Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
29.08.2017Norm
ALSAG 1989 §16 Abs1Rechtssatz
§ 20 Abs. 2 BStG 1971 legt fest, dass der Enteignungsbescheid (der Bescheid nach Abs. 1 ist per se nicht als solcher zu werten, da er bloß eine Entschädigung festlegt, aber keine Enteignung ausspricht) auch eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten hat, weiters trägt § 20 BStG 1971 die Überschrift „Enteignungsverfahren“. Damit ist die Zuständigkeitsnorm des § 20 Abs 1 BStG als Norm des „Verfahrens“ iSd Abs. 2 zu werten (Scheichel/Zauner, AlSAG, § 19 Rz 6 f).
Schlagworte
Umweltrecht; Altlastensanierung; Entschädigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1190.001.2016Zuletzt aktualisiert am
19.10.2017