TE Lvwg Beschluss 2017/8/16 405-9/234/1/27-2017

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Veröffentlicht am 16.08.2017
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Entscheidungsdatum

16.08.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg

Norm

AVG §9
SHG Slbg 1975 §8
AVG §10

Text

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Michaela Slama über die Beschwerde der AB AA, geb AC, vertreten durch Rechtsanwalt Hon.Prof.Dr. AF AE, AG, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 18.1.2017, Zahl 3/01-SH/AC101/2-2017, den

B E S C H L U S S

gefasst:

1.     Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG iVm § 9 AVG wird die Beschwerde mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen.

2.     Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungs-gerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.       Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 7.7.2016 auf Gewährung von Sozialhilfe in Form der Kostentragung des Aufenthalts im Seniorenheim BJ Betriebsgesellschaft m.b.H. gemäß den §§ 6, 8 17 und 29 Salzburger Sozialhilfegesetz ab. Dieser Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin persönlich übernommen.

2.       Mit Schreiben vom 22.2.2017 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hon. Prof. Dr. AF AE, dagegen Beschwerde und stellte einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg.

3.       Mit Beschluss vom 11.4.2017, Zahl 405-9/234/2/4-2017, wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht gemäß § 8a VwGVG ab. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hon. Prof. Dr. AF AE, ordentliche Revision und beantragte die Gewährung von Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichthof. Mit Beschluss vom 31.7.2017, Zahl 405-9/234/3/16-2017, gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof statt. Mit Bescheid vom 2.8.2017 bestellte der Ausschuss der Salzburger Rechtsanwaltskammer Rechtsanwalt Hon. Prof. Dr. AF AE im ordentlichen Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof zum Verfahrenshelfer der Beschwerdeführerin.

4.       Am 22.5.2017 teilte eine Mitarbeiterin des Seniorenheims dem Landesverwaltungsgericht Salzburg telefonisch mit, dass bereits mit Schreiben vom 24.2.2017 ein Ansuchen um Sachwalterschaft beim Bezirksgericht Salzburg gestellt worden sei. Dieses Ansuchen wurde in der Folge übermittelt.

5.       Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Salzburg zur Bevollmächtigung Stellung zu nehmen, teilte Rechtsanwalt Hon. Prof. Dr. AF AE mit Schreiben vom 7.6.2017 mit, dass er die Familie der Beschwerdeführerin seit vielen Jahren kenne und die Beschwerdeführerin ihm im Juli 2016, als sie im Seniorenheim aufgenommen worden sei, mündlich die Vollmacht erteilt habe, sie in rechtlichen Angelegenheiten, insbesondere betreffend der Heimkosten, zu vertreten.

6.       Weiters übermittelte der Beschwerdeführervertreter mit Schreiben vom 7.6.2017 das im Sachwalterschaftsverfahren erstellte neuropsychiatrische Gutachten von Ass. Prof. Dr. BK BL vom 19.4.2017. Das Bezirksgericht Salzburg übermittelte mit Schreiben vom 19.7.2017 das Protokoll über die Anhörung vom 6.7.2017 samt ergänzender Stellungnahme des neuropsychiatrischen Sachverständigen. Beide Schriftstücke wurden den Parteien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Ein Sachwalter wurde für die Beschwerdeführerin bis dato nicht bestellt.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist am AC geboren und wird seit Juli 2016 im Seniorenwohnheim BJ Betriebsgesellschaft m.b.H. betreut. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 7.7.2016 auf Gewährung von Sozialhilfe im Seniorenheim wurde von der Beschwerdeführerin persönlich unterfertigt, der angefochtene Bescheid von der Beschwerdeführerin persönlich übernommen.

Die Beschwerdeführerin litt zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den neuropsychiatrischen Gutachter am 13.4.2017 unter anderem an einer Hirnleistungsminderung. Es handelt sich dabei um ein Zustandsbild, vergleichbar einer erworbenen geistigen Behinderung im Sinne des Sachwalterschaftsgesetzes.

Im Detail führte der neuropsychiatrische Gutachter Folgendes aus:

„Bedingt dadurch ist Frau AA zum Teil auf die Hilfe durch Dritte angewiesen, um nicht der Verwahrlosung ausgesetzt zu sein. Frau AA ist in der Lage, eine freie Willensbildung im Sinne der Testierfähigkeit abzugeben. Nachdem das Zustandsbild erheblichen Schwankungen unterworfen sein kann, wird im Falle eines Testierwunsches die Überprüfung der Testierfähigkeit zum jeweiligen aktuellen Zeitpunkt für notwendig erachtet. Frau AA ist aus rein kognitiver Sicht in der Lage, die Tragweite einer Vollmacht zu erfassen. Aufgrund der vorliegenden psychopathologischen Phänomene ist sie jedoch nicht in der Lage, die Notwendigkeit zur Ausstellung einer Vollmacht zu erfassen. Frau AA kann einer Gerichtsverhandlung kognitiv nicht folgen. Sie ist jedoch (noch) in der Lage, in medizinische Behandlungen einzuwilligen oder diese abzulehnen. Sie ist auch in der Lage, über ihren ständigen Wohnort ohne die Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu bestimmen.

Zusammenfassend liegen aus neuropsychiatrischer Sicht die Voraussetzungen zur Bestellung eines Sachwalters zur Regelung der finanziellen Angelegenheiten sowie zur Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Gerichten vor. Aufgrund der Art der Erkrankung (mit hoher Wahrscheinlichkeit primär degenerativ) ist mit einer kalkülsrelevanten Besserung nicht zu rechnen.“

In der Anhörung vor dem Bezirksgericht Salzburg am 6.7.2017 gab der neuropsychiatrische Gutachter ergänzend an, dass zwar keine medizinischen Unterlagen zum fraglichen Zeitpunkt 27.1.2017 vorliegen, wenn man allerdings die vorliegenden Informationen der Beurteilung zu Grunde lege und davon ausgehe, dass diese der Realität entsprächen, so sei auch in Übereinstimmung mit dem eigenen Untersuchungsergebnis von einer demenziellen Entwicklung zu sprechen, bei der auf Grund dieser die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt Anfang 2017 mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr in der Lage gewesen sei auf amtliche Schreiben adäquat zu reagieren.

Die Beschwerdeführerin hat Rechtsanwalt Hon. Prof. Dr. AF AE im Juli 2016 mündlich die Vollmacht erteilt, sie in rechtlichen Angelegenheiten, insbesondere betreffend der Heimkosten, zu vertreten.

2.       Beweiswürdigung:

Zur Beweiswürdigung ist auszuführen, dass sich die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin aus dem Behördenakt unstrittig ergeben.

Die Feststellungen zur Erkrankung der Beschwerdeführerin gründen sich auf das schlüssige neuropsychiatrische Gutachten vom 19.4.2017 und auf die ergänzende Stellungnahme des neuropsychiatrischen Gutachters vom 6.7.2017.

Zu den Feststellungen zu der von der Beschwerdeführerin im Juli 2016 an den Rechtsanwalt erteilten mündlichen Vollmacht ist auszuführen, dass sich diese aus dem glaubwürdigen Schreiben des Rechtsanwalts vom 7.6.2017 ergeben. Es erscheint lebensnahe, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer langen Bekanntschaft mit dem Rechtsanwalt dem Rechtsanwalt die Vollmacht für ihre Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten, insbesondere betreffend die Heimkosten, aus Anlass ihres Einzugs in das Seniorenheim erteilt hat.

3.       Rechtsgrundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten:

Rechts- und Handlungsfähigkeit
§ 9.

Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Vertreter

§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

(6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

4.       Erwägungen

4.1     Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 27.1.2017:

Die Frage der prozessualen Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) einer Partei ist zufolge des gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden § 9 AVG – wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist – nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiell rechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Hiefür ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensschritte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst. Das Fehlen der Prozessfähigkeit nach § 9 AVG ist als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens und von Amts wegen wahrzunehmen (VwGH 28.4.2016, Ra 2014/20/0139, 6.7.2015, Ra 2014/02/0095).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wirkt eine Sachwalterbestellung insofern konstitutiv, als ab ihrer Wirksamkeit die Prozess- und Handlungsfähigkeit im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist. Über den Zeitraum vor der Sachwalterbestellung ist aus dem Umstand einer solchen Bestellung zu gewinnen, dass sich begründete Bedenken gegen die in Rede stehenden Fähigkeiten der betreffenden Person ergeben. Für die Zeit vor der Sachwalterbestellung ist daher zu prüfen, ob der Betroffene schon damals nicht mehr prozessfähig gewesen ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass eine an einen Handlungsunfähigen vorgenommene Zustellung keine Rechtswirkungen auslöst. Dabei kommt es für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung darauf an, ob der Zustellungsempfänger handlungsfähig war, und nicht darauf, ob für ihn bereits ein Sachwalter bestellt worden ist (zuletzt VwGH 6.7.2015, Ra 2014/02/0095).

Laut dem neuropsychiatrischen Gutachten vom 19.4.2017 für den Begutachtungszeitpunkt 13.4.2017 samt Ergänzung vom 6.7.2017 leidet die Beschwerdeführerin an einer Hirnleistungsminderung, kann insbesondere einer Gerichtsverhandlung kognitiv nicht folgen und liegen aus neuropsychiatrischer Sicht die Voraussetzungen zu Bestellung eines Sachwalters zur Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Gerichten vor. Weiters war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt Anfang 2017 mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr in der Lage auf amtliche Schreiben adäquat zu reagieren. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 27.1.2017 nicht mehr in der Lage war, die Bedeutung und die Tragweite des anhängigen Verfahrens über die Gewährung von Sozialhilfe und der prozessualen Vorgänge dazu zu erkennen und diese zu verstehen. Die Beschwerdeführerin war daher zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bereits prozessunfähig.

Ein Bescheid, der gegenüber einem nicht Handlungsfähigen erlassen wird, ist von vornherein nicht wirksam und geht die Verfahrenshandlung insoweit ins Leere, als sie den prozessunfähigen Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet (VwGH 6.7.2015, Ra 2014/02/0095, 16.11.2012, 2012/02/0198).

Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde an die prozessunfähige Beschwerdeführerin persönlich adressiert und zugestellt und gilt somit als nicht erlassen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 Rz 5, Stand 1.1.2014, rdb.at). Die Beschwerde war daher mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).

Für das fortgesetzten Verfahren wird darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde, bei Bedenken gegen die Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Sozialhilfe, den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bzw deren Sachwalter im Wege eines Mängelbehebungsverfahrens nach § 13 Abs 3 AVG zur nachträglichen Genehmigung des verfahrenseinleitenden Antrages und somit zur Sanierung der Prozessunfähigkeit auffordern kann (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 9, Rz 6, rdb.at) und in weiterer Folge der Bescheid dem Vertreter der Beschwerdeführerin zuzustellen wäre.

4.2      Von der Beschwerdeführerin an Rechtsanwalt Hon. Prof. Dr. AF AE im Juli 2016 erteilte Vollmacht:

Laut dem vorliegenden neuropsychiatrischen Gutachten vom 19.4.2017 ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich testierfähig, aus kognitiver Sicht in der Lage, die Tragweite einer Vollmacht zu erfassen und (noch) in der Lage, in medizinische Behandlungen einzuwilligen oder diese abzulehnen und über ihren ständigen Wohnort ohne die Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu bestimmen. Sie ist hingegen nicht in der Lage, die Notwendigkeit zur Ausstellung einer Vollmacht zu erfassen und einer Gerichtsverhandlung kognitiv zu folgen.

Da die Beschwerdeführerin laut dem Gutachten zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den Gutachter am 13.4.2017 noch in der Lage war, die Tragweite einer Vollmacht zu erfassen, und die Erkrankung primär degenerativ ist, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht an den Rechtsanwalt im Juli 2016, sie in rechtlichen Angelegenheiten, insbesondere betreffend die Heimkosten, zu vertreten, die Tragweite der Vollmacht erfassen konnte und die Vollmacht daher rechtswirksam war. Die Beschwerdeführerin war laut dem neuropsychiatrischen Gutachten zum Zeitpunkt der Untersuchung lediglich nicht mehr in der Lage, die Notwendigkeit zur Ausstellung einer Vollmacht zu erfassen, was die Wirksamkeit einer erteilten Vollmacht aber nicht berührt. Selbst ein späterer Verlust der Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin würde das gültig zustande gekommene Vollmachtsverhältnis nicht berühren (VwGH 26.4.1982, 82/07/0176).

Der Rechtsanwalt war daher zur Vertretung der Beschwerdeführerin rechtswirksam bevollmächtigt. Seine Berufung auf die erteilte Vollmacht ersetzt gemäß § 10 Abs 1 letzter Satz AVG ihren urkundlichen Nachweis und war von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht abzusehen. Die Zustellung des gegenständlichen Beschlusses erfolgt daher an den Rechtsanwalt als Vertreter der Beschwerdeführerin.

5.       Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung nicht prozessfähig, kein tauglicher Anfechtungsgegenstand, Vollmacht rechtswirksam erteilt

Anmerkung

o. Revision, VwGH vom 29.9.2017, Ro 2017/10/0029-4, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2017:405.9.234.1.27.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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