Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.01.2016Rechtssatz
Weisen die auf mehreren behördlichen Rückscheinen angebrachten Schriftzüge charakteristische Übereinstimmungen – wie ein jeweils identisches Anfangszeichen, eine typische (Unter )Schlinge beim zweiten Zeichen und eine auffällige Linkslastigkeit – auf, während die von der Bf. vorgelegten drei Schriftproben ein gänzlich anderes Anfangszeichen und keine Unterlänge enthalten sowie jeweils durch Rechtslastigkeit gekennzeichnet sind, ergibt sich insgesamt, dass die Unterschrift auf den Rückscheinen nicht von der Bf. stammt. Die Beweiswürdigung ergibt daher, dass die an sie gerichtete Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nicht von ihr, sondern von einer Person übernommen wurde, weshalb sie die ihr angelastete Übertretung der Nichterteilung der geforderten Auskunft nicht begangen hat.
Schlagworte
Zustellung; Kommanditgesellschaft (KG); Komplementärin – Außenvertretung; Rückschein; UnterschriftenvergleichAnmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2016:LVwG.400126.6.Gf.MuZuletzt aktualisiert am
12.05.2016