Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.05.2016Rechtssatz
* Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer nicht etwa deshalb bestraft, weil das beanstandete Produkt von seinem im Bezirk Braunau in Oberösterreich gelegenen Unternehmen aus durch Lieferung in Verkehr gebracht wurde o.Ä.; vielmehr wurde ihm dezidiert angelastet, dass die Ware in einem im Sprengel des Bezirkes Imst in Tirol situierten Betrieb gelagert, dadurch für den Verkauf bereit gehalten und so in Verkehr gebracht worden sei. Für die Bestrafung wegen einer derartigen Übertretung ermangelte es jedoch der belangten Behörde an der örtlichen Zuständigkeit, weil nach § 29a VStG die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens nur an eine im selben Bundesland gelegene Behörde übertragen werden kann (vgl. zu den – letztlich auf Art. 2 B VG fußenden – Gründen für diese Regelung näher N. Raschauer, in: N. Raschauer – W. Wessely [Hrsg.], Kommentar zum VStG2 [2016], RN 9 zu § 29 VStG).
* Fasst man hingegen das als „Verfahrensabtretung“ bezeichnete Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Imst etwa bloß als eine (verfahrensfreie) Information darüber, dass seitens des Amtes der Tiroler Landesregierung eine Anzeige wegen einer Übertretung des LMSVG vorliegt (o.Ä.), auf, dann wäre der Bezirkshauptmannschaft Braunau gemäß § 27 Abs. 1 VStG allenfalls die örtliche und sachliche Zuständigkeit zur Bestrafung des Bf. wegen eines Inverkehrbringens durch (Aus )Lieferung i.S.d. Art. 3 Z. 8 der Verordnung (EG) 178/2002 bzw. des § 3 Z. 9 LMSVG zugekommen. Ein derartiges Delikt wurde dem Bf. mit dem angefochtenen Straferkenntnis jedoch nicht angelastet.
* Im Ergebnis war die belangte Behörde daher weder gemäß § 29a VStG noch nach § 27 Abs. 1 VStG zur Erlassung dieses Straferkenntnisses örtlich zuständig.
Schlagworte
Strafverfahren; Übertragung; Delegation; unmittelbare Bundesverwaltung; Inverkehrbringen – BegriffAnmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2016:LVwG.000146.2.Gf.MuZuletzt aktualisiert am
30.05.2016