Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.05.2016Rechtssatz
* Weder dem § 21 Z. 3 BStMG noch dem § 18 Abs. 2 BStMG ist zu entnehmen, innerhalb welchen zeitlichen Intervalles der Aufforderung eines Mautaufsichtsorganes zum Anhalten des KFZ entsprochen werden muss. Objektiv und praxisnah betrachtet wird man in der Regel von einem kurzen, bloß wenige Sekunden dauernden zeitlichen Naheverhältnis zwischen Aufforderung einerseits und Stehenbleiben andererseits auszugehen haben, sodass der Primärzweck der Anhaltung – nämlich die Vignettenkontrolle – ohne größeren Aufwand (wie z.B. Nachfahren etc.) erreicht werden kann.
* Diese zulässige Reaktions- und Toleranzphase ist jedenfalls nicht überschritten, wenn der Rechtsmittelwerber nach „20 bis 30 Metern“ und somit nach kurzer Zeit sein KFZ angehalten hat.
* Aus welchem konkreten Motiv heraus das Anhalten erfolgte, ist aus rechtlicher Sicht – weil § 21 Z. 3 BStMG bzw. § 18 Abs. 2 BStMG darauf jeweils nicht ab-stellt – irrelevant.
Schlagworte
Vignettenkontrolle; Anhaltekelle; Aufforderung zum Anhalten; deutliche Sichtbarkeit; Zeitdauer zwischen Anhalteaufforderung und Stehenbleiben; Reaktions- und Toleranzphase; zeitliches Naheverhältnis; Sekundenintervall als hinreichend; Irrelevanz der MotivationAnmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2016:LVwG.400155.2.Gf.MuZuletzt aktualisiert am
06.06.2016