Entscheidungsdatum
18.03.2016Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Weiß über die Beschwerde des Herrn W R, B, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. September 2015, GZ: Pol96-508-2015, betreffend die nach § 15 Abs 3 VwGVG erfolgte Zurückweisung seines Vorlageantrages als unzulässig im Zusammenhang mit der Beschwerdevorentscheidung vom 11. August 2015, mit der die Beschwerde des R W gegen ein an den Beschwerdeführer ergangenes Straferkenntnis zurückgewiesen wurde,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) vom 9. Juli 2015, GZ: Pol96-508-2015, zugestellt am 16. Juli 2015, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden Bf) wegen einer näher bezeichneten Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 Z 1 lit b und § 4 Abs 2 iVm § 12 Abs 1 Z 1 Oö. Jugendschutzgesetz 2001, LGBl Nr. 93/2001 idF LGBl Nr. 61/2014 sowie iVm § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von 3.150 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 315 Euro vorgeschrieben.
I.2. Dagegen richtete sich die rechtzeitig per E-Mail vom 24. Juli 2015 um 11:33 Uhr von Herrn R W gesendete Beschwerde zum angegebenen Betreff „Beschwerde/Einspruch zu Pol96-508-2015“, die im Folgenden nur auszugsweise, soweit dies gegenständlich relevant erscheint, wiedergegeben wird:
„Guten Tag Hr. D!
Folgendes mail dient als Einspruch zu ihrem Straferkenntnis-Schreiben vom 9.Juli d.J.!
Stellvertretend (Falls gewünscht, Vollmacht jederzeit nachreichbar) für Hr. R W, B, W dazu folgendes!
Mein Name ist R W, (Geb.Dtm x, wohnhaft in N, A)
Ich war damals Betriebsleiter bei der x Party im x
& möchte nochmals zu der uns zur Last gelegten Tat Stellung nehmen,
da ich ja durch meinen Job die Sachlage kenne & auch vor Ort war!
Allerdings bekam ich dies erst bei uns zugesandten Anzeige mit.
Fakten:
[...]
Ich bitte nun höflichst
die Strafhöhe zu überdenken & auf`s mindeste zu reduzieren!
& ich verspreche in Zukunft,
da ich ja ab Herbst das X leiten werde, mit noch mehr Bedacht die Tür
zu kontrollieren!
Ich bitte um ihr Verständnis & danke ihnen.
Mit freundlichen Grüßen,
R W
-----------------------
Betriebsleitung X
B G GmbH
B
W, OÖ
p+43 X
m x “
I.3. Die belangte Behörde hat den Bf mit Schreiben vom 27. Juli 2015 gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgefordert, binnen einer Woche eine Vollmacht vorzulegen, worin er Herrn R W bevollmächtige, ihn im Verwaltungsstrafverfahren Pol96-508-2015 (Übertretung nach dem Oö. Jugendschutzgesetz am 14.12.2014) zu vertreten, ansonsten sei die Beschwerde zurückzuweisen. Abschriftlich wurde dieses Schreiben auch Herrn R W übermittelt.
In der Folge hat Herr R W eine mit 27. Juli 2015 datierte Vollmacht per Telefax vorgelegt, welche von beiden Beteiligten unterfertigt wurde. Sie lautet wie folgt:
„VOLLMACHTs-Übertragung, betrieblich
Hiermit bevollmächtige ich,
W R, handelsrechtl. Geschäftsführer der x Party x
Herrn R W, P, H,
damaliger Betriebsleiter bei x Party x
mich in meinen ‚betrieblichen‘ Angelegenheiten zu vertreten,
die zum alltäglichen Betrieb des damaligen Unternehmens disco x
der x PARTY x, W, B,
notwendig sind.
Diese Bevollmächtigung schließt außergewöhnliche Handlungen wie
Darlehensaufnahme oder weitergehende Verpflichtungen nicht ein.
Gültig ist diese Vollmacht bis auf Widerruf, höchstens aber bis zur Beendigung
des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
GF x PARTY x
W R
(eh Unterschrift mit Stempel „B G GmbH“)
Bevollmächtigter
eh Unterschrift
R W
W, am 27.07.2015“
Daraufhin hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 30. Juli 2015 Herrn R W per E-Mail (Adresse laut Angabe in der Beschwerde) zu der per Telefax vorgelegten Vollmacht mitgeteilt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs derartige Generalvollmachten unzulässig seien und ihn aufgefordert, binnen einer Woche eine Vollmacht vorzulegen, die ihn zur Vertretung des W R im Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde wegen Übertretung nach dem Oö. Jugendschutzgesetz (Tatzeitpunkt: 14.12.2014), GZ: Pol96-508-2015, berechtigte. Wiederum hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde zurückzuweisen wäre, sollte diese Vollmacht nicht innerhalb der angeführten Frist vorgelegt werden.
I.4. In der Folge hat die belangte Behörde mangels Vorlage einer geeigneten Vollmacht (vgl § 10 Abs 2 iVm § 13 Abs 3 AVG) die Beschwerdevorentscheidung vom 11. August 2015, gemäß § 14 VwGVG erlassen, mit der die Beschwerde des Herrn R W vom 24. Juli 2015 gegen das an Herrn W R ergangene Straferkenntnis vom 9. Juli 2015 auch mangels Parteistellung des Einschreiters als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Die an Herrn R W adressierte Beschwerdevorentscheidung wurde je am 13. August 2015 sowohl Herrn W als auch dem Bf zugestellt. Dieser hat daraufhin schriftlich beantragt, die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Das undatierte Schreiben ist am 26. August 2015 bei der belangten Behörde eingelangt, sodass der Vorlageantrag jedenfalls rechtzeitig war.
I.5. Mit verfahrensrechtlichem Bescheid vom 2. September 2015, GZ. Pol96-508-2015, hat die belangte Behörde den Vorlageantrag des Bf als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass dem Bf zwar als Beschuldigtem Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren zugekommen sei, jedoch nicht im Verfahren um die Zurückweisung der Beschwerde des R W. Die Zusendung des Zurückweisungsbescheides sei lediglich zur Kenntnis erfolgt, hätte jedoch keine Parteistellung bewirkt.
II. Auf diesen Zurückweisungsbescheid, der dem Bf am 4. September 2015 zugestellt wurde, brachte der Bf schließlich mit Schreiben vom 29. September 2015, eingelangt am 2. Oktober 2015, ein Rechtsmittel zu Geschäftszeichen Pol96-508-2015, in dem er wieder von der Möglichkeit eines Vorlageantrags spricht und verlangt, die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Im Zweifel wird von der unrichtigen Bezeichnung des Rechtsmittels abgesehen und die Eingabe sinngemäß als Beschwerde und Reaktion gegen den vorher zugestellten Zurückweisungsbescheid gewertet. Der Bf begründet seine Eingabe wie folgt:
„Betreffend ihrer, zu o.a. Geschäftszeichen, mir zugesandten
‚Beschwerdevorentscheidung‘
teile ich mit,
das ich dazu die Möglichkeit eines Vorlageantrages nutze
und verlange,
das die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird!
Ich fühle mich hier mehr als ungerecht behandelt, nämlich schon fast gefrotzelt, was sicher auch die Öffentlichkeit so sieht,
den solches kann & passiert jedes Wochenende mehrmals auf jeden unserer Vereinsfestl, wo natürlich nicht od. eben schlecht kontrolliert wird!
Bin hier auch bereit,
hiezu zu ein persönliches Gespräch zu erscheinen,
um dazu ev. Möglichkeit einer Division zu suchen!
Bis dahin verleibe ich
freundlich grüßend!
eh. Unterschrift
W R
W 29.09.2015“
III.1. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 hat die belangte Behörde diese Beschwerde gemeinsam mit dem Bezug habenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu entscheiden.
III.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wird gemäß § 44 Abs 3 Z 4 VwGVG abgesehen, da sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und die Durchführung einer Verhandlung auch nicht beantragt wurde. Darüber hinaus konnte auch gemäß § 44 Abs 4 ungeachtet eines Parteienantrages von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem auch nicht Art 6 EMRK bzw Art 47 GRC (kein civil right) entgegensteht (vgl VwGH 30.09.2015, Zl. Ra 2015/06/0073).
III.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem aus der Aktenlage problemlos ableitbaren und im Abschnitt I.1.bis I.5 näher geschilderten Verfahrensgang und Sachverhalt mit den zitierten Eingaben aus. Im Folgenden wird der S a c h v e r h a l t zum besseren Verständnis noch einmal knapp und übersichtlich zusammengefasst:
Über den Bf wurde mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 9. Juli 2015 wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Jugendschutzgesetz eine Geldstrafe verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis brachte R W die Beschwerde vom 24. Juli 2015 ein. Trotz zweimaliger Aufforderung durch die belangte Behörde haben weder der Bf noch Herr W eine taugliche Vollmacht vorgelegt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11. August 2015 hat die belangte Behörde die Beschwerde des Herrn W als unzulässig zurückgewiesen.
Nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung an Herrn W und an den Bf, wurde der Bf erstmals selbst tätig und brachte einen Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein.
Mit Bescheid vom 2. September 2015 hat die belangte Behörde den Vorlageantrag des Bf mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr vorliegende Beschwerde.
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat rechtlich erwogen:
IV.1. Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 15 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs 1 Z 4) zu enthalten.
§ 15 Abs 3 VwGVG lautet:
Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
Gemäß § 10 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), welcher auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet (vgl § 24 VStG), können sich Beteiligte und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firmen lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Nach § 10 Abs 2 AVG richten sich der Inhalt und der Umfang der Vertretungs-befugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 von Amts wegen zu veranlassen.
Nach § 32 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ist Beschuldigter eine Person, die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung steht von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.
Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
IV.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl etwa Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2004] S 235, E 2a u 2b zu § 10 AVG) bezieht sich auch eine allgemein gehaltene Bevollmächtigung immer nur auf das jeweilige Verfahren, in dem die schriftliche Vollmacht vorgelegt wurde. Eine Generalvollmacht ist mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig und unwirksam. Es muss grundsätzlich in jedem Einzelverfahren auf das Vertretungsverhältnis hingewiesen werden. Der Willensentschluss einer Partei, ob und in welchem Umfang sie sich vertreten lassen will, erfordert für seine verfahrensrechtliche Wirksamkeit eine Erklärung der Partei gegenüber der Behörde (vgl aus der Rechtsprechung bei Hauer/Leukauf, aaO, E 1a ff, insb E 1f zu § 10 AVG).
Die belangte Behörde hat in der die Beschwerde des R W zurückweisenden Beschwerdevorentscheidung im Wesentlichen zutreffend ausgeführt, dass „die vom ‚Betriebsleiter‘ R W vorgelegte ‚Generalvollmacht‘ [nicht ausreicht], um eine bevollmächtigte Vertretung im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zu erwirken. Darüber hinaus wurde R W in der vorgelegten Vollmacht lediglich zur Vertretung in Angelegenheiten bevollmächtigt, die zum alltäglichen Betrieb des Unternehmens notwendig sind. Die Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren ist hier eindeutig nicht inkludiert, zumal ein Verwaltungsstrafverfahren nicht zum alltäglichen Betrieb gehören kann, sondern die absolute Ausnahme darstellen muss.“
Die beiden Verbesserungsaufträge der belangten Behörde sind fruchtlos geblieben. Die vorgelegte „Vollmacht“ berechtigte Herrn W nur zur Vertretung in alltäglichen betrieblichen Angelegenheiten. Der einschränkende Zusatz: „Diese Bevollmächtigung schließt außergewöhnliche Handlungen wie Darlehens-aufnahme oder weitergehende Verpflichtungen nicht ein.“ spricht umso mehr für die Ansicht der belangten Behörde. Daraus ist zu schließen, dass es sich bei den alltäglichen betrieblichen Angelegenheiten wohl nur um alltägliche Geschäfte des Lokalbetriebs (Getränke-Bestellungen oder dgl) handeln kann. Die Bevoll-mächtigung in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren ist keinesfalls eine alltägliche Angelegenheit und hätte für ihre Wirksamkeit im Verfahren einer deutlichen Willenserklärung gegenüber der belangten Behörde bedurft. Obwohl diese in ihren Verbesserungsaufträgen ausdrücklich die Vorlage einer Vollmacht für die Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren zu Pol96-508-2015 verlangt hat, wurde dies ignoriert und keine Vollmachtsurkunde mit diesem Inhalt vorgelegt.
Da weder der Bf noch R W den Verbesserungsaufträgen der belangten Behörde entsprechend eine taugliche Vollmacht für das Verwaltungsstrafverfahren vorlegten, hatte die belangte Behörde mit Recht die in den Verbesserungs-aufträgen gemäß § 13 Abs 3 AVG angedrohte Rechtsfolge mit Beschwerde-vorentscheidung umgesetzt, die Beschwerde mangels der durch eine taugliche Vollmacht bescheinigten Vertretungsbefugnis Herrn W zugerechnet und als unzulässig zurückgewiesen.
IV.3. Die belangte Behörde hat den Vorlageantrag des Bf mit verfahrensrechtlichem Bescheid vom 2. September 2015, GZ: Pol96-508-2015, zurückgewiesen. In diesem Verfahren ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist; dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl etwa VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0115 sowie auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K7 zu § 15).
Die belangte Behörde begründet die Zurückweisung der gegenständlichen Beschwerde mit der fehlenden Parteistellung des Bf im Verfahren betreffend die Zurückweisung der von R W eingebrachten Beschwerde. Die vorangegangene Beschwerde gegen das den Bf betreffende Straferkenntnis vom 9. Juli 2015 wurde durch Herrn W als angeblichen Vertreter des Bf eingebracht. Dieser war aber nicht durch eine taugliche Prozessvollmacht iSd § 10 Abs 1 AVG ausgewiesen. Aus den oben unter IV.2. näher dargelegten Gründen war davon auszugehen, dass keine zulässige Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 9. Juli 2015, GZ: Pol96-508-2015, zugestellt am 16. Juli 2015, eingebracht worden ist. Das Straferkenntnis ist somit nach Ablauf der Beschwerdefrist von vier Wochen (vgl § 7 Abs 4 VwGVG) am 13. August 2015 in Rechtskraft erwachsen. Damit ist es unanfechtbar und verbindlich geworden und auch keiner inhaltlichen Erörterung mehr zugänglich.
Dem Bf kam als Beschuldigtem im Verwaltungsstrafverfahren zwar Parteistellung zu, er hatte aber selbst keine Beschwerde gegen das Straferkenntnis erhoben. Im Beschwerdevorverfahren (§ 14 Abs 1 VwGVG) betreffend die Zurückweisung der Beschwerde des R W reagierte der Bf nicht auf den Mängelvorhalt und die Aufforderung zur Vollmachtsvorlage im Schreiben der belangten Behörde vom 27. Juli 2015. Der Bf gab im Beschwerdevorverfahren trotz der Beanstandung durch die Behörde keinerlei Erklärung darüber ab, ob er sich von R W im Verwaltungsstrafverfahren vertreten lassen wolle und er ihn daher bevollmächtigt habe. Da auch die von R W nachgereichte Vollmacht ungeeignet war, eine Bevollmächtigung gemäß § 10 Abs 1 AVG auszuweisen, und der weitere Verbesserungsauftrag nicht beachtet wurde, konnte die belangte Behörde nicht annehmen, dass der Bf Herrn W mit der Einbringung einer Beschwerde beauftragt und dazu Vollmacht erteilt hatte.
Die von R W eingebrachte Beschwerde durfte die belangte Behörde mangels Erbringung des Nachweises einer tauglichen Bevollmächtigung nicht als eine für den Bf erhobene Beschwerde gegen das ergangene Straferkenntnis werten. Ihre Zurückweisung nach fruchtlosem Verbesserungsauftrag mit einem an den nicht berechtigten Einschreiter R W gerichteten Bescheid war somit folgerichtig. Der Bf ist nicht Adressat dieses Bescheides, ihm kommt keine Parteistellung zu. Auch wenn diese Beschwerdevorentscheidung „weiters“ dem Bf zugestellt wurde, ist diese Zustellung sachlich nur „als zur Information gemeint“ zu werten und begründet keine Parteistellung. Adressat dieses Bescheides und alleinige Partei im Zurückweisungsverfahren war R W. Daher hätte auch nur dieser den Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird, stellen können.
Im Ergebnis war die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung des Vorlageantrags des Bf rechtmäßig und somit dessen Beschwerde dagegen als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
V. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wenn - wie im vorliegenden Fall - die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, liegt selbst dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn dazu noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshof ergangen ist (vgl zB VwGH 19.05.2015, Zl. Ra 2015/05/0030).
Schlagworte
Vertretung; Vollmacht; JugendschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2016:LVwG.200009.2.Wei.BZZuletzt aktualisiert am
06.06.2016