Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.11.2016Norm
Art. 7 B VGRechtssatz
* Dem Vorbringen der Bf., im Zuge der Gebührenberechnung nicht auf die Außen-, sondern auf die Innenflächen der Geschoße abzustellen, um auf diese Weise eine systematische Benachteiligung von ökologisch höherwertigen Bauwerken zu verhindern, steht die Judikatur des VwGH entgegen (vgl. insbesondere VwGH vom 22. August 2012, 2010/17/0228 = VwSlg 8739 F/2012, 351 ff);
* Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz könnten sich allenfalls daraus ergeben, dass sich – wie ein Blick auf § 3 Abs. 1 KGebO einerseits bzw. auf § 5 Abs. 1 lit. a KGebO andererseits zeigt – sowohl die Höhe der Kanalanschlussgebühr als auch die Höhe der Kanalbenützungsgebühr gemäß § 3 Abs. 3 KGebO jeweils am Ausmaß der Gesamtgeschoßfläche orientiert, wodurch es für die Eigentümer gleichsam in doppelter Weise zu einer verbrauchsunabhängigen Gebührenbelastung kommt. Dieser Einwand lässt sich jedoch dadurch entkräften, dass sowohl die Herstellung des Kanals als auch dessen weitere Erhaltung für die Gemeinde einen finanziellen Aufwand versursacht, der selbst dann entsteht, wenn der Kanal im Extremfall überhaupt nicht benützt werden würde. So besehen erweist sich eine „Bereitstellungsgebühr“ weder für sich besehen noch dann, wenn diese – wie in § 5 Abs. 1 lit. a KGebO – als Teil einer Benützungsgebühr fungiert, als unsachlich.
Schlagworte
Kanalergänzungsgebühr; Berechnung; Außen- oder Innenfläche; verbrauchsunabhängige Gebührenbelastung; BereitstellungsgebührAnmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2016:LVwG.450077.18.Gf.MuZuletzt aktualisiert am
19.12.2016