Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.07.2016Rechtssatz
Um eine darin bestehende Inländerdiskriminierung, dass Ausländer in einer vergleichbaren Situation dadurch bessergestellt wären, dass für diese § 10 Abs. 2 Z. 3 ApG unmittelbar unanwendbar ist, während inländische Konzessionswerber bis zu einer formellen Feststellung der Gleichheitswidrigkeit die in dieser Bestimmung normierten Beschränkungen hinnehmen müssten, gebietet eine verfassungskonforme Interpretation dieser Norm, sie auch bei Sachverhalten ohne Auslandsbezug unionsrechtskonform auszulegen, d.h., deren unionsrechtswidrigen Inhalt nicht anzuwenden.
Denn es trifft zwar zu, dass es nach nationalem Recht exklusiv dem VfGH zu-kommt, § 10 Abs. 2 Z. 3 ApG wegen Verfassungswidrigkeit (nämlich wegen Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 B-VG) gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG aufzuheben; insoweit zielt ein derartiges Verfahren auf eine generell-verbindliche Feststellung der Unvereinbarkeit dieser Norm mit der Verfassung ab.
Dessen ungeachtet ist jedoch im konkreten Einzelfall umgehend für die volle Wirksamkeit der zuvor angeführten Rechtsprechung des EuGH bezüglich der unionsrechtswidrigen Inländerdiskriminierung zu sorgen. Unions- und verfassungsrechtskonform interpretiert ist daher in Fällen, in denen die Unionsrechtswidrigkeit – wie hier – offensichtlich auch zu einer Verfassungswidrigkeit führt, das unionsrechtswidrige nationale Recht, nämlich § 10 Abs. 2 Z. 3 ApG, auch in Sachverhalten ohne Auslandsbezug nicht anzuwenden (dies ganz abgesehen davon, dass der Umstand eines fehlenden Auslandsbezuges de facto vielfach in erster Linie darin begründet ist, dass die bis zu ihrer Bereinigung bestanden habende Rechtslage in Verbindung mit der faktischen Aufteilung nahezu des gesamten Bundesgebietes auf bereits bestehende öffentliche Apotheken und ärztliche Hausapotheken die Erteilung einer Konzession für ausländische Interessenten in aller Regel als schon von vornherein aussichtslos erscheinen ließ).
Schlagworte
Apotheken; Bedarfsprüfung; starre Grenzen; Ermessen, keines; EuGH; VwGH; InländerdiskriminierungAnmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2016:LVwG.050057.6.Gf.MuZuletzt aktualisiert am
14.07.2016