Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.07.2016Rechtssatz
Daraus, dass das gegenständliche Verfahren insgesamt nahezu 51/2 Jahre gedauert hat, resultierende Rechtsbeeinträchtigungen i.S.d. Art. 6 Abs. 1 EMRK und/oder allfällige materielle Schäden müsste der Beschwerdeführer in einem gesonderten Staatshaftungs- (gemäß Art. 137 B-VG) oder Amtshaftungsverfahren (i.S.d. § 1 Abs. 1 AHG) geltend machen; für beide Verfahrensarten ist jedoch das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich schon in abstracto nicht zuständig.
Schlagworte
Apotheken; Bedarfsprüfung; starre Grenzen; Ermessen, keines; EuGH; VwGH; Staatshaftung; Amtshaftung; VerfahrensdauerAnmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2016:LVwG.050013.47.Gf.MuZuletzt aktualisiert am
14.07.2016