RS Lvwg Erkenntnis 2017/8/29 LVwG-AV-1190/001-2016

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Veröffentlicht am 29.08.2017
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

29.08.2017

Norm

ALSAG 1989 §16 Abs1
ALSAG 1989 §16 Abs2
ALSAG 1989 §17 Abs4
ALSAG 1989 §18
ALSAG 1989 §19 Abs1
BStG 1971 §19
BStG 1971 §20

Rechtssatz

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 19 Abs. 1 AlSAG sind nur jene Schäden im Entschädigungsverfahren zuzusprechen, welche durch Maßnahmen zum Aufsuchen, Untersuchen, Sichern und Sanieren von Verdachtsflächen und Altlasten entstanden sind. Daraus ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber nur jene Schäden ersetzt haben wollte, welche unmittelbar durch die genannten Maßnahmen entstanden sind. Anspruchsberechtigt ist demnach nur derjenige, in dessen Vermögen oder Person sich der Schaden ereignet hat, während anderen Personen (den durch die Maßnahme nur „mittelbar Geschädigten“) ein etwaiger Folgeschaden nicht ersetzt wird. Für den Ersatz dieser mittelbaren Schäden bietet § 19 Abs. 1 AlSAG keine Rechtsgrundlage.

Schlagworte

Umweltrecht; Altlastensanierung; Entschädigung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1190.001.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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