TE Vwgh Erkenntnis 2000/9/20 98/08/0053

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Veröffentlicht am 20.09.2000
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §49 Abs1;
AlVG 1977 §49 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerden des W in W, vertreten durch Dr. Johannes Hock jun., Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stallburggasse 4, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 28. Jänner 1998, Zl. LGS-W Abt. 12-AlV/1218/56/1997, betreffend Verlust der Notstandshilfe gemäß § 49 Abs. 2 AlVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Bescheid des Arbeitsmarktservice Versicherungsdienste vom 17. September 1997 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für den Zeitraum vom 27. August 1997 bis zum 4. September 1997 keine Notstandshilfe erhalte, weil er die für den 27. August 1997 vorgeschriebene Kontrollmeldung nicht eingehalten und sich erst am 5. September 1997 wieder beim Arbeitsmarktservice gemeldet habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 26. September 1997 eine Berufung, in der er vorbrachte, ein triftiger Grund im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG für das Unterbleiben der Kontrollmeldung sei die Unterlassung jeglicher Vermittlungstätigkeit durch das Arbeitsmarktservice. Kontrollmeldungen wären daher überflüssig, hätten jeglichen Sinn und Zweck verloren und könnten ohne weiteres unterbleiben.

Ein weiterer triftiger Grund für das Unterbleiben der Kontrollmeldung am 27. August 1997 sei der Umstand, "dass am 27.8.1997 sämtliche Gasgeräte (Heizung, Warmwasser) in meiner Wohnung von der Firma Kiendl überprüft worden sind, wovon ich am 22.8. in Kenntnis gesetzt worden bin und sofort mit Schreiben vom 22.8.1997 das Arbeitsmarktservice verständigt habe. Auf dieses Schreiben sowie auf die dem Arbeitsmarktservice bereits vorgezeigte Bestätigung der Firma Kiendl vom 27.8.1997 verweise ich ausdrücklich! Ich konnte mich der Gasgeräteüberprüfung am 27.8.1997 nicht entziehen, weil man mir sonst das Gas abgesperrt hätte!!"

Schließlich sei ein weiterer triftiger Grund im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG für das Unterbleiben der Kontrollmeldung die "gesetzlos-willkürliche Verweigerung einer Kontrollmeldungsnachsicht".

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nicht Folge. Sie führte mit näherer Begründung aus, ein persönlicher Kontakt mit dem Arbeitslosen scheine unerlässlich, um den Zustand der Arbeitslosigkeit zu beenden. Auf die Vorschreibung von Kontrollmeldungen könne unter anderem zwecks Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen nicht verzichtet werden.

Zur vorgebrachten Überprüfung der Gasgeräte des Beschwerdeführers am 27. August 1997, dem Tag der unterbliebenen Kontrollmeldung, führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe trotz ausdrücklicher Aufforderung keinen Nachweis für die angebliche Überprüfung der Gasgeräte erbracht. Ferner könne vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er den versäumten Kontrollmeldetermin unverzüglich am nächsten Werktag nachhole. Dies habe der Beschwerdeführer jedoch nicht getan, sondern sich erst am 5. September 1997 wieder beim Arbeitsmarktservice gemeldet. Weil der Beschwerdeführer die Unterlassung der Kontrollmeldung nicht mit triftigen Gründen entschuldigt habe, verliere er vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Notstandshilfe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und

beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der überwiegende Teil der insgesamt mehr als 30 Beschwerden, die der Beschwerdeführer seit dem Beginn des Jahres 1995 in den Angelegenheiten seiner Bezüge nach dem AlVG an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet hat, betraf Rechtsfolgen der Vorschreibung und Nichteinhaltung von Kontrollmeldungen nach § 49 AlVG. Für den vorliegenden Fall wird zu dieser Vorgeschichte zunächst auf die zuletzt ergangenen Erkenntnisse vom 29. März 2000, Zl. 97/08/0464, und vom 3. Mai 2000, Zl. 99/03/0354, verwiesen.

§ 49 AlVG in der ab 1. Mai 1996 geltenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 lautet auszugsweise:

"§ 49.(1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose monatlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. ...

(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.

... Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören."

Der Beschwerdeführer vertritt auch hier wiederum die Auffassung, dass die Verweigerung der Nachsicht von der Einhaltung von Kontrollmeldungen ein triftiger Grund im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG sei, die Vorschreibung von Kontrollmeldungen zu missachten. Diese Auffassung ist unrichtig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 1997, Zlen. 97/08/0040 bis 0042).

Dass dem am 7. Oktober 1943 geborenen Beschwerdeführer auch in der Meinung nicht gefolgt werden kann, eine Vermittlung wäre auf Grund seines Alters grundsätzlich ausgeschlossen, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnis vom 5. September 1995, Zlen. 95/08/0191, 0192, zum Ausdruck gebracht. Die damals maßgebenden Gründe sind insoweit unverändert.

Soweit sich die Beschwerde schließlich gegen die Auffassung der belangten Behörde wendet, der Beschwerdeführer habe keinen Nachweis erbringen können, dass ihm die Wahrnehmung des Kontrollmeldetermines am 27. August 1997 wegen einer unaufschiebbaren Überprüfung seiner Gasgeräte nicht möglich gewesen sei, ist sie aus folgenden Gründen nicht berechtigt:

Bei seiner Wiedermeldung beim Arbeitsmarktservice am 5. September 1997 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe die Kontrollmeldung vom 27. August 1997 nicht einhalten können, weil "meine Gasgeräte kontrolliert wurden". Er habe bis zur Wiedermeldung am 5. September 1997 nicht vorgesprochen, weil "laut meinem Schreiben v. 22.8.97 ich dem AMS Zeit geben wollte, sich vorzubereiten."

Im Akt erliegt ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. August 1997, in dem er die Herabsetzung der Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen beantragt. Es sei lediglich eine Kontrollmeldung pro Jahr sinnvoll, denn "Arbeitsvermittlungen gibt es für mich nicht mehr". In seiner Berufung vom 26. September 1997 behauptet der Beschwerdeführer hingegen, er habe das Arbeitsmarktservice mit dem Schreiben vom 22. August 1997 von der heranstehenden Überprüfung seiner Gasgeräte verständigt. Er habe sich der Gasgeräteüberprüfung am 27. August 1997 nicht entziehen können, weil man ihm sonst das Gas abgesperrt hätte. Er habe die Bestätigung der Firma Kiendl vom 27. August 1997 dem Arbeitsmarktservice bereits vorgezeigt.

Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers ist weder aktenkundig, dass er sich bereits am 22. August 1997 für die Nichtwahrnehmung des Kontrollmeldetermins am 27. August 1997 entschuldigt hätte, noch, dass am 27. August 1997 ein schriftlicher Nachweis über die Überprüfung der Gasgeräte des Beschwerdeführers erbracht worden wäre. Wenn die belangte Behörde daher angenommen hat, dass der Beschwerdeführer dem Kontrollmeldetermin unentschuldigt ferngeblieben ist, kann ihr nicht entgegengetreten werden.

Daher entspricht der Ausspruch über den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe vom 27. August 1997 bis zur Wiedermeldung des Beschwerdeführers am 5. September 1997 dem § 49 Abs. 2 AlVG, sodass er auf die weitere von der belangten Behörde herangezogene Begründung, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, unverzüglich am nächsten Werktag den versäumten Kontrollmeldetermin nachzuholen, hier nicht einzugehen ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. September 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998080053.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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