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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Standmangels Behauptung des Vorliegens eines Wiedereinsetzungsgrundessowie auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als aussichtslos infolge zugewärtigender Zurückweisung künftiger Beschwerden als verspätet bzwmangels Zuständigkeit des VfGH zur Überprüfung von GerichtsaktenSpruch
Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit zwei am 21. August 2007 zur Post gegebenen Anträgen begehrt der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Beschwerden gegen näher bezeichnete "Bescheide des VwGH sowie der Vollzugskammer am OLG Wien". Den Anträgen angeschlossen sind die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. August 2007, Zl. VH 2007/06/0039-4 und Zlen. VH 2007/06/0040, 0041-3, mit denen jeweils Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurden.
2.1. Mit Verfügung des Verfassungsgerichtshofes vom 5. September 2007 wurde dem Antragsteller vorgehalten, dass ihm die bekämpften Bescheide der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien eigenen Angaben zufolge am 9. Juli 2007 zugestellt worden seien, sodass die sechswöchige Beschwerdefrist (§82 Abs1 VfGG) am 20. August 2007 endete, seine Anträge jedoch erst am 21. August 2007 zur Post gegeben wurden.
2.2. Mit Eingabe, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 13. September 2007, stellte der Einschreiter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "ob seiner Fristenwahrung". Darin führt er zwar aus, dass er nach dem Erhalt der nunmehr bekämpften Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sofort alle ihm möglichen Handlungen gesetzt habe, bringt aber mit keinem Wort vor, dass und wodurch er an der rechtzeitigen Erhebung einer Beschwerde bzw. Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages gegen die Bescheide der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien gehindert gewesen wäre.
2.3. Gemäß §33 VfGG kann in den Fällen des Art144 B-VG wegen Versäumung einer Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfinden.
Da der Einschreiter nicht einmal das - nach der Lage des Falles auch dem Verfassungsgerichtshof nicht ersichtliche - Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes behauptet, überhaupt keine Angaben hinsichtlich der Rechtzeitigkeit seines Antrages gemacht und auch keinerlei Bescheinigungsmittel zur Untermauerung seines Begehrens angeboten hat, war dem Wiedereinsetzungsantrag allein schon deshalb keine Folge zu geben (vgl. zB VfSlg. 14.735/1997 mwN).
3. Soweit der Antragsteller beabsichtigt, gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben, ist er darauf zu verweisen, dass weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit einräumt, Akte der Gerichtsbarkeit (einschließlich des Verwaltungsgerichtshofes) auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen (zB VfSlg. 14.735/1997; VfGH 2.2.2004, B162/04).
4. Da die sechswöchige Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG zum Zeitpunkt der Postaufgabe der Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bereits verstrichen war (siehe oben Pkt. 2.1.), aber nur ein innerhalb dieser Frist gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe deren Unterbrechung zu bewirken vermag (§464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG), erwiesen sich künftige Beschwerden gegen die Bescheide der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien als verspätet.
5. Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe waren daher wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) abzuweisen.
6. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG bzw. §33 zweiter Satz VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B1561.2007Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009