Entscheidungsdatum
26.07.2016Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des Herrn Dr. J K, S, x, vertreten durch L R x, W, x, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. Dezember 2015, GZ: AUWR-2014-222465/22-Gra/R, (mitbeteiligte Partei: M W)
zu Recht e r k a n n t :
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
II. Das Kostenersatzbegehren des Beschwerdeführers wird als unzulässig zurückgewiesen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1.1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (in der Folge: belangte Behörde) vom 14. April 2015, GZ: AUWR-2014-222465/16-Gra/Lei, wurde der M W (mitbeteiligte Partei) die wasserrechtliche Bewilligung zur Abänderung bzw. Erweiterung der Wasserversorgungsanlage entsprechend dem Detailprojekt 2014 unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
1.2. Mit Schriftsatz vom 3. November 2015 beantragte der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) die nachträgliche Zustellung des unter 1.1. angeführten Bescheides als übergangenge Partei.
1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 2015, GZ: AUWR-2014-222465/22/Gra/R, wurde der Antrag des Bf auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren „M W, Wasserversorgung, Detailprojekt 2014, wasserrechtliche Bewilligung“ sowie auf Zustellung des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. April 2015, GZ: AUWR-2014-222465/16, abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass nicht erkennbar sei, zu welcher Leistung, Duldung oder Unterlassung der Antragsteller durch den ergangenen Bescheid verpflichtet worden wäre. So werde durch den rechtsfreundlichen Vertreter auch lediglich auf Spruchpunkt II. hingewiesen (freiwillige eingeräumte Dienstbarkeiten), welcher jedoch nach den logischen Denkgesetzen nur schlagend werden könne, wenn durch den Spruchabschnitt I. eine Berührung des Grundeigentums seines Mandanten projektsgemäß vorgesehen gewesen wäre. Dies sei nicht der Fall und sei wie aus dem Lageplan, welcher durch den Projektanten übermittelt worden sei, auch nach wie vor nicht vorgesehen.
Offensichtlich würden die „Benützung des Grundstückes“ für Baustelleneinrichtungen, Lagerzwecke etc. (provisorische Inanspruchnahme) als durch die in Rede stehende Bewilligung erfasst angesehen.
Dies geschehe jedoch in Verkennung des rechtlichen Regelungsbereiches einer wasserrechtlichen Bewilligung. Hier werde erklärend bemerkt, dass wasserrechtliche Bewilligungen ausschließlich über einen gestellten Antrag ergehen können und sei wie bereits oben dargestellt aus den Projektunterlagen ein derartiger Antrag zur Grundinanspruchnahme des in Rede stehenden Grundstückes Nr. x, KG W, nicht ersichtlich.
Demgegenüber werde der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass für die Inanspruchnahme von benachbarten Grundstücken, also jenen die lediglich zur „Ausführung“ von Wasserbauten vorübergehend herangezogen werden sollen, § 72 WRG 1959 als Legalservitut (entsprechend dem alten Schaufelschlagrecht) zur Verfügung stehe.
1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde vom 28. Dezember 2015, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zuerkennung der Parteistellung, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde sowie die Zuerkennung eines Kostenersatzes beantragt werden.
Begründend wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass die Parteistellung nach dem WRG 1959 den Inhabern der im § 12 Abs. 2 WRG 1959 genannten Rechte schon dann zu bejahen sei, wenn eine Berührung der Rechte durch die projektgemäße Ausübung denkmöglich bzw. nicht auszuschließen sei. Die Frage, ob eine Beeinträchtigung dieser Rechte tatsächlich stattfinde, sei Gegenstand des Verfahrens und dürfe die Parteieigenschaft nicht berühren. Weiters würde der Bf aus einem Brunnen das als Privatgewässer qualifizierte Grundwasser mit Trinkwasserqualität entnehmen. Durch die Bauausführungen, den Betrieb der gegenständlichen Anlage als auch durch die Inanspruchnahme der Grundstücke des Bf für Baustelleneinrichtungen des Projektanten sei eine Beeinträchtigung bzw. Verschlechterung des Grundwassers zu befürchten. Erfahrungsgemäß könne jede Bautätigkeit, die in Verbindung mit Grundwasser steht, die Grundwassersituation beeinflussen, zumal wenn nicht geeignete Auflagen für die rechtmäßige Wassernutzung getroffen werden würden.
1.5. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 5. Jänner 2016 die gegenständliche Beschwerde mit ihrem Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
2.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrages abgesehen werden, da die Durchführung einer Verhandlung nicht erforderlich war. Der Verfahrensakt ließ erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem auch nicht Art. 6 EMRK bzw. Art 47 GRC entgegensteht.
Eine telefonische Rücksprache mit dem I-büro S sowie mit dem A-leiter der M W am 26. Juli 2016 ergab, dass die Bauarbeiten im Bereich der Liegenschaft des Bf im Wesentlichen abgeschlossen sind. Ausständig sind lediglich die Asphaltierung der Zufahrtsstraße sowie in Teilbereichen Rekultivierungsmaßnahmen. Während der Bauphase hat keine Beeinträchtigung des Grundstückes oder des Hausbrunnens des Bf stattgefunden.
2.2. Aufgrund der Aktenlage steht – in Ergänzung zu 1.1. bis 1.4. – folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:
Die M W beantragte unter Vorlage von Projektunterlagen die Abänderung der bestehenden Wasserversorgungsanlage. Geplant ist die Errichtung einer gemeinsamen Aufbereitungsanlage für die Wässer aus den beiden bestehenden Brunnen H und P. Vorgesehen sind 2.363 m Trinkwasserleitungen, 235 m Entleerungskanäle, Zuleitungsstränge, 1 Tiefbehälter mit Aufbereitungsanlage und 1 Pumpwerk. Im Rahmen der Projektausführung ist neben der Querung der x die Errichtung einer Steinsicherung beim E vorgesehen. Das Maß der Wasserbenutzung bleibt unverändert aufrecht.
Mit Kundmachung vom 4. März 2015 hat die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung für 7. April 2015 anberaumt. Persönlich geladen wurden insbesondere die Antragstellerin, berührte Grundeigentümer, der Fischereiberechtigte und die betroffenen Gemeinden. Der Bf wurde nicht persönlich geladen.
Diese Kundmachung enthielt auch folgenden Hinweis:
„Wir weisen Sie darauf hin, dass die Verhandlung – abgesehen von Ihrer persönlichen Verständigung – an der Amtstafel der G H und der M W und durch Verlautbarung unter der Internetadresse x kundgemacht wurde.
...
Als sonst Beteiligter beachten Sie bitte, dass Sie, wenn Sie Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde bekanntgeben oder während der Verhandlung vorbringen, insoweit Ihre Parteistellung verlieren. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
Wenn sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei uns Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.“
Weiters erging an die G H und an die M W in der Kundmachung das Ersuchen, jeweils eine Kundmachung an der Amtstafel anzuschlagen und die mitübermittelte Projektunterlage zur Einsicht für die Beteiligten während der Amtsstunden aufzulegen sowie vom Vorhaben berührte Grundeigentümer, die versehentlich nicht geladen wurden oder bei denen ein Besitzwechsel oder eine Änderung in der Zustelladresse eingetreten ist, mittels beiliegenden Kundmachungen nachweisbar zu laden und bei der Verhandlung dem Verhandlungsleiter die Ladungsnachweise der Parteien und Beteiligten, die mit der Anschlagklausel versehene Kundmachung und die Pläne zu übergeben.
Der Verfahrensakt der belangten Behörde beinhaltet die mit dem Anschlags- und Abnahmevermerk der beiden Gemeinden versehenen Kundmachungen.
Der Bf hat keine Einwendungen erhoben, ist auch nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen und hat auch keinen Vertreter entsendet.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. April 2015, GZ: AUWR-2014-222465/16-Gra/Lei, wurde der mitbeteiligten Partei die beantragte wasserrechtliche Bewilligung erteilt.
Das Grundstück des Bf wird nicht unmittelbar durch Anlagen(teile) berührt. Zum Entscheidungszeitpunkt waren die Bauarbeiten im Bereich des Grundstückes des Bf im Wesentlichen – bis auf die Asphaltierung der Zufahrtsstraße sowie die Durchführung von Rekultivierungsmaßnahmen in Teilbereichen – bereits abgeschlossen. Beeinträchtigungen des Grundstückes oder des Hausbrunnens des Bf während der Bauphase haben nicht stattgefunden.
2.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt.
Dass der Hausbrunnen und das Grundstück des Bf während der Bauarbeiten nicht beeinträchtigt wurden, ergibt sich aus der glaubwürdigen Mitteilung des Vertreters der mitbeteiligten Partei.
3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
3.1. Gemäß § 107 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) ist das Verfahren nach Maßgabe der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 AVG durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortzusetzen. Zu dieser sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise (insbesondere durch Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung, Postwurfsendungen). Soll durch das Vorhaben in Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, eingegriffen werden, ist die zuständige Agrarbehörde von der Verhandlung zu verständigen.
Gemäß § 41 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
Nach § 41 Abs. 2 AVG ist die Verhandlung so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.
Gemäß § 42 Abs. 1 leg. cit. hat, sofern eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
Nach § 42 Abs. 1a leg. cit. gilt die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
Die Verordnung des Amtes der Oö. Landesregierung vom 27. Mai 2013, Präs-2006-9909/41-PW, betreffend § 42 Abs. 1a AVG wurde in der Ausgabe vom 10. Juni 2013 der Amtlichen Linzer Zeitung kundgemacht.
3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes normiert § 107 Abs. 1 dritter Satz WRG keine besondere Kundmachungsform, sondern wiederholt inhaltlich nur die Regelung des § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG und des § 42 Abs. 1 zweiter Satz AVG, wobei Beispiele dafür angeführt werden, was (jedenfalls) als Kundmachung „auf sonstige geeignete Weise“ anzusehen ist (vgl. VwGH 28.01.2016, Ro 2014/07/0017 mwN).
Mit Kundmachung der Verordnung des Amtes der Oö. Landesregierung vom 27. Mai 2013 in der Amtlichen Linzer Zeitung gemäß § 42 Abs. 1a AVG gilt die Kundmachung im Internet unter x als geeignete Weise.
Zudem wurde die Verhandlung an der Amtstafel der G H sowie der M W kundgemacht.
Im gegenständlichen Fall liegt somit eine doppelte Kundmachung im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG vor.
Zwar ist es richtig, dass gemäß § 41 Abs. 1 AVG der Behörde bekannte oder leicht zu ermittelnde Beteiligte persönlich zu verständigen sind, im Hinblick auf die eintretenden Präklusionsfolgen aber ist die doppelte Kundmachung jedenfalls ausreichend. Wurde die Anberaumung der mündlichen Verhandlung nach § 42 Abs. 1 AVG doppelt kundgemacht, ist die persönliche Verständigung obsolet, weil den Beteiligten nach dessen klarem Wortlaut die Säumnisfolgen uneingeschränkt treffen und er nicht als übergangene, sondern als hinreichend verständigte Partei anzusehen ist. Das ergibt sich aus dem Telos der Novellierung des § 42 AVG (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 42 Rz 53; siehe weiters VwGH 28.01.2016, Ro 2014/07/0017, worin das Höchstgericht aussprach, dass mit der doppelten Kundmachung an sich auch persönlich zu verständigende Beteiligte präkludieren).
Es kann somit dahingestellt bleiben, ob der Bf persönlich zu verständigen gewesen wäre, da mit der doppelten Kundmachung jedenfalls die Präklusionswirkungen hinsichtlich des Bf eingetreten sind.
3.3. Im Übrigen ist anzumerken, dass das Grundstück des Bf nicht unmittelbar durch Anlagen(teile) berührt wird. Auch sind die Bauarbeiten im Bereich seiner Liegenschaft im Wesentlichen abgeschlossen und haben während der Bauphase keine Beeinträchtigungen stattgefunden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage maßgeblich. Änderungen der Sach- und Rechtslage während eines laufenden Beschwerdeverfahrens sind daher zu berücksichtigen (vgl. VwGH 27.01.2016, Ra 2014/10/0038 mwN).
Eine der Prozessvoraussetzungen, welche vorliegen muss um ein materielles Eingehen auf die Beschwerde aus rechtlicher Sicht erst zu ermöglichen, ist das für den Beschwerdeführer erforderliche Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers besteht bei Bescheidbeschwerden im objektiven Interesse des Rechtsmittelwerbers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Das objektive Interesse des Beschwerdeführers an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gründet demnach in der Beschwer. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder wenn mangels Antrags die Verwaltungsbehörde den Beschwerdeführer durch ihren Verwaltungsakt belastet (materielle Beschwer) (vgl. VwGH 27.10.2014, 2012/04/0143). Ein Rechtsschutzinteresse ist daher dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied (mehr) macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Rechtsmittelwerber keinen objektiven Nutzen (mehr) hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sohin nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. jüngst VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0043).
Verfahrensgegenständlich wurde mit dem angefochtenen Bescheid die wasserrechtliche Bewilligung zur Abänderung bzw. Erweiterung der Wasserversorgungsanlage entsprechend dem Detailprojekt 2014 ausgesprochen. Die Baumaßnahmen im Bereich der Liegenschaft des Bf wurden im Wesentlichen bereits durchgeführt und auch abgeschlossen. Das Grundstück des Bf ist auch nicht unmittelbar durch Anlagen(teile) berührt. Beeinträchtigungen während der Bauphase haben nicht stattgefunden, sodass durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtssphäre des Bf daher nicht (mehr) zu seinen Gunsten verändert werden könnte. Es wäre deshalb auch von einer mangelnden Beschwer des Bf auszugehen.
Im Ergebnis ist der Bf jedenfalls als präkludierte Partei anzusehen und war daher bereits aufgrund dieses Umstandes spruchgemäß zu entscheiden.
Zu II.:
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu tragen.
Während gemäß § 35 VwGVG ein Anspruch der obsiegenden Partei auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerde) festgelegt ist, wird dementgegen für das Administrativverfahren keine Kostenersatzpflicht der unterlegenen Partei nominiert (vgl. dazu auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 35 K1f).
Da es sich im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde in einem Administrativverfahren handelt, war – unabhängig davon, ob der Bf mit seiner Eingabe erfolgreich war – das Kostenersatzbegehren als unzulässig zurückzuweisen.
Zu III.:
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Doppelte Kundmachung – Präklusion; RechtsschutzinteresseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2016:LVwG.550751.3.Wim.BZZuletzt aktualisiert am
14.10.2016