TE Lvwg Erkenntnis 2017/9/18 405-7/146/1/31-2017

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Veröffentlicht am 18.09.2017
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Entscheidungsdatum

18.09.2017

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §33 Abs1
ASVG §4 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Peter Nußbaumer über die Beschwerde des Herrn AB AA, AD, 5020 Salzburg, vertreten durch Rechtsanwalt AE, AG, 5020 Salzburg, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 30.06.2016, Zahl 30308-369/142109-2015,

zu Recht e r k a n n t :

I.     Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass zu Tatvorwurf Ziffer 1. der Vorname des Dienstnehmers berichtigt wird auf "Kzrysztof"und die Strafe herabgesetzt wird auf € 1.100,00, Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden; jene zu Ziffer 2. wird herabgesetzt auf € 950,00, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden. In der Strafnorm wird jeweils der Ausdruck "(1. Strafrahmen)" angefügt.

       Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde reduziert sich sohin auf € 205,00.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt:

"Angaben zu den Taten:

Zeit der Begehung:            08.07.2015 gegen 10:55 Uhr (Kontrollzeitpunkt)

Ort der Begehung:              BY, BZ 18

                                  (Firmensitz)

1.   Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen befugte Organ der CA GmbH, mit Sitz in BY, BZ 18, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Dienstgeberin den Dienstnehmer Kzrystof AQ, geb. AS zumindest vom 28.08.2013 bis zumindest 25.05.2015 beschäftigt hat, obwohl eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bestand und dieser Dienstnehmer nicht gemäß § 33 Abs. 1 ASVG vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Pflichtversicherung angemeldet wurde.

2.   Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen befugte Organ der CA GmbH, mit Sitz in BY, BZ 18, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Dienstgeberin den Dienstnehmer AL AK, SV-Nr. xxxx xxxxx zumindest vom 20.02.2014 bis zumindest 22.06.2015 beschäftigt hat, obwohl eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bestand und dieser Dienstnehmer nicht gemäß § 33 Abs. 1 ASVG vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Pflichtversicherung angemeldet wurde.

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

1.   Übertretung gemäß
§ 111 Abs. 1 und 2 iVm § 33 Abs. 1 und 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1995, idgF, BGBl. Nr. 31/2007

2.   Übertretung gemäß
§ 111 Abs. 1 und 2 iVm § 33 Abs. 1 und 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1995, idgF, BGBl. Nr. 31/2007

Deshalb werden gegen Sie folgende Verwaltungsstrafen verhängt:

1.

Strafe gemäß:

§ 111 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1995, idgF

Euro

1500,00

 

Ersatzfreiheitsstrafe:

228 Stunden

 

 

2.

Strafe gemäß:

§ 111 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1995, idgF

Euro

1500,00

 

Ersatzfreiheitsstrafe:

228 Stunden

 

 

Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64(2) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)

Euro

300,00

Gesamtbetrag:

Euro

3300,00

Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

Der Beschuldigte hat durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter hiegegen rechtzeitig schriftliche Beschwerde eingebracht wie folgt:

"In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der BH Salzburg-Umgebung vom 30.06.2016, GZ 30308-369/142109-2015, zugestellt am 05.07.2016, innerhalb offener Frist

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Salzburg und führt dazu aus:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten, sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und unrichtiger bzw. unvollständiger Sachverhaltsfeststellung.

I. Begründung

Die Behörde führte aus, der in der Anzeige/Strafantrag des FA-Salzburg vom 30.10.2015 festgehaltenen Sachverhalt sei aufgrund des „durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen“. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nach § 9 VStG iVm § 33 Abs 2 A-SVG verwirklicht habe. Bezüglich der subjektiven Tatseite führt der angefochtene Bescheid aus, dem Beschwerdeführer sei zumindest gemäß § 5 Abs 1 VStG fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Er hatte gegen seine Verpflichtung verstosen, die als Dienstnehmer zu qualifizierenden selbstständigen Unternehmer AL AK und Kristoph AQ beim zuständigen Krankenversicherungsträger rechtzeitig als „Dienstnehmer" vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung anzumelden. Gemas § 111 Abs 2 ASV-G verhängte die belangte Behörde eine Geldstrafe iHv jeweils € 1.500,00 pro Fall, sohin € 3.000,00 insgesamt. Von einer Anwendung des § 21 VStG wurde Abstand genommen.

Die Behörde übersieht bei ihren Ausführungen, dass es sich bei der Frage, ob der Beschwerdeführer in objektiver und subjektiver Hinsicht ein Vergehen nach § 111 ASVG iVm § 33 Abs 1 ASVG und § 9 VStG zu verantworten hat, es sich nicht um eine reine Rechtsfrage handelt, sondern es einer fachlichen Beurteilung und einer ordnungsgemäßen Sachverhaltsfeststellung bedarf.

Dazu hat der Beschwerdeführer bereits in erster Instanz zahlreiche Beweismittel nicht nur angeboten, sondern auch vorgelegt, Zeugeneinvernahmen beantragt und auch seine eigene Einvernahme als Partei angeboten. Die belangte Behörde hat keine unmittelbaren Beweise erhoben, die Stellungnahme des Beschwerdeführers 1:1 im angefochtenen Straferkenntnis bloß zitiert, ohne inhaltlich darauf Punkt für Punkt einzugehen. Der bloße Hinweis „den in der Anzeige festgehaltenen Sachverhalt als erwiesen anzunehmen“, kann das vorgeworfene strafrechtliche Verhalten keinen ausreichenden Beweis iS von Art 47 GRC liefern. Es bleibt danach schon unklar, ob es sich bei AK und AQ um Unternehmer, Subunternehmer oder freie Dienstnehmer des vom Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer betriebenen Unternehmens CA GmbH gehandelt habe.

Die Behörde hat es mit anderen Worten unterlassen, die angebotenen Beweise aufzunehmen bzw. entsprechend zu würdigen, aber einen Sachverständigen aus dem Berufsfach des Geschäftsbetriebes der CA GmbH, also des hochspezialisierten Messestandbaus für besondere Akustik- und elektronische Anlagenerrichtungen, zur Klärung des Sachverhalts beizuziehen. Dies wäre aber im Rahmen der anzuwendenden Offizialmaxime ihre Pflicht gewesen. Hatte sie die Beweise aufgenommen und eine derartige fachliche Stellungnahme eingeholt, so hätte sie zur Schlussfolgerung gelangen müssen, dass es sich um keine weisungsgebundenen Dienstnehmer handelt, die bloße einfache manipulative Tätigkeiten als Hilfskräfte erledigen wurden, sondern dass für diese selbstständig Erwerbstätigen keine Abhängigkeit im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften vorliegt. Dazu ist die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Rechtsverhältnisse entscheidend.

Darüber hinaus hat die Anzeigerin am 08.07.2015 ein „unselbstständiges Beschäftigungsverhältnis“ angenommen, zumindest jedoch ein „arbeitnehmerähnliches“ Verhältnis. Durch die unreflektierte Übernahme dieser Feststellungen hat die belangte Behörde den von ihr festgestellten Sachverhalt keiner weiteren rechtlichen Würdigung im Hinblick auf die Tatbestände des § 4 ASVG unterzogen. Im Zusammenhang kann daher die genannte rechtliche Schlussfolgerung der belangten Behörden nur dahin verstanden werden, sie habe das Vorliegen eines (freien) Dienstvertrages im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG angenommen. In diesem Fall schließt jedoch die nachgewiesene Innehabung eines Gewerbescheines von AK und AQ – und daraus folgend die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG – die Pflichtversicherung nach § 4 Abs 4 ASVG aus, sodass auch keine Meldepflicht im Sinne des § 33 Abs 1 ASVG bestanden hat und der Vorwurf an den Beschwerdeführer, er habe eine Meldepflicht verletzt, nicht zu Recht erfolgt ist.

Da die Behörde eine rechtmäßige und vollständige Ermittlung des Sachverhalts daher unterlassen hat, leidet der Bescheid an Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

II. Inhaltliche Rechtswidrigkeit

Der Beschwerdeführer setzt in seinem Unternehmen seit vielen Jahren zahlreiche Subunternehmer für diverse Tätigkeiten ein. Über fünf Jahre zurück ist es ihm daher möglich sämtliche Rechnungen, Subnehmerbeauftragungen usw. vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass er insgesamt für sein Unternehmen ca. 20 verschiedene Personen oder Organisationen über die Jahre beauftragt hat. in jedem einzelnen Fall handelt es sich dabei um Werke, die ohne persönliche Abhängigkeit erbracht worden sind. Jeder Unternehmer bedient sich eines Netzwerkes an Zulieferern, Lieferanten, Abnehmern und Dienstleistern, ohne dass er für sämtliche als Dienstgeber anzusehen ist. Wurde man die Argumentation der belangten Behörde auf- und annehmen, so wäre letztlich jeder bei jedem angestellt. Dies träfe auch auf einfache Hilfstätigkeiten wie, Entsorgung von Mull, Abtransport von Gerätschaften, Miete von Spezialwerkzeugen und dergleichen zu.

Beweise: vorzulegende Aufstellung

Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei, p.a. CA

GmbH, BY, BZ 18

1.

Ausdrücklich bestritten wird, für die CA GmbH und damit für den Beschwerdeführer nach (§ 35 Abs 3 ASVG iVm) § 9 VStG habe eine Pflicht bestanden, AL AK oder Kzrystof AQ, in den Zeitraumen 02/2014 bis 06/2015 bzw. 08/2013 bis 05/2015 als pflichtversicherte Personen bei der Salzburger Gebietskrankenkasse zu melden. Im Einzelnen:

• Die Messestandbauer Hr. AK und Hr. AQ sind selbstständige Zulieferer bzw. Dienstleister der Einschreiterin, für die als Unternehmer keine Meldepflicht besteht

Herr AQ wurde nicht vom GF AB AA am Messestand eingeschult (siehe Niederschrift des Beschuldigten vom 8.7.2015. Seite 3)

Die Verwendung der eigenen Fahrzeuge der Einschreiterin gewährleistet ein exaktes, kilometerleistungsabhängiges Abrechnen gegenüber den Messebaukunden der Einschreiterin. Eine Nutzung von Fremdfahrzeugen kommt alleine aus kaufmännischen Überlegungen für die Einschreiterin nur dann in Frage, wenn keine Fahrzeuge der CA GmbH mehr verfügbar sind. Die Fahrzeuge werden den Montagefirmen (hier: AK und AQ) deswegen als „Nullsumme" zur Verfügung gestellt, da eine Verrechnung seitens der Firma CA GmbH wiederum eine Gegenverrechnung der Montagefirmen zur Folge hätte: Ein buchhalterisches Nullsummen-Spiel mit irreführender Umsatzerhöhung aller Beteiligten.

Die Ausschreibung der Aufträge erfolgte ausschließlich für konzessionierte Unternehmen, d.h. solche die über die gewerberechtlichen Voraussetzungen verfügen und Rechnungssteller iS des UStG 1994 sind. Für den Beschuldigten war und ist klar, dass selbstständig tätige Messestandbauunternehmer nicht als Dienstnehmer zu behandeln sind, verfügte doch Herr AQ über einen Gewerbeschein und Herr AK über eine überprüfte UID-Identifikationsnummer.

•Der Aufbau eines Messestandes erfordert komplexe handwerkliche Fähigkeiten, die einen selbstständigen Handwerksbetrieb erfordern. Es handelt sich keineswegs um eine bloß auf Messen übliche „Promoter-Tätigkeit" (vgl. VwGH 14.02.2013, 2012/08/0011, UVS-Slg 2013/70, 82 = infas 2013, S 26), die von jedem ausgeübt werden kann. Befugte Fachfirmen wurden beauftragt, und als solche sind sie auch aufgetreten. Der Beschuldigte hat sich darüber vergewissert.

Dass Herr AK sich selbstständig gemacht hatte, war dem Beschuldigten aus Persönlichem bekannt, da Herr AK ehemals für die Firma CB tätig war. Die Firma CB ist ein langjähriger Stammkunde von der Firma CA GmbH.

• Die Firma CA GmbH hat mit keinem Lieferanten/Zulieferern/Handwerker schriftlich ausgefeilte Werkvertrage. In den letzten 35 Jahren war das noch nie ein Problem. Die Aufträge werden an alle Lieferanten in der Regel mündlich erteilt und mit Handschlag besiegelt.

• Herr AK und Herr AQ erbrachten immer abgeschlossene Messeaufbauten/

Werke, deren Abrechnung idR auf Stundenbasis verrechnet wurde wie z.B. Montage der Beleuchtung, Verlegung von Teppichen oder Reinigung (siehe Niederschrift vom 8.7.2015, Seite 4, Ende zweiter Absatz).

• Da auch Netzwerktechniker, Autowerkstatten, Masseure, Psychotherapeuten, nach Stundensätzen abrechnen, stellt diese Verrechnungsart keinen Wiederspruch zu einer selbständigen Tätigkeit dar; da hatte dem Beschuldigten auch gar nichts Ungewöhnliches iS einer Dienstnehmereigenschaft auffallen können oder gar müssen.

• Die selbstständigen Monteure wie Herr AK oder Herr AQ fahren immer mit ihren eigenen Fahrzeugen zum Ort ihrer Auftragserfüllung (siehe Niederschrift vom 8.7.2015 Seite 4, zweiter Absatz)

Beweise:  Einvernahme der Zeugen Herrn AL AK, AN AO,

AP und Herrn Krzysztof AQ, BH BI, BJ

Einvernahme des Beschwerdeführers

Würdigung vorgelegter Urkunden

2.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung

der Frage, ob eine Tätigkeit sämtliche Merkmale des Dienstverhältnisses aufweist, das Gesamtbild einer Tätigkeit darauf zu untersuchen, ob die Merkmale der Selbstständigkeit oder jene der Unselbstständigkeit überwiegen. Eine Beurteilung der von der belangten Behörde lediglich herausgegriffenen (belastenden) Momente wird dem Erfordernis der Betrachtung des Gesamtbildes nicht gerecht.

Weder aus den mit den Unternehmern, die über UID-Nummern verfugt haben, geschlossenen Vereinbarungen noch aus den tatsachlichen Umstanden ist eine in den gegenständlichen Tatzeitraumen bestehende Weisungsgebundenheit zu begründen.

Die Unternehmer AQ und AK sind weder an der CA GmbH in irgendeiner Form beteiligt noch sonst stehen sie in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Gesellschaft des Beschwerdeführers oder diesem selbst. Die bloße tatsächliche Möglichkeit der Erteilung von Anweisungen vor Ort ist nicht ausreichend die Dienstnehmereigenschaft zu begründen, sondern Teil des Schulterschlusses verschiedener Professionisten bei Herstellung eines Gesamtwerkes. Es bestanden auch keinerlei wirtschaftliche Abhängigkeiten der eingesetzten Subunternehmer zur GmbH des Beschwerdeführers.

Beweise:  Einvernahme der Zeugen Herrn AL AK, AN AO,

AP und Herrn AR AQ, BH BI, BJ

N.N. Angestellter der CA GmbH

Beschwerdeführer als PV

weitere Urkunden Vorbehalten

III.

Der Beschwerdeführer stellt daher die

ANTRÄGE

das Landesverwaltungsgericht möge

1. eine mündliche Verhandlung durchfuhren und

2. in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde Folge geben und

a. den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen,

in eventu

b. den Bescheid aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurück verweisen.

Salzburg, am 02.08.2016                                               CA GmbH"

In der Sache wurde am 24.01., 15.03. und 27.04.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsbeistand vertreten war und als Partei gehört wurde. Die Finanzpolizei hat jeweils einen Vertreter entsandt. Zeugenschaftlich einvernommen wurden zwei Kontrollorgane der Finanzpolizei sowie die beiden mutmaßlich ohne Anmeldung beschäftigten Personen Krzysztof AQ und AL AK sowie der Zeuge BT BS.

Die Beteiligten gaben in den Verhandlungen jeweils an wie folgt:

In der Verhandlung am 24.01.2017:

Der Beschuldigte über Befragen:

"Ich habe von meinem Vater eine Firma für Messebau die "CA G.m.b.H" übernommen. Gegründet hat die Firma mein Vater im Jahre 1980. Ich habe bei ihm in der Firma gelernt und bin seit 2003 Geschäftsführer. Unser Geschäftsfeld ist der Aufbau von Messeständen. Unsere Kunden akquirieren wir in erster Linie über unsere Homepages. Wir haben einige sehr gute Homepages und werden wir meistens vor den Messen von Firmen angefragt, ob wir einen Stand aufbauen können. Das Geschäft ist zum Teil sehr kurzfristig. In letzter Zeit ist es relativ stark eingebrochen und habe ich nur noch einen Monteur. Im Jahr 2015 hatte ich noch 3 - 4 Monteure, die bei mir gearbeitet haben. Ich biete den Ausstellern Unterschiedliches an, nämlich vom rohen Messestand bis zur Vollausstattung. Die Lieferung kann vom Bodenbelag und der Standkonstruktion über die Beleuchtung bis zur Einrichtung und den Werbebannern gehen. Grundsätzlich werden die Stände von den Ausstellern angemietet, individuell angefertigte Werbebanner müssen aber gekauft werden. Es handelt sich dabei um eine Systemkonstruktion, die aus genormten Teilen besteht, aber individuell angepasst werden kann.

Im Jahr 2013 hat mich Herr AQ per E-Mail kontaktiert. Ich glaube, er hat meine Homepage gesehen und angefragt, ob er bei mir arbeiten kann. Er hat angekündigt, dass er bereits einschlägige Erfahrung mit solchen Arbeiten in Deutschland habe. Er hat auf Deutsch geschrieben und wollte ich es mit ihm einfach ausprobieren. Die erste Arbeit mit ihm haben wir im August 2013 gemacht. Ich habe ihn bei einem Standaufbau mitarbeiten lassen und hat sich dabei gezeigt, dass er eine vergleichbare Arbeit schon gemacht hat und sich offenbar auskennt. Ich habe ihn ab diesem Zeitpunkt bei Bedarf eingesetzt. Bei Bedarf heißt, dass es dann gewesen ist, wenn ich mit meinen eigenen Leuten nicht ausgekommen bin. Für Herrn AQ habe ich dann eine Wohnung in BI angemietet, da ich davon ausgegangen bin, dass es für ihn nicht leicht ist, hier etwas zu finden. Vor den Aufträgen habe ich ihn telefonisch kontaktiert und ist er meistens eigens von Polen nach Salzburg angereist. Er ist regelmäßig nachher wieder nach Polen zurückgefahren, weil er dort seine Firma und seine Familie hat. Er hat ein Gewerbe. Wie es genau heißt, kann ich nicht sagen. Seine Adresse ist aus den im Akt aufliegenden Rechnungen zu entnehmen. Oftmals hat er natürlich nicht gewusst, welchen Auftrag er von mir genau bekommt. Manchmal war es aber so, dass mehr oder weniger derselbe Messestand wie vom Vorjahr aufzubauen gewesen ist. Dann hat er natürlich schon gewusst, was aufzubauen ist.

Die Messestände werden, wenn ein Aussteller zu mir kommt, grundsätzlich bei mir im Büro geplant, und zwar mittels CAD-Konstruktionssoftware. Der Kunde bekommt eigentlich nur einen visualisierten Plan. Für uns gibt es noch Pläne für den Aufbau, die Montagepläne, in denen die einzelnen Elemente beschriftet sind, außerdem Elektropläne. Ein eingeschulter Monteur kann damit etwas anfangen.

Der Plan betreffend die Firma "CC" (siehe Beilage zur Rechtfertigung vom 18.4.2016) war ein großer Stand, bei dem ich 15 Leute für den Aufbau gebraucht habe. Die Kunden bekommen von mir ein Angebot, welches dann verhandelt wird. Das Angebot enthält verschiedene Einzelpositionen. Abgerechnet wird nach tatsächlichem Aufwand, d.h. Längen bzw. Anzahl der einzelnen Elemente. Bei dem gegenständlichen Stand "CC" waren die beiden sicherlich dabei, weil ich da jeden Mann gebraucht habe. Bei einem derartigen Stand bin ich natürlich selbst vor Ort und koordiniere den Standaufbau.

Bei konkreten Aufträgen ist es so gewesen, dass meistens die selbstständigen Monteure vorher angefragt wurden und sie auch informiert wurden, wie lange sie ungefähr gebraucht werden. Sie wollten immer wissen, wie lange sie eingesetzt werden. In der Regel wollten sie möglichst viel arbeiten. Wir haben uns meistens unmittelbar vor dem Auftrag bei der Messe getroffen und wurden anschließend die entsprechenden Aufbauten gemacht. Das Material für die Stände habe meistens ich mit dem LKW hingebracht. Es wurde dann jeder eingewiesen bzw. ihm allenfalls ein eigener Stand zum Aufbauen zugewiesen. Bei größeren Ständen sind entsprechende Teilarbeiten z.B. der Boden oder bestimmte Wandelemente zugewiesen worden. Auch beim Abbau war es gleich, wobei es in der Regel so war, dass derjenige, der einen Stand aufbaut, diesen auch abbaut. Beim Abbau ist es nicht so, dass geschaut werden muss, dass die Elemente nicht durcheinander kommen. In der Firma werden die Teile nämlich nicht nach Zugehörigkeit zu einem Stand sondern nach Teilen eingelagert. Bei der Vorbereitung des Aufbaues eines Standes werden die dafür benötigten Teile individuell nach Montageplan aus dem Lager geholt, zusammengestellt, verpackt und so zur Messe transportiert.

Ein Werkzeug zur Montage hatten sowohl Herr AK als auch Herr AQ selbst. Es war eine Werkzeugtasche mit einem üblichen Handwerkszeug. Wichtig sind dabei Ratschenschlüssel, Maßstabmesser (Anm: berichtigt auf 'Maßstab und Messer') und Akkuschrauber.

Wenn mir jetzt z.B. die Stundenaufzeichnungen AQ für Oktober 2014 vorgehalten werden, dann kann ich sagen, dass in der Spalte "Arbeitsleistung" das Kürzel "FA" eine Tätigkeit in der Firma bedeutet. Das kann sein, dass der Aufbau dort vorbereitet wurde oder in der Firma etwas produziert wurde. Die Hinweise "Messe Salzburg" bzw. "Wiener Neustadt" bedeuteten jeweils, dass dort ein Messestand aufgebaut wurde. Die Hinweise "Salzburg Abbau" bedeuten, dass dort ein Messestand abgebaut wurde. Es hat sich glaublich um den gleichen Messestand gehandelt, den ich im Oktober 2015 für die Firma "CC" aufgebaut habe. Die Messe hatte, glaube ich, den Namen "Fit your body" (Fitnessmesse Salzburg).

Angesprochen auf die erstinstanzliche Niederschrift mit Herrn AK muss ich sagen, dass es korrekt ist, dass AK und AQ zum Teil auch die Messestände selbst mit unserem Firmenfahrzeug zur Messe gebracht haben. Die Messestände wurden mit den Firmen-Lkws gefahren. Wir haben zwei Klein-Lkws und einen Neuntonner.

Beide hatten einen LKW-Führerschein. AK war glaublich zuvor Berufskraftfahrer. Ausgemacht wurden die Aufträge immer mündlich. Nach der Kontrolle habe ich einmal schriftliche Werkverträge gemacht, ansonsten eigentlich nicht. Einen Gewerbeschein von Herrn AQ habe ich mir nicht zeigen lassen. Ich habe mir noch von keinem Gewerbetreibenden den Gewerbeschein zeigen lassen.

Es stimmt, dass die Entlohnung grundsätzlich nach Arbeitsstunden gegangen ist, wobei für Herrn AQ € 15 in der Stunde, für Herrn AK € 20 vorgesehen waren.

Wenn ich einmal gesagt habe, dass AK zum Teil € 15 bekommen habe, dann deshalb weil er einmal einen Auftrag "versemmelt" hat. Er hatte den Auftrag, in Paris einen Messestand aufzubauen und ist mit unserem Klein-Lkw nach Paris gefahren. Er war aber dort einen ganzen Tag für den Kunden nicht erreichbar. Der Kunde ist fast wahnsinnig geworden und hatte ich bereits die Polizei informiert, dass unser Lkw abgängig ist. Am Ende hat sich AK doch gemeldet. Glaublich hat er sich damit gerechtfertigt, dass die Sim-Karte nicht richtig ins Handy geschoben war. Er hat den Stand noch aufbauen können, musste aber eine Zeitlang um € 15 arbeiten.

AQ ist ein sympathischer Bursch und habe ich ihn gefragt, was er für seine Arbeit verlangt. Darauf hat er mir gesagt: "15 €", worauf ich damit einverstanden war. Da mir das etwas wenig vorgekommen ist, habe ich ihm die Wohnmöglichkeit in BI angeboten.

Bei der Firma CB war es so, dass ich den Firmenchef schon langjährig kenne und ich ihm immer wieder ausgeholfen habe, weil er in der Firma keinen eigenen Lkw hat. Ich bin daher öfters für ihn mit dem Lkw gefahren und hatte ich die beiden Male nicht selbst Zeit. Deshalb habe ich ihm AK angeboten, der auch einen Lkw-Führerschein besitzt. Der Lkw ist nach Kilometer verrechnet worden, der Monteur nach Stunden. Glaublich hat AK damals auch aufgebaut. Die Firma CB macht mehr Veranstaltungstechnik, also Aufbau von Konzertbühnen und dergleichen, ist aber auch unser Lieferant. Sie liefern Großbildfernseher bzw LED-Leinwände für die Messestände.

Über Befragen des Vertreters der Finanzpolizei:

Ich kann nicht sagen ob AQ oder AK auch eigene Messestände haben, die sie aufbauen.

Wenn mir jetzt die Zeitaufzeichnung betreffend AK für Juni 2015 vorgehalten wird, dann muss ich sagen, dass das Wort "Lager" bedeutet, dass AK im Lager angefangen hat. Es kann sein, dass er im Lager nur den Lkw abgeholt hat oder dort den Messestand einladen oder zusammenstellen musste. Zum Teil musste er den Lkw selbst beladen, zum Teil haben das meine Leute schon gemacht. Das ist mal so, mal so gewesen.

Wenn ich gefragt werde, wie ich den Aufbau bzw. die Fertigstellung kontrolliert habe, dann muss ich sagen, dass es eine eigentliche Abnahme nicht gegeben hat.

Wenn ich bei der betreffenden Messe vor Ort gewesen bin, dann habe ich mir natürlich geschaut, wie der Messestand ausschaut. Wenn ich nicht vor Ort war, dann hat es eine Abnahme nicht gegeben. Der Kunde übernimmt dann den Messestand und bespricht eventuelle Mängel direkt mit dem Monteur. Blöd ist es nur, wenn ich vom Kunden kontaktiert werde, weil etwas nicht passt. Es ist bei uns nicht üblich, dass es eine regelrechte Abnahme mit einem Abnahmeprotokoll gibt. Idealerweise ist es bei den Messeständen so, dass dieser fertig aufgebaut ist, wenn der Kunde kommt. Manchmal ist es aber zeitlich nicht möglich, weil die zur Verfügung stehende Zeit sehr knapp ist. Manchmal kann man eine Woche vorher in die Messehalle hinein, manchmal sind es nur zwei Tage vor Beginn der Messe. Im letzteren Fall ist es aber so, dass am zweiten Tag schon der Kunde vor Ort ist und sich noch während des Aufbaus einrichtet.

Grundsätzlich hatten beide – AQ und AK - keinen Auftrag, sich bei mir zu melden, wenn sie mit dem Messeaufbau eines Standes fertig sind. Sie mussten sich nur melden, wenn es Probleme gibt. Die beiden Monteure haben die Stundenaufzeichnungen selber geführt. Die gleichen Stundenaufzeichnungen haben auch meine eigenen Monteure. Für die brauche ich sie auch für die Lohnabrechnung. Generell brauche ich die Stundenaufzeichnungen, damit ich sehen kann, ob der Arbeitsaufwand im Verhältnis zum Auftragserlös steht. Ich kann dann z.B. vergleichen, ob ähnlich viel übrig geblieben ist wie bei dem betreffenden Stand im Vorjahr. Für die Kunden ist meine Arbeitszeit an sich egal, weil die Verträge nicht nach meiner Arbeitszeit berechnet werden, sondern es hierfür Pauschalen gibt. Ich kann beispielsweise deshalb nicht mehr verrechnen, weil der Aufbau länger gedauert hat oder bei der Anfahrt ein Stau gewesen ist und die Monteure auf der Autobahn gestanden sind. Das ist mein Risiko.

Über Befragen des Beschuldigtenvertreters:

Die Arbeitszeit meiner Monteure ist im Normalfall Montag bis Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr, dann Mittagspause und anschließend 12:30 bis 17:00 Uhr. Arbeitsbeginn ist immer beim Lager in BY. Dort wird produziert und werden die einzelnen Messestände kommissioniert und servisiert. AQ und AK haben bei diesen Arbeiten eigentlich nie mitgearbeitet. Einmal hat glaublich AK irgendetwas mit seiner Motorsäge im Lager gemacht, weil wir keine Motorsäge haben bzw. damit nicht so gut arbeiten können. Der Monteur, den ich jetzt noch habe, ist seit 13 Jahren im Betrieb. Bei den anderen hat es schon einmal einen Wechsel gegeben. Die waren zwischen zwei und fünf Jahren bei mir. Meine Monteure bekommen von mir eine Grundausstattung an Werkzeug in einer Werkzeugtasche. Zusätzlich haben sie noch ihren Arbeitsoverall und die Sicherheitsschuhe. Es gibt auch T-Shirts mit dem Firmenlogo. Wir haben auch weiteres Werkzeug in der Werkstatt, das allenfalls individuell, je nach Einsatz, mitgenommen werden muss. Die selbstständigen Monteure hatten ihr eigenes Werkzeug und auch ihre eigene Arbeitskleidung.

Zum Teil ist es so gewesen, dass man für einen Standaufbau ein Spezialwerkzeug gebraucht hat. Das ist dann gleich beim Kommissionieren auf die betreffende Palette gekommen. Meine Mitarbeiter haben ein Firmenhandy; AK und AQ hatten ihr eigenes.

Herrn AK habe ich glaublich irgendwann einmal auf einer Messe getroffen und hat er mich da angesprochen, ob ich nicht Arbeit für ihn hätte. Damals hat er mir auch gesagt, dass er den Lkw-Führerschein hat. Herr AK hat mich öfters angerufen und nach Arbeit gefragt. Arbeit hatte ich nicht immer für ihn. Wenn ein Messeaufbau gewesen ist, dann sind die beiden meistens mit dem Auto selbst zur Messe hingekommen; zum Teil sind sie aber auch vom Lager in BY weggefahren. Es stimmt, dass ich früher als ich noch mehr Monteure hatte, nicht so oft selbst bei den Montagen dabei war. Mittlerweile muss ich regelmäßig dabei sein.

Falls ich auf der Messe war, habe ich natürlich bei den Ständen vorbeigeschaut, ob alles passt. Nach dem Vorfall mit Paris musste AK für eine gewisse Zeit mit € 15 die Stunde auskommen. Er hätte auch aufhören können. Er war aber mit den € 15 offenbar einverstanden. Wie lang das so gehandhabt wurde, kann ich nicht mehr sagen. Eine schriftliche Vereinbarung über den Vorfall bzw die "Abarbeitung" des Schadens haben wir nicht getroffen.

Es stimmt, dass Herr AQ auf seinen Rechnungen immer die UID-Nr. drauf hatte. Die Rechnungen wurden so an die Steuerberatung gegeben und hat es bislang deswegen keine Beanstandungen gegeben.

Betreffend die beiden Male, wo AK für die Firma CB gearbeitet hat, kann ich nicht sagen, ob es damals um den Aufbau von Messeständen oder einer Konzertbühne gegangen ist. Ich habe CB einen bestimmten Stundensatz verrechnet. Was ich AK gezahlt habe, haben die natürlich nicht gewusst. Er ist damals für mich eingesprungen. Ich bin ansonsten meistens selbst mit dem Lkw gefahren, weil CB keinen eigenen Lkw hatte. Glaublich war es schon so, dass CB nur einen Lkw samt Fahrer gesucht hat, aber keinen Monteur brauchte. Ich habe aber Herrn BS gesagt, dass bei mir keiner Freude haben wird, wenn er nach Graz fahren muss und dort zwei Tage keine Arbeit hat und nichts verdient. Sie haben ihn deshalb auch als Helfer bei der Montage eingesetzt. Verrechnet wurde damals der Neuntonner-Lkw mit Fahrer. Eigentlich ist es damals nicht um den Fahrer, sondern um den Lkw gegangen, der aber nur mit Fahrer beigestellt wurde.

Zu den heute vorgelegten Werkverträgen kann ich angeben, dass hier das verschriftlicht wurde, was wir bereits vorher nur mündlich ausgemacht hatten. Von der Steuerberatung wurde bislang nie beanstandet, dass wir keine anderen Rechnungen haben für die selbstständigen Monteure.

Zu meiner damaligen Einvernahme möchte ich sagen, dass die Finanzbeamten bei mir erschienen sind und von mir eine Aussage haben wollten. Ich habe gesagt, ich sage bis auf meine Geburtsdatum und meine persönlichen Daten nichts, weil ich mich mit der Frage "Scheinselbstständigkeit" nicht auskenne. Der heute anwesende Parteienvertreter sagte aber, so einfach gehe das nicht, ich müsse Angaben machen, sonst würde ich eine Strafe von bis € 5.000 bekommen. Ich habe dann die Angaben so gemacht, wie sie niedergeschrieben wurden. Dabei wurden einzelne Passagen allerdings nicht so aufgenommen, wie von mir gesagt, und wollte ich deshalb auch die Unterschrift auf der Niederschrift nicht leisten, worauf der Beamte sagte, dass ihm das egal sei, es reiche ihm, wenn die Unterschrift der drei anwesenden Beamte drauf sei."

Der Zeuge CD CE (Kontrollorgan Finanzpolizei):

"Ich kann mich an die Kontrolle der CA GmbH in BY am 8.7.2015 erinnern. Vorausgegangen ist eine Anzeige der Polizei. Demnach wurde Herr AQ im März 2015 in einem Firmen-Lkw der Firma CA aufgehalten. Angeblich sei aber Herr AQ nicht bei der CA angestellt, sondern arbeite nur für die Firma, wenn er gebraucht werde. Der Anzeige beigeschlossen waren ein ZMR-Auszug sowie Kopien von LKW-Diagrammscheiben. Wir haben dann abgefragt, welches Personal für die Firma angemeldet ist und am Vormittag des 8.7.2015 eine Kontrolle des Standortes in BY durchgeführt. Wir wollten schon wieder ohne Ergebnis abziehen, weil niemand da war, als Herr AA zugefahren ist. Wir haben uns dann die Firma angeschaut und erfolgte eine niederschriftliche Befragung des Herrn AA. Die Amtshandlung wurde von Herrn CF, der auch die Kontrolle leitete, geführt. Ich war Protokollführer und ständig dabei. Herr AA gab betreffend Herrn AQ an, dass er von diesem kontaktiert wurde und dieser zunächst bei ihm in der Fertigung gearbeitet habe. Da habe er sich nicht so geschickt angestellt und sei er deshalb beim Aufbau der Messestände eingesetzt worden. Dort habe er dann bei Bedarf gearbeitet.

Im Detail muss ich bezüglich der Angaben des Herrn AA auf die Niederschrift vom 8. Juli 2015 verweisen.

Es stimmt, dass Herr AA zunächst dazu nichts sagen wollte und erst nach Androhung einer diesbezüglichen Verwaltungsstrafe Angaben gemacht hat. Bei dem Firmenobjekt handelt es sich mehr oder weniger um eine größere Halle. Darin ist u.a. ein Lager, weiters ein Bereich, wo man handwerklich arbeiten kann, und ein Büro untergebracht. Erinnern kann ich mich auch daran, dass Herr AA mit einem VW-Phaeton (Kennzeichen: yyy) vorfuhr. Es standen draußen drei Lkws - zwei Klein-Lkws und ein etwas größerer mit einer Ladebordwand. In der Niederschrift wurde auch angesprochen, dass er zusätzlich zu Herrn AQ noch Herrn AK als selbstständigen Monteur einsetze. Mit dem habe ich nach ca. zwei Wochen Kontakt aufgenommen. Glaublich habe ich auch deshalb mit ihm Kontakt aufgenommen, weil ich die betreffenden Rechnungen haben wollte. Mit Herrn AK wurde auch eine Niederschrift aufgenommen.

Die dem Strafantrag beiliegenden Rechnungen des Herrn AQ bzw. die Stundenaufzeichnungen haben wir schon von Herrn AA bekommen. Die Rechnungen betreffend CB haben wir von der Firma CB, d.h. von Herrn BS bekommen. Mit Herrn BS, haben wir eine separate Niederschrift gemacht.

Bei Herrn BS handelt es sich nicht um den Firmenchef von CB, sondern um den Projektleiter der dortigen Firma. Glaublich wurden wir von Herrn CG, dem Chef des Unternehmens, an Herrn BS verwiesen, da er sich dieser besser in der Sache auskenne. Herr AK gab an, dass er Messemonteur für die Firma CA sei. Glaublich wurden ihm auch die Stundenaufzeichnungen vorgehalten. Er hat uns erklärt was der Begriff "Lager" bei den Stundenaufzeichnungen bedeutet. Herr AA wollte uns nämlich nicht sagen, was es damit auf sich hat. Herr BS hat mir gegenüber gesagt, dass er den Kontakt zu Herrn AK zunächst über die CA bekommen habe und diesen dann zusätzlich zu den beiden Malen, wo er ihn über die CA bezogen hat, zwei Mal als Selbstständiger eingesetzt habe.

Wenn mir jetzt vorgehalten wird, dass im Akt keine Rechnungen des Herrn AK an die CA GmbH vorhanden sind, muss ich sagen, dass diese bei uns im Akt vorhanden sind.

Diese werden somit vom Vertreter der Finanzpolizei in Vorlage gebracht und als Beilagenkonvolut 4 dem Protokoll angeschlossen.

Herr AK wurde von uns aufgefordert, die Rechnungen für das betreffende Jahr vorzulegen. Er hat uns die Rechnung für das Jahr 2014 vorgelegt; für das Jahr 2015 haben wir nur ein paar bekommen.

Die Rechnungen schauen alle gleich aus. Sie haben eine Rechnungsnummer, ein Datum, einen Hinweis auf "geleistete Dienste" (allerdings nicht näher erläutert), einen Leistungszeitraum (die Kalenderwoche bzw. ein von - bis Datum) und die Rechnungssumme.

Die Unterlagen werden kopiert und als Beilage Nr 4.1 bis 4.33 zum Protokoll genommen.

Ein Gewerbe hatte Herr AK jedenfalls nicht. Er gab an, dass er sich diesbezüglich bei der Wirtschaftskammer erkundigt habe. Jedenfalls wurde zwischen der Kontrolle im Juli und der Niederschrift mit Herrn BS im Oktober nichts angemeldet.

Über Befragen des Beschuldigtenvertreters:

Für Herr AQ wurde von uns überprüft, ob er bei uns eine Steuernummer bzw. eine Gewerbeanmeldung hat. Da ist nichts aufgeschienen. Inwieweit er eine entsprechende Anmeldung in Polen hat, haben wir nicht überprüft. Es ist nur überprüft worden, ob er eine österreichische Steuernummer hat, da er in BI mit Nebenwohnsitz gemeldet war. Herr AK hatte eine Steuernummer. Die auf den Rechnungen ist die richtige. Ein Gewerbe hatte er allerdings nicht."

In der Verhandlung am 15.03.2017:

Der Zeuge Krzysztof AQ (unter Beiziehung der nichtamtlichen Dolmetscherin für Polnisch):

"Ich habe in Polen Automechaniker gelernt und habe dort seit 2010 ein Gewerbe für Messeaufbau, das ich nach wie vor ausübe. Meine Firma heißt CH Krzysztof AQ und ist in Polen ordnungsgemäß beim Gewerbeamt bzw beim Finanzamt angemeldet. Einen Gewerbeschein habe ich momentan nicht bei mir. Das Gewerbe lautet in Polen "Sonstige Tätigkeiten im Innenausbau". Es könnte aber über die offizielle Internetseite der polnischen Regierung abgefragt werden. Eine Anmeldung im österreichischen Dienstleisterregister, dass ich das Gewerbe auch in Österreich ausübe, habe ich nicht durchgeführt.

Für Herrn AA arbeite ich seit Sommer letzten Jahres nicht mehr. Die Wohnung in BI bewohne ich nach wie vor. Wenn mir vorgehalten wird, dass eine Ladung an mich nicht zugestellt werden konnte, muss ich sagen, dass ich von November 2016 bis Jänner 2017 nicht in Österreich war. Ich bin aber nach wie vor in Österreich in der Wohnung, wenn ich hier arbeite. Ich würde sagen, dass ich ca die Hälfte des Jahres in Österreich bin. Diese Wohnung wurde mir damals von Herrn AA bzw von seiner Firma zur Verfügung gestellt und habe ich dafür nichts zahlen müssen. Seit ich nicht mehr für Herrn AA arbeite, muss ich natürlich dafür was zahlen. Ich bin jetzt der Mieter der Wohnung. Vermieter ist nicht Herr AA.

Ich habe im Jahr 2013 in Deutschland einmal bei einer Messe einen Standaufbau gemacht und habe mich nachher bei einigen Firmen per E-Mail gemeldet, weil ich mit ihnen ins Geschäft kommen wollte. Ich habe bei denen angefragt, ob sie jemanden für den Messeaufbau brauchen. Einige Firmen haben sich gemeldet, unter anderem auch Herr AA. Ich habe kein Angebot im eigentlichen Sinn gemacht, sondern nur angefragt, ob sie jemanden für den Standaufbau bräuchten. Ich habe aber gleichzeitig mitgeteilt, dass ich das als Selbstständiger machen würde.

Ich habe mich dann im Spätsommer bzw Frühherbst 2013 mit Herrn AA getroffen. Glaublich war der telefonische Kontakt im August und habe ich dann das erste Mal Anfang September 2013 für ihn gearbeitet. Es war ausgemacht, dass ich für ihn Messestandaufbau mache. Als Entgelt wurden € 15,00 in der Stunde vereinbart. Es ist so gewesen, dass wir uns zuerst grundsätzlich ausgemacht haben, wenn ich für eine bestimmte Messe den Aufbau gemacht habe. Danach bin ich nach Salzburg gekommen und haben wir das Weitere vereinbart. Die Messestände mussten in der Firma des Herrn AA, in BY, zusammengestellt werden. Teilweise habe ich die Teile für die Stände auch zusammengestellt, teilweise war das von der Firma bereits gemacht. Für das Zusammenstellen der Messestände gab es einen Plan und eine Materialliste. Die Messestände wurden dann zur Messe gebracht. Sie wurden mit den Firmenautos der CA GmbH hingebracht. Meistens hat jemand von der Firma CA den LKW der Firma gefahren und ich bin mit meinem eigenen Fahrzeug nachgefahren, zum Teil bin aber auch ich mit einem Fahrzeug der Firma CA gefahren bzw mitgefahren. An der Messe wurden dann die Stände aufgebaut. Ich habe dafür mein eigenes Werkzeug verwendet. Man braucht dazu einen Akkuschrauber und das übliche Werkzeug, das man in einem Werkzeugkasten hat wie Ratschenschlüssel, Akkuschrauber, Handsäge und anderes Handwerkszeug. Spezialwerkzeug wurde eigentlich nicht benötigt. Das hat man nur dann benötigt, wenn der Stand im Lager auf spezielle Maße zugeschnitten werden musste. Das war aber im Lager vorhanden. Den Aufbau haben wir immer gemeinsam mit einem weiteren Monteur gemacht. Es war immer jemand Zweiter dabei, weil man die Stände alleine nicht aufbauen kann. Einige Teile sind zu groß. Es muss sie einer festhalten und der andere kann dann das Element fixieren. Nach der Messe wurden die Stände wieder abgebaut und ins Lager gebracht. Auch der Aufbau der Beleuchtung wurde von uns gemacht.

Über Vorhalt der aktenkundigen Stundenaufzeichnungen:

Es stimmt, das sind die mich betreffenden Aufzeichnungen; die Listen habe ich geschrieben. Wenn hier der Vermerk "Lager" und dann ein Ort zB "Linz" oder "Düsseldorf" steht, bedeutet das, dass zunächst das beim Lager angefangen wurde. Dort wurde das Material aufgeladen und anschließend zur jeweiligen Messe gefahren. Arbeitszeit war auch die Fahrt zur Messe.

Wenn mir vorgehalten wird, dass es demnach Zeiten gab, wo eine ganze Woche nur im Lager gearbeitet wurde (zB. Zeitraum 19.03. – 27.03.2015), dann muss ich sagen, dass wir in der Zeit im Lager das Material für die Messen vorbereitet haben oder Stände zugeschnitten haben und dergleichen.

Wenn mir vorgehalten wird, dass im Akt keine Stundenaufzeichnungen mich betreffend nach dem Mai 2015 vorhanden sind, muss ich sagen, dass ich das letzte Mal für Herrn AA im März 2016 gearbeitet habe.

Wenn mir jetzt meine Rechnungen vorgehalten werden, gebe ich an, dass ich die selbst geschrieben habe. Gegenstand war jeweils Aufbau eines Messestandes und der Leistungszeitraum. Ich habe die Stunden verrechnet, die ich zuvor aufgeschrieben habe.

Angesprochen auf Herrn AK muss ich sagen, dass ich AL AK kenne und wir oft miteinander gearbeitet haben. Er hat die gleiche Arbeit gemacht wie ich. Es ist korrekt, dass wir gemeinsam Stände aufgebaut haben. Wir haben auch gemeinsam im Lager gearbeitet. Über den Stundensatz bzw Stundenlohn des Herrn AK haben wir nicht miteinander gesprochen. Dass Herr AK Probleme bei einem Messeaufbau in Paris hatte, habe ich nicht gewusst. Ich war da jedenfalls nicht dabei, glaublich ist er da alleine gefahren. Ich weiß auch nicht, weshalb er offenbar nachher einen geringeren Stundensatz bekommen hat.

Herr AA hat uns gesagt, wann wir anfangen, nämlich Datum und Uhrzeit. Ausgemacht war, dass wir um 08:00 Uhr in der Früh anfangen. Das Ende war nicht festgelegt. Vor dem ersten Mal arbeiten haben wir uns telefonisch zusammengesprochen, wann wir anfangen. Wenn wir auf der Messe waren, hat es auch länger dauern können. Der Standaufbau hat bei großen Ständen 3 bis 4 Tage dauern können, bei kleinen nur einen. Eine Abnahme der Stände durch Herrn AA hat es nicht gegeben. Wenn, dann hat der Kunde den Stand abgenommen und geschaut, ob es passt. Wenn dem Kunden etwas nicht gepasst hat, hat man das nach Möglichkeit noch geändert.

Über Befragen des Vertreters der Finanzpolizei:

Ich hatte auch andere Auftraggeber. Mein Hauptauftraggeber war die CA GmbH. Ich würde schätzen, dass ich ca zu 60-70 % für Herrn AA gearbeitet habe. Der Rest waren andere Auftraggeber in Österreich und in Polen. Es waren insgesamt 4 bis 5 Auftraggeber. Es war aber immer Messeaufbau. Bei größeren Messeaufbauten waren 4 bis 5 Mann notwendig für den Aufbau, bei kleineren weniger. Eine spezielle Funktion, zB Vorabeiter oder Hilfsarbeiter, hatte ich nicht. Ich habe alle Aufbauarbeiten, die halt angefallen sind, gemacht.

Wenn wir zu einer Messe hingekommen sind, war der Platz, wo der Stand aufzubauen war, bereits vorbereitet. Er war durch Linien oder andere Markierungen entsprechend gekennzeichnet.

Wenn ich gefragt werde, wie der Aufbau eines Messestandes abgelaufen ist, dann gebe ich an:

Man hat damit begonnen, dass man den Messestand aus dem Fahrzeug entlädt und diese zum Standort hinbringt. Zuerst wurde der Fußboden aufgebaut. Der war unterschiedlich, manchmal hat man nur einen Teppichboden gehabt, manchmal einen Bretterboden oder Ähnliches. Als Nächstes wurden dann die Wände und andere Teile aufgebaut. Zum Schluss kam die Beleuchtung und die sonstige Installation oder auch eine Inneneinrichtung. Oft sind auch noch Grafiken oder dergleichen aufgehängt worden. Wenn eine Wasserinstallation erforderlich war, dann ist dafür ein eigener Installateur gekommen. Die Pläne zum Aufbau habe ich grundsätzlich selbst lesen können. Es ist aber nicht selten vorgekommen, dass ich Mike (den Beschuldigten) angerufen habe, weil mir etwas unklar erschien und habe ich das mit ihm abgeklärt.

Über Befragen des Beschuldigtenvertreters:

Ich bin verheiratet, habe eine erwachsene Tochter. Seit einem Jahr habe ich ein Enkelkind. Meine Familie wohnt in Polen (Konin) und schaue ich natürlich, dass ich, so viel es geht, zuhause bin. Ich habe mir schon überlegt, ob ich das Ins-Ausland-Fahren überhaupt aufhöre, aber es ist nicht so leicht. Ich habe ursprünglich im Jahre 2003 in Deutschland eine eigene Firma aufgemacht für Messeaufbau und habe damals den Messeaufbau richtig gelernt. Diese Firma habe ich dann 2009 zugesperrt und habe 2010 meine eigene Firma in Polen aufgemacht. Ich habe auch jetzt ca 4 bis 5 Firmen als Auftraggeber und gibt es auch wieder eine, für die ich hauptsächlich arbeite.

Wenn ich jetzt gefragt werde, wie oft ich im Lager in BY gearbeitet habe, dann muss ich sagen, dass das sicher nur das Geringere war, ich habe sicher zu 80 % auf den Messen gearbeitet und etwa nur zu 20 % im Lager. Der Aufbau fand nicht nur in Österreich statt, sondern auch in anderen Staaten. Wenn die Messen in Salzburg waren, dann bin ich normalerweise mit meinem Lieferwagen hingefahren, wenn es aber weiter war, bin ich immer mit einem Auto der CA hingefahren.

Wenn ich gefragt werde, was gewesen wäre, wenn ich zu einem Auftrag nicht gekommen wäre, dann hätte ich jedenfalls kein Geld bekommen. Falls ich mit Herrn AA einen Termin ausgemacht hatte und ich zB wegen eines Unfalles am Weg nicht kommen hätte können, dann hätte ich keinen Ersatz schicken können. Ich hätte kein Geld bekommen und Herr AA hätte sich einen anderen Monteur suchen müssen. Das Problem hat es aber nie gegeben. Wenn es ausgemacht war, bin ich auch immer gekommen.

Wenn ich gefragt werde, was ich in meinen Rechnungen in Rechnung gestellt habe, ob es eine bestimmte Leistung oder einfach meine Arbeitszeit war, dann muss ich sagen, es wurde die Zeit verrechnet. Wenn mir vorgehalten wird, dass keine Stunden in der Rechnung aufscheinen, muss ich sagen, dass die Stunden ich gewusst habe und Herr AA sie auch wusste. Darin angegeben wurden nur der Leistungszeitraum und die Messe.

Wenn mir jetzt der Standaufbauplan (Beilage 5 zur Urkundenvorlage der Beschuldigtenvertretung vom 02.02.2017) vorgehalten wird, muss ich sagen, dass ich den Stand kenne. Es handelt sich um den Stand für die Country-Messe in Salzburg. Es ist eine Trachtenmesse. Den Stand habe ich mehrfach aufgebaut. Zum dem Plan bin ich insofern gekommen, als wir uns entweder getr

Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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