TE Vwgh Erkenntnis 2000/9/20 2000/03/0063

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Veröffentlicht am 20.09.2000
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde der V K in H, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Burckhard Donath, Rechtsanwalt in 6240 Rattenberg, Bienerstraße 84/1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 2. Februar 2000, Zl. UVS-7/10.899/3-2000, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin wegen der Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 mit einer Geldstrafe von S 2.700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) bestraft, weil sie als Zulassungsbesitzerin eines nach dem Kennzeichen Kraftfahrzeuges der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg auf schriftliches Verlangen vom 23. November 1998 innerhalb von zwei Wochen insoferne keine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 19. April 1998 um

10. 56 Uhr auf der Tauernautobahn A 10, Scheitelstrecke, Straßenkilometer 103,5 - Fahrtrichtung Süden - gelenkt habe, als sie in ihrer Antwort bei der genannten Adresse die Nation und die Postleitzahl nicht angeführt habe.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die Beschwerdeführerin räumt ein, in der von ihr erstatteten Lenkerauskunft die Adresse der Lenkerin - bloß - mit "Domjaniceva 7, Velika Gorica," bekannt gegeben zu haben. Sie bemängelt, dass ihr "die Vorinstanzen" keine Frist zur Verbesserung der nach Ansicht der Behörden mangelhaften Lenkerauskunft eingeräumt hätten. Mit diesem Vorbringen ist sie darauf zu verweisen, dass das Gesetz keine Verpflichtung der Behörde kennt, bei der mangelhaften Beantwortung einer Lenkeranfrage ein Verbesserungsverfahren durchzuführen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2000, Zl. 99/03/0438).

Dass es im Beschwerdefall aber im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 22. April 1994, Zl. 93/02/0255, der Konkretisierung der Anschrift der Lenkerin durch Angabe des Staates, indem die Lenkerin wohnhaft ist, bedurft hätte, ergibt sich schon daraus, dass die Beschwerdeführerin in der gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis erhobenen Berufung vorgebracht hatte, dass der von ihr angegebene Ort in Slowenien in der "gleich über der Grenze" befindlichen "Provinz Gorica" liege, während beim Verwaltungsgerichtshof die Existenz eines südöstlich von Zagreb gelegenen Ortes "Velika Gorica" amtsbekannt ist. Die bloße Angabe der Ortsbezeichnung reicht in diesem Falle somit unter Berücksichtigung des eigenen Vorbringens der Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafverfahren zur eindeutigen Identifizierung des Ortes nicht aus.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war die belangte Behörde, die die Tatumschreibung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses neu formuliert hatte, nicht verpflichtet, im Spruch ihres Bescheides auch "eine rechtliche Konklusion des vorgeworfenen Tatbestandes" auszuführen. Da erkennbar ist, dass der im ersinstanzlichen Straferkenntnis enthaltene Ausspruch, dass durch die Tat "§ 103 (2) Kraftfahrgesetz" übertreten worden sei, trotz Änderung der Tatumschreibung durch die belangte Behörde unverändert bleiben sollte, bedurfte es keiner Wiederholung dieses Spruchteiles (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1998, Zlen. 97/03/0258, 98/03/0051).

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. September 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030063.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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