Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.06.2016Rechtssatz
* Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet, dann, wenn der VwGH einer Revision stattgegeben hat, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Eine vergleichbar ausdrückliche Anordnung enthält § 34 Abs. 3 VwGVG zwar nicht; allerdings ergibt sich aus der Zielrichtung dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 B VG, wonach das Abweichen von der Rechtsprechung des VwGH explizit einen Revisionsgrund bildet, im Ergebnis eine dem § 63 Abs. 1 vergleichbare quasi-Bindungswirkung;
* Aus diesen verfahrensökonomischen Gründen war daher dem fortgesetzten Verfahren die vom VwGH in dessen Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, wonach das im GSpG normierte Monopolsystem nicht als unionsrechtswidrig anzusehen ist, zu Grunde zu legen.
Schlagworte
VwGH; Pilotverfahren; Unterbrechung, Aussetzung; „quasi“-Bindung im fortgesetzten VerfahrenAnmerkung
Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Dezember 2016, GZ: E 965/2016-15 ua., Ablehnung der Beschwerde.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2016:LVwG.410609.9.Gf.MuZuletzt aktualisiert am
24.10.2017