RS Lvwg 2016/11/15 LVwG-411521/2/Gf/Mu

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.11.2016

Norm

Art. 6 EMRK
Art. 4 7.ZPMRK
§7 OöWettG
§15 OöWettG

Rechtssatz

* Hinsichtlich Wettterminals stellt § 7 Abs. 2 OöWettG darauf ab, ob ein Betrag von 70 Euro pro Wetteinsatz überschritten wurde oder nicht; damit werden zwei Deliktstatbestände institutionalisiert, die sich schon von ihrem Unrechtsgehalt her besehen wesentlich unterscheiden, sodass diesem Umstand in der Folge maßgebliche Bedeutung im Rahmen der Strafbemessung zukommt;

* Im Hinblick auf den von 7 Euro (vgl. § 13 VStG) bis 20.000 Euro (vgl. § 15 Abs. 2 OöWettG) weit ausladenden Strafrahmen kann es daher gleichsam nicht genügen, dass bloß überhaupt ein strafbares Verhalten vorliegt, ohne dass es zudem darauf ankäme, welchem der beiden in § 7 Abs. 1 und 2 OöWettG normierten Deliktstatbestände dieses konkret zuzurechnen ist;

* Lässt sich aber auf Grund des Fehlens jeglicher Ermittlungen hinsichtlich der Höhe des Einsatzes pro Wettabschluss nicht mit der für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe erforderlichen Sicherheit beweisen, welcher konkrete Deliktstatbestand als erfüllt anzusehen ist – wobei in diesem Zusammenhang vor allem auch zu beachten ist, dass, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte jüngst in seinem Urteil vom 20. September 2016, 926/08 (Karelin/Russland), RN 55 f, festgestellt hat, jedenfalls eine autonom-ergänzende Beweisführung durch das LVwG OÖ dem in Art. 6 Abs. 1 EMRK zum Ausdruck kommenden Prinzip der Unparteilichkeit des Gerichts widersprechen würde –, ist folglich im Zweifel gemäß Art. 6 Abs. 2 EMRK zugunsten des Rechtsmittelwerbers von der Nichterwiesenheit der Tat auszugehen;

* Daher war der Beschwerde stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben; eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens war hingegen im Hinblick auf die noch offene Verfolgungsverjährungsfrist nicht zu verfügen. Ob bzw. in welcher Form das Strafverfahren weitergeführt wird, hat vielmehr die belangte Behörde aus eigenem zu beurteilen. Das Doppelverfolgungs- und  bestrafungsverbot des Art. 4 des 7.ZPMRK stünde dem nicht entgegen, weil eine explizit ohne Einstellung verfügte Aufhebung eines Straferkenntnisses nicht einer rechtskräftigen Erledigung des Verwaltungsstrafverfahrens gleichzuhalten ist (vgl. in diesem Sinne jüngst EuGH vom 29. Juni 2016, C 484/16 [Kossowski], RN 53; zur Aufhebung ohne Einstellung siehe VwGH vom 4. Juli 1991, 90/10/0131; vom 27. Mai 1988, 88/18/0034; und vom 22. Jänner 1980, 1967/79, allerdings jeweils noch zur Rechtslage vor der VStG-Novelle 1991; zur geltenden Rechtslage vertrat der VwGH hingegen in Bezug auf die Unabhängigen Verwaltungssenate die Auffassung, dass eine solche Vorgangsweise nicht zulässig war [vgl. VwGH vom 29. März 1994, 93/04/0021, und vom 16. Oktober 2001, 99/09/0150]).

Schlagworte

Vermischung: richterliche und Anklagefunktion; Doppelverfolgung; Doppelbestrafung; Aufhebung ohne Einstellung; Verjährung

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2016:LVwG.411521.2.Gf.Mu

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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