Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
29.08.2017Norm
ALSAG 1989 §16 Abs1Rechtssatz
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 19 Abs. 1 AlSAG sind nur jene Schäden im Entschädigungsverfahren zuzusprechen, welche durch Maßnahmen zum Aufsuchen, Untersuchen, Sichern und Sanieren von Verdachtsflächen und Altlasten entstanden sind. Daraus ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber nur jene Schäden ersetzt haben wollte, welche unmittelbar durch die genannten Maßnahmen entstanden sind. Anspruchsberechtigt ist demnach nur derjenige, in dessen Vermögen oder Person sich der Schaden ereignet hat, während anderen Personen (den durch die Maßnahme nur „mittelbar Geschädigten“) ein etwaiger Folgeschaden nicht ersetzt wird. Für den Ersatz dieser mittelbaren Schäden bietet § 19 Abs. 1 AlSAG keine Rechtsgrundlage.
Schlagworte
Umweltrecht; Altlastensanierung; Entschädigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1190.001.2016Zuletzt aktualisiert am
19.10.2017