11.2016 über ein Gespräch zwischen der Sachbearbeiterin Frau AI AJ und dem Beschwerdeführer geht lediglich hervor, dass der Zeitraum vom April 2016 bis November 2016 aufgerollt und alle GKK-Überweisungen nach dem Zufluss berücksichtigt werden müssten, wenn der Beschwerdeführer den November 2016 von der Mindestsicherung "ausgeglichen haben möchte". Die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einkommen, die Überweisungen an die minderjährigen Söhne sowie die bezahlte Miete wurden mit den vorgelegten Urkunden und Kontoauszügen bestätigt.
In
r e c h t l i c h e r W ü r d i g u n g
des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im vorliegenden Fall lauten wie folgt:
§ 68 Allgemeines Verfahrensgesetz 1991 (AVG) – Abänderung und Behebung von Amts wegen
(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
1.
von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
2.
einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
3.
tatsächlich undurchführbar ist oder
4.
an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.
§ 6 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) – Einsatz des Einkommens
(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist das Einkommen der Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen.
(2) Nicht zum Einkommen zählen:
1.
Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, außer es handelt sich um Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich (§ 38j FLAG 1967);
2.
Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs 3 EStG 1988);
3.
Pflegegelder nach bundesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen für die Hilfe suchende Person;
4.
Einkünfte aus Ferialbeschäftigungen;
5.
Lehrlingsentschädigungen für Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben, bis zu einer Höhe von 150 €.
6.
Sonderzahlungen, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als 13. und 14. Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Arbeitslohn erhalten;
7.
Sonderzahlungen, die Pensionistinnen oder Pensionisten als 13. und 14. Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Pensionsbezug erhalten.
(3) Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen sind bei der Bemessung des Einkommens der Hilfe suchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums gemäß § 291b EO in Abzug zu bringen.
(4) Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, ist ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1:
1.
bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden 9 %,
2.
bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden 18 %.
Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Beträge gemeinsam mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 10 Abs 4 im Landesgesetzblatt kundzumachen.
§ 9 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) - Leistungen
(1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung besteht aus:
1.
Hilfe für den Lebensunterhalt;
2.
Hilfe für den Wohnbedarf;
3.
Hilfe für den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung.
(2) Die Hilfen für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf werden als pauschalierte Geldleistungen erbracht. Sie dürfen durch Sachleistungen nur ersetzt werden, wenn dadurch im Einzelfall eine dem Ziel oder den Grundsätzen dieses Gesetzes dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn die kostengünstige, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung von Geldleistungen nicht gewährleistet ist und auch nicht durch Auszahlung in Teilbeträgen sichergestellt werden kann. Die Festlegung als Sachleistung hat durch Bescheid zu erfolgen.
(3) Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung können an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine dem Ziel oder den Grundsätzen dieses Gesetzes dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann. Die Gebühren für die Auszahlung von Geldleistungen sind vom Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu tragen.
(4) Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung können weder übertragen noch gepfändet oder verpfändet werden.
§ 10 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) – Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf
(1) Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt:
1.
für Alleinstehende oder Alleinerziehende 744,01 €;
2.
für Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebens-
gemeinschaft lebende Personen oder volljährige
Personen, die mit anderen Volljährigen im
gemeinsamen Haushalt leben, je Person 75 % des Betrages gemäß Z 1;
3.
für minderjährige Personen, die mit zumindest
einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen
oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt
leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe
besteht 21 % des Betrages gemäß Z 1.
(2) Die Mindeststandards nach Abs 1 gebühren zwölfmal pro Jahr. Zusätzlich ist für minderjährige Personen gemäß Abs 1 Z 3 in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des Mindeststandards gemäß Abs 1 Z 3 zu gewähren, soweit diese am Stichtag der Sonderzahlung bereits seit mindestens drei Monaten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen haben; eine Unterbrechung des Bezugs der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zufolge Erhalt von Sonderzahlungen bleibt dabei außer Betracht. Allfällige 13. und 14. Monatsbezüge minderjähriger Personen sind auf diese Sonderzahlung anzurechnen.
(3) Von den Mindeststandards gemäß Abs 1 Z 1 und 2 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs 25 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %. Keine Hilfe für den Wohnbedarf gebührt für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil leben, wenn dieser Eigentümer oder Mieter der Unterkunft ist, selbst keine Leistungen nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes bezieht und ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Hilfe suchende Person besteht.
(4) Der Mindeststandard nach Abs 1 Z 1 verändert sich jährlich um den gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende nach § 293 Abs 1 ASVG. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung für den Vorzeitraum ergeben hat, und werden zum selben Termin vorgenommen wie die Anpassungen der Ausgleichszulagenrichtsätze. Geringfügige Betragsanpassungen bis zu 50 Cent zur Gewährleistung österreichweit einheitlicher Mindeststandards sind zulässig. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden Mindeststandards gemäß Abs 1 im Landesgesetzblatt kundzumachen.
§ 11 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) – Ergänzende Wohnbedarfshilfe
(1) Kann mit dem Wohngrundbetrag gemäß § 10 Abs. 3 der Wohnbedarf nicht gedeckt werden, kann der Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Träger von Privatrechten zusätzliche Geldleistungen dafür gewähren. Diese sind nach den Erfordernissen des Einzelfalles zu bemessen und dürfen den höchstzulässigen Wohnungsaufwand gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.
(2) Der höchstzulässige Wohnungsaufwand ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen regionalen statistischen Daten des Mindestsicherungsträgers für Wohnungen mit zweckentsprechender Ausstattung durch Verordnung festzulegen.
Einleitend ist zu bemerken, dass der von der belangten Behörde ergangene Bescheid vom 5.10.2016, Zahl 30204-BMS/AC201/44-2016, mit dem dem Beschwerdeführer monatliche Geldleistungen nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz zuerkannt worden sind, unstrittig in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen sind, da gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel erhoben wurde.
Im gegenständlichen Fall gehören die oben zitierten Bescheide der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Hallein nach wie vor dem Rechtsbestand an und entfalten sowohl für die belangte Behörde als auch für den Beschwerdeführer Bindungswirkungen. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (vgl VwGH 21.12.2016, Ra 2014/10/0054).
Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG heranziehbar: Aus § 68 Abs 1 AVG ist das im Verwaltungsverfahren geltende Prinzip abzuleiten, dass über ein und dieselbe Verwaltungssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit dem Bescheid unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der res iudicata entgegen (vgl VwGH 24.4.2015, 2011/17/0244). Sinn und Zweck des § 68 Abs 1 AVG ist, dass eine einmal bereits durch Bescheid erledigte Sache nicht noch einmal Gegenstand eines Verfahrens sein und die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern soll. Auch der Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen in einer "entschiedenen Sache" steht die "ne bis in idem"- Wirkung eines in (formelle) Rechtskraft erwachsenen Bescheides entgegen (vgl VwGH 20.10.1987, 87/04/0054).
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist damit zunächst die Frage, ob die von der belangten Behörde vorgenommene Aufrollung der gewährten Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch den angefochtenen Bescheid den dargelegten Rechtsgrundsätzen entspricht. Die Sache verliert ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, das heißt die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten (vgl VwGH 31.7.2014, 2013/08/0163). Sind somit in den entscheidungsrelevanten Fakten (der maßgebenden Tatsachenlage) und/oder in den die Entscheidung tragenden Normen (der maßgebenden Rechtslage) nach der Erlassung des Bescheides wesentliche Änderungen eingetreten, verliert die Sache ihre ursprüngliche Identität. Sie wird dann zu einer anderen Sache, über die bescheidförmig abgesprochen werden muss (vgl VwGH 17.5.2004, 2002/06/0203). Im vorliegenden Fall verfügte der Beschwerdeführer bis zur Einstellung seines Krankengeldes per 15.11.2016 mit einem Tagsatz von € 28,93 brutto über ein gleichbleibendes Einkommen. Im Dezember 2016 hat sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt allerdings dadurch maßgeblich geändert, da das Krankengeld mit 15.11.2016 eingestellt wurde und der Beschwerdeführer seit November 2016 eine Berufsunfähigkeitspension, die allerdings erst im Dezember 2016 ausbezahlt wurde, bezieht. Unter diesen Umständen geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Sache ihre ursprüngliche Identität verloren hat und zu einer anderen Sache wird, über die bescheidförmig abgesprochen werden muss. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Bedarfsmonat Dezember 2016 nochmals entschieden.
Gemäß § 9 MSG bestehen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung aus Hilfe für den Lebensunterhalt, Hilfe für den Wohnbedarf und Hilfe für den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung. Die Hilfen für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf werden gemäß § 9 Abs 2 MSG als pauschalierte Geldleistungen erbracht.
Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes beträgt gemäß § 10 MSG in der für den verfahrensgegenständlichen Monat Dezember 2016 maßgeblichen Fassung, Kundmachung LGBl Nr 106/2015, für Alleinstehende € 837,76. Darin ist gemäß § 10 Abs 3 MSG ein Wohngrundbetrag im Ausmaß von 25 %, sohin € 209,44, enthalten. Die restlichen 75 % in Höhe von € 628,32 entfallen demnach auf den Lebensunterhalt.
Gemäß § 6 Abs 1 MSG erfolgt die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Berücksichtigung des Einkommens. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen. Bis 1.1.2018 ist gemäß § 45 Abs 3 MSG § 6 Abs 1 zweiter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen nicht zum Einkommen zählt; sie mindert jedoch den Wohnbedarf.
In den Erläuterungen zur Stammfassung des Mindestsicherungsgesetzes (RV Nr 687 Blg LT 14. Gp, 2. Session) ist dazu vermerkt: "Diese Bestimmungen gehen von der bereits bisher in der Sozialhilfe geltenden Prämisse aus, dass grundsätzlich das Einkommen und das Vermögen bei der Bemessung von Leistungen der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen sind. Das Gesetz unterscheidet hier zwischen Einkommen und Vermögen, für die unterschiedliche Regelungen gelten. In Zweifelsfällen ist eine Abgrenzung anhand einer "Zuflussbetrachtung" durchzuführen. Danach ist für die Frage, ob Geld und Geldeswert dem Einkommen oder dem Vermögen zuzurechnen sind, der Zeitpunkt des Zuflusses an den Empfänger entscheidend. Erfolgt der Zufluss im Bedarfszeitraum, so ist er Einkommen. Der nach Ablauf eines Bedarfsabschnitts – das ist grundsätzlich ein Kalendermonat – nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst dem Vermögen zu."
Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies Folgendes:
Im Dezember 2016 wurden dem Beschwerdeführer seitens der Pensionsversicherungsanstalt € 66,05 sowie € 9,49, insgesamt daher ein Betrag in der Höhe von € 75,54 ausbezahlt, die in diesem Monat entsprechend der Zuflussbetrachtung als Einkommen zu bewerten sind.
Auf Grund der dem Beschwerdeführer zuerkannten Berufsunfähigkeitspension im gegenständlich maßgeblichen Zeitraum in der Höhe von € 75,54 ermittelte die belangte Behörde das anrechenbare Einkommen mit diesem Betrag. Da gemäß § 6 Abs 3 MSG Unterhaltszahlungen nur bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums einkommensmindernd zu berücksichtigen sind, das Einkommen des Beschwerdeführers jedoch eindeutig unter diesem Unterhaltsexistenzminimum liegt, hat die belangte Behörde zu Recht in ihrer Berechnung die Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers bei der Bemessung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unberücksichtigt gelassen.
Zum Wohngrundbetrag ist auszuführen, dass dieser nach Ansicht des erkennenden Gerichtes zur Gänze zu berücksichtigen ist, da der Pauschalmietzins für die Wohnung
€ 350,00 beträgt. Da die anfallenden Heizkosten in der Höhe von € 20,00 nicht in der monatlichen Miete enthalten sind, sondern gesondert bezahlt werden, ergeben sich anrechenbare Wohnkosten in der Höhe von € 350,00 monatlich.
Unter Berücksichtigung dieses Einkommens und der Miete in der Höhe von € 350,00 ergibt sich für den Bedarfsmonat Dezember 2016 eine Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von € 762,22. Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:
Lebensunterhalt in der Höhe von € 628,32 abzüglich Einkommen in der Höhe von € 75,54 zuzüglich des Wohngrundbetrages in der Höhe von € 209,44.
Eine allfällige Gewährung der ergänzenden Wohnbedarfshilfe nach § 11 MSG käme zwar für den Beschwerdeführer grundsätzlich in Betracht, da die Mietkosten in der Höhe von € 350,00 über dem Wohngrundbetrag liegen. Da es sich dabei jedoch um eine Leistung handelt, die der Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Träger von Privatrechten gewährt und als Kann-Leistung somit nicht im Zuständigkeitsbereich des Landesverwaltungsgerichtes liegt, konnte über eine ergänzende Wohnbedarfshilfe nicht abgesprochen werden. Dies bleibt der belangten Behörde vorbehalten. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
keine res iudicata, Sachverhaltsänderung durch Einstellung des Krankengeldes, Aufforderung zulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2017:405.9.221.1.8.2017Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017