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62 Arbeitsmarktverwaltung;Norm
AlVG 1977 §49 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des W in W, vertreten durch Dr. Michael Hiller, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenring 6, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 16. Juli 1998, Zl. LGSW/Abt. 10-AlV/1218/56/1998, betreffend Verlust der Notstandshilfe gemäß § 49 Abs. 2 AlVG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem Bescheid des Arbeitsmarktservice Versicherungsdienste vom 13. Jänner 1998 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für den Zeitraum vom 9. September 1997 bis zum 2. Oktober 1997 keine Notstandhilfe erhalte, weil er die für den 9. September 1997 vorgeschriebene Kontrollmeldung nicht eingehalten und sich erst wieder am 3. Oktober 1997 beim Arbeitsmarktservice gemeldet habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 19. Jänner 1998 Berufung, in der er vorbrachte, ein triftiger Grund im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG für das Unterbleiben der Kontrollmeldung sei die Unterlassung jeglicher Vermittlungstätigkeit durch das Arbeitsmarktservice. Kontrollmeldungen wären in seinem Fall daher überflüssig, hätten jeglichen Sinn und Zweck verloren und könnten ohne weiteres unterbleiben. Ein weiterer triftiger Grund für das Unterbleiben der Kontrollmeldung sei der Umstand,
"dass ich am 9.9.1997 einen unaufschiebbaren Vorstellungstermin in Breiteneich/NÖ hatte und dies unverzüglich dem Arbeitsmarktservice mit Schreiben vom 8.9.1997 mitgeteilt habe."
Schließlich sei ein weiterer triftiger Grund für das Unterbleiben der Kontrollmeldung "die gesetzlos-willkürliche Verweigerung einer Kontrollmeldungsnachsicht".
Dieser Berufung des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht Folge. Sie führte mit näherer Begründung aus, dass eine Nachfrage bei dem vom Beschwerdeführer bezeichneten Museum ergeben habe, dass dort keine Kartenverkäufer oder Museumsaufseher gesucht worden seien und auch kein Termin mit dem Beschwerdeführer vereinbart worden sei, der unaufschiebbar gewesen wäre. Das Vorliegen eines triftigen Entschuldigungsgrundes für das Versäumen der Kontrollmeldung sei daher zu verneinen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und
beantragte, die Beschwerde abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1) Der überwiegende Teil der insgesamt mehr als 30 Beschwerden, die der Beschwerdeführer seit dem Beginn des Jahres 1995 in den Angelegenheiten seiner Bezüge nach dem AlVG an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet hat, betraf die Rechtsfolgen der Vorschreibung und Nichteinhaltung von Kontrollmeldungen nach § 49 AlVG. Für den vorliegenden Fall wird zu dieser Vorgeschichte zunächst auf die zuletzt ergangen Erkenntnisse vom 29. März 2000, Zl. 97/08/0464, und vom 3. Mai 2000, Zl. 99/08/0354, verwiesen.
2) In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, der angefochtene Bescheid sei nicht "im Namen des Landesgeschäftsführers als Leiter der monokratischen Behörde Landesorganisation (Landesgeschäftsstelle)" ausgefertigt. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers in dem gemäß § 56 AlVG einzurichtenden Ausschuss für Leistungsangelegenheiten zu treffen war und der angefochtene Bescheid klar zum Ausdruck bringt, dass dies geschehen ist.
3. a) § 49 AlVG in der ab 1. Mai 1996 geltenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 lautet auszugsweise:
"§ 49.(1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose monatlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. ...
(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.
... Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören."
Der Beschwerdeführer stellt sich auch in der vorliegenden Beschwerde wieder auf den Standpunkt, die "gesetzlos-willkürliche Verweigerung einer Kontrollmeldungsnachsicht" bzw. seine subjektive Einschätzung über die mangelnden Erfolgsaussichten einer Vermittlung seien triftige Gründe, die Vorschreibung einer Kontrollmeldung zu missachten. Es genügt daher, auf die hg. Erkenntnisse vom 18. März 1997, Zlen. 97/08/0040 bis 0042, und vom 5. September 1995, Zlen. 95/08/0191, 0192, zu verweisen, in denen ausgeführt wurde, dass vorgeschriebene Kontrollmeldetermine so lange einzuhalten seien, bis über den Antrag auf Nachsicht von der Einhaltung von Kontrollmeldungen entschieden worden ist, und dass es weder unschlüssig sei noch jeglicher Lebenserfahrung widerspreche, dass der Beschwerdeführer zumindest eine Beschäftigung finden könnte, weil er auch solche Beschäftigungen annehmen müsse, die eine künftige Verwendung in seinem Beruf wesentlich erschwere (vgl. § 9 Abs. 2 AlVG).
b) Der Beschwerdeführer macht geltend, die belangte Behörde habe es unterlassen, zu dem von ihm vorgebrachten triftigen Grund, am Tage der vorgeschriebenen Kontrollmeldung mit der Postensuche im Waldviertel beschäftigt gewesen zu sein, zweckdienliche Erhebungen vorzunehmen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde trotz der dürftigen Angaben des Beschwerdeführers und seiner offenkundig mangelnden Mitwirkungsbereitschaft sehr wohl Ermittlungen über die von ihm angeblich vorgenommenen Bewerbungsgespräche bei niederösterreichischen Museen vorgenommen hat. Diese Ermittlungen haben ergeben (Anfragebeantwortung der Verwaltung des Schlosses Breiteneich):
"Bezugnehmend auf ihre o.g. Anfrage möchten wir ihnen mitteilen, dass wir niemals einen Kartenverkäufer, Museumsaufseher oder ähnliches gesucht haben. Es war auch nie ein Termin mit Herrn Dr. V. ausgemacht, der unverschiebbar gewesen wäre, da wir ja wochenlang draußen sind."
Die Feststellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer am 9. September 1997 durch keinerlei triftigen Grund daran gehindert war, den für diesen Tag vorgeschriebenen Kontrolltermin wahrzunehmen, beruht daher auf einem mängelfreien Verfahren und auf einer nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. September 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998080238.X00Im RIS seit
18.10.2001