TE Lvwg Erkenntnis 2017/9/19 405-14/13/1/5-2017

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Veröffentlicht am 19.09.2017
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Entscheidungsdatum

19.09.2017

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §77 Abs3 litb

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Peter Mottl über die Beschwerde der Wassergenossenschaft AA, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. AF AE, gegen den Bescheid der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 03.07.2017, Zahl xxxxx,

zu Recht e r k a n n t :

I.     Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 77 Abs 3 lit b WRG wird der Beschwerde keine Folge gegeben.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag der Wassergenossenschaft AA vom 08.06.2017 auf aufsichtsbehördliche Genehmigung der am 30.05.2017 beschlossenen Satzungsänderungen zu § 3 Absatz 3 und § 10 Absatz 1 der geltenden Satzungen nicht stattgegeben und die beantragte Genehmigung versagt.

Dagegen wurde von der Rechtsvertretung der Wassergenossenschaft rechtzeitig folgende Beschwerde erhoben:

„In außen bezeichneter Rechtssache wird nochmals bekanntgegeben, dass die Wassergenossenschaft AA Herrn Dr. AF AE, Rechtsanwalt in AG AH, AI, mit der Vertretung in dieser Sache beauftragt hat und wird die Behörde höflichst ersucht das Vollmachtsverhältnis zur Kenntnis zu nehmen und den ausgewiesenen Vertreter auch in Zukunft von allen weiteren Schritten informiert zu halten.

Gegen den Bescheid der BH Zell am See zur Geschäftszahl xxxxx vom 3.7.2017, zugestellt an den ausgewiesenen Vertreter am 7.7.2017, wird binnen offener Frist nachstehende

BESCHWERDE

erhoben.

Der Bescheid der BH Zell am See vom 3.7.2017 zur Geschäftszahl xxxxx wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten und werden als Beschwerdegründe mangelnde Sachverhaltsdarstellung durch unrichtige bzw. mangelhafte Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Begehrt wird die Aufhebung des Bescheides wegen formalrechtlicher und materiellrechtlicher Unrichtigkeit und wird die Stattgebung der beantragten und am 30.5.2017 beschlossenen Satzungsänderung zu § 3 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 der geltenden Satzungen beantragt.

Dazu wird im Einzelnen folgendes ausgeführt:

A) Mangelhafte bzw. unrichtige Tatsachenfeststellung durch unrichtige Beweiswürdigung:

Die Erstbehörde geht offensichtlich deshalb, weil sie von allem Anfang an eine falsche Rechtsansicht vertreten hat, von völlig falschen Voraussetzungen bei diesem Bescheid aus. Es ist so, dass die Behörde die Bestimmungen des § 77 des Wasserrechtsgesetzes völlig falsch interpretiert und geht die Behörde völlig zu Unrecht von einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus.

Tatsächlich ist die Situation im gegenständlichen Fall eher die, dass erst durch den Verkauf einer Liegenschaft, welche letzten Endes offensichtlich parifiziert wurde bzw. parifiziert werden soll, es zu einer Teilung des Eigentums gekommen ist, dies auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen.

Durch diesen Umstand sind aus einem Eigentümer mehrere Miteigentümer entstanden, de facto ist allerdings immer nur noch eine Liegenschaft vorhanden, welche mit dem Wasser versorgt werden soll.

Einer Satzung (Satzungsänderung) ist die Genehmigung nur dann zu versagen, soweit sie mit den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes in Widerspruch steht, oder wenn sie nicht satzungsgemäß zustande gekommen ist. Auf sonstige Mängel kann die Wassergenossenschaft zwar hingewiesen werden, allerdings mehr auch nicht.

Grundsätzlich haben die Satzungen die Rechte und die Pflichten der Mitglieder untereinander zu regeln und auch in Beziehung auf die Wassergenossenschaft, sowie die Organisation und Tätigkeit der Wassergenossenschaft als solche.

Partei in allen Verfahren ist immer nur die Wassergenossenschaft.

Im gegenständlichen Fall sind aus einem Eigentümer eben mehrere Eigentümer entstanden und entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass Wasserbenutzungsrechte kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragungen sind. Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbezugsrechten ist Wasserberechtigter immer der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind wie gesagt kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragungen.

Genau vor diesem Hintergrund ist aber davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall eben nicht aus einem Recht mehrere Rechte entstehen können, weil man etwa aus einem Eigentum mehrere Miteigentümer entstehen lässt. Genau dies würde nämlich dazu führen, dass es zu einer völligen Ungleichgewichtung käme, da aus einem Eigentumsrecht plötzlich mehrere Stimmrechte entstehen könnten und damit in einer Genossenschaftsversammlung es früher oder später sogar zu einem Überstimmen der anderen Mitglieder vor diesem Hintergrund kommen könnte. Genau dieser Umstand würde allerdings dann eben dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen und nicht die umgekehrte Vorgangsweise. Die Erstbehörde hat von allem Anfang an hier eine falsche Rechtsansicht vertreten und ausgehend davon eben völlig falsche Schlüsse gezogen.

Bei richtiger Beurteilung der bisher vorliegenden Unterlagen hätte die Behörde die Feststellung treffen müssen, dass anlässlich der Mitgliederversammlung vom 30.5.2017 die vorgelegten abgeänderten Satzungen von den anwesenden Mitgliedern beschlossen wurden, so wie dies die Statuten und das Gesetz vorsehen.

Weiters hätte die Feststellung getroffen werden müssen, dass bei dieser Sitzung die Beschlussfähigkeit gegeben war und auch die Stimmenmehrheit erzielt wurde (2/3-Mehrheit).

Weiters hätte auch die Feststellung getroffen werden müssen, dass gerade bei Schaffung von Wohnungseigentum eben mehrere Miteigentumsanteile entstehen und die Miteigentümer zwangsläufig bei der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimme vertreten sein können.

Diesfalls müssen die Miteigentümer im Vorfeld durch einen Beschluss ein stimmausübendes Mitglied festlegen. § 22 Abs. 1 schafft keinen vom Zivilrecht abweichenden Eigentumsbegriff, sondern knüpft am Eigentumsbegriff des Zivilrechtes an.

Grundsätzlich ist Mitglied einer Wassergenossenschaft der oder die Eigentümer, der an der genossenschaftlichen Anlage beteiligten Liegenschaft. Es können wie gesagt auch mehrere Eigentümer sein und auch Baurechtsinhaber oder Fruchtnießer.

Daraus resultiert aber auch, dass dann, wenn mehrere Personen Eigentümer einer Liegenschaft sind, zwar alle Mitglieder der Genossenschaft sind, allerdings können sie ihr Stimmrecht nur gemeinschaftlich ausüben, also mit einer Stimme. Können sie sich nicht einigen, kann das Stimmrecht nicht ausgeübt werden. Dies ist eben bei Abstimmungen zu beachten, da sich ansonsten ja die Mehrheiten, wie bereits dargelegt, ändern würden und zwar zu Lasten des gesetzlich verankerten Gleichheitsgrundsatzes.

Genau vor diesem Hintergrund muss daher eine Satzungsänderung, wie vorgelegt, beschlossen werden, um nicht zu völlig unbilligen Ergebnissen zu gelangen.

Es hätte daher festgestellt werden müssen, dass eben durch die Änderung des Eigentumsrechtes (es sind offensichtlich mehrere Miteigentumsanteile betreffend eine Liegenschaft entstanden) eine Satzungsänderung notwendig ist um in Hinkunft auch eine dem Gleichheitsgrundsatz konforme Entscheidung bei Abstimmungen zu ermöglichen.

Diese Feststellungen werden ausdrücklich ergänzend begehrt.

B) Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

Die Erstbehörde hat wie gesagt von allem Anfang an offensichtlich hier eine falsche Rechtsansicht vertreten und hat ausgehend davon das Verfahren auch mangelhaft durchgeführt. Die Erstbehörde wäre jedenfalls verpflichtet gewesen hier entweder den Obmann der Wassergenossenschaft einer genauen Befragung zu unterziehen oder schriftlich ergänzende Fragen an die Genossenschaft zu richten, um den Sachverhalt oder Unklarheiten entsprechend aufklären zu können. Wäre dies passiert, so wäre man mit Sicherheit nie zu diesem nunmehr vorliegenden Ergebnis gelangt und hätte die Erstbehörde mit Sicherheit nicht diese Entscheidung getroffen.

Mit dieser Entscheidung wird nämlich der Gleichheitsgrundsatz wirklich "mit Füßen getreten" und zwar deshalb, da es ja durch die Schaffung von Miteigentum zu einer völligen Umverteilung der Stimmgewichte kommen würde. Mit dieser Vorgangsweise würde genau das passieren, was die Erstbehörde eigentlich verhindern will, nämlich, dass die vorgesehene Satzungsänderung in der entscheidungsgegenständlichen Fassung auch mit dem Gleichheitsgrundsatz, welcher ja verfassungsmäßig verankert ist, in Widerspruch stehen würde.

Die Behörde wäre daher jedenfalls verpflichtet gewesen entsprechende Nachfragen zu tätigen bzw. den Obmann der Wassergenossenschaft zu einer näheren Befragung vorzuladen.

Hätte man diese Vorgangsweise gewählt, so hätte der Obmann der Wassergenossenschaft AN AO schön darlegen können, wieso man diese Vorgangsweise wählen muss bzw. musste und hätte dieser auch darlegen können, dass nur mit dieser gewählten und beabsichtigten Vorgangsweise eben ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz verhindert werden kann. Die Satzungsänderung war daher in der vorgelegten Form jedenfalls geboten.

Vor diesem Hintergrund muss daher das durchgeführte Verfahren als aktenwidrig und mangelhaft bezeichnet werden.

C) unrichtige rechtliche Beurteilung:

Vorweg wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die obigen Ausführungen verwiesen und werden diese, soweit dies im Rahmen dieses Beschwerdegrundes möglich ist, auch ausdrücklich zum entsprechenden Beschwerdevorbringen erhoben.

Die Erstbehörde hat sich offensichtlich durch die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22.4.2015 "blenden" lassen und hat hier den gegenständlichen Sachverhalt einer völlig falschen rechtlichen Beurteilung unterzogen. Dies mit dem Hinweis, dass ein ähnlich gelagerter Sachverhalt vorliegen würde. Dies ist tatsächlich nicht der Fall. Durch die zitierte Entscheidung ist für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes nichts gewonnen, im gegenständlichen konkreten Fall geht es ja darum, dass durch einen Verkauf einer Liegenschaft und durch eine Parifizierung letzten Endes aus "einem Eigentum" "mehrere Eigentümer" entstanden sind bzw. entstehen. Es ist also so, dass hier die Beurteilung des zivilrechtlichen Eigentums vorzunehmen ist und mehrere Eigentümer betreffend eine Liegenschaft daher zwangsläufig nach den Bestimmungen des Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuches ihr Stimmrecht nur gemeinsam ausüben können. Es ist also keineswegs so, wie die Behörde dies in ihrem Bescheid darzustellen versucht, dass man irgendjemanden ein Stimmrecht wegnehmen möchte oder eine Mitgliedschaft, sondern es soll nur bewerkstelligt werden, dass bei den Versammlungen, wo nach den bestehenden Satzungen das Stimmrecht auszuüben ist, eben mit "einer Stimme" gesprochen werden muss. Würde man eine derartige Vorgangsweise nicht wählen, so würde dies ja bedeuten, dass dann, wenn ein größeres Haus parifiziert wird und aus einem Eigentümer letzten Endes neun Eigentümer (neun Eigentumswohnungen) entstehen, plötzlich aus einer Stimme neun Stimmen werden würden. Dies hätte ja große Folgen auch für die Mehrheitsverhältnisse in der Genossenschaft, ja es könnte allenfalls sogar dazu führen, dass in so einem Fall die Mehrheitsverhältnisse sich eklatant ändern, sodass praktisch aus einem Haus (ein Stimmrecht) plötzlich diejenige Rechtspersönlichkeit entstehen würde, welche dann in der Wassergenossenschaft alles, aber wirklich alles, bestimmen könnte. Dies wenn insgesamt nur wenige Mitglieder vorhanden wären.

Dies war nie Sinn und Zweck des Gesetzes und kann auch nie Sinn und Zweck einer Satzung sein und verstößt genau diese Vorgangsweise gegen den in der Verfassung verankerten Gleichheitsgrundsatz. Genau vor diesem Hintergrund war daher der Obmann der Wassergenossenschaft verpflichtet hier eine Satzungsänderung zu beantragen und einen entsprechenden Antrag auf Genehmigung bei der Behörde einzubringen.

Bezeichnenderweise hat sich der Wasserreferent der BH Hartberg-Fürstenfeld sehr umfangreich mit diesem Umstand auseinandergesetzt, dies vor dem Hintergrund, dass es in letzter Zeit Gang und Gäbe war bzw. ist, dass eben Parifizierungen durchgeführt werden und eben Wohnungseigentum geschaffen wird. Genau vor diesem Hintergrund müssen sich zwangsläufig die Bezirksverwaltungsbehörden immer öfter mit derartigen Fragen auseinandersetzen. Mag. AP AQ hat unmissverständlich dargelegt, dass dann, wenn mehrere Personen Eigentümer einer Liegenschaft sind, grundsätzlich alle Miteigentümer Mitglieder der Genossenschaft sind, allerdings eben das Stimmrecht nur gemeinschaftlich ausgeübt werden kann, also de facto diese Miteigentümer mit einer Stimme bei der Generalversammlung "sprechen müssen".

Können sich die Miteigentümer hier nicht auf eine stimmausübende Person einigen, so kann eben das Stimmrecht nicht ausgeübt werden. Dies ist bei den Abstimmungen entsprechend zu beachten, da sich ansonsten Mehrheiten ändern würden.

Sollte die Erstbehörde mit ihrer Rechtsansicht Recht behalten, so würde dies ja bedeuten, dass jede Liegenschaft so viele Stimmrechte bekommen würde, wie sie letzten Endes Eigentümer hätte und zwar nach einer Parifizierung. Dies würde, wie bereits dargelegt, zu einem völlig unbilligen Ergebnis führen und kann die Rechtsansicht der Erstbehörde auch nicht aus den zitierten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes abgeleitet werden.

Es ist schon richtig, dass gemäß § 77 Abs. 3b Wasserrechtsgesetz in der derzeit geltenden Fassung Satzungen die Kriterien einer Mitgliedschaft auszusprechen bzw. anzuführen haben. Durch die beschlossene Satzungsänderung in § 3 Abs. 3 ist allerdings entgegen der Ansicht der Erstbehörde ein gleichberechtigtes Mitbestimmungsrecht für alle Mitglieder in der Vollversammlung nach wie vor gegeben, da diese Mitglieder ja mit einer Stimme vertreten sind.

Dass neue Mitglieder die anteilsberechtigt sind, im Sinne des geplanten § 3 Abs. 3 der Satzungen nur über ein bedingtes Stimmrecht verfügen, steht keineswegs im Widerspruch zu § 10 Abs. 1 der gültigen Satzungen, wonach das Gewicht der Stimme eines jeden Mitglieds gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit ist eben dadurch gegeben, dass die Miteigentümer eben mit einer Stimme sprechen müssen und im Vorfeld eben festlegen müssen, wer dieses Stimmrecht ausübt.

Diese Folge ist eben eine Folge des Miteigentumsrechtes und ist im Bürgerlichen Gesetzbuch klar geregelt.

Es wird diesbezüglich nochmals darauf verwiesen, dass durch die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes, insbesondere § 22 Abs. 1 kein vom Zivilrecht abweichender Eigentumsbegriff geschaffen wird, vielmehr wird an den Eigentumsbegriff des Zivilrechtes angeknüpft.

Es steht also vor diesem Hintergrund nicht jedem der Miteigentümer einer Liegenschaft ein eigenes Stimmrecht zu, bei einer derartigen Vorgangsweise würde es zu einem völligen Ungleichgewicht kommen.

Entgegen der Ansicht der Erstbehörde ist daher die Gleichheit gegenüber den Mitgliedern der Genossenschaft sehr wohl gegeben und entsprechen die nunmehr vorgelegten Statutenänderungen bzw. Satzungsänderungen sehr wohl dem Wasserrechtsgesetz.

Unrichtig ist auch die Behauptung, dass die beantragte Satzungsänderung mit dem Gleichheitsgrundsatz im Widerspruch steht und werden durch die geplante Satzungsänderung auch entgegen der Ansicht der Erstbehörde keine unterschiedlichen Mitglieder in einer Wassergenossenschaft geschaffen, sondern vielmehr ist mit dieser Satzungsänderung geradezu garantiert, dass alle Mitglieder korrekt und ordnungsgemäß gleich vertreten sind. Jede andere Vorgangsweise, nämlich die von der Erstbehörde offensichtlich in den Raum gestellte, würde zu einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz führen. Nur mit dieser beantragten Satzungsänderung ist der Grundsatz der Gleichbehandlung der Genossenschaftsmitglieder gewährt und ist auch nur dann von einer Verfassungskonformität der Satzungsänderungen auszugehen.

Künftige Eigentümer könnten durch die geplante Satzungsänderung das Stimmrecht in der Wassergenossenschaft AA auch nicht nur eingeschränkt ausüben, allerdings müssen Miteigentümer sich eben durch einen gemeinsamen Vertreter bei der Mitgliederversammlung vertreten lassen und kann nur dieser für alle gemeinsam das Stimmrecht ausüben.

Die geplante Änderung des § 10 Abs. 1 der gültigen Satzungen ist auch wasserrechtlich nicht als irrrelevant anzusehen, auch die beabsichtigte Änderung ist jedenfalls geboten.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher die Erstbehörde jedenfalls all diese geplanten und beantragten Änderungen genehmigen müssen.

Nur der Vollständigkeit halber wird auch darauf verwiesen, dass gemäß den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes (§§ 73-86 grundsätzlich die Wassergenossenschaft auch freie Vereinbarungen treffen können).

Die Beschlüsse sind korrekt vorgenommen worden.

Es werden daher folgende

ANTRÄGE

gestellt:

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg als Beschwerdegericht wolle der gegenständlichen Beschwerde der Beschwerdeführerin Folge geben und den Bescheid der BH Zell am See vom 3.7.2017 zur Geschäftszahl xxxxx wegen formalrechtlicher und materiellrechtlicher Rechtswidrigkeit aufheben und den Bescheid derart abändern, dass er wie folgt zu lauten hat:

Dem Antrag der Wassergenossenschaft AA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AF AE, AG AH, AI, vom 8.6.2017 auf aufsichtsbehördliche Genehmigung der am 30.5.2017 beschlossenen Satzungsänderung zu § 3 Absatz 3 und § 10 Absatz 1 der geltenden Satzungen wird stattgegeben und die beantragte Genehmigung erteilt.

In eventu wolle der gegenständlichen Beschwerde Folge gegeben werden und der Bescheid der BH Zell am See zur Geschäftszahl xxxxx vom 3.7.2017 aufgehoben werden und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverwiesen werden.

Ausdrücklich wird die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Es wird höflichst ersucht diesen Anträgen zu entsprechen.

AH, am 31.7.2017 Dr. P/PT

Wasser9 / Rechts

Wassergenossenschaft AA“

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg stellt hiezu in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes fest:

Am 15.09.2017 wurde eine Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Salzburg durchgeführt.

Eine Vertretung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See ist zur Verhandlung nicht erschienen.

Seitens des Vertreters der Wassergenossenschaft AA bzw. auch des Obmanns der Wassergenossenschaft wurde folgendes ausgeführt:

„Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass es unserer Meinung nach nicht so sein kann, dass bei mehreren Eigentümern einer Liegenschaft alle diese Eigentümer ein eigenes Stimmrecht haben; deshalb wurde die entsprechende Satzungsänderung beschlossen. Es sind die Ausführungen im negativen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft deshalb nicht nachvollziehbar für die Wassergenossenschaft. Fraglich könnte– wie vom Verhandlungsleiter dargelegt – allenfalls sein, ob nicht die gewählte Formulierung in der Satzungsänderung dahingehend verstanden werden könnte, dass nur ein einstimmiger Beschluss auf Vertretung ein Stimmrecht für die betreffende Liegenschaft gewähren würde. Dies war allerdings nicht die Absicht bezüglich dieser Satzungsänderung. Es wird seitens der Wassergenossenschaft festgestellt, dass jedenfalls pro Liegenschaft ein Stimmrecht gewährt werden soll. Wenn dies durch eine klarere Formulierung in der betreffenden Satzungsausführung erfolgen kann, so wird das durch die Wassergenossenschaft auch umgehend durchgeführt werden.“

Sachverhalt:

Am 30.05.2017 hat eine „Außerordentliche Jahreshauptversammlung“ der Mitglieder der Wassergenossenschaft AA stattgefunden und wurde hiebei unter anderem auch (unter Punkt 4) eine Änderung der Satzung der Wassergenossenschaft mehrheitlich beschlossen (20 Stimmen für Satzungsänderung, eine Gegenstimme).

Gemäß diesem Beschluss soll in § 3 Abs 3 folgender Satz aufgenommen werden:

„Sind mehrere Personen Eigentümer einer Liegenschaft, sind sie alle Mitglieder der Genossenschaft, üben jedoch ihre Stimmrechte gemeinschaftlich, also mit einer Stimme aus. Können sie sich nicht einigen, kann das Stimmrecht nicht ausgeübt werden und ruht.“

§ 10 Abs 1 der Satzung soll wie folgt lauten:

„In der Mitgliederversammlung wird das Gewicht der Stimme eines jeden Genossenschaftsmitgliedes so gewertet, dass das Gewicht der Stimme eines jeden Mitgliedes gleichwertig ist (gleiches Stimmrecht).“

Die so beschlossenen Satzungsänderungen wurden der Bezirkshauptmannschaft Zell am See zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung übermittelt.

Die Genehmigung wurde allerdings von der Aufsichtsbehörde im angefochtenen Bescheid mit der Begründung versagt, dass der Gleichheitsgrundsatz verletzt werde, da durch die Formulierung des § 3 Abs 3 der Satzung anteilsberechtigte Mitglieder nur ein bedingtes Stimmrecht hätten und dies auch einen Widerspruch zu § 10 Abs 1 der Satzung darstelle.

Rechtslage:

WRG

§ 77. (1) Die Satzungen haben die Tätigkeit der Wassergenossenschaft zu regeln; sie sind von den Mitgliedern einer freiwilligen Genossenschaft zugleich mit der freien Vereinbarung von den Mitgliedern einer Genossenschaft mit Beitrittszwang vor dem Antrag auf Beiziehung der widerstrebenden Minderheit zu beschließen.

(2) Satzungen von Zwangsgenossenschaften sind, sofern sie nicht von der Genossenschaft innerhalb der eingeräumten Frist (§ 76 Abs. 2) vorgelegt werden und genehmigt werden können, durch die Wasserrechtsbehörde zu erlassen.

(3) Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten über

a) den Namen, Sitz, Zweck und Umfang der Genossenschaft,

b) Kriterien für die Mitgliedschaft und Grundsätze für die Ermittlung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen,

(7) Einer Satzung (Satzungsänderung) ist die Genehmigung zu versagen, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch steht, oder wenn sie nicht satzungsgemäß zustandegekommen ist. Auf sonstige Mängel kann die Wassergenossenschaft hingewiesen werden.

ABGB

§ 833. Der Besitz und die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache kommt allen Theilhabern insgesammt zu. In Angelegenheiten, welche nur die ordentliche Verwaltung und Benützung des Hauptstammes betreffen, entscheidet die Mehrheit der Stimmen, welche nicht nach den Personen, sondern nach Verhältniß der Antheile der Theilnehmer gezählet werden.

Erwägungen:

Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, müssen sich die Regelungen der Stimmrechtsausübung durch Mitglieder, denen lediglich ein Anteil an einer in die Wassergenossenschaft einbezogenen Liegenschaft zusteht, nach den zivilrechtlichen, aber natürlich auch an den verfassungsrechtlichen Grundsätzen (insbesondere dem Gleichheitsgrundsatz) bestimmen und würden dagegen verstoßende Bestimmungen einer Satzung automatisch auch dem Wasserrechtsgesetz widersprechen (will man diesem keinen verfassungswidrigen Inhalt unterstellen) und somit aufsichtsbehördlich zu versagen sein.

Nun hat zwar die Wassergenossenschaft in der Verhandlung des Landesverwaltungsgerichts Salzburg klargestellt, dass durch die Neuregelung des § 3 Abs 3 keinem Mitglied ein Stimmrecht genommen werden soll; der Wortlaut lässt aber eine andere Interpretation zu. So ist der zweite Satz („Können sie sich nicht einigen, kann das Stimmrecht nicht ausgeübt werden und ruht“) eindeutig als Einstimmigkeitserfordernis und nicht ein dem § 833 ABGB entsprechendes Mehrheitserfordernis zu verstehen. Dies würde bedeuten, dass sich die anteilsberechtigten Mitglieder einer Liegenschaft einstimmig auf eine Vertretung zur Stimmangabe in der Mitgliederversammlung einigen müssten und ansonsten ihr Stimmrecht nicht ausüben könnten. Dies wäre dann tatsächlich eine von der Aufsichtsbehörde monierte Gleichheitswidrigkeit und stünde wie gesagt im Widerspruch zu den zivilrechtlichen Regelungen, die jedenfalls der Anteilsmehrheit einer Liegenschaft ein Stimmrecht gewährleisten (siehe hiezu etwa VwGH 26.06.2012, 2012/07/0045).

Im Ergebnis war daher den Erwägungen der belangten Behörde zu folgen und der Satzungsänderung in der beschlossenen Fassung keine aufsichtsbehördliche Genehmigung zu erteilen.

Dies könnte aber – zumal die dargestellten gleichheitswidrigen Konsequenzen ja nicht in der Absicht der Wassergenossenschaft lagen – für die Zukunft dahingehend korrigiert werden, als eine den wahren Willen klarstellende Formulierung in die Satzung aufgenommen und so der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt wird, in dem etwa das Stimmrecht der Miteigentümer durch einen Bevollmächtigten der Mehrheit der ideellen Miteigentumsanteile pro Liegenschaft gewährleistet wird.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe oben). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Wassergenossenschaft, Stimmrecht, Miteigentümer, Satzungsänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2017:405.14.13.1.5.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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