Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.06.2016Rechtssatz
* Angesichts dessen, dass sich diesbezüglich weder in § 56a GSpG noch in § 34 Abs. 3 VwGVG eine entsprechende Regelung findet, ist davon auszugehen, dass der Lauf der in § 56a Abs. 6 GSpG normierten Höchstfrist von einem Jahr durch eine Aussetzung gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG nicht unterbrochen wird;
* Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass jener die in Beschwerde gezogenen Zwangsstrafen tragende Titelbescheid vom 23. Februar 2015 ex lege als seit dem 23. Februar 2016 außer Wirksamkeit getreten anzusehen ist; da somit die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Erbringung dieser bescheidmäßig verfügten Leistung nicht mehr besteht, ist seit dem 23. Februar 2016 infolge entsprechende rechtlicher Akzessorietät auch die zu deren Erzwingung angeordnete Beugestrafe als weggefallen anzusehen.
* Davon ausgehend kann der Rechtsmittelwerber durch den angefochtenen Bescheid gegenwärtig auch nicht mehr in seinen subjektiven Rechten verletzt werden, weshalb der vorliegende Rechtsbehelf mangels rechtlicher Beschwer i.S.d. Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG als unzulässig zurückzuweisen war.
Schlagworte
Betriebsschließungsbescheid, Geltungsdauer;Aussetzung gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG; keine UnterbrechungAnmerkung
Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2016, GZ: E 1375/2016-11 ua, Ablehnung der Beschwerde.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2016:LVwG.490012.9.Gf.MuZuletzt aktualisiert am
23.10.2017