Entscheidungsdatum
12.01.2016Text
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des Herrn C E, geb. 1973, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, S, M vom 22.10.2015, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Braunau am Inn vom 9.10.2015, GZ: VerkR21-510-2015, wegen Entziehung der Lenkberechtigung
zu Recht e r k a n n t :
I. Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
II. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B und F für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung, entzogen. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, sich einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen und ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen sowie sich einer verkehrspsychologischen Untersuchung zu unterziehen. Er wurde darauf hingewiesen, dass die Dauer der Entziehung nicht vor Befolgung dieser Anordnungen endet.
Weiters wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, den Führerschein und einen allenfalls vorhandenen Mopedausweis unverzüglich der Behörde abzuliefern und einer allenfalls gegen diesen Bescheid einzubringenden Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass sich das Rechtsmittel ausschließlich gegen die Festsetzung des Beginnes der Entzugsdauer mit der Zustellung des bekämpften Bescheides richtet. Er habe bereits in seiner Äußerung darauf hingewiesen, dass in einem gleichgelagerten Parallelfall im Jahr 2005 der UVS ausgeführt habe, dass der dortige Berufungswerber für die Dauer von zwölf Monaten, gerechnet ab der Tat, verkehrsunzuverlässig gewesen sei. Dies sei auch konsequent, weil sich aus den Bestimmungen der §§ 7 und 26 FSG klar ergebe, dass man nicht durch den Entzug der Lenkberechtigung mit Bescheid oder durch eine Bestrafung wegen eines Verkehrsdeliktes verkehrsunzuverlässig wird, sondern durch die Deliktsetzung selbst.
Die Bemessung der Entziehungsdauer ab dem Vorfallstag, dem 14.5.2015, sei auch deshalb notwendig, weil ihm die Polizei Burghausen bereits nach dem Alkotest und noch vor Vorliegen des Blutanalyseergebnisses den Führerschein abgenommen habe. Die Staatsanwaltschaft Traunstein habe ihn mit Schreiben vom 28.9.2015 belehrt, dass er sich strafbar machen würde, wenn er vor Ablauf der Sperrfrist in der BRD und vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von seiner österreichischen Fahrerlaubnis Gebrauch machen würde. Mit diesem Schreiben sei ihm der Führerschein zurückgesendet worden. Er habe daher über eine Zeitspanne von viereinhalb Monaten bis zum Zugang des staatsanwaltlichen Schreibens am 30.9. keinen Führerschein gehabt, weshalb er nicht aktiv am Straßenverkehr teilgenommen habe, weil dies strafbar (§ 28 Abs. 2 FSG) und mit einem neuerlichen Entzug der Lenkberechtigung verbunden wäre (§ 7 Abs. 3 Z6 lit.a FSG). Nach Erhalt dieses Schreibens zwischen 1. und 18.10.2015 habe er mehrmals in Österreich PKW gelenkt.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 24. November 2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter entscheidet.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.
Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.
4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer wohnt in F Nr. x (also in Österreich) und war im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B und F, welche ihm am 21.5.1991 ausgestellt wurde. Er lenkte am 14.5.2015 um ca. 01:00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen BR-x in D-84489 Burghausen, in der Tiefgarage M, wobei er mit dem PKW ungebremst gegen die Betonwand am Ende der Tiefgarage stieß. Dabei entstand am Fahrzeug Totalschaden, der Beschwerdeführer selbst blieb unverletzt. Eine Blutabnahme ergab einen Alkoholisierungsgrad von 1,81 Promille. Der Führerschein des Beschwerdeführers wurde von den Polizeibeamten sichergestellt.
Mit Beschluss des Amtsgerichtes Traunstein zu Zl.: 5 GS 1653/15 wurde dem Beschwerdeführer die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen, wobei diese Entscheidung die Wirkung einer vorläufigen Aberkennung des Rechts hatte, von der Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Dieser Beschluss samt dem Führerschein wurde am 7.7.2015 an den Beschuldigten gesendet. Das Amtsgericht Altötting hat mit Strafbefehl vom 24.7.2015 die Fahrerlaubnis entzogen und ausgesprochen, dass für die Dauer von elf Monaten von einer deutschen Behörde keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 35 Euro (insgesamt 2.100 Euro) verhängt. Der Beschwerdeführer wurde von der Staatsanwaltschaft Traunstein mit Verfügung vom 7.9.2015 aufgefordert, seinen Führerschein zur Eintragung der Sperrfrist (diese endet am 23.6.2016) bei der Staatsanwaltschaft Traunstein abzugeben. Er übersendete den Führerschein mit Schreiben vom 18.8.2015, dieser wurde ihm mit Verfügung vom 28.9.2015 zurückgesendet.
Die Staatsanwaltschaft Traunstein informierte die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn mit Schreiben vom 14.9.2015 darüber, dass der Strafbefehl des Amtsgerichtes Altötting vom 24.7.2015 rechtskräftig ist. Aufgrund dieser Mitteilung erlangte die österreichische Wohnsitzbehörde des Beschwerdeführers Kenntnis vom gegenständlichen Vorfall und leitete mit Schreiben vom 28.9.2015 das Entziehungsverfahren ein. Nach einer Stellungnahme des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers, in der dieser im Wesentlichen beantragte, den Beginn der Entziehungsdauer mit 14.5.2015 festzusetzen, erging der nunmehr angefochtene Bescheid.
5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.
Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.
Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.
§ 7 Abs.2 FSG lautet:
Handelt es sich bei den in Abs.3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen, so ist gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen.
5.2. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer, welcher ein Alkoholdelikt im Sinne des § 99 Abs.1 StVO begangen hat, die Lenkberechtigung jedenfalls für mindestens sechs Monaten zu entziehen ist.
5.3. Für die Frage, ob diese Entziehung vom Zeitpunkt der Zustellung des behördlichen Bescheides oder bereits vom Zeitpunkt der Sicherstellung des Führerscheines in Deutschland am 14.5.2015 zu berechnen ist, sind folgende gesetzliche Bestimmungen relevant:
Gemäß § 29 Abs.4 FSG ist die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen, wenn der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt wurde.
Gemäß § 39 Abs.1 FSG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere in Folge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Weiters haben die Organe die genannten Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr oder ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr festgestellt wurde oder der Lenker eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b oder c StVO 1960 begangen hat, wenn der Lenker ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder versucht hat, es in Betrieb zu nehmen, auch wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird. Außerdem haben diese Organe Personen, denen die Lenkberechtigung mit Bescheid vollstreckbar entzogen wurde oder über die ein mit Bescheid vollstreckbares Lenkverbot verhängt wurde und die der Ablieferungsverpflichtung der Dokumente nicht nachgekommen sind, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente abzunehmen. Ebenso können diese Organe bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen, die mit einer Entziehung geahndet werde, den Führerschein vorläufig abnehmen. Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Führerscheines oder Mopedausweises erforderlichen Schritte enthalten sind.
Gemäß § 39 Abs.5 FSG ist das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines unzulässig.
Gemäß § 14 Abs.1 Z1 FSG hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs.5 KFG auf Fahrten ein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein mitzuführen.
Gemäß § 37 Abs.2a FSG ist eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des § 14 Abs.1 und 4 und des § 17a Abs.1 letzter Satz zu verhängen.
Gemäß § 37 Abs.3 Z2 FSG ist eine Mindeststrafe von 363 Euro für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein oder vorläufige Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen wurde zu verhängen.
Gemäß § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug lenkt trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines.
5.4.1. Vorerst ist festzuhalten, dass der Führerschein zwar anlässlich des Vorfalles am 14.5.2015 von einem deutschen Polizisten sichergestellt wurde. Allerdings wurde dieser Führerschein entsprechend der Aktenlage mit dem Beschluss des Amtsgerichtes Traunstein am 7.7.2015 wieder an den Beschwerdeführer gesendet und von diesem aufgrund der Verfügung der Staatsanwaltschaft Traunstein am 18.8.2015 wiederum an diese übermittelt. Die Staatsanwaltschaft Traunstein hat schließlich den Führerschein nach Eintragung des für Deutschland geltenden Sperrvermerkes am 28.9.2015 wieder an den Beschwerdeführer zurückgesendet. Entgegen dem Beschwerdevorbringen war der Beschwerdeführer daher seit dem Vorfall vom 14.5.2015 bis zur Erlassung des Entzugsbescheides durch die Bezirkshauptmannschaft Braunau zwei Mal über längere Zeiträume im Besitz seines Führerscheines, nämlich einerseits in etwa von Anfang Juli bis Mitte August 2015 und andererseits wiederum in etwa von Anfang Oktober bis zur Zustellung des Entzugsbescheides der BH Braunau. Bereits aufgrund dieser in Deutschland praktizierten Vorgangsweise ergibt sich, dass die Sicherstellung des Führerscheines nicht mit einer vorläufigen Abnahme gemäß § 39 FSG gleichgestellt werden kann, weil in diesem Fall eine zwischenzeitige Ausfolgung des Führerscheines an den Betroffenen nicht in Betracht käme.
§ 29 Abs.4 FSG bestimmt für jene Fälle, in denen der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen wurde, dass die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen ist. Diese rückwirkende Berechnung der Entzugsdauer ist daher nur dann möglich, wenn der Führerschein gemäß § 39 FSG, d.h. von einem der dort angeführten Organe auf Basis dieser Rechtsgrundlage vorläufig abgenommen wurde (vergleiche dazu UVS Tirol 11.12.2007, 2007/20/2980-2). Die Abnahme des Führerscheines durch eine andere Person (z.B. einen deutschen Polizisten) oder auf Basis anderer Rechtsgrundlagen stellt keine vorläufige Abnahme im Sinne des § 39 FSG dar, weshalb § 29 Abs.4 FSG nicht angewendet werden darf und die Entziehungsdauer daher nicht rückwirkend ab dem Tag der Sicherstellung berechnet werden darf.
5.4.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er bis zum Zugang des staatsanwaltlichen Schreibens vom 30.9.2015 keinen Führerschein gehabt habe und deshalb nicht aktiv am Straßenverkehr teilgenommen habe, weil dies strafbar gewesen wäre und mit einem neuerlichen Entzug der Lenkberechtigung verbunden gewesen wäre, ist Folgendes auszuführen:
Die rechtliche Situation einer Person, welcher der Führerschein im Ausland abgenommen wurde, unterscheidet sich von jener, welcher der Führerschein im Inland gemäß § 39 FSG vorläufig abgenommen wurde, in mehreren Punkten ganz erheblich:
Wurde der Führerschein gemäß § 39 FSG (also von österreichischen Organen im Inland) vorläufig abgenommen, so ist das weitere Lenken eines Kraftfahrzeuges gemäß § 39 Abs.5 FSG ausdrücklich verboten, wobei der gesetzliche Strafrahmen bei einem Verstoß gegen dieses Verbot gemäß § 37 Abs.3 Z2 FSG von 363 Euro bis 2.180 Euro reicht.
Wurde der Führerschein jedoch im Ausland sichergestellt, so liegt keine vorläufige Abnahme gemäß § 39 FSG vor, weshalb beim weiteren Lenken des Kraftfahrzeuges in Österreich auch keine Verwaltungsübertretung nach § 39 Abs.5 FSG begangen wird. In diesem Fall kann der Betroffene lediglich den Führerschein nicht mitführen und begeht daher eine Übertretung des § 14 Abs.1 Z1 FSG, wobei die gesetzliche Mindeststrafe für dieses Delikt gemäß § 37 Abs.2a FSG 20 Euro, also ca. 1/18 jener Mindeststrafe beträgt, welche für das Lenken eines PKW trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines vorgesehen ist.
Im konkreten Fall war der Beschwerdeführer ohnedies zwischen der Sicherstellung des Führerscheines durch einen deutschen Polizisten und der Zustellung des österreichischen Entzugsbescheides über längere Zeiträume wieder im Besitz seines Führerscheines.
Auch die bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG stellt darauf ab, dass jemand trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines neuerlich ein Kraftfahrzeug lenkt. Aufgrund der Verwendung des Wortlautes „vorläufig abgenommen“, welcher sich offensichtlich auf § 39 FSG bezieht, ist davon auszugehen, dass diese Bestimmung nur dann anzuwenden ist, wenn dem Kraftfahrzeuglenker der Führerschein gemäß § 39 FSG (und damit von einem österreichischen Organ im Inland aufgrund eines der dort angeführten Tatbestände) abgenommen wird. Wird also einem Kraftfahrzeuglenker der Führerschein gemäß § 39 FSG vorläufig abgenommen und lenkt dieser trotzdem neuerlich ein Kraftfahrzeug, so begeht er eine weitere bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 FSG, welche in aller Regel zu einer Verlängerung der Entzugsdauer führt. Diesem Risiko ist der Lenker eines Kraftfahrzeuges, welchem der Führerschein im Ausland abgenommen wurde und der daher nur eine Übertretung des § 14 Abs.1 Z1 FSG begeht, nicht ausgesetzt.
Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Strafbefehl des Amtsgerichtes Altötting dem Beschwerdeführer nur verbietet, von seiner Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Auf andere Länder, insbesondere auf Österreich, hat dieser Strafbefehl keine Auswirkungen. Der Beschwerdeführer durfte also trotz dieses Strafbefehles mit Ausnahme von Deutschland in allen anderen Ländern Kraftfahrzeuge lenken. Erst mit Zustellung des Entzugsbescheides durch seine Wohnsitzbehörde wurde die Lenkberechtigung (mit weltweiter Wirkung) entzogen.
Die Führerscheinbehörde hat daher zutreffend entsprechend dem klaren Wortlaut des § 29 Abs.4 FSG, welcher nur auf die vorläufige Abnahme des Führerscheines gemäß § 39 verweist, den Beginn der Entzugsdauer mit der Zustellung des nunmehr bekämpften Bescheides festgelegt. Dies entspricht auch der – soweit ersichtlich – österreichweit gängigen Praxis (vergleiche UVS Tirol 11.12.2007, 2007/20/2980-2, UVS Oberösterreich 19.12.2013, VwSen-523357/2 sowie LVwG Burgenland 3.10.2014, EF01/03/2014.024/002).
5.4.3. Soweit der Beschwerdeführer auf ältere Entscheidungen des UVS Oberösterreich verweist, wonach die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit ab der Begehung des Verkehrsdeliktes zu berechnen ist, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese (nur) auf den „Normalfall“ der Führerscheinentziehung i.S.d. §§ 7 und 25 FSG beziehen. Bei den sogenannten „Sonderfällen der Entziehung“ gem. § 26 FSG hat jedoch der Gesetzgeber die Wertung bereits vorweg genommen und eine gesetzliche Mindestentzugsdauer angeordnet, weshalb für die Berechnung der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit durch die Behörde (sofern nicht die Mindestdauer überschritten wird) kein Raum bleibt. Im konkreten Fall ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer einen erheblichen Verkehrsunfall verschuldet hat, weshalb seine Verkehrsunzuverlässigkeit (vom Vorfall weg gerechnet) wohl länger als sechs Monate gedauert hat. Seine Verkehrsunzuverlässigkeit dauert jedoch nicht so lange, dass die sechsmonatige Entzugsdauer (gerechnet ab Oktober 2015) verlängert werden müsste.
II. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da die Frage, ob bei einer Abnahme (Sicherstellung) des Führerscheines im Ausland die Entziehungsdauer von der Abnahme des Führerscheindokumentes weg zu berechnen ist oder ob diese Sonderregel des § 29 Abs.4 FSG nur auf die vorläufige Abnahme des Führerscheines gemäß § 39 FSG (also insbesondere durch österreichische Organe) anzuwenden ist, - soweit ersichtlich – vom Verwaltungsgerichtshof bisher nicht beantwortet wurde und dieser Frage auch über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Lenkerberechtigung; Entziehung; Führerschein – Entziehung im Ausland bzw. Abnahme im Inland; Unzulässigkeit der rückwirkenden Berechnung der EntziehungsdauerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2016:LVwG.650532.3.Zo.MStZuletzt aktualisiert am
07.03.2016