Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.08.2017Norm
AEUV Art.49Rechtssatz
Die im Zuge von Auftragsstudien eines Hamburger Institutes ermittelten Zahlen von spielsüchtigen Personen in Österreich (ursprünglich „64.000“, nachträglich auf „27.000 bis 46.000“ reduziert) lassen sich objektiv nicht verifizieren und können daher auch nicht als Rechtfertigung für dringend gebotene Spielerschutzmaßnahmen der staatlichen Behörden herangezogen werden.
Schlagworte
Kalke-Studie; spielsüchtige Personen – objektive VerifizierungAnmerkung
In diesem Verfahren wurde Revision an den VwGH erhoben.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2017:LVwG.411268.8.Gf.Mu...411270.8...411273.8Zuletzt aktualisiert am
23.10.2017